Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern
Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss vom 12.07.2023 – 2 M 324/23 OVG
ECLI:DE:OVGMV:2023:0712.2M324.23.00
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 7. Juli 2023 – 2 B 1095/23 HGW – wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens vor dem Oberverwaltungsgericht.
Der Streitwert wird für das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller betreibt mobile Ausspielungshallen zur Schaustellung auf Jahrmärkten und Volksfesten und begehrt die Teilnahme an dem Fischerfest G. in Greifswald.
Mit Konzessionsvertrag vom 13. Dezember 2010 erteilte die Universitäts- und Hansestadt Greifswald der G. R. GmbH das Recht, auf eigene Kosten und eigenes Risiko unter anderem das Fischerfest G. in Greifswald durchzuführen. Der Antragsteller beantragte die Zulassung seines Geschäftes „C.“ zu dem Fischerfest G.. Diesen Antrag beschied die G. R. GmbH unter dem 25. April 2023 ablehnend. Dagegen wandte sich der Antragsteller mit Widerspruch vom 24. Mai 2023, den die G. R. GmbH am 26. Juni 2023 zurückwies.
Mit Bescheid vom 7. Juli 2023 setzte der Antragsgegner auf Antrag der G. R. GmbH die Veranstaltung „Fischerfest G. Greifswald“ als Spezialmarkt nach den §§ 68 und 69 der Gewerbeordnung (GewO) fest.
Mit seinem Antrag, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Antragsteller zur Schaustellung mit dessen Geschäft „C.“ (Ausspielungsgeschäft mit Pushergeräten in einer Halle) zum Fischerfest G. der Stadt Greifswald 2023 vom 14. bis zum 16. Juli 2023 zuzulassen und einen Standplatz einzuräumen, suchte der Antragsteller am 3. Juli 2023 um gerichtlichen Rechtsschutz nach.
Diesen Antrag hat das Verwaltungsgericht Greifswald mit Beschluss vom 7. Juli 2023 abgelehnt. Zur Begründung hat es darauf abgestellt, dass der Antragsteller das Vorliegen eines Anordnungsanspruches nicht glaubhaft gemacht habe. Bei dem Fischerfest G. handele es sich nicht um eine öffentliche Einrichtung im Sinne von § 14 der Kommunalverfassung (KV M-V), „weil die Veranstaltung als Spezialmarkt festgesetzt ist“ (Seite 6 des Beschlussumdrucks). Der Antragsgegner habe das Fischerfest G. nicht als öffentliche Einrichtung gewidmet und der allgemeinen beziehungsweise widmungsgemäßen Nutzung zugänglich gemacht, vielmehr habe er die Veranstaltung als Spezialmarkt festgesetzt. Die Festsetzung habe zur Folge, dass sich das Recht zur Teilnahme an der Veranstaltung nach § 70 GewO bestimme und sich unmittelbar gegen den Veranstalter richte. Ein gegen den Veranstalter des Fischerfests G. – die G. R. GmbH – gerichteter Anspruch sei indessen nicht Gegenstand des gestellten Antrags.
Gegen diesen Beschluss wendet sich der Antragsteller mit seiner am 10. Juli 2023 eingelegten und begründeten Beschwerde.
Der Antragsgegner hat zu der Beschwerde am 12. Juli 2023 Stellung genommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg.
Im Beschwerdeverfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist der Gegenstand der obergerichtlichen Prüfung nach § 146 Absatz 4 Satz 6 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) darauf beschränkt, den angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts anhand derjenigen Gründe zu überprüfen, die der Beschwerdeführer darlegt. Vor diesem Hintergrund verlangt das Darlegungserfordernis von dem Beschwerdeführer, dass die Beschwerdebegründung auf die rechtlichen oder tatsächlichen Erwägungen eingeht, auf die das Verwaltungsgericht seine Entscheidung stützt. Die Beschwerdebegründung muss an die Erwägungen des Verwaltungsgerichts anknüpfen und aufzeigen, weshalb sich diese aus der Sicht des Beschwerdeführers nicht als tragfähig erweisen beziehungsweise aus welchen rechtlichen oder tatsächlichen Gründen der Ausgangsbeschluss unrichtig sein soll und geändert werden muss. Dies erfordert eine Prüfung, Sichtung und rechtliche Durchdringung des Streitstoffs und damit eine sachliche Auseinandersetzung mit den Gründen des angefochtenen Beschlusses. Der Beschwerdeführer muss sich insofern an der Begründungsstruktur der angegriffenen Entscheidung orientieren. Stützt das Verwaltungsgericht seine Entscheidung alternativ auf mehrere Begründungen, muss die Beschwerde alle Begründungen aufgreifen, sich mit diesen auseinandersetzen und sie in Zweifel ziehen. Geht die Beschwerde auf nur eine Erwägung nicht ein, die die angefochtene Entscheidung selbstständig trägt bzw. lässt sie unangefochten, bleibt der Beschwerde schon aus diesem Grund der Erfolg versagt. Erforderlich ist weiter, darzulegen, aus welchen Gründen die Beschwerde Erfolg haben muss. Diese Anforderungen an die Beschwerdebegründung sind für einen Beschwerdeführer auch zumutbar. Mit Blick auf den Vertretungszwang ist sichergestellt, dass Beschwerdeführer rechtkundig vertreten sind.
