Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern
Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss vom 17.08.2023 – 2 LZ 588/22 OVG
ECLI:DE:OVGMV:2023:0817.2LZ588.22OVG.00
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 5. Oktober 2022 – 2 A 1509/20 HGW – wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens vor dem Oberverwaltungsgericht.
Der Streitwert wird für das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht auf 10.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit der Ausweisung des Klägers aus der Bundesrepublik Deutschland und die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis.
Mit Bescheid vom 7. Oktober 2015 stellte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge unter Ablehnung des Asylantrags des Klägers im Übrigen das Vorliegen eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) fest.
Mit Bescheid vom 1. April 2019 lehnte der Beklagte den Antrag des Klägers auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen ab. Nach Zurückweisung des dagegen erhobenen Widerspruchs hat der Kläger am 9. September 2019 Klage erhoben.
Bereits unter dem 30. April 2019 erließ der Beklagte gegenüber dem Kläger eine Ausweisungsverfügung, mit der er den Kläger aus der Bundesrepublik Deutschland auswies und die Wirkung der Ausweisung und der Abschiebung auf sechs Jahre vom Tag des Verlassens der Bundesrepublik Deutschland befristete. Nach Zurückweisung des dagegen erhobenen Widerspruchs hat der Kläger am 5. Oktober 2020 Klage erhoben.
Das Verwaltungsgericht hat die Klageverfahren mit Beschluss vom 16. April 2021 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung miteinander verbunden.
Mit Urteil vom 5. Oktober 2022, das dem Kläger am 11. Oktober 2022 zugestellt worden ist, hat es die Klagen abgewiesen.
Gegen dieses Urteil wendet sich der Kläger mit seinem am 24. Oktober 2022 gestellten und am 12. Dezember 2022 (Montag) begründeten Antrag auf Zulassung der Berufung.
II.
Der form- und fristgerecht gestellte und begründete Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht vorliegen.
1. Der vom Kläger in Bezug auf die Abweisung der Klage gegen die Ausweisungsverfügung allein geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils (§ 124 Absatz 2 Nummer 1 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO) liegt jedenfalls nicht vor.
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung im Sinne des § 124 Absatz 2 Nummer 1 VwGO sind immer schon dann begründet, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird. Geboten ist eine summarische Prüfung des Zulassungsvorbringens auf die schlüssige Infragestellung der Auffassung des Verwaltungsgerichts. Dabei ist es erforderlich, auf alle tragenden Urteilsgründe einzugehen und für jeden einzelnen dieser Urteilsgründe die ernstlichen Zweifel darzulegen. Ernstliche Zweifel sind nicht erst dann gegeben, wenn bei der im Zulassungsverfahren allein möglichen summarischen Überprüfung der Erfolg des Rechtsmittels wahrscheinlicher ist als der Misserfolg (vgl. BVerfG, B. v. 03.03.2004 - 1 BvR 461/03 -, BVerfGE 110, 77 <83>; BVerfG 3. Kammer des Ersten Senats, B. v. 21.01.2009 -, 1 BvR 2524/06). Dabei hat das Zulassungsverfahren nicht die Aufgabe, das Berufungsverfahren vorwegzunehmen (vgl. BVerfG 2. Kammer 1. Senat, B. v. 23.06.2000 - 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, 1163).
Der Kläger macht ernstliche Zweifel an der Richtigkeit im Hinblick auf die vom Verwaltungsgericht vertretene Auffassung geltend, die Ausweisungsverfügung sei trotz des vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zugunsten des Klägers festgestellten Abschiebungsverbotes nach § 60 Absatz 5 AufenthG rechtmäßig. Der Kläger wendet ein, dass aufgrund des festgestellten Abschiebungsverbotes die Ausweisung im Hinblick auf die Aufenthaltsbeendigung funktionslos bleiben werde. Da nicht absehbar sei, dass die Aufenthaltsbeendigung möglich sei, bestehe auch kein öffentliches Interesse an der Ausweisung. Die vom Verwaltungsgericht aus § 53 Absatz 3 und 4 AufenthG abgeleiteten systematischen Argumente überzeugten nicht, da sich diese Vorschrift nicht auf festgestellte Abschiebungsverbote beziehe. Hinsichtlich der Einstellung generalpräventiver Gesichtspunkte, auf die das Verwaltungsgericht abgestellt habe, sei zu berücksichtigen, dass derartige Effekte nicht ernsthaft zu erwarten seien, wenn eine Aufenthaltsbeendigung nicht stattfinde und die Ausweisungsverfügung selbst für die Umgebung des Ausländers kaum wahrnehmbar sei.
