Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern

Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss vom 09.01.2024 – 2 LZ 343/19 OVG

ECLI:DE:OVGMV:2024:0109.2LZ343.19OVG.00

Tenor

Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 04. März 2019 wird abgelehnt.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens vor dem Oberverwaltungsgericht als Gesamtschuldner.

Der Streitwert wird für das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht auf 870,00 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Kläger beantragten beim Beklagten die Erstattung von Fahrtkosten für die Schülerbeförderung ihrer Tochter XX.

2

XX besuchte im Schuljahr 2017/2018 das Gymnasium G. Das nach der Schuleinzugsbereichssatzung des Beklagten örtlich zuständige Gymnasium ist das Gymnasium S. Der Beklagte lehnte den Erstattungsantrag ab. Der Widerspruch blieb ohne Erfolg. Die auf Verpflichtung des Beklagten zur Bewilligung der Übernahme der beantragten Schülerbeförderungskosten für das Schuljahr 2017/2018 gerichtete Klage hat das Verwaltungsgericht mit dem angefochtenen Urteil vom 04.03.2019 abgewiesen. Dagegen richtet sich der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung. Der Beklagte ist dem Antrag entgegengetreten.

II.

3

Der fristgerecht am 23.03.2019 (Osterdienstag) gestellte und am 20.05.2019 begründete Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg. Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel ist entweder nicht hinreichend dargelegt oder liegt nicht vor.

4

Ein auf den Grund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützter Zulassungsantrag muss sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen und im Einzelnen darlegen, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese ernstlichen Zweifel bezüglich ihrer Richtigkeit begegnen. Die Begründung des Antrags muss an die tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts anknüpfen und aufzeigen, weshalb sich diese aus der Sicht des Zulassungsantragstellers nicht als tragfähig erweisen bzw. aus welchen rechtlichen oder tatsächlichen Gründen die angefochtene Entscheidung unrichtig sein soll und geändert werden muss. Dies erfordert eine Prüfung, Sichtung und rechtliche Durchdringung des Streitstoffs und damit eine sachliche Auseinandersetzung mit den Gründen der erstinstanzlichen Entscheidung.

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Diesen Anforderungen genügt der bloße Hinweis „Die Einwendungen der Kläger in Bezug auf die Wirksamkeit der zu Grunde liegenden Satzung bezieht sich jedoch auf die Abwägung im Rahmen des konkreten Schuleinzugsbereiches des Gymnasiums S, die zum einen die Interessen des Landkreises an einer bedarfsgerechten Planung und zum anderen das Schülerwohl in ein gesundes Gleichgewicht zu bringen hat“ nicht. Damit wird nicht dargelegt, aus welchen rechtlichen Gründen die Satzung des Beklagten über die Schuleinzugsbereiche abwägungsfehlerhaft sein soll. Der Hinweis beschränkt sich auf die Behauptung, erstinstanzlich solche Gründe vorgetragen zu haben. Im Übrigen setzt sich die Begründung des Zulassungsantrages nicht mit den – wenn auch knappen – Überlegungen des Verwaltungsgerichts zur Rechtmäßigkeit der Abwägung auseinander. Das Verwaltungsgericht hat erkennbar eine Fahrzeit von weniger als einer Stunde zur örtlich zuständigen Schule für rechtlich unbedenklich gehalten.

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Soweit die Kläger darlegen, das Verwaltungsgericht habe die Überlegungen in der Klagebegründung zur Auslegung des § 113 Abs. 2 SchulG M-V in der im Zeitpunkt der Beantragung der Erstattung der Beförderungskosten geltenden Fassung nur unzulänglich und auf einer unzutreffenden Tatsachenannahme abgelehnt, begründet dies keine ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

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Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind immer schon dann begründet, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird. Geboten ist eine summarische Prüfung des Zulassungsvorbringens auf die schlüssige Infragestellung der Auffassung des Verwaltungsgerichts. Dabei ist es erforderlich auf alle tragenden Urteilsgründe einzugehen und für jeden einzelnen dieser Urteilsgründe die ernstlichen Zweifel darzulegen. Ernstliche Zweifel sind nicht erst dann gegeben, wenn bei der im Zulassungsverfahren allein möglichen summarischen Überprüfung der Erfolg des Rechtsmittels wahrscheinlicher ist als der Misserfolg (vgl. BVerfG, B. v. 03.03.2004 - 1 BvR 461/03 -, BVerfGE 110, 77 <83>; BVerfG 3. Kammer des Ersten Senats, B. v. 21.01.2009 -, 1 BvR 2524/06). Dabei hat das Zulassungsverfahren nicht die Aufgabe, das Berufungsverfahren vorwegzunehmen (vgl. BVerfG 2. Kammer 1. Senat, B. v. 23.06.2000 - 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, 1163).

8

Soweit die Kläger geltend machen, § 113 Abs. 2 SchulG M-V in der zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Fassung sei so auszulegen, dass für den Fall, dass die örtlich zuständige Schule nicht die für den einzelnen Schüler nächstgelegene Schule sei, dieser Schüler einen Anspruch auf die Erstattung der Beförderungskosten zur nächstgelegenen Schule habe, weil diese Kosten unter den Kosten der Beförderung zur durch die Schuleinzugsbereichssatzung bestimmten örtlich zuständigen Schule lägen – wie dies im vorliegenden Fall sei, was näher begründet wurde, ergeben sich daraus keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils. Denn diese von den Klägern verlangte Auslegung des § 113 Abs. 2 SchulG M-V in der zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Fassung ist erkennbar unzutreffend.

9

Die Bestimmung lautet:

10

„Die Landkreise und kreisfreien Städte haben für die in ihrem Gebiet wohnenden Schülerinnen und Schüler vom Beginn der Schulpflicht bis zum Ende

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1. der Jahrgangsstufe 12 der allgemein bildenden Schulen sowie der Jahrgangsstufe 13 des Fachgymnasiums,

12

2. des Berufsgrundbildungs- und des Berufsvorbereitungsjahres und

13

3. der ersten Klassenstufe der Berufsfachschule, die nicht die Mittlere Reife oder einen gleichwertigen Abschluss voraussetzt,

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eine öffentliche Beförderung für Schülerinnen und Schüler der örtlich zuständigen Schulen durchzuführen oder für den Fall, dass eine solche nicht durchgeführt wird, die notwendigen Aufwendungen dieser Schülerinnen und Schüler oder ihrer Erziehungsberechtigten für den Schulweg zur örtlich zuständigen Schule zu tragen.

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Schülerinnen und Schüler, die eine in kommunaler Trägerschaft stehende Schule oder eine Schule in freier Trägerschaft besuchen, die jedoch nicht die örtlich zuständige Schule ist, können kostenlos an der öffentlichen Schülerbeförderung zur örtlich zuständigen Schule teilnehmen, sofern eine solche eingerichtet ist. Eine Erstattung der notwendigen Aufwendungen für diese Schülerinnen und Schüler findet nicht statt.“

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Die Vorschrift bestimmt nach ihrem Wortlaut eindeutig, dass ein Anspruch auf Schülerbeförderungskosten nur dann besteht, wenn eine öffentliche Beförderung an die örtlich zuständige Schule nicht stattfindet und schließt ebenfalls eindeutig einen Erstattungsanspruch bei dem Besuch einer örtlich unzuständigen Schule aus (vgl. OVG Greifswald Beschl. v. 18.04.2018 – 2 L 318/15 –, n.v.). Die Bestimmung knüpft an die Bestimmung einer örtlich zuständigen Schule durch die dafür zuständigen Körperschaften an und setzt eine solche Bestimmung auch voraus. Ist die Festlegung einer örtlich zuständigen Schule erfolgt, ist diese Festlegung für den Anspruch auf Erstattung von Schülerbeförderungskosten verbindlich. Die Frage der Wirtschaftlichkeit der Festsetzung der örtlich zuständigen Schule stellt sich auf der Ebene der Geltendmachung eines Anspruchs auf Kostenerstattung für die Schülerbeförderung nicht. Diese Frage ist bei der Entscheidung über die Festlegung der örtlich zuständigen Schule zu berücksichtigen. Dies ergibt sich auch aus der von den Klägern zitierten Gesetzesbegründung, wenn es dort heißt: „Es liegt mit Blick auf die Schulentwicklungsplanung und die festgelegten Schuleinzugsbereiche im öffentlichen Interesse, die Beförderungspflicht bzw. Kostenübernahme an dem Besuch der örtlich zuständigen Schule auszurichten, weil hierdurch eine effiziente kostensparende öffentliche Schülerbeförderung vorgehalten werden kann“.

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Weitere Darlegungen zur Begründung ernsthafter Zweifel enthält die Begründung des Zulassungsantrages nicht.

18

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 2 VwGO.

19

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 GKG i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG. Der Anregung der Kläger, den Streitwert unter Berücksichtigung der gesamten Schulzeit ihrer Tochter und insofern mit Fernwirkung auf die weiteren Schuljahre festzusetzen, folgt der Senat nicht. Der Klagantrag ist auf die Erstattung der Schülerbeförderungskosten für das Schuljahr 2017/2018 begrenzt. Dass die Voraussetzungen des § 52 Abs. 3 Satz 2 GKG vorliegen, vermag der Senat nicht zu erkennen. Mangels hinreichender Grundlagen für eine prognostische Beurteilung der Schullaufbahn der Tochter der Kläger wie der Organisation der öffentlichen Schülerbeförderung durch den Beklagten im maßgeblichen Zeitpunkt der Klageerhebung liegen offensichtlich absehbare Auswirkungen im Sinne des § 52 Abs. 3 Satz 2 GKG nicht vor.

20

Hinweis:

21

Mit der Ablehnung des Antrages auf Zulassung der Berufung wird das Urteil des Veraltungsgerichts rechtskräftig.

22

Der Beschluss ist im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.