Diesen sich aus § 146 Absatz 4 Satz 3 VwGO ergebenden Anforderungen an die Darlegung der Gründe, aus denen der verwaltungsgerichtliche Beschluss zu ändern ist, genügt das Beschwerdevorbringen nicht.
Dabei ist schon zweifelhaft, ob sich der Antragsteller mit seinem Beschwerdevorbringen in der von § 146 Absatz 4 Satz 3 VwGO gebotenen Weise mit den vom Verwaltungsgericht angestellten Erwägungen auseinandersetzt, wonach aus der Festsetzung des Fischerfests G. als Spezialmarkt im Sinne der Gewerbeordnung und der unterbliebenen Widmung folge, dass es sich bei dem Fischerfest G. nicht um eine kommunale Einrichtung im Sinne von § 14 KV M-V handele.
Bezogen auf seinen Hauptantrag, den Antragsgegner zu verpflichten, den Antragsteller zur Schaustellung mit dessen Geschäft „C.“ zuzulassen und ihm einen Standplatz einzuräumen, legt der Antragsteller jedenfalls in keiner Weise dar, woraus sich der geltend gemachte gebundene Zulassungsanspruch ergeben soll. Dazu lässt sich den Ausführungen in der Beschwerdevorbringen, die sich insoweit in der Behauptung eines solchen Anspruchs erschöpfen, nichts entnehmen. Mit der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts, der Antragsteller habe keinen gebundenen Zulassungsanspruch aus § 14 Absatz 2 und 3 KV M-V, setzt sich der Antragsteller nicht auseinander. Das Verwaltungsgericht geht davon aus, der Antragsteller habe sich darauf berufen, dass der Träger einer öffentlichen Einrichtung eine Ermessensentscheidung über den Zugang zu einer öffentlichen Einrichtung zu treffen habe, der nicht durch einen nach § 14 Absatz 2 und 3 KV M-V berechtigten Antragsteller beantragt werde. Darauf ist das Verwaltungsgericht eingegangen, hat sich aber auf den Standpunkt gestellt, der Antragsteller könne sich darauf nicht berufen, weil mit dem Fischerfest G. keine öffentliche Einrichtung vorliege. Dass das vom Antragsteller zumindest nach den Ausführungen des Verwaltungsgerichts erstinstanzlich wohl selbst noch gesehene Ermessen in der Weise reduziert ist, dass ihm ein gebundener Zulassungsanspruch zukommt, legt der Antragsteller ebenso wenig dar, wie das Bestehen eines sonstigen Rechtsgrunds für den gelten gemachten gebundenen Zulassungsanspruch.
Soweit der Antragsteller mit dem erstmals in der Beschwerdeinstanz gestellten Hilfsantrag begehrt, den Antragsgegner zu verpflichten, über seinen Antrag auf Zulassung und Einräumung eines Standplatzes unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden, genügt er insoweit ebenfalls nicht den sich aus § 146 Absatz 3 Satz 4 VwGO ergebenden Anforderungen an die Darlegung der Gründe, aus denen der angefochtene Beschluss zu ändern ist. Denn es lässt sich dem Beschwerdevorbringen auch insoweit nichts dazu entnehmen, woraus sich dieser Anspruch ergeben soll. Der Antragsteller behauptet in der Beschwerdebegründung vielmehr das Bestehen eines gebundenen Anspruchs auf Zulassung zu dem Fischerfest G.. Zum Rechtsgrund des Neubescheidungsanspruchs legt der Antragsteller hingegen gar nichts dar.
Die weiteren Ausführungen des Antragstellers insbesondere zur Art, Zweckbestimmung, zum Charakter und zur Bewerbung des Fischerfests G. durch die Universitäts- und Hansestadt Greifswald sowie zur – aus Sicht des Antragstellers nicht bestehenden – Erforderlichkeit einer Konzession (II. 1. a) bis d) des Schriftsatzes vom 10. Juli 2023) sind vor diesem Hintergrund nicht erheblich.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Absatz 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Absatz 1 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) in Verbindung mit § 52 Absatz 1 und 2 sowie § 53 Absatz 2 Nummer 1 GKG. Von einer Halbierung des Betrages sieht der Senat wegen der angestrebten Vorwegnahme der Hauptsache ab.
Hinweis
Der Beschluss ist gemäß § 152 Absatz 1 VwGO und § 68 Absatz 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Absatz 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.