Gesetze / Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern

Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil vom 12.09.2023 – 3 LB 335/18 OVG

ECLI:DE:OVGMV:2023:0912.3LB335.18.00

Orientierungssatz

1. Aus der Maßnahmebezogenheit der städtebaulichen Förderung von Kosten der Hausanschlüsse folgt, dass nur die Kosten von Maßnahmen berücksichtigt werden, die bereits der Ermittlung der vorläufigen Förderfähigkeit (Kostenschätzung) zugrunde gelegen haben. (Rn.64)

2. Finanzierungskosten sind aus Städtebaufördermitteln förderfähig.(Rn.79)

3. Die Kosten der Bauleistungsversicherung sind förderfähig.(Rn.84)

Verfahrensgang

vorgehend VG Greifswald, 28. Februar 2018, 5 A 1099/15 HGW, Urteil

Tenor

Unter Zurückweisung der Berufung und der Anschlussberufung im Übrigen wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 28. Februar 2018 – 5 A 1099/15 – geändert; die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 10.908,55 EUR zzgl. 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 17. August 2014 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt, werden der Klägerin zu 80 % und im Übrigen den Beklagten als Gesamtschuldnern auferlegt.

Das Urteil ist im Kostenpunkt gegen Sicherheitsleistung in Höhe der Vollstreckungsschuld vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten wegen der Rückforderung von Städtebaufördermitteln.

2

Die Klägerin schloss mit dem Beklagten zu 1. und der C Verwaltungs GmbH als Eigentümer einen Modernisierungsvertrag vom 15. Mai 1996 für das in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet gelegene Grundstück B-Straße 14 in D. Mitwirkender Vertragspartner ist die Beigeladene. In dem Vertrag verpflichteten sich die Eigentümer, an dem auf ihrem Grundstück vorhandenen Gebäude die in einem Leistungsverzeichnis aufgeführten Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen durchzuführen, wofür berücksichtigungsfähige Kosten in Höhe von insgesamt 1.053.464,79 DM veranschlagt wurden. Die Klägerin verpflichtete sich, die Maßnahme zu fördern, indem sie sich an den geschätzten Kosten durch Gewährung eines vorläufigen Zuschusses in Höhe von 264.692,72 DM und eines Darlehens in Höhe von 100.000 DM als Höchstförderung beteiligte. Kosteneinsparungen sollten eine Reduzierung des Zuschusses zur Folge haben. Der endgültige Förderungsbetrag sollte nach Feststellung der förderungsfähigen Baukosten bei der Abrechnung der Baumaßnahme festgesetzt werden (§§ 4 Abs. 3 und 10 Abs. 4 des Vertrags). Der Vertrag ist für die Klägerin durch ihren damaligen Bausenator sowie den Leiter des Stadtplanungsamtes unterschrieben worden. Die Beifügung eines Siegels fehlt.

3

Die Förderung erfolgte durch Einsatz von Bundes-, Landes- und Eigenmitteln der Klägerin. Das an dem Modernisierungsvertrag nicht beteiligte Landesförderinstitut Mecklenburg-Vorpommern (LFI) hatte zuvor mit Bescheid vom 18. April 1996 dem Einsatz von Städtebauförderungsmitteln im vorgenannten Umfang nach Abschnitt G 7.2 der Städtebauförderungsrichtlinie zugestimmt, ebenso das Landesministerium für Bau, Landesentwicklung und Umwelt mit einem Schreiben vom 11. April 1996 einer Förderung des Dachgeschossausbaus in Höhe von 600 DM pro Quadratmeter Wohnfläche. Am 21. Oktober 1996 schlossen die Klägerin und die Beklagten eine Ergänzungsvereinbarung, wonach der Beklagte zu 2. alle Verpflichtungen der C Verwaltungs GmbH aus dem Sanierungsvertrag übernahm, nachdem er deren Miteigentumsanteil am Grundstück gekauft hatte. Die Beteiligten schlossen am 27. November 1996 einen Darlehensvertrag über 100.000 DM.

4

In der Folgezeit zahlte die Klägerin den Beklagten insgesamt 357.823,32 DM aus. Um eine zur Sicherung der Darlehensforderung eingetragene Grundschuld löschen zu können, lösten die Beklagten das Darlehen ab und zahlten einen weiteren Betrag von 29.410,50 EUR auf ein Notaranderkonto ein, der zum Ausgleich einer bereits absehbaren Überzahlung der Fördermittel gedacht war.

5

Nach Abschluss der Modernisierungsmaßnahme im Dezember 1997 erfolgte am 22. August 2000 die Abnahme der Maßnahme, an der neben den Beklagten zwei Vertreter der Klägerin und ein Vertreter der Beigeladenen teilnahmen. Die Abrechnungsunterlagen hatten die Beklagten bereits im März 2000 bei der Beigeladenen eingereicht.

6

In dem von den Teilnehmern der Abnahme unterzeichneten Protokoll vom 28. August 2000 heißt es:

7

„Bei der Besichtigung konnte festgestellt werden, dass die o. g. Modernisierungsmaßnahme ohne Mängel durchgeführt wurde.

8

Das Stadtplanungsamt und die Untere Denkmalschutzbehörde der Hansestadt Greifswald erkennen den ordnungsgemäßen Abschluss der Maßnahme ohne Einwände an.

9

Die städtebaulichen und denkmalpflegerischen Zielsetzungen wurden erfüllt.

10

Die baulichen Maßnahmen wurden unter Einhaltung der HOAI und VOB vorbereitet, durchgeführt und abgerechnet.

11

Die Prinzipien der behutsamen und kostensparenden Sanierung wurden eingehalten.“

12

Mit an die Klägerin gerichtetem Bescheid vom 4. Juni 2014 stimmte das LFI abschließend dem Einsatz von Städtebauförderungsmitteln in Höhe von 103.509,49 EUR (202.446,96 DM) zu; davon entfielen 52.380,30 EUR (102.446,96 DM) auf den Zuschuss und 51.129,19 EUR (100.000 DM) auf das Darlehen. Da der Einsatz von Städtebauförderungsmitteln von 182.952,16 EUR angezeigt worden war, erkannte das LFI einen Betrag von 79.442,67 EUR nicht an und forderte die Klägerin insoweit zur Erstattung auf. Mit Schreiben vom 13. Juni 2014 bat die Klägerin die Beklagten um Freigabe des Betrages aus dem Notaranderkonto sowie um Zahlung eines Restbetrages in Höhe von 50.032,17 EUR. Der Betrag von 29.410,50 EUR vom Notaranderkonto wurde im April 2015 an die Klägerin ausgezahlt. Eine Zahlung des Restbetrages erfolgte nicht.

13

Am 21. Oktober 2015 hat die Klägerin zum Aktenzeichen 5 A 1099/15 Zahlungsklage erhoben. Die Bürgerschaft der Klägerin genehmigte den Abschluss des Modernisierungsvertrags mit Beschluss vom 11. Juli 2016.

14

Die Klägerin hat geltend gemacht, ihr stehe ein Rückzahlungsanspruch aus § 10 Abs. 4 Satz 2 und Satz 3 des Modernisierungsvertrags zu. Nach der Vorschrift habe sie nach Festsetzung der förderungsfähigen Baukosten den endgültigen Förderungsbetrag nach § 4 festzusetzen. Zu viel gezahlte Förderungsbeträge seien innerhalb von zwei Monaten nach der Festsetzung zu erstatten. Der Zahlungsanspruch aus dem Modernisierungsvertrag hänge von den tatsächlich entstandenen Baukosten ab, so dass von vornherein klar gewesen sei, dass sich der Förderungsbetrag ändern könne. So seien von den Beklagten nur Baukosten in Höhe von 972.188,40 DM nachgewiesen worden, die unterhalb der veranschlagten Kosten gelegen hätten und von denen nur 871.314,04 DM anerkannt worden seien. Die abschließende Entscheidung des LFI über den zulässigen Einsatz der Städtebauförderungsmittel sei für die Beteiligten bindend, was sich aus § 10 Abs. 4 Satz 2 i. V. m. 4 Abs. 3 des Modernisierungsvertrags ergebe. Die Beschränkung ihrer Kostenbeteiligung ergebe sich aus der Präambel des Modernisierungsvertrags, mit der zum Ausdruck gebracht worden sei, dass sie Sanierungsaufwendungen nur mit ihrem Eigenanteil an den Städtebauförderungsmitteln trage. Zudem sei über § 2 des Modernisierungsvertrags der Anerkennungsbescheid des LFI zur Vertragsgrundlage gemacht worden.

15

Die Berechnung der förderungsfähigen Aufwendungen und des Kostenerstattungsbetrags durch das LFI begegne keinen Bedenken. So seien Erschließungskosten in Höhe von 15.731,22 DM nicht zu berücksichtigen gewesen. Die Kostengliederung der Anlage 2 des Modernisierungsvertrags beruhe auf der DIN 276 „Kosten im Hochbau“, nach der der Begriff der öffentlichen Erschließung auch die Erneuerung der Hausanschlüsse umfasse. Zudem seien Aufwendungen für Hausanschlüsse in der Anlage 2 zum Modernisierungsvertrag nicht aufgeführt. Rechnungen für Tischlerarbeiten in Höhe von 112.849,64 DM hätten lediglich im Umfang von 82.681,48 DM anerkannt werden können, da für die Innentüren unangemessen hohe Kosten entstanden seien, die weit über dem Durchschnittswert gelegen hätten. Kosten für die Verglasung seien in Höhe von 13.718,46 DM nicht berücksichtigt worden, da der Einsatz von Kunststofffenstern den Zielen der Sanierung widersprochen habe. Zwar gebe es mit der unteren Denkmalschutzbehörde eine Absprache zur Fenstergestaltung, die aber nicht den Einbau von Kunststofffenstern umfasst habe. Von den Aufwendungen der elektrischen Installation für Waschmaschinen und Trockner sei ein Betrag von 106,95 DM abgesetzt worden, der auf Münzen zum Betrieb von Gemeinschaftsgeräten entfalle, da Kosten für die Ausstattung des Gebäudes ausschließlich der Eigentümer zu tragen habe. Aus demselben Grund seien Kosten von 2.300,00 DM für eine Fahrradüberdachung unberücksichtigt geblieben. Von den Kosten der Objektplanung seien 4.949,24 DM nicht anerkannt worden, bei denen es sich überwiegend um Rechtsanwaltskosten gehandelt habe, die wegen einer dem Nachbarn erteilten Baugenehmigung angefallen seien; ferner Kosten eines Wach- und Sicherungsunternehmens sowie diverse Beträge für Verzehr, Übernachtung, Porto, Parkgebühren und Notarkosten. Dagegen seien die Kosten für ein Modernisierungsgutachten berücksichtigt worden. Kosten für Architekten- und Ingenieurleistungen seien in Höhe von 96.394,11 DM berücksichtigt worden, obwohl die Beklagten nur Rechnungen von 79.848,56 DM vorgelegt hätten, da der Beklagte zu 2. Architekten- und Ingenieurleistungen selbst erbracht habe. Die vorgelegte Abrechnung für die Bauleitung von 79.848,56 DM sei jedoch überhöht gewesen; aufgrund einer Vergleichsberechnung nach der HOAI i. d. F. von 1991 für die Leistungsphase 8 habe sich ein Honorar von nur 20.488,12 DM ergeben. Zudem hätten sich beim Honorar die geringeren Baukosten ausgewirkt. Baunebenkosten hätten im Umfang von 21.104,68 DM nicht anerkannt werden können; unberücksichtigt geblieben seien Kosten für Vermietungsinserate und Kosten der Finanzierung für Zinsen auf Fremdkapital sowie für eine Wohngebäudeversicherung. Zwar hätten die Beklagten Belege für Zinszahlungen an die Sparkasse C-Stadt in Höhe von 51.476,46 DM vorgelegt. Es fehlten jedoch die Darlehensverträge, so dass die Aufwendungen der Modernisierungsmaßnahme nicht zugerechnet werden könnten. Zudem sei es nicht Aufgabe der Städtebauförderung, die Zinsaufwendungen des Eigentümers während der Bauzeit zu decken. Der Einsatz von Städtebauförderungsmitteln sei nachrangig und diene ausschließlich städtebaulichen Zielstellungen. „C Fahrtkosten 96“ seien nicht durch Belege untermauert worden und wie ein Teil der Telefonkosten nicht förderungsfähig.

16

Von den ermittelten Gesamtkosten sei gemäß § 177 Abs. 4 Satz 2 BauGB der Subventionswert der Wohnungsbauförderung abzuziehen gewesen. Die Inanspruchnahme der Wohnungsbauförderung habe das LFI in seinem Bescheid vom 18. April 1996 zur Auflage gemacht. Die Beklagten hätten es jedoch versäumt, die Wohnungsbauförderung rechtzeitig zu beantragen.

17

Die Klägerin hat beantragt,

18

die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an sie 50.032,17 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 % seit dem 14. August 2014 zu zahlen.

19

Die Beklagten haben beantragt,

20

die Klage abzuweisen.

21

Sie haben die Einrede der Verjährung erhoben. Zudem haben sie geltend gemacht, das etwaige Ansprüche verwirkt seien, weil bereits im Jahre 2000 die Abnahme der Modernisierungsmaßnahme durch die Klägerin erfolgt und dabei festgestellt worden sei, dass sie die Maßnahme ohne Mängel durchgeführt hätten und die Kosten der Baumaßnahme nach Fertigstellung ebenfalls im Jahre 2000 nachgewiesen worden seien. Zudem habe es die Klägerin trotz ihrer Aufforderung unterlassen, gegen den Bescheid des LFI Widerspruch einzulegen. Dass der Bescheid bestandskräftig geworden sei, gehe nicht zu ihren Lasten. Für sie habe keine Möglichkeit bestanden, den Bescheid anzufechten. Die Klausel des Modernisierungsvertrags sei unwirksam, wenn der Bescheid des LFI ohne Einwendungsmöglichkeit Grundlage des Rückzahlungsbetrags sein sollte.

22

Aufwendungen seien zu Unrecht nicht berücksichtigt worden. So habe es sich nicht um Erschließungskosten, sondern um die Kosten der Modernisierung nicht mehr zeitgemäßer Hausanschlüsse gehandelt. Aufwendungen für die Türen seien angemessen gewesen. Standardtüren hätten nicht in die alten Wandöffnungen gepasst, zudem seien aufgrund von Grundrissänderungen auch neue Öffnungen erforderlich geworden. Es werde bestritten, dass das Baupreishandbuch 95/96 die Besonderheiten berücksichtige, zumal es bereits veraltet sei. Zudem beinhalteten die Rechnungen teilweise auch Aufwendungen für die Anlage von Wandöffnungen, das Zumauern der Öffnungen und das Verkleiden und Ausrichten der Türen; zudem seien die Wände alterungsbedingt nicht lotrecht gewesen und hätten ausgeglichen werden müssen. Es sei vorgekommen, dass Zargen in handwerklich traditioneller Weise herzustellen gewesen seien. Teilweise hätten für innenliegende Türen spezielle Verglasungen eingebaut werden müssen.

23

Die eingebauten Kunststofffenster hätten den Zielen der Sanierung entsprochen, da die Maßnahme mit dem Denkmalschutzamt der Klägerin und dem Sanierungsträger abgestimmt gewesen sei. Zudem seien Kunststofffenster lediglich im Bereich des Kellers und des Treppenhauses und für eine temporäre Verglasung eingesetzt worden. Ein Abzug von der Starkstromanlage sei ungerechtfertigt, da das Gebäude als Studentenwohnanlage konzipiert sei und die Aufstellung von Waschmaschinen und Trocknern in den Wohnungen wegen der geringen Wohnungsgrößen nicht möglich sei. Wären in jeder Wohnung Anschlussmöglichkeiten für Wasser und Abwasser sowie ein Stromanschluss vorgesehen worden, wären weit höhere Kosten entstanden. Die sog. Fahrradüberdachung diene im Wesentlichen zum Unterstellen von Mülltonnen, daher sei ein vorgefertigter Carport verwendet worden. Eine spezielle Anfertigung wäre teurer gewesen. Die Rechtsanwaltskosten seien entstanden, weil die rechtswidrige Baugenehmigung für ein Nachbargrundstück durch die Klägerin selbst erteilt worden sei. Ein Wachdienst sei zur Objektsicherung wegen mehrmaliger Einbrüche auf der Baustelle erforderlich geworden, da die Klägerin ihr Eigentum nicht habe schützen können.

24

Hinsichtlich der Architekten- und Ingenieurleistungen habe Frau E einen Auftrag für die Bauleitung und das Baucontrolling gehabt. Die Rechnung nach der HOAI sei unzutreffend, da nur ein Honorar für einen Architekten angesetzt worden sei und Honorare für den Statiker, den Haustechniker und die Freilandplanung nicht berücksichtigt worden seien. Auch die Baunebenkosten seien zu berücksichtigen gewesen. Die Wohngebäudeversicherung sei eine Bauwesenversicherung gewesen. Fahrtkosten seien tatsächlich angefallen.

25

Das Verwaltungsgericht hat die Beklagten mit Urteil vom 28. Februar 2018 gesamtschuldnerisch verurteilt, an die Klägerin den Betrag von 38.399,20 EUR zzgl. Zinsen i. H. v. 5 % seit dem 17. August 2014 zu zahlen und die Klage im Übrigen abgewiesen.

26

Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die zulässige Klage nur teilweise begründet sei. Der geltend gemachte Anspruch folge aus § 10 Abs. 4 S. 2 und 3 des Modernisierungsvertrags vom 15. Mai 1996. Der Vertrag sei wirksam. Zwar sei das durch § 37 Abs. 6 Satz 2 KV M-V a. F. begründete Vier-Augen-Prinzip nicht verletzt, weil nach § 5 Abs. 5 der seinerzeit geltenden Hauptsatzung Erklärungen nach § 37 Abs. 6 KV M-V a. F. bis zu einer Wertgrenze von 500.000,00 DM vom Oberbürgermeister oder einem von ihm beauftragten Bediensteten allein ausgeführt werden. Allerdings habe es an der von § 37 Abs. 6 Satz 2 KV M-V a. F. geforderten Beifügung des Dienstsiegels gefehlt. Der darin liegende Fehler sei jedoch durch die mit Beschluss der Bürgerschaft vom 11. Juli 2016 erfolgte Genehmigung durch die Gemeindevertretung geheilt worden.

27

Die von der Klägerin zu erbringenden Geldleistungen in Form eines Zuschusses und eines Darlehens seien nur vorläufig gewährt worden; der endgültige Förderungsbetrag sei nach § 4 Abs. 3 des Vertrages erst nach Festsetzung der förderungsfähigen Baukosten bei Abrechnung der Baumaßnahme festzusetzen und ein zu viel gezahlter Förderungsbetrag zu erstatten. Die Höhe der Förderung bestimme sich ausweislich der Anlage 3 des Förderungsbescheides des LFI vom 18. April 1996, der nach § 2 Nr. 5 des Modernisierungsvertrags dem Vertrag zugrunde liege, nach den förderungsfähigen Baukosten, die um die Eigenleistungen, das Fremdkapital und das Förderungsdarlehen zu mindern seien.

28

Ein Teil der von den Beklagten geltend gemachten Aufwendungen gehöre nicht zu den förderungsfähigen Baukosten. Das betreffe die Kosten für Erschließungsmaßnahmen in Höhe von 15.731,22 DM. Zwar könnten Hausanschlusskosten nach Buchst. G Ziff. 4.3.2 Spiegelstrich 5 der Städtebauförderungsrichtlinie vom 26. April 1991 zu den Kosten der Modernisierung und Instandsetzung gehören. Maßgeblich für das Rechtsverhältnis der Beteiligten sei jedoch der Modernisierungsvertrag, der eine Förderfähigkeit von Hausanschlusskosten nicht vorsehe.

29

Die Tischlerarbeiten seien in Höhe von 30.168,11 DM nicht förderungsfähig, da die Rechnungen der Firma F über die Lieferung der Innentüren nicht prüffähig gewesen seien. Zu Recht seien auch die Aufwendungen für den Einbau von Kunststofffenstern in Höhe von 13.718,46 DM nicht als förderungsfähig anerkannt worden. Die Maßnahme sei vertragswidrig erfolgt. Nach § 1 Abs. 1 des Modernisierungsvertrags hätten sich die Beklagten verpflichtet, die in einem Leistungsverzeichnis (Anlage 1) aufgeführten Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen durchzuführen. Die als Baubeschreibung/Sanierungskonzept bezeichnete Anlage 1 sehe auf Seite 6 ausnahmslos den Einbau von Holzfenstern vor. Für eine Genehmigung des Einbaus von Kunststofffenstern sei nichts ersichtlich.

30

Ebenfalls nicht zu den anerkennungsfähigen Kosten der Modernisierung und Instandsetzung gehörten die Kosten für Münzen für die gemeinsame Nutzung einer Waschmaschine in Höhe von 106,95 DM. Gleiches gelte für die Errichtung einer zusätzlichen Fahrradüberdachung auf dem Grundstück mit Kosten von 2.300 DM, auch wenn die Abdeckung zur Unterstellung von Mülltonnen genutzt werden sollte. Es handele sich nicht um eine Maßnahme der Instandsetzung oder Modernisierung, sondern um ein neues Bauteil. Sogenannte Objektkosten in Höhe von 4.540,21 DM für die Kosten anwaltlicher Rechtsvertretung und -beratung in einem Baunachbarrechtsstreit, einem Baugenehmigungsverfahren für ein Hofgebäude und eine Grundstücksteilung ließen ebenso wenig einen Bezug zur Instandsetzung und Modernisierung erkennen wie Notarkosten für eine Unterschriftsleistung. Auch die ebenfalls unter der Rubrik Objektkosten geführten Quittungen für Übernachtungs- und Bewirtungsaufwendungen, Briefmarken, Fotoarbeiten, Fotokopien und Stempel zeigten eine unmittelbare Beziehung zur Modernisierung nicht auf. Gleiches gelte für angebliche Baunebenkosten im Umfang von ca. 20.000,00 DM, mit denen die Beklagten Inseratskosten für die Vermietung ihrer Wohnungen, Abrechnungen der Deutschen Telekom, Quittungen für Übernachtungen und für Fotoarbeiten, Fahrtkosten des Beklagten zu 2. zum Zwecke der Bauleitung sowie Aufwendungen für eine Wohngebäudeversicherung abgerechnet hätten.

31

Erstattungsfähig seien dagegen die von den Beklagten nachgewiesenen Kosten einer Bauleistungsversicherung von 2.415,00 DM, Aufwendungen einer Objektbewachung durch die Greifswalder Wach & Sicherheits-GmbH in Höhe von 409,03 DM sowie die während der Bauzeit angefallenen Kapitalkosten. Ausweislich Seite 8 der Anlage 2 zum Modernisierungsvertrag gehörten zu den Baunebenkosten der Gruppe 700 auch allgemeine Baunebenkosten, zu denen nach Ziffer 4.3.2 Spiegelstrich 3 der Städtebauförderungsrichtlinie auch die Baunebenkosten i.S.v. § 5 Abs. 4 der Zweiten Berechnungsverordnung (II. BV) zählten. Nach Anlage 1 zur II.BV gehörten zu den Nebenkosten sowohl die auf die Bauzeit entfallenden Kapitalkosten einschließlich der Kosten der Verzinsung von Zwischenfinanzierungsmitteln als auch die Kosten einer Bauversicherung während der Bauzeit und der Bauwache. Zudem seien Finanzierungskosten in Höhe von 40.000,00 DM in der bereits genannten Kostengliederung als Bestandteil des Modernisierungsvertrages ausdrücklich als Baunebenkosten aufgeführt und in die Berechnung des vorläufigen Förderungsbetrags durch das LFI eingeflossen. Die Berücksichtigung der Kapitalkosten könne nicht deshalb unterbleiben, weil sie vom LFI seiner abschließenden Entscheidung über den Einsatz von Städtebauförderungsmitteln vom 4. Juni 2014 nicht zu Grunde gelegt worden seien. Der Eigentümer sei, wenn nichts Anderes vereinbart sei, nicht gehindert, sich im Rahmen der Festsetzung des Förderungsbetrags auf nachgewiesenen Aufwendungen zu berufen, die nach seiner Meinung vom LFI zu Unrecht nicht berücksichtigt worden seien. Das Risiko, dass Städtebauförderungsmittel nicht im vollen Umfang eingesetzt würden, weil die Gemeinde eine möglicherweise rechtswidrige Entscheidung des LFI nicht anfechte, gehe zu Lasten der Gemeinde und nicht zum Nachteil des an diesem Rechtsverhältnis nicht unmittelbar beteiligten Eigentümers.

32

Der geltend gemachte Anspruch sei nicht verjährt. Gemäß §§ 195,199 Abs. 1 BGB betrage die regelmäßige Verjährungsfrist drei Jahre; sie beginne, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt sei, frühestens mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden sei. Da der endgültige Förderungsbetrag gemäß §§ 4 Abs. 3 und 10 Abs. 4 Satz 2 des Modernisierungsvertrags erst nach Feststellung der förderungsfähigen Baukosten bei der Abrechnung der Baumaßnahme festgesetzt werde, beginne die Verjährungsfrist frühestens mit Ablauf des Jahres, in dem die sanierungsrechtliche Maßnahme abrechnet werde, hier also aufgrund des Bescheids des LFI vom 4. Juni 2014 mit Ablauf des Jahres 2014. Der Anspruch sei auch nicht verwirkt.

33

Das Urteil ist den Beklagten am 21. März 2018 zugestellt worden. Am 10. April 2018 haben sie die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt und diese nach Gewährung einer Verlängerung der Begründungsfrist am 21. Juni 2018 begründet. Die Berufungsbegründung ist der Klägerin am 27. Juni 2018 zugestellt worden.

34

Die Beklagten sind der Auffassung, dass das Urteil, soweit der Klage stattgegeben werde, fehlerhaft sei, weil der Klägerin kein durchsetzbarer Anspruch zustehe. Der geltend gemachte Anspruch könne nur auf Grundlage des Modernisierungsvertrags entstehen. Dieser sei aber trotz der Genehmigung durch die Bürgerschaft der Klägerin unwirksam. Die Genehmigung habe zeitnah zu erfolgen, was vorliegend aber nicht zutreffe, weil sie erst zwei Jahrzehnte nach dem formfehlerhaften Vertragsschluss und auch erst nach Klageerhebung erfolgt sei. Zudem sei sie nicht wirksam geworden – und zwar unabhängig davon, ob es sich dabei um eine empfangsbedürftige Willenserklärung oder einen privatrechtsgestaltenden Verwaltungsakt handele. In beiden Fällen hätte es eines Zugangs der Willenserklärung bzw. einer Bekanntgabe an die Beklagten bedurft, woran es aber fehle.

35

Aber auch bei angenommener Wirksamkeit des Vertrages bestehe der Erstattungsanspruch nicht: Die Kosten für die Elektroinstallation seien berücksichtigungsfähig. Es handele sich dabei weder um Erschließungs- noch Hausanschlusskosten – also Kosten für den erstmaligen Anschluss des Objekts –, sondern um Kosten für die erforderliche Modernisierung der Hausanschlüsse. Die Modernisierung sei notwendig gewesen, um das Haus überhaupt zweckentsprechend nutzen zu können. Die Erneuerung und in Teilen Erweiterung der Leitungen sei zur Beseitigung eines Sanierungsrückstaus erforderlich gewesen. Diese Kosten seien in der Kostenschätzung (Ziffer 540 der Anlage 2 des Modernisierungsvertrags) aufgeführt worden. Einwände habe die Klägerin insoweit nicht geltend gemacht.

36

Gleiches gelte für die Kosten der Tischlerarbeiten. Anders als das Verwaltungsgericht meine, habe sich das LFI zu keiner Zeit auf eine fehlende Prüffähigkeit der Rechnungen über die Lieferung der Innentüren berufen. Zudem hätten die Klägerin und das LFI die Prüffähigkeit der Rechnungen in dem Abnahmeprotokoll vom 28. August 2000 bestätigt. Selbst wenn man von einer fehlenden Prüffähigkeit ausgehe, hätten die Beklagten dies nicht zu vertreten.

37

Der Einbau der Kunststofffenster sei mit der Klägerin und der Beigeladenen sowie der Denkmalschutzbehörde abgesprochen gewesen. Die ursprünglich veranschlagten Baukosten seien zu hoch gewesen. Deshalb seien die Beklagten angehalten worden, die Planung zu überarbeiten. Deshalb sei die Minderungsliste vom 18. September 1995 gefertigt worden, die im Bereich der Gebäuderückseite den Einbau von Kunststofffenstern vorgesehen habe. Im Bereich der Gebäudevorderseite seien Holzfenster eingebaut worden. Folgerichtig seien die Kunststofffenster in dem bereits angesprochenen Abnahmeprotokoll unbeanstandet geblieben. Hierauf sei die Klägerin von den Beklagten rechtzeitig hingewiesen worden. Dennoch sei sie nicht gegen den unzutreffenden Bescheid des LFI vorgegangen.

38

Die Möglichkeit zu schaffen, in dem Objekt Wäsche zu waschen und die Kosten dafür gerecht zu verteilen, sei eine Maßnahme der Modernisierung und damit berücksichtigungsfähig. Gleiches gelte für die Kosten der Überdachung, die Kosten der anwaltlichen Vertretung und die Kosten für die Fahrten nach Greifswald und zurück. Hinsichtlich der Planungskosten werde auf den erstinstanzlichen Vortrag Bezug genommen.

39

Der Anspruch sei schließlich verjährt.

40

Die Beklagten beantragen,

41

das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 28. Februar 2018 teilweise abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen.

42

Mit am 25. Juli 2018 beim Oberverwaltungsgericht eingegangenen Schriftsatz hat die Klägerin Anschlussberufung eingelegt.

43

Die Klägerin beantragt,

44

die Berufung zurückzuweisen sowie

45

das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 28. Februar 2018 teilweise abzuändern und die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an die Klägerin weitere 11.632,97 EUR nebst Zinsen i. H. v. 5 % seit dem 14. August 2014 zu zahlen.

46

Sie ist der Auffassung, der Modernisierungsvertrag sei wirksam. Er sei bis zur Genehmigung durch die Bürgerschaft der Klägerin schwebend unwirksam gewesen und mit der Genehmigung wirksam geworden. Eine gesetzliche Frist, innerhalb derer die Genehmigung zu erteilen wäre, existiere nicht. Die Genehmigung habe eine ausschließlich kommunalrechtliche Bedeutung.

47

Das Urteil des Verwaltungsgerichts sei – soweit es der Klage stattgegeben habe – frei von Fehlern. Mit dem Abnahmeprotokoll vom 28. August 2000 seien förderrechtlich keine Rechtsfolgen verbunden. Ihm könne keine Aussage über die abschließende Förderfähigkeit der Aufwendungen entnommen werden. Maßgeblich seien allein die Vereinbarungen des Modernisierungsvertrags. Hiernach seien die Kosten der Kostengruppe (KG) 220 „Öffentliche Erschließung“ nicht förderfähig. Dies gelte nicht nur für die Ersterschließung, sondern auch für jede Erneuerung von Hausanschlüssen (auch für Strom), die sich aus quantitativen oder qualitativen Veränderungen ergebe.

48

Ebenfalls zu Recht habe das Verwaltungsgericht die Rechnungen für die Tischlerarbeiten (Innentüren) als vertragswidrig angesehen. Darüber hinaus sei zu beachten, dass die Förderung mit Städtebaufördermitteln nachrangig gemäß Abschnitt A 3.3 StBauFR 1991 sowie subsidiär gemäß Abschnitt G 3.5 StBauFR 1991 sei. Zudem gälten die Rahmenbedingungen des sozialen Wohnungsbaus. Förderfähig sei daher nur eine Modernisierung nach Standardanforderungen, nicht aber eine Luxusmodernisierung. Das LFI habe auf Grundlage der einschlägigen Literatur einen Durchschnittspreis für Innentüren von seinerzeit 570,00 DM ermittelt. Nach Prüfung der Rechnung des Tischlers F vom 31. März 1997 habe es für den zeitnahen realen Bauwert einem Preis von 600,88 DM zugestimmt. Die verbauten Kunststofffenster seien ebenfalls nicht förderfähig. Falls im Vorfeld ein Kompromiss mit allen Beteiligten gefunden worden wäre, dass Kunststofffenster in der Hinterfront des Gebäudes eingebaut werden könnten, bedeute dies nicht, dass die Fenster förderfähig im Sinne der Städtebauförderung wären. Gleiches gelte für die Kosten des Münzzählers, der Fahrradüberdachung und die Objekt- und Baunebenkosten. Der Anspruch sei – wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt habe – nicht verjährt oder verwirkt.

49

Fehlerhaft sei das Urteil aber, soweit das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen und den geltend gemachten Anspruch um den Betrag von 11.632,97 EUR gekürzt habe. Der Klägerin stehe auch in Ansehung der Finanzierungskosten, der Kosten der Bauleistungsversicherung sowie der Kosten der Objektbewachung ein Erstattungsanspruch gegen die Beklagten zu, der mit der Anschlussberufung geltend gemacht werde. Die Anschlussberufung sei zulässig, insbesondere sei sie fristgerecht erhoben. Die Berufungsbegründung sei der Klägerin am 27. Juni 2018 zugestellt worden.

50

Zwar seien Finanzierungskosten i. H. v. 40.000,00 DM Bestandteil der Kostengliederung des Modernisierungsvertrags. Berücksichtigungsfähig seien aber nur die Finanzierungskosten, die sich eindeutig und ausschließlich auf konkret durchgeführte und förderfähige Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen bezögen. Die Kosten für die Finanzierung anderer Maßnahmen würden vom Modernisierungsvertrag nicht erfasst. Die danach notwendige Zuordnung sei aufgrund der von den Beklagten vorgelegten Unterlagen nicht möglich. Weder seien die entsprechenden Darlehensverträge vorgelegt worden, noch ließen die Bescheinigungen der Sparkasse G eine solche Zuordnung zu. In dem Einzelverwendungsnachweis vom 18. Januar 2001 seien durch den Sanierungsträger in der Kostenzusammenstellung vom 31. August 2000 unter der KG 760, Spalte „Kostenfeststellung“, keine Kosten abgerechnet. Auch die Kosten der Bauleistungsversicherung seien nicht hinreichend nachgewiesen. Die dazu eingereichte Rechnung sei von derart schlechter Textqualität, dass sie nicht lesbar sei. Zudem sei die Bauleistungsversicherung weder vollumfänglich noch teilweise förderfähig. Folgte man dem nicht, komme allenfalls die Förderfähigkeit des auf die Beklagten entfallenden Kostenanteils in Betracht, weil eine Bauleistungsversicherung üblicherweise auf die weiteren am Bau Beteiligten umgelegt werde. Die Kosten für die Objektbewachung seien schließlich ebenfalls nicht förderfähig. Zwar könnten nach Abschnitt G 4.3.1 und 4.3.2 StBauFR 1991 die Kosten der Bauwache förderfähig sein, wenn sie notwendig seien und sich im Rahmen des Ortsüblichen hielten. Diese Voraussetzungen lägen nicht vor. Es sei grundsätzlich die Sache der beteiligten Baufirmen, die Baustelle unter Beachtung der Sicherheitsauflagen einzurichten. Hierzu gehöre der erforderliche Verschluss der Baugeräte zur Nachtzeit oder am Wochenende. Außergewöhnliche Umstände, die im vorliegend Fall eine andere Einschätzung rechtfertigen könnten, seien weder ersichtlich noch vorgetragen.

51

Zum Gegenstand der Anschlussberufung vertiefen die Beklagten ihr erstinstanzliches Vorbringen und beantragen,

52

die Anschlussberufung zurückzuweisen.

53

Der Beigeladenen ist Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden.

54

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Dem Senat haben bei der Entscheidung die bei der Klägerin entstandenen Verwaltungsvorgänge vorgelegen.

Entscheidungsgründe

55

Die zulässige Berufung der Beklagten ist teilweise begründet. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist abzuändern, weil die Kosten der Tischlerarbeiten (Innentüren) und die Kosten der Kellerfenster als förderfähig anzusehen sind (1.). Die zulässige Anschlussberufung der Klägerin ist ebenfalls teilweise begründet, denn die Finanzierungskosten sind nicht vollständig förderfähig (2.). Nach dem Ergebnis von Berufung und Anschlussberufung steht der Klägerin ein Erstattungsanspruch gegen die Beklagten als Gesamtschuldner i. H. v. 10.908,55 EUR zzgl. Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszins seit dem 17. August 2014 zu. Im Übrigen ist die Klage abzuweisen (3.).

56

1. Als Anspruchsgrundlage für den geltend gemachten Zahlungsanspruch kommt allein § 10 Abs. 4 Satz 2 des Modernisierungsvertrags (ModV) vom 15. Mai 1996 in Betracht. Danach setzt die Stadt nach Feststellung der förderungsfähigen Baukosten den endgültigen Förderungsbetrag nach § 4 fest. Zuviel gezahlte Förderungsbeträge sind innerhalb von zwei Monaten nach der Feststellung zu erstatten. Die Regelung erklärt sich vor dem Hintergrund, dass die Förderung zunächst nur vorläufig erfolgt und nach Beendigung der Baumaßnahme abzurechnen ist (§ 4 Abs. 3, Abs. 4). Mit dem Vertrag wurde zwischen den Parteien ein Rechtsverhältnis i. S. d. § 177 Baugesetzbuch (BauGB) i. V. m. § 54 ff. Landesverwaltungsverfahrensgesetz begründet.

57

a) Zweifel an seiner Wirksamkeit bestehen nicht. In materiell-rechtlicher Hinsicht besteht insbesondere kein Handlungsformverbot. Zwar sieht § 177 Abs. 1 Satz 1 BauGB den Erlass eines Instandsetzungsgebots durch Verwaltungsakt vor. Allerdings konnten nach dem gemäß § 245 Abs. 11 Baugesetzbuch in der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Fassung vom 22. April 1993 (BauGB a. F.) noch anwendbaren § 43 Abs. 3 Städtebauförderungsgesetz Städtebauförderungsmittel für Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen auf vertraglicher Grundlage eingesetzt werden.

58

Auch in formell-rechtlicher Hinsicht ist von der Wirksamkeit des Vertrags auszugehen. § 37 Abs. 6 Satz 1 Kommunalverfassung in der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Fassung (KV M-V a. F.) bestimmt, dass Erklärungen, durch die die Gemeinde verpflichtet werden soll oder mit denen eine Vollmacht erteilt wird, der Schriftform bedürfen. Sie sind vom Bürgermeister sowie einem seiner Stellvertreter handschriftlich zu unterzeichnen und mit dem Dienstsiegel zu versehen (Satz 2). Zwar unterliegen diese Bestimmungen der Disposition der Gemeinde (vgl. § 37 Abs. 6 Satz 3 KV M-V a. F. und § 38 Abs. 6 Satz 3 KV M-V). Demgemäß galt das Vier-Augen-Prinzip gemäß § 5 Abs. 5 Satz 1 der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Hauptsatzung der Klägerin für Verträge i. S. d. § 37 Abs. 6 KV M-V erst ab einer – hier nicht erreichten – Wertgrenze von 500.000,00 DM. Die Regelung des § 5 Abs. 5 Satz 1 der Hauptsatzung bezog sich aber nur auf das Vier-Augen-Prinzip, nicht auf die Siegelungspflicht. Diese galt daher uneingeschränkt. Der in dem Verstoß gegen die Siegelungspflicht liegende Fehler führte aber nicht zur Nichtigkeit, sondern lediglich zu einer schwebenden Unwirksamkeit des Vertrags (vgl. Schröder, in Schröder u. a., Kommunalverfassungsrecht Mecklenburg-Vorpommern, Stand 03/2016, § 38 Anm. 3.1.1.2.3; Darsow, in Darsow u. a., Schweriner Kommentierung der Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern, 4. Auflage 2014, § 38 Rn. 10). Die schwebende Unwirksamkeit des Modernisierungsvertrags wurde mit dem Beschluss der Bürgerschaft der Klägerin vom 11. Juli 2016 beseitigt. Seither ist der Vertrag wirksam. Nach § 38 Abs. 6 Satz 5 KV M-V bedürfen Erklärungen, die u. a. der Formvorschrift des § 38 Abs. 6 Satz 2 KV M-V nicht genügen, der Genehmigung. Gleiches gilt für Erklärungen, die der Formvorschrift des § 37 Abs. 6 Satz 2 KV M-V a. F. nicht genügen. Eine Genehmigung in diesem Sinne wurde mit dem genannten Beschluss erteilt.

59

Zweifel an der Wirksamkeit der Genehmigung bestehen nicht. Anders als die Beklagten meinen, steht der Umstand, dass die Genehmigung erst zwei Jahrzehnte nach dem Vertragsschluss erteilt worden ist, ihrer Wirksamkeit nicht entgegen. Eine gesetzlich normierte Genehmigungsfrist existiert nicht. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin die Befugnis, den schwebend unwirksamen Modernisierungsvertrag zu heilen, durch Zeitablauf verwirkt hat. Denn jedenfalls fehlt es am sog. Umstandsmoment der Verwirkung. Sie hat vor der Beschlussfassung am 11. Juli 2016 nicht zu erkennen gegeben, dass sie von der Unwirksamkeit des Vertrags ausgehe, sondern im Gegenteil ihre vertraglichen Verpflichtungen erfüllt und damit signalisiert, dass sie sich durch den Modernisierungsvertrag gebunden sieht.

60

Die Genehmigung ist auch nicht deshalb unwirksam, weil sie den Beklagten nicht bekanntgegeben worden ist. Einer solchen Bekanntgabe bedarf es nicht. Die durch § 37 Abs. 6 Satz 2 KV M-V a. F. und nunmehr durch § 38 Abs. 6 Satz 2 KV M-V begründeten Formerfordernisse – das Vier-Augen-Prinzip und die Beglaubigung der Unterschriften des Bürgermeisters und eines seiner Stellvertreter durch Beifügung des Dienstsiegels – dienen dem Schutz der Gemeinde (Darsow a. a. O., Rn. 8). Der Vertragspartner der Gemeinde wird vom Schutzzweck der Vorschrift nicht erfasst. Zwar kann er sich auf die durch einen Verstoß gegen die genannten Vorschriften begründete (schwebende) Unwirksamkeit des Vertrags berufen. Deren Beseitigung ist aber eine rein innergemeindliche Angelegenheit. Daher ist es für die Fehlerheilung ausreichend, dass die Genehmigung nach § 38 Abs. 6 Satz 5 KV M-V gegenüber dem Bürgermeister als gesetzlichem Vertreter der Gemeinde (§ 38 Abs. 2 Satz 1 KV M-V) erklärt wird. Die Rechtslage ist vergleichbar mit der bei einem Vertragsschluss durch einen Vertreter ohne Vertretungsmacht bestehenden Rechtslage. Vorbehaltlich der Regelung des § 177 Abs. 2 BGB hängt auch in diesem Fall die Wirksamkeit des Vertrags für oder gegen den Vertretenen nach § 177 Abs. 1 BGB allein von dessen Genehmigung gegenüber dem Vertreter ab. Dieser Rechtsgedanke gilt auch im Rahmen des § 38 Abs. 6 Satz 5 KV M-V.

61

b) Der Erstattungsanspruch ist weder verjährt noch verwirkt. Da die Beklagten zu diesen Fragenkreisen im Berufungsverfahren keine neuen Darlegungen vorgebracht haben, kann zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts in dem angefochtenen Urteil (Entscheidungsumdruck, Seite 14 unten und Seite 15 oben), die sich der Senat zu eigen macht, Bezug genommen werden.

62

c) In Bezug auf die Bewertung der Förderfähigkeit der streitigen Maßnahmen ist die Entscheidung des Verwaltungsgerichts dagegen teilweise unzutreffend.

63

aa) Zu Recht hat es allerdings die Förderfähigkeit der Kosten der Hausanschlüsse (Trinkwasser, Strom, Erdgas, Kernbohrung) i. H. v. 15.731,22 DM verneint. Dabei kann offenbleiben, ob Hausanschlusskosten nach der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Städtebauförderrichtlinie vom 26. April 1991 i. d. F. des Ergänzungserlasses vom 10. Juni 1993 überhaupt zu den förderfähigen Kosten der Modernisierung gehören. Dies ist zweifelhaft. Nach der Ursprungsfassung der Richtlinie können nur die Kosten einer zusätzlichen Erschließung förderfähig sein. Der Ergänzungserlass sieht eine Förderfähigkeit von Erschließungskosten nur in begründeten Einzelfällen vor. Dies alles bedarf keiner Vertiefung, denn maßgeblich ist nicht die Richtlinie, sondern der Umstand, dass die Hausanschlusskosten vom Modernisierungsvertrag nicht erfasst werden. Dies beruht auf folgenden Erwägungen:

64

Endgültig förderfähig können nur solche Kosten sein, deren vorläufige Förderfähigkeit anerkannt worden ist. Die Förderung ist maßnahmebezogen. Sie bezieht sich auf die der vorläufigen Förderung zugrundeliegende Kostenzusammenstellung nach DIN 276 (§ 2 Nr. 2 ModV). Die Kostenzusammenstellung gibt an, welche Maßnahmen durchgeführt werden und welche Kosten dabei entstehen, wobei deren Höhe auf einer Schätzung beruht. Auf Grundlage der Kostenzusammenstellung wird die Höhe des vorläufigen Zuschusses und des Darlehens i. S. d. § 4 Abs. 2 ModV ermittelt. Bei der Ermittlung der endgültigen Förderfähigkeit geht es dann nur noch um die Frage, ob die abgerechnete Maßnahme zu den geförderten Maßnahmen zählt und um die Feststellung der tatsächlichen Kosten, vgl. § 4 Abs. 2 ModV. Aus der Maßnahmebezogenheit der Förderung folgt aber, dass nur die Kosten von Maßnahmen berücksichtigt werden, die bereits der Ermittlung der vorläufigen Förderfähigkeit (Kostenschätzung) zugrunde gelegen haben. Es muss sich um eine mit der Kostenschätzung kongruente Kostenabrechnung handelt. Daher ist es ausgeschlossen, Kosten für Maßnahmen zu berücksichtigen, die in der Kostenschätzung nicht aufgeführt und damit nicht Gegenstand der vorläufigen Förderung waren.

65

Gemessen an diesen Kriterien sind die Kosten der Hausanschlüsse nicht förderfähig, denn deren Herstellung war nicht Gegenstand der vorläufigen Förderung. Sie sind in der Kostenaufstellung (Kostengruppe 200 – Herrichten und Erschließen) nicht aufgeführt. Hier sind lediglich geschätzte Kosten für Abbruchmaßnahmen (KG 212) und Ausgleichsabgaben (KG 240) angegeben. Das Feld „Öffentliche Erschließung“ (KG 220), das mit dem Zusatz „nicht förderfähig“ gekennzeichnet ist, ist nicht befüllt.

66

Entgegen der Auffassung der Beklagten werden die Kosten der Herstellung der Hausanschlüsse nicht von der Kostengruppe 540 (Technische Anlagen in Außenanlagen) – in der Kostenschätzung ist insoweit ein Betrag von 9.850,00 DM angegeben – erfasst. Zwar enthält der Vordruck insoweit den Hinweis, dass „in dieser Kostengruppe auch die Kosten technischer Anlagen vom Hausanschluss ab bis an das öffentliche Netz zu erfassen (sind), die außerhalb der Grundstücksgrenzen anfallen“. Um solche Kosten handelt es sich trotz der Verwendung der Konjunktion „auch“ vorliegend aber nicht. Die Zuordnung der im Rahmen der Sanierung durchzuführenden Einzelmaßnahmen zu den Kostengruppen erfolgt nach der Kostengliederung gemäß der Tabelle 1 zu Nr. 4.3 der DIN 276. Danach werden u. a. Anschlusskosten in den Bereichen Trinkwasser, Gas und Strom in Untergruppen der Kostengruppe 220 geführt, während es sich bei den entsprechenden Untergruppen der Kostengruppe 540 vornehmlich um Wassergewinnungsanlagen und Wasserversorgungsnetze, Flüssiggasanlagen und Gasversorgungsnetze sowie Stromversorgungsnetze handelt. Die von den Beklagten abgerechneten Kosten betreffen vor allem Grabe- und Kernbohrarbeiten im Zusammenhang mit der Herstellung von Anschlussleitungen für die Medien Trinkwasser, Gas und Strom. Es handelt sich daher um Hausanschlusskosten, die der Kostengruppe 220 zuzuordnen sind. Hier sind sie aber nicht genannt und wären – wie der zitierte Zusatz deutlich macht – auch bei einer Nennung nicht förderfähig.

67

bb) Ebenfalls nicht förderfähig sind die Kosten für den Münzzähler (Waschmaschinennutzung), die Überdachung, die sog. Objektkosten, die Kosten anwaltlicher Rechtsvertretung und -beratung sowie ein Teil der Baunebenkosten i. H. v. 20.000,00 DM (Vermietungsinserate, Übernachtungen, Fahrtkosten usw.). Da die Beklagten zu diesen Fragenkreisen im Berufungsverfahren keine neuen Darlegungen vorgebracht haben, kann zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts in dem angefochtenen Urteil (Entscheidungsumdruck, Seite 11 unten und Seite 12 oben), die sich der Senat zu eigen macht, Bezug genommen werden.

68

cc) Die Kosten der Tischlerarbeiten (Innentüren) i. H. v. 30.168,16 DM sind dagegen als förderfähig anzusehen. Dass es sich insoweit um eine nicht förderfähige Luxusmodernisierung handelt, ist von der Klägerin nicht ansatzweise begründet worden. Ihr weiterer Einwand, für diese Kosten seien keine prüffähigen Rechnungen vorgelegt worden, greift nicht durch. Zwar hat der Eigentümer nach § 10 Abs. 4 Satz 1 ModV innerhalb von sechs Monaten nach Feststellung der Beendigung der Maßnahmen über die Kosten der Maßnahmen Rechnung zu legen. Dabei sind gemäß § 3 Abs. 4 ModV die Vorschriften der Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB) anzuwenden. Dies verpflichtet die Beklagten zur Vorlage prüffähiger Nachweise (vgl. § 14 Abs. 1 VOB/B), woran es vorliegend fehlt. Die Arbeiten an den Innentüren wurden durch die Tischlerei F ausgeführt. Hierzu haben die Beklagten fünf Rechnungen über zusammen 60.315,34 DM vorgelegt. Prüffähig davon sind lediglich die Teilrechnungen vom 21. März 1997 über 4.454,76 DM und vom 9. April 1997 über 2.746,98 DM, weil sie Gegenstand, Aufmaß und Preis der erbrachten Leistungen angeben. Bei den übrigen Rechnungen der Firma F handelt es sich um zwei Abschlagszahlungen „Innentüren“ vom 6. März 1997 über jeweils 18.689,36 DM und eine Abschlagszahlung „rauchdichte Türelemente“ über 15.734,88 DM. Diese Rechnungen sind nicht prüfbar, weil Gegenstand, Aufmaß und Preis der erbrachten Leistungen nicht angegeben werden. Aus diesem Grund hat das LFI im Verhältnis zur Klägerin die vollumfängliche Förderfähigkeit dieser Maßnahmen zu Recht abgelehnt und die Kosten lediglich teilweise anerkannt.

69

Allerdings kann sich die Klägerin gegenüber den Beklagten nicht auf diesen Umstand berufen. Zutreffend legt sie dar, dass der Förderung hinsichtlich der eingesetzten Städtebaufördermittel zwei miteinander verbundene Rechtsverhältnisse zugrunde liegen: Das Verhältnis zwischen dem Fördermittelgeber – dem LFI – und der Klägerin sowie das Rechtsverhältnis zwischen der Klägerin und den Beklagten. Allerdings müssen die verbundenen Rechtsverhältnisse nicht notwendig dasselbe Schicksal haben, wie bereits die eingangs angesprochene Frage der Wirksamkeit des Modernisierungsvertrags zeigt. Bestätigt wird diese Auslegung durch § 10 Abs. 4 Satz 2 ModV, wonach die Stadt – also die Klägerin – den endgültigen Förderungsbetrag nach der Feststellung der förderungsfähigen Baukosten festsetzt. Damit besteht hinsichtlich des Förderungsbetrags eine eigene Prüfkompetenz der Klägerin. Ein Mechanismus dergestalt, dass die Entscheidung des LFI über die förderungsfähigen Baukosten eine unmittelbar bindende Wirkung für die Parteien des Modernisierungsvertrags hat, war nicht gewollt.

70

Trotz der Unterscheidung der Rechtsverhältnisse liegt das Risiko einer fehlenden Prüfbarkeit der Rechnungen grundsätzlich bei den Beklagten. Denn nach den Vereinbarungen des Modernisierungsvertrags begründet die fehlende Prüfbarkeit von Rechnungen hinsichtlich der betreffenden Fördermittel einen Rückforderungsanspruch des LFI gegen die Klägerin und damit einen Rückforderungsanspruch der Klägerin gegen die Beklagten. Vorliegend ist aber davon auszugehen, dass das Risiko einer fehlenden Prüffähigkeit von den Beklagten auf die Klägerin übergegangen ist; sie hat es im Rahmen der im August 2000 erfolgten Bauabnahme übernommen. In dem u. a. von Vertretern der Klägerin und der Beigeladenen unterzeichneten Abnahmeprotokoll vom 28. August 2000 heißt es, dass die baulichen Maßnahmen unter Einhaltung der HOAI und VOB vorbereitet, durchgeführt und abgerechnet worden seien.

71

Zwar ist diese Erklärung auf den ersten Blick unverständlich. Denn im Rahmen einer Abnahme werden die erbrachten Leistungen inspiziert; es wird lediglich geprüft, ob die Baumaßnahme dem Leistungsverzeichnis des Modernisierungsvertrags entspricht, nicht aber, ob die erbrachten Leistungen ordnungsgemäß abgerechnet worden sind.Bei näherer Betrachtung erklärt sich das Testat aber anhand der Vereinbarungen des Modernisierungsvertrags. Auch wenn sich die Abnahme nur auf die Ausführung des Modernisierungsvorhabens bezieht, kommt dem Abnahmeprotokoll eine weitergehende Bedeutung zu, die auch dessen Abrechnung umfasst. Nach § 1 Abs. 3 Satz 4 ModV ist die Abrechnung vier Wochen nach Erteilung der behördlichen Schlussabnahme, spätestens zwei Monate nach schriftlicher Aufforderung durch die Stadt bzw. dem Sanierungsträger vorzulegen. Die vertraglichen Aufgaben des Sanierungsträgers werden in § 1 Abs. 4 ModV beschrieben. Nach Satz 1 der Vereinbarung hat die Stadt die H AG mit der Durchführung von städtebaulichen Maßnahmen im Gebiet der Gesamtmaßnahme „Innenstadt und I“ als Sanierungsträger beauftragt. Dem Sanierungsträger obliegt nach Satz 2 der Vereinbarung auch die Überwachung der Durchführung der dem Eigentümer nach diesem Vertrag obliegenden Maßnahmen. Der Eigentümer wird sich in allen die Durchführung dieses Vertrags betreffenden Fragen zunächst mit dem Sanierungsträger ins Benehmen setzen (Satz 3). Kernaufgabe der Beigeladenen war damit die Überwachung der den Beklagten nach dem Modernisierungsvertrag obliegenden Verpflichtungen. Auch wenn in § 1 Abs. 4 Satz 3 ModV von der Durchführung der dem Eigentümer (…) obliegenden „Maßnahmen“ die Rede ist, beschränkte sich die Überwachungsverpflichtung nicht auf die Durchführung der Modernisierungsmaßnahmen. Dass auch die Überwachung der Rechnungslegung und damit die Einhaltung der Pflicht, prüffähige Rechnungen vorzulegen, zum Aufgabenbereich der Beigeladenen gehörte, zeigt sich bereits daran, dass die Beklagten die Abrechnungsunterlagen nicht bei der Klägerin, sondern bei der Beigeladenen eingereicht haben. Diese war die primäre Ansprechpartnerin der Beklagten in allen Fragen des Modernisierungsvorhabens.

72

Damit kommt der Formulierung, die baulichen Maßnahmen seien unter Einhaltung der VOB vorbereitet, durchgeführt und abgerechnet worden, ein Erklärungswert hinsichtlich der Prüffähigkeit der Rechnungen zu. Zum Zeitpunkt der Fertigung des Abnahmeprotokolls lagen die Abrechnungsunterlagen der Beigeladenen seit etwa fünf Monaten vor; sie waren von den Beklagten im März 2000 eingereicht worden. Die Beigeladene war folglich zum Zeitpunkt der Fertigung des Abnahmeprotokolls in der Lage, die Prüffähigkeit der Rechnungen zu beurteilen, zumal sie den Einzelverwendungsnachweis wenige Tage später (am 31. August 2000) erstellt hat. Diese Bewertung ist dann mit der genannten Erklärung erfolgt. Vor diesem Hintergrund vermag der Senat der Auffassung der Klägerin, das Testat bestätige lediglich, dass die Beklagten ihrer nach § 3 Abs. 4 ModV begründeten Verpflichtung zur Anwendung der VOB auf die mit den Werkunternehmern geschlossenen Verträge nachgekommen seien, nicht zu folgen.

73

Dem steht nicht entgegen, dass die Beigeladene nach dem Modernisierungsvertrag nicht verpflichtet war, ein solches Testat zu fertigen. Darauf kommt es nicht an, denn maßgeblich ist allein, dass sie es gefertigt hat. Unbeachtlich ist auch, dass das Testat unzutreffend ist. Denn die Erklärung der Beigeladenen, die der Klägerin als deren Erfüllungsgehilfin nach § 278 BGB zuzurechnen ist, hat zur Folge, dass die Klägerin im Verhältnis zu den Beklagten das Risiko einer fehlenden Prüffähigkeit unabhängig von der inhaltlichen Richtigkeit des Testats übernommen hat. Gleiches gilt für die Frage, ob den Beklagten die fehlende Prüffähigkeit der Rechnungen bekannt war oder ob sie diesen Umstand hätten kennen müssen. Denn mit Blick auf die Bescheinigung der Prüffähigkeit hatten sie keinen Anlass (mehr), die Rechnungslegung nachzubessern. Entsprechende Auflagen sind auch nicht erfolgt.

74

Ob die vorstehenden Erwägungen für die Förderfähigkeit der Planungskosten der Kostengruppe 730 i. H. v. 54.699,63 DM entsprechend gelten –, die insoweit von den Beklagten eingereichten Rechnungen sind vom LFI nicht als prüffähig bewertet worden, allerdings hatte die Beklagte in dem Abnahmeprotokoll vom 28. August 2000 bescheinigt, dass die baulichen Maßnahmen auch unter Einhaltung der HOAI abgerechnet worden seien –, bedarf keiner Entscheidung, denn das LFI hatte ein Architektenhonorar i. H. v. 96.394,11 DM für die in Eigenleistung erbrachte Planung auf Grundlage der HOAI und unter Berücksichtigung der Leistungsphase 8 (Objektüberwachung) sowie eines Umbauzuschlags und zusätzlicher Nebenkosten ermittelt, das auch von der Klägerin bei der Feststellung des Förderungsbetrags zugrunde gelegt worden ist.

75

dd) Entgegen der Auffassung der Klägerin sind auch die Aufwendungen für den Einbau von Kunststofffenstern i. H. v. 13.718,46 DM als förderfähig anzusehen. Zwar trifft es zu, dass nur Maßnahmen förderfähig sind, die vom Modernisierungsvertrag umfasst werden. Richtig ist auch, dass das Leistungsverzeichnis, das gemäß § 1 Abs. 1 ModV Bestandteil des Modernisierungsvertrags ist, ausnahmslos den Einbau von Holzfenstern vorsieht. Anders als die Beklagten vortragen, beruht der Einbau von Kellerfenstern aus Kunststoff nicht auf einer von der Klägerin geforderten Kostenreduzierung, die ihren Ausdruck in der von ihnen vorgelegten Minderkostenliste gefunden haben soll. Denn die vom Beklagten zu 2. unterzeichnete Liste datiert vom 18. September 1995 und ist damit vor dem Vertragsschluss gefertigt worden.

76

Jedoch kann sich die Klägerin mit Blick auf das Abnahmeprotokoll vom 28. August 2000 nicht auf die Abweichung vom Modernisierungsvertrag berufen. In dem Protokoll heißt es, dass bei der Besichtigung festgestellt werden konnte, dass die Modernisierungsmaßnahme ohne Mängel durchgeführt worden sei. Die unterzeichnenden Mitarbeiter des Stadtplanungsamts und der Unteren Denkmalschutzbehörde der Klägerin erkannten bei der Abnahme den ordnungsgemäßen Abschluss der Maßnahme ebenso ohne Einwände an, wie die Beigeladene. Es ist nicht davon auszugehen, dass den Unterzeichnern des Abnahmeprotokolls die Abweichung von den Maßgaben des Leistungsverzeichnisses nicht bekannt war. Gegenteiliges, insbesondere das Vorliegen eines „versteckten Mangels“, wird von der Klägerin nicht geltend gemacht. Eine solche Annahme wäre auch fernliegend, weil die stoffliche Beschaffenheit von Fenstern bereits bei einer oberflächlichen Prüfung ohne weiteres erkennbar ist. Folge der vorbehaltlosen Abnahme ist, dass sich die Klägerin gegenüber den Beklagten auf den vertragswidrigen Einbau der Kellerfenster nicht berufen kann. In der Sache liegt in der Abnahme die konkludente Genehmigung der von der vertraglichen Vereinbarung abweichenden Bauausführung.

77

Soweit das Verwaltungsgericht seine gegenteilige Auffassung mit der Erwägung begründet, die Klägerin könne nicht verpflichtet sein, für eine vertragswidrig erbrachte Teilleistung Städtebaufördermittel zu verwenden, kann dem nicht gefolgt werden. Das Risiko einer zweckwidrigen Verwendung von Städtebaufördermitteln besteht nämlich nicht. Auch in diesem Zusammenhang sind die unterschiedlichen Rechtsverhältnisse zu beachten. Die Genehmigung der abweichenden Bauausführung vermochte das LFI, das an der Bauabnahme nicht mitgewirkt hatte, nicht zu binden. Demgemäß hat es die auf die Kosten der Kunststofffenster entfallenden Fördermittel von der Klägerin zurückgefordert. Die vorbehaltlose Abnahme führt damit lediglich dazu, dass die Klägerin die Maßnahme mit Eigenmitteln fördert.

78

2. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist das Urteil des Verwaltungsgerichts hinsichtlich der als förderungsfähig eingestuften Kosten im Wesentlichen nicht zu beanstanden.

79

a) So sind die Finanzierungskosten förderfähig. Die Beklagten haben in der Abrechnung der Baumaßnahmen die an die Sparkasse G gezahlte Zinsen i. H. v. 51.476,46 DM belegt. Diese hatte mit an die Beigeladene gerichtetem Schreiben vom 10. April 1997 mitgeteilt, dass den Beklagten für die Modernisierungsarbeiten Mittel i. H. v. 440.000,00 DM bereitgestellt und ausgezahlt worden seien, was sich mit den von den Beklagten vorgelegten Zinsbescheinigungen zu dem Darlehen Nummer 6212 4615 deckt. Zudem hatte die Sparkasse G der Beigeladenen mitgeteilt, dass sie bereit sei, den Beklagten eine weitere Zwischenfinanzierung zu gewähren, wenn die Beigeladene bestätige, dass die Auszahlung der restlichen Fördermittel an sie – die Sparkasse G – erfolgen werde. Das Schreiben enthält einen Vermerk über die Abgabe einer entsprechenden Bestätigung. Es ist damit nicht so, dass die Beklagten – so der Vortrag der Klägerin – keine Angaben zur Verwendung der Kreditmittel gemacht hätten. Dass die Beklagten die Darlehensverträge nicht vorgelegt haben, ist angesichts der vorstehenden Erwägungen unschädlich, zumal dies von ihnen weder von der Klägerin noch der Beigeladenen gefordert worden war.

80

Von den von den Klägern nachgewiesenen Kapitalkosten ist allerdings nur ein Teilbetrag von 35.802,96 DM förderfähig. Die Höhe der förderfähigen Kapitalkosten richtet sich nach der Höhe der förderfähigen Modernisierungskosten. Bei der Förderung handelt es sich nach § 4 Abs. 2 Satz 2 ModV um eine Höchstförderung. Kosteneinsparungen haben nach § 4 Abs. 2 Satz 4 ModV eine Reduzierung des Zuschusses zur Folge. Bezugspunkt für die Ermittlung der Förderfähigkeit der Kapitalkosten sind damit die Gesamtkosten. Im Rahmen der der vorläufigen Förderung zugrundeliegende Kostenzusammenstellung, die Bestandteil des Modernisierungsvertrags ist, haben die Beklagten Kapitalkosten i. H. v. 40.000,00 DM angegeben. Diese Kosten sind Bestandteil der Kostenschätzung von 1.252.725,00 DM. Hiervon hat das LFI mit Bescheid vom 18. April 1996, der ebenfalls Bestandteil des Modernisierungsvertrags ist, den Teilbetrag von 1.053.464,79 DM als förderfähige Kosten anerkannt. Der Differenzbetrag beruht auf dem Abzug nicht förderfähiger Kostenanteile (vgl. Anlage A des Bescheids), zu denen die angegebenen Kapitalkosten aber nicht gehören. Damit entsprechen die als vorläufig förderfähig anerkannten Kapitalkosten einem Zuschlag von 3,95 % auf die vorläufig anerkannten Modernisierungskosten. Diese Berechnungsweise ist im Rahmen der Ermittlung der endgültigen Förderung ebenfalls zu berücksichtigen. Damit – zur Berechnungsweise s. u. Nr. 3 – ergeben sich förderfähige Kapitalkosten i. H. v. 36.261,93 DM.

81

Der nicht näher begründete Einwand der Klägerin, diese Kosten seien nicht im Sinne von § 177 Abs. 4 BauGB als Kosten der Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahme zu betrachten, ist so nicht zutreffend. Denn dem Eigentümer steht ein Erstattungsanspruch gegen die Gemeinde hinsichtlich der sich aus der Modernisierungsmaßnahme ergebenen Kapitalkosten insoweit zu, als er sich nicht aus den Erträgen des modernisierten und Instand gesetzten Gebäudes tragen kann (Mitschang, in Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 12. Auflage 2014, § 177 Rn. 26). Vor diesem Hintergrund und weil Ausführungen der Beteiligten zu dieser Frage fehlen, geht der Senat davon aus, dass Kapitalkosten i. H. v. 3,95 % der sonstigen förderfähigen Modernisierungskosten von den Vertragsparteien als unrentierlich in dem vorgenannten Sinne angesehen worden sind.

82

Entgegen der Auffassung der Klägerin führt auch der Umstand, dass die Finanzierungskosten in der abschließenden Zustimmung des LFI vom 4. Juni 2014 nicht aufgeführt werden, zu keiner anderen Betrachtung. Denn dies beruht darauf, dass sie in dem von der Beigeladenen gefertigten Einzelverwendungsnachweis vom 31. August 2000 nicht genannt werden. Das hierfür maßgebliche Feld „Kostenfeststellung“ ist nicht befüllt. Damit musste eine Prüfung dieser Position nicht erfolgen. Dass das LFI insoweit keine Rückfragen bei der Klägerin oder der Beigeladenen gestellt hat, ist entgegen der Auffassung der Klägerin für die Entscheidung irrelevant, denn es kommt nicht auf die ordnungsgemäße Verfahrensbearbeitung durch das LFI, sondern auf die Bearbeitung durch die Beigeladene an, deren Verhalten sich die Klägerin – wie dargelegt – zurechnen lassen muss. Die Klägerin kann nicht einerseits die Prüfung der Kostenposition durch das LFI verhindern und sich andererseits auf die insoweit fehlende Zustimmung des LFI berufen.

83

Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang behauptet, die von der Sparkasse G ausgereichten Kreditmittel seien nicht ausschließlich zur Finanzierung förderfähiger Modernisierungsmaßnahmen verwandt worden und dabei auf die Fahrradüberdachung verweist, genügt der Hinweis, dass sich die Finanzierung nicht auf die Gesamtkosten der Modernisierungsmaßnahme bezieht.

84

b) Ebenfalls förderfähig sind die von den Beklagten nachgewiesenen Kosten der Bauleistungsversicherung i. H. v. 2.415,00 DM und der Objektsicherung i. H. v. 409,03 DM. Die Bauleistungsversicherung schützt vor unvorhersehbaren Schäden am Bauvorhaben (Unwetter, Vandalismus) und bezieht sich damit auf die Sanierungsmaßnahme. Zwar ist die von den Beklagten als Beleg eingereichte Fotokopie tatsächlich sehr schlecht lesbar. Allerdings kann ihr entnommen werden, dass die Beklagten ebendiese Versicherung für das Grundstück B Straße 14 abgeschlossen haben und wie hoch die Prämie ist. Auch wenn es zutrifft, dass diese Kosten – so der weitere Vortrag der Klägerin – auf die am Bauvorhaben beteiligten Firmen umgelegt werden können, hilft ihr diese Erwägung nicht weiter, da keine Hinweise auf eine solche Vereinbarung bestehen. Hinsichtlich der Kosten der Objektbewachung trägt die Klägerin selbst vor, dass sie nach der Städtebauförderrichtlinie 1991 förderfähig sind, wenn sie notwendig sind und sich im Rahmen des Ortsüblichen halten. Mit Blick auf die verhältnismäßig niedrigen Kosten hat der Senat hieran keine Zweifel.

85

3. Als Ergebnis der vorstehenden Feststellungen besteht der von der Klägerin geltend gemachte Erstattungsanspruch nur in Höhe des im Tenor ersichtlichen Betrags. Nach der Anlage 5.1 des Bescheids des LFI vom 4. Juni 2014 (BA C, Bl. 475) belaufen sich die zuwendungsfähigen Kosten auf 871.314,04 DM. Hinzu kommen förderfähige Kosten i. H. v. 46.710,65 DM (30.168,16 DM/Innentüren + 13.718,46 DM/Kunststofffenster + 2.415,00 DM/Bauleistungsversicherung + 409,03 DM/Objektsicherung). Damit belaufen sich die förderfähigen Kosten der Maßnahme (ohne Kapitalkosten) auf 918.024,69 DM. Dieser Betrag ist um den förderfähigen Anteil der Kapitalkosten i. H. v. 36.261,93 DM (918.024,69 DM x 3,95 %) zu erhöhen, so dass sich förderfähige Gesamtkosten i. H. v. 954.286,62 DM ergeben. Hiervon abzuziehen sind die mit Mitteln der Städtebauförderung nicht förderfähigen Kosten des Dachgeschossausbaus i. H. v. 100.692,72 DM (Anlage 5.1). Damit ergeben sich zuwendungsfähige Kosten i. H. v. 853.593,90 DM. Zur Berechnung der verbleibenden unrentierlichen Kosten sind von diesem Betrag die in der Anlage 6 (BA C, Bl. 472) genannten Kostenpositionen H2 bis H9) abzuziehen. Dabei ist der in der Berechnung des LFI angegebene Betrag Ansatz der Eigenleistungen von 154.124,26 DM auf 170.718,78 DM zu erhöhen, weil für den Wert der Eigenleistungen 20 % der zuwendungsfähigen Kosten anzusetzen sind (853.593,90 DM x 20 %, sh. Anlage 6, Zeile E, BA C, Blatt 473). Damit erhöht sich die Verzinsung der Eigenleistung von 8.476,83 DM auf 9.389,53 DM (Anlage 6, a. a. O, Zeile E5). Die Erhöhung der Verzinsung der Eigenleistung hat weiter zur Folge, dass sich der verbleibende Gesamtbetrag, der für weitere Kosten des Fremdkapitals einzusetzen ist (Anlage 6, Zeile F, BA C, Blatt 473 von 32.944,51 DM auf 32.031,81 DM reduziert. Dieser Betrag bildet die Bemessungsgrundlage für die nach Zeile G erfolgende Ermittlung des einzusetzenden Fremdkapitals, das sich nunmehr von 366.050,09 DM auf 355.909,00 DM verringert (32.031,81 DM x 100 : 9, vgl. Zeile G5). Damit ergibt sich die nachfolgend dargestellte Zuschussberechnung, die sich an die Tabelle Anlage 6 Abschn. H, BA C, Bl. 472 anlehnt:

86

H Berechnung der unrentierlichen Kosten (DM)

LFI M-V

korrigiert

1. Kosten

770.621,32

853.593,90

abzüglich

2. Fremdkapital vor Modernisierung

0,00

0,00

3. steuerliche Vorteile/Investionszul.

0,00

0,00

4. Modernisierungsdarlehen

48.000,00

48.000,00

5. Wohnungsbaudarlehen

0,00

0,00

6. Kommunaldarlehen

0,00

0,00

7. Darlehen Städtebaufördermittel

100.000,00

100.000,00

8. Eigenleistungen

154.124,26

170.718,78

9. Fremdkapital

366.050,09

355.909,00

10. Summe H2 – H9

668.174,36

674.627,78

11. Zuschuss aus Städtebaufördermitteln

102.446,96

178.966,12

87

Berechnung der Überzahlung (DM)

Zuschuss

178.966,96

Darlehen

100.000,00

Summe

278.966,12

ausgezahlte Städtebaufördermittel

357.823,32

Überzahlung

78.857,20

von den Beklagten bereits erstattet

57.521,94

verbleibender Erstattungsbetrag

21.335,26

Umrechnung in EUR

10.908,55

88

Der Zinsanspruch folgt aus § 10 Abs. 4 Satz 2 und 3 ModV i. V. m. § 247 BGB und § 1 Diskontsatz-Überleitungs-Gesetz.

89

Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 162 Abs. 3 VwGO, die Nebenentscheidung zur vorläufigen Vollsteckbarkeit auf § 167 VwGO i. V. m. § 709 Zivilprozessordnung. Gründe für eine Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO sind nicht gegeben.