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils legt der Kläger damit nicht dar. Denn die vom Verwaltungsgericht vertretene Auffassung, wonach die Feststellung eines Abschiebungsverbotes der Ausweisung nicht entgegensteht, entspricht der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 22.02.2017 – 1 C 3/16 –, juris Rn. 48 sowie Urteil vom 25.07.2017 – 1 C 12/16 –, juris Rn. 23) ist anerkannt, dass eine Ausweisung auch erfolgen darf, wenn sie nicht zur Aufenthaltsbeendigung führt. Dem Erlass der Ausweisungsverfügung widerstreitet nicht, dass eine Beendigung des Aufenthalts auf absehbare Zeit nicht möglich ist (vgl. Fleuß in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, 38. Edition 01.07.2023, § 53 Rn. 6). Von einer Funktionslosigkeit der Ausweisung, wie sie der Kläger annimmt, kann in diesen Fall nicht die Rede sein. Ziel der Ausweisung ist im Allgemeinen der Beendigung der Legalität des Aufenthalts des Ausländers, die Beendigung seines Aufenthalts und Verhinderung seiner Wiedereinreise (vgl. m.w.N. Bauer in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 14. Auflage 2022, Vorbemerkung zu §§ 53 - 56 Rn. 21). So hat die sogenannte „inlandsbezogene Ausweisung“ insbesondere den Verlust des Aufenthaltstitels zur Folge (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.02.2017 – 1 C 3/16 –, juris Rn. 48). § 51 Absatz 1 Nummer 5 AufenthG ordnet an, dass der Aufenthaltstitel erlischt, wenn der Ausländer ausgewiesen wird. § 11 Absatz 1 Satz 2 AufenthG sieht als Rechtsfolge des gemäß § 11 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 AufenthG gegen einen Ausländer, der ausgewiesen worden ist, zu erlassenden Einreise- und Aufenthaltsverbots vor, dass diesem selbst im Fall eines Anspruchs nach dem AufenthG ein Aufenthaltstitel nicht erteilt werden darf. Daraus folgt zugleich, dass es sich bei der Ausweisungsverfügung nicht um eine vom Kläger so bezeichnete Vorratsentscheidung handelt, da sie ihre Rechtswirkungen unmittelbar entfaltet und diese über die reine Aufenthaltsbeendigung hinausgehen.
Nicht durchzudringen vermag der Kläger vor diesem Hintergrund auch mit dem Einwand, es fehle an einem öffentlichen Interesse an der Ausweisung, weil die Aufenthaltsbeendigung unmöglich sei. Dass die vorgenommene Interessenabwägung im Übrigen fehlerhaft sei, legt der Kläger nicht substantiiert dar. Soweit sich der Kläger gegen die Berücksichtigung generalpräventiver Gesichtspunkte wendet, dringt er damit ebenfalls nicht durch. Denn auch insoweit reduziert er die mit der Ausweisung verfolgten Ziele auf die bloße Aufenthaltsbeendigung. Weder das Verwaltungsgericht noch der Beklagte ist jedoch von einer solchen Verengung ausgegangen. Vielmehr stellt der Beklagte in der Ausweisungsverfügung und im Widerspruchsbescheid auf eine ausländerrechtliche Reaktion auf das Verhalten des Klägers ab, bezieht sich also nicht ausschließlich auf die Aufenthaltsbeendigung, sondern insgesamt auf die mit der Ausweisung verbundenen Rechtsfolgen.
2. Die vom Kläger in Bezug auf die Abweisung der Klage auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis geltend gemachten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils (§ 124 Absatz 2 Nummer 1 VwGO) und der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Absatz 2 Nummer 3 VwGO) liegen ebenfalls nicht vor.
Soweit der Kläger ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils geltend macht, weil das Verwaltungsgericht den Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 5 AufenthG mit der Begründung verneint hat, dass – vom Kläger unbeanstandet gelassen – der Ausschlussgrund nach § 25 Absatz 3 Satz 3 Nummer 2 AufenthG vorliege, mag zwar Anlass bestehen, diese Rechtsansicht zu überdenken. Darauf kommt es jedoch nicht mehr an. Denn selbst bei einem bestehenden Anspruch des Klägers auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 5 AufenthG darf dem Kläger gemäß § 11 Absatz 1 Satz 2 AufenthG kein Aufenthaltstitel erteilt werden. Mit Ablehnung des Antrages auf Zulassung der Berufung hinsichtlich der Ausweisungsverfügung (siehe oben 1.) ist die Ausweisungsverfügung, die auch die Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes enthält, insgesamt unanfechtbar geworden.
Die vom Kläger für grundsätzlich bedeutsam gehaltene Frage, ob das Vorliegen des Ausschlussgrundes nach § 25 Absatz 3 Satz 3 Nummer 2 AufenthG die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 5 AufenthG ausschließt, weil ansonsten die gesetzliche Wertung unterlaufen würde, stellt sich aus den vorstehenden Gründen nicht mehr.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Absatz 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 in Verbindung mit § 52 Absatz 1 und 2 und § 39 Absatz 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG).
Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Absatz 5 Satz 4 VwGO). Die Entscheidung über die Festsetzung des Streitwerts ist gemäß § 68 Absatz 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Absatz 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.