Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern

Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil vom 26.02.2024 – 10 LB 258/23 OVG

ECLI:DE:OVGMV:2024:0226.10LB258.23OVG.00

Tenor

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 24. April 2023 wird geändert.

Der Beklagte wird in das seinem bisherigen Amt zugeordnete Eingangsamt zurückgestuft.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt die Entfernung des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis.

2

Der am 01. Dezember 1970 geborene Beklagte wurde am 01. April 1992 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Polizeihauptwachtmeisteranwärter (Besoldungsgruppe A 6) ernannt. Am 01. Januar 1995 erfolgte die Ernennung zum Polizeimeister (Besoldungsgruppe A 7). Seit dem 14. April 1998 ist er Beamter auf Lebenszeit. Am

01. Juli 2001 wurde er zum Kriminalobermeister (Besoldungsgruppe A 8) und am

01. Juni 2016 zum Kriminalhauptmeister (Besoldungsgruppe A 9) befördert. Zum Zeitpunkt der Einleitung des hier gegenständlichen Disziplinarverfahrens wurde er als Sachbearbeiter Ermittlungen in der Kriminalkommissariats-Außenstelle Röbel verwendet.

3

In der letzten Regelbeurteilung des Beklagten für den Zeitraum vom 01. Oktober 2008 bis zum 30. September 2011 wurde er mit dem Gesamturteil „gut“ (Punktzahl 11, 62) beurteilt. Der Beklagte war vom 10. Juli 2014 bis zum 31. Mai 2018 für seine Tätigkeit im Personalrat vom Dienst freigestellt. Die letzte Anlassbeurteilung weist für den Beklagten eine Gesamtpunktzahl von 9,07 Punkten und das Gesamturteil „befriedigend“ aus.

4

Der Beklagte ist bis zum Zeitpunkt der Einleitung des hier gegenständlichen Disziplinarverfahrens weder strafrechtlich noch disziplinarrechtlich in Erscheinung getreten.

5

Der Beklagte ist verheiratet und Vater zweier Kinder, die 1996 und 2004 geboren wurden. Er hat einen Grad der Behinderung von 70.

6

Mit innerdienstlicher Verfügung der Leiterin der Polizeiinspektion Neubrandenburg vom 09. Januar 2020 wurde gegen den Beklagten ein Disziplinarverfahren gemäß § 19 Abs. 1 des Landesdisziplinargesetzes Mecklenburg-Vorpommern (LDG M-V) eingeleitet. Der Grund dafür war der Verdacht eines Dienstvergehens im Sinne des § 47 Abs. 1 des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG) durch den Beklagten, nachdem die Staatsanwaltschaft Neubrandenburg gegen den Beklagten ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Veruntreuung von Geldern eines Vereines eingeleitet hatte. Zugleich mit der Einleitung des Disziplinarverfahrens wurde dieses unter Verweis auf § 24 Abs. 3 Nr. 2 LDG M-V ausgesetzt.

7

Der Beklagte wurde mit Schreiben der Polizeiinspektion Neubrandenburg, ihm ausgehändigt am 23. Januar 2020, über die Einleitung und Aussetzung des Disziplinarverfahrens informiert und ihm Gelegenheit zur Äußerung gegeben. Von der Gelegenheit zur Äußerung machte der Beklagte keinen Gebrauch. Mit Bescheid vom 03. Februar 2020 wurde ihm gegenüber die vorläufige Dienstenthebung angeordnet.

8

Mit Bescheid vom 20. Mai 2020, dem Beklagten zugegangen am 28. Mai 2020, ordnete der Kläger den Einbehalt von 20 % der monatlichen Dienstbezüge des Beklagten an.

9

Der dem hier gegenständlichen Disziplinarverfahren zugrundeliegende Sachverhalt war zugleich Gegenstand des Strafverfahrens 711 Js 23215/19 (302 Cs 69/21). Mit Strafbefehl des Amtsgerichtes Waren (Müritz) vom 05. Februar 2021, gegen den der Beklagte keinen Einspruch einlegte, wurde der Beklagte wegen Untreue zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von elf Monaten, deren Vollstreckung auf Bewährung ausgesetzt wurde, verurteilt. Dem Strafbefehl lag folgender festgestellter Tathergang zugrunde:

10

„Die Staatsanwaltschaft Neubrandenburg klagt Sie an,

11

in Waren

12

in der Zeit vom 16. März 2016 bis zum 27. Februar 2019

13

durch 10 Straftaten

14

die Ihnen kraft eines Treueverhältnisses obliegende Pflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen, verletzt und dadurch dem, dessen Vermögensinteressen Sie zu betreuen hatten, Nachteil zugefügt zu haben.

15

Sie waren in der Mitgliederversammlung des Hundesportvereins Waren/Kamerun e.V. am 16.03.20212 zum Kassenwart gewählt worden und übten dieses Amt zur Tatzeit noch aus. Als Kassenwart oblag Ihnen die ordnungsgemäße Führung der Geldgeschäfte des Vereins. Diese Pflicht verletzten Sie zu den nachfolgenden Tatzeiten, indem Sie die unten genannten, dem Verein zustehenden Geldbeträge für Ihre eigenen Zwecke verwendeten:

16

1. 16. März 2016 Barabhebung in Höhe von 150,00 EUR (angeblich verwendet für DHS-Schau […],

17

2. 27 Mai 2016 Barabhebung in Höhe von 130,00 EUR (angeblich verwendet für Mobility-Turnier […],

18

3. 10. Oktober 2016 Barabhebung in Höhe von 100,00 EUR (angeblich verwendet für Seminargebühren […],

19

4. 14. Dezember 2016 Barabhebung in Höhe von 50,00 EUR (angebliches Geschenk für Caro […],

20

5. Entnahme eines Geldbetrages in Höhe von etwa 500,00 EUR, der aus der Veranstaltung eines Trödelmarktes im Oktober 2016 stammte […],

21

6. 21. August 2017 Entnahme von 150,00 EUR zur privaten Anmietung eines Fahrzeuges. Am 29.08.2017 ging zugunsten des Vereins eine Gutschrift der Vermietungsfirma in Höhe von 122,01 EUR ein, so dass sich der Schaden für den Hundesportverein Waren/Kamerun e.V. auf 27,99 EUR reduzierte […],

22

7. 18. April 2017 Abbuchung von 10,00 EUR Startgeld für Sie persönlich vom Vereinskonto […],

23

8. Entnahme eines Geldbetrages in Höhe von etwa 500,00 EUR, der aus der Veranstaltung eines Trödelmarktes im Oktober 2017 stammte […],

24

9. Entnahme eines Geldbetrages in Höhe von etwa 500,00 EUR, der aus der Veranstaltung eines Trödelmarktes im Oktober 2018 stammte […],

25

10. 27. Februar 2019 Barentnahme von 100,00 EUR […].“

26

Das Amtsgericht setzte dafür in dem Strafbefehl für die Taten zu 1. bis 3. jeweils 90 Tagessätze zu 100,00 EUR fest, für die Taten zu 4. und 5. jeweils 80 Tagessätze zu

100,00 EUR, für die Tat zu 6. zwei Monate Freiheitsstrafe, für die Tat zu 7. einen Monat Freiheitsstrafe, für die Taten zu 8. und 9. jeweils vier Monate Freiheitsstrafe und für die Tat zu 10. drei Monate Freiheitsstrafe. Aus den Einzelstrafen wurde eine Gesamtfreiheitsstrafe von 11 Monaten gebildet, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die zweijährige Bewährungsstrafe lief im Februar 2023 ab.

27

Mit Schreiben der Leiterin der Polizeiinspektion Neubrandenburg vom 16. April 2021, dem Beklagten zugegangen am 21. April 2021, wurde dieser über die Fortführung des Disziplinarverfahrens informiert und ihm Gelegenheit zur Äußerung gegeben.

28

Am 23. Juni 2021 äußerte sich der Beklagte im Rahmen einer persönlichen Anhörung. Er trug vor, der ihm gemachte Vorwurf sei richtig. Anfang der 1990er Jahre sei er spielsüchtig gewesen. Es gebe darüber keine ärztliche Bestätigung, weil er deswegen nicht in Behandlung gewesen sei. Ende 1996 sei er an einem Hodentumor erkrankt. Das Spielen habe er sein gelassen. Durch das Automatenspielen habe er Schulden in Höhe von 74.000 EUR aufgebaut. Darüber habe er mit niemanden geredet. 2010 sei ein Tumor an der Niere festgestellt worden. Der Tumor sei entfernt worden, er sei jedoch körperlich und psychisch am Ende gewesen. Mit dem Geld aus der Vereinskasse habe er versucht, die Raten für die Schulden zu begleichen. Letztendlich sei auch das irgendwann nicht mehr gelungen und das Kartenhaus sei eingefallen. Mit Unterstützung der Familie habe er das aus der Vereinskasse entnommene Geld dann rückwirkend beglichen, etwa sieben Wochen bevor es zu einer Anzeige gekommen sei. Seit September 2019 habe er alle Schulden in einem Darlehen gebündelt, welches er und seine Frau gemeinsam über eine Laufzeit von noch sechs Jahren zurückzahlen würden. Er habe sich jetzt intensiv mit der ambulanten Suchtkrankenhilfe auseinandergesetzt und stehe auch in engem Kontakt mit der Suchtkrankenhilfe der Polizei. Aus dem Verein sei er auf eigenen Wunsch ausgetreten. Er schäme sich und bereue die Angelegenheit zutiefst. Er habe sich vor dem Vorstand des Vereins entschuldigt. Es wäre sinnvoller gewesen, wenn er sich im Strafverfahren auch schon so geäußert hätte. Auf die Nachfrage des Klägers, ob die Motivation zur Rückzahlung an den Verein von ihm gekommen sei, antwortete der Beklagte, dass dem Vorstand „das“ (der Fehlbetrag) aufgefallen sei und er es dann beglichen habe.

29

In Ergänzung zu dieser Anhörung legte der Beklagte eine Stellungnahme des sozialpsychologischen Dienstes der Landespolizei M-V vom 12. Juli 2021 vor, aus der sich nach seiner Einschätzung ergebe, dass der Tatzeitraum in einer für den Beklagten nicht nur psychisch, sondern auch körperlich schwierigen Zeit liege. Der Beklagte habe sich in einer Ausnahmesituation befunden.

30

Mit Schreiben vom 22. September 2021, dem Beklagten zugegangen am

27. September 2021, informierte der Kläger den Beklagten über seinen Selbsteintritt in das Disziplinarverfahren und übersandte ihm das Wesentliche Ergebnis der Ermittlungen vom 09. September 2021 mit der Gelegenheit zur abschließenden Äußerung.

31

Der Beklagte trug im Rahmen einer durch ihn gewünschten weiteren persönlichen Anhörung am 06. Dezember 2022 zu dem Wesentlichen Ergebnis der Ermittlungen vor, durch fachärztliche Untersuchung im Hinblick auf seine psychologische Konditionierung während des Tatgeschehens solle Beweis erhoben werden, ob er damals in der Lage gewesen sei, das Unrecht einzusehen. Weiter legte er die ärztliche Einschätzung seines ihn behandelnden Facharztes für Neurologie und Psychiatrie vor, wonach bei ihm eine krankheitsbedingte Fehlsteuerung mit Unvermögen, die Bedeutung und Tragweite des eigenen Handelns einzuschätzen, vorgelegen habe.

32

Der Kläger lehnte den Beweisantrag des Beklagten mit Schreiben vom

27. Dezember 2021 ab.

33

Der Kläger informierte den Bezirkspersonalrat, die Schwerbehindertenvertretung sowie die Koordinatorin für Gleichstellung über die beabsichtige Erhebung der Disziplinarklage gegen den Beklagten. Alle drei beteiligten Gremien verzichteten auf eine Stellungnahme.

34

Der Kläger hat am 07. April 2022 Disziplinarklage erhoben. Er hat diese mit einem schwerwiegenden Dienstvergehen des Beklagten begründet, welches von derart erheblichem disziplinarrechtlichen Gewicht sei, dass die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erforderlich sei. Er lege den dem Strafbefehl zugrunde gelegten Sachverhalt auch dem Disziplinarverfahren zugrunde. Der Beklagte habe die Tat vollumfänglich eingeräumt. Durch sein Verhalten habe er gegen seine Pflicht zur Achtung der Gesetze gemäß

§ 33 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG und zur Ausführung dienstlicher Anordnungen von Vorgesetzten und Befolgung von deren allgemeinen Richtlinien gemäß § 35 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG sowie gegen die Verpflichtung zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten gemäß § 34 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG verstoßen. Durch dieses schwerwiegende Dienstvergehen habe er das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit endgültig verloren. Anerkannte Milderungsgründe oder andere mildernde Umstände von beachtlichem Gewicht seien nicht festzustellen. Eine nicht attestierte/diagnostizierte Spielsucht, die über zwanzig Jahre zurückliege, sei nicht geeignet, eine unverschuldete, unausweichliche wirtschaftliche Notlage zu konzipieren. Auch sei die Tat nicht als Folge einer psychischen Zwangssituation des Beklagten zu werten. Es dürfe auch nicht unberücksichtigt bleiben, dass der Beklagte den Schaden nicht vor der Aufdeckung seiner Straftat wiedergutgemacht oder sich wenigstens dem Dienstherrn offenbart habe.

35

Der Kläger hat beantragt,

36

den Beklagten gemäß § 12 LDG M-V aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen.

37

Der Beklagte hat beantragt,

38

auf eine disziplinarische Maßnahme unterhalb der Schwelle der Entfernung zu erkennen.

39

Er hat zur Begründung vorgetragen, nach der Hodenkrebsdiagnose 1996 sei im Jahr 2010 noch Nierenkrebs diagnostiziert worden. Nach zunächst nicht eindeutiger Diagnostik habe sich ein bösartiges Nierenkarzinom herausgestellt und er sei 2018 operiert worden. In diesem Zeitraum habe er sich nicht mehr zu helfen gewusst. Ein Ausweg aus der wirtschaftlichen Notlage seien Anleihen in der Vereinskasse gewesen, die er habe zurückzahlen wollen. Seit 2015 befinde er sich in psychologischer Behandlung bei Dipl. med. Nickel, Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, welcher von einer depressogenen Entwicklung im Tatzeitraum ausgehe, womit eine höhergradig eingeschränkte Fähigkeit bestanden habe, die Verwerflichkeit der Diebstahlshandlungen zu reflektieren. Diese Fehlentwicklung habe ihren Ursprung in der Spielsucht und der dadurch bedingten Überschuldung. Mittlerweile habe er alle Eingriffe in die Vereinskasse wieder finanziell ausgeglichen. Dem Verein sei im Ergebnis kein Schaden entstanden. Seinem gestellten Beweisantrag auf psychologische Begutachtung hätte nachgegangen werden müssen. Es könne ihm nicht nachteilig angelastet werden, den Strafbefehl akzeptiert zu haben, um die Angelegenheit in seinem Umfeld nicht allzu bekannt zu machen. Die Frage der Schuld dürfe nicht einfach übergangen werden. Die Entfernung aus dem Dienst sei schließlich unverhältnismäßig. Entscheidend sei die Prognose für das voraussichtlich künftige dienstliche Verhalten des Beamten. Eine negative Zukunftsprognose könne hier nicht bestätigt werden.

40

Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 26. September 2022 hat auf Beweisantrag des Beklagten das Verwaltungsgericht beschlossen, ein psychologisches Gutachten zu der Frage, ob die Schuldfähigkeit des Beklagten im Tatzeitraum eingeschränkt oder ausgeschlossen gewesen ist, einzuholen. Mit Beschluss vom 18. Oktober 2022 wurde Prof. Dr. med Broocks mit der Erstellung eines Sachverständigengutachtens beauftragt. Auf den Inhalt des am 09. Januar 2023 vorgelegten Gutachtens wird verwiesen.

41

In der mündlichen Verhandlung am 24. April 2023 hat der Gutachter seine Ausführungen im Gutachten erläutert.

42

Das Verwaltungsgericht hat den Beklagten mit Urteil vom 24. April 2023 aus dem Beamtenverhältnis entlassen. Zur Begründung hat es dargelegt, dass die Disziplinarklage keine formellen Fehler aufweise. Der Beklagte habe sich eines schweren außerdienstlichen Dienstvergehens schuldig gemacht. Die Indizwirkung des Strafbefehles sei nicht erschüttert worden. Der Beklagte habe vorsätzlich gegen seine Pflichten aus §§ 33 Abs. 1 Satz 3 und 34 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG verstoßen, indem er in zehn Fällen Geld seines Hundesportvereins veruntreut habe. Trotz ihres außerdienstlichen Charakters stelle auch die vorsätzlich begangene Untreue disziplinarwürdiges Unrecht dar. Es bestünden auch keine Zweifel daran, dass der Beklagte diese Dienstpflichtverletzung schuldhaft begangen habe. Der Beklagte sei im Zeitpunkt der vorgeworfenen Taten nicht schuldunfähig im Sinne des § 20 StGB gewesen. Zwar habe der Beklagte zum Zeitpunkt der Taten nach den Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen an einer chronisch depressiven Verstimmung im Sinne einer Dysthymie gelitten. Dieses Störungsbild gehe allerdings nicht mit derartig ausgeprägten Beeinträchtigungen einher, die zu einer Aufhebung der Schuldfähigkeit führen.

43

Bei der Ermessensentscheidung über die Disziplinarmaßnahme sei die vom Amtsgericht Waren (Müritz) ausgesprochene Freiheitsstrafe von elf Monaten zu berücksichtigen. Dabei handele es sich um die Einstufung als mittelschwere und nicht nur geringe Verfehlung. Erschwerend komme der lange Tatzeitraum und die hohe Schadenssumme hinzu. Es sei besonders verwerflich, Gelder ihm bekannter und nahestehender Personen zu veruntreuen. Bei den Einzeltaten handele es sich nicht nur um den klassischen „Griff in die Kasse“ bei Gelegenheit, sondern zum Teil um gezielte Barabhebungen mit der EC-Karte. Dies wiederum erfordere ein planvolles Vorgehen abseits einer Gelegenheit, die sich zufällig ergebe. Zugunsten des Beklagten sei zu berücksichtigen, dass er sich während des Tatzeitraumes in einer schwierigen Lebensphase befunden habe. Dies führe aber nicht zu einer Milderung der Disziplinarmaßnahme. Die festgestellte psychische Erkrankung des Beklagten im Tatzeitraum führe nicht zu einer erheblichen Verminderung der Steuerungsfähigkeit. Nach den Erkenntnissen des Gutachters sei nicht feststellbar, dass an guten Tagen das Verhalten nicht dahingehend habe gesteuert werden können, die finanziellen Unregelmäßigkeiten in Ordnung zu bringen. Auch aus dem Vortrag des Beklagten über seine berufliche und ehrenamtliche Tätigkeit im Tatzeitraum ergebe sich nichts für eine von dem Gutachter abweichende Einschätzung. Weitere Besonderheiten und Entlastungsgründe, die den Schluss rechtfertigten, das dem Beamten vom Dienstherrn und der Allgemeinheit entgegengebrachte Vertrauen sei noch nicht endgültig verloren, seien nicht zu sehen. Unter Berücksichtigung alle Umstände sei nicht hinreichend erkennbar, dass das grundsätzlich erforderliche Vertrauen des Dienstherrn in die Zuverlässigkeit der Amtsführung durch den Beklagten wiederhergestellt werden könne.

44

Gegen dieses ihm am 10. Mai 2023 zugestellte Urteil legte der Beklagte am 22. Mai 2023 Berufung ein. Der Senatsvorsitzende hat die Berufungsbegründungsfrist auf Antrag des Beklagten auf den 10. Juli 2023 verlängert. Der Beklagte hat die Berufung mit am

06. Juli 2023 eingegangenem Schriftsatz begründet. Es sei schon zweifelhaft, ob das außerdienstliche Vergehen überhaupt in die Nähe zu einem innerdienstlich begangenen Dienstvergehen gesetzt werden könne. Der Beklagte sei nicht wegen eines besonderen Vertrauens wegen seiner beruflichen Tätigkeit als Polizeibeamter oder wegen einer damit verbundenen Verlässlichkeit zum Kassenwart seines Vereins gemacht worden. Der Strafausspruch im Strafbefehl liege im unteren bzw. mittleren Bereich. Bei der Beurteilung des Schweregrades des konkret begangenen Dienstvergehens seien nicht die Spielsucht des Beklagten, die daraus folgende erhebliche Verschuldung, zwei Krebserkrankungen und eine aus den Gesamtumständen resultierende psychisch-depressive Beeinträchtigung berücksichtigt worden. Das Gericht habe weiter nicht berücksichtigt, dass der Gutachter nicht ausgeschlossen habe, dass der Beklagte an einzelnen Tagen der jeweiligen Tatbegehung vermindert schuldfähig gewesen sei und für ihn der Grundsatz in dubio pro reo streite. Der Beklagte habe für den Tatzeitraum plausibel dargestellt, er habe nur „funktioniert“. Wegen der Ablehnung des Beweisantrages, hinsichtlich seiner (fehlenden) Fähigkeit, in den Jahren 2016 – 2019 am sozialen Leben in normaler Art und Weise teilzunehmen und entsprechend belastbar zu sein, mit der Begründung, dies als wahr zu unterstellen, hätte das Verwaltungsgericht dies bei der Beurteilung der Schwere des Dienstvergehens berücksichtigen müssen. Ausführungen dazu fehlten im Urteil. Hinsichtlich der Bewertung der Schuld gelte dies alles ebenso. Eine umfassende Berücksichtigung aller zu dem Vergehen führenden und dieses Vergehen begleitenden Umstände müsse dazu führen, die außerdienstliche Verfehlung nicht als schwer, jedenfalls nicht als so schwer einzustufen, dass das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit in den Beklagten auch für die Zukunft entfallen ist. Der Beklagte habe sich wegen seiner depressiven Anwandlungen in Therapie begeben, seine Gesamtsituation aufgearbeitet, den Schaden wiedergutgemacht, sei strafrechtlich und disziplinarrechtlich nicht vorbelastet und habe sich seitdem nichts mehr zu Schulden lassen kommen. Ein solcher Beamter habe eine zweite Chance und Vertrauen in die Zukunft verdient.

45

Der Beklagte beantragt,

46

das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald zu ändern und auf eine Disziplinarmaßnahme unterhalb der Entlassung aus dem Beamtenverhältnis zu erkennen.

47

Der Kläger beantragt,

48

die Berufung zurückzuweisen.

49

Er verteidigt das angegriffene Urteil mit folgenden Überlegungen: Bei einem Polizeivollzugsbeamten, der sich eines Vermögensdelikts strafbar macht, sei aufgrund des damit verbundene Vertrauensverlustes beim Dienstherrn und der Allgemeinheit in aller Regel mit der disziplinarrechtlichen Entfernung aus dem Dienst zu rechnen. Die Verwirklichung des Straftatbestandes der Untreue führe zu einem Ansehensschaden für die eigene Person wie für die Beamtenschaft an sich. Im Fall des Beklagten seien keine außergewöhnlichen Umstände des Einzelfalles erkennbar, die die Annahme eines vollständigen Vertrauensverlustes in seiner Person entgegenstehen. Der Beklagte habe den Schaden unter dem Eindruck der ohnehin bereits entdeckten Tat wiedergutgemacht. Die vom Verwaltungsgericht ausgesprochene Disziplinarmaßnahme sei auch verhältnismäßig.

50

Für die weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen.

Entscheidungsgründe

51

Die Berufung ist zulässig, insbesondere fristgerecht eingelegt und begründet worden.

52

Die Berufung ist im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Anders als das Verwaltungsgericht übt der Senat sein Ermessen dahin aus, dass der Beklagte in das seinem bisherigen Amt zugeordnete Eingangsamt zurückgestuft wird.

53

Der Beklagte hat im Sinne des § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG ein außerdienstliches Dienstvergehen begangen. Der Senat hat keinen vernünftigen Zweifel daran, dass der Beklagte die ihm im Strafbefehl zur Last gelegten Straftaten vorsätzlich begangen hat. Diese Überzeugung stützt sich auf die Indizwirkung des Strafbefehls, den nicht eingelegten Einspruch des Beklagten gegen den Strafbefehl und die Einlassungen des Beklagten zu den ihm vorgeworfenen Straftaten, die er vollumfänglich eingeräumt hat.

54

Die von dem Beklagten begangenen Straftaten sind in besonderem Maße im Sinne des

§ 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG geeignet, das Vertrauen in einer für das vom Beklagten bekleidete Statusamt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen. Dem Beklagten ist das Statusamt eines Kriminalhauptmeisters (Besoldungsgruppe A 9) übertragen worden. Kennzeichnend für dieses Amt ist die Aufgabe, Straftaten zu verhüten, aufzuklären und zu verfolgen. Ein Polizeibeamter, der selbst vorsätzlich Straftaten begeht, beeinträchtigt dadurch in besonderem Maße das Vertrauen in seine Amtsführung. Im vorliegenden Einzelfall kommt hinzu, dass der Beklagte die insgesamt zehn Straftaten über mehrere Jahre hinweg begangen hat. Der Kläger hat die Straftaten vorsätzlich begangen. Das wird auch von ihm selbst nicht bestritten.

55

Der Kläger hat die Straftat schuldhaft begangen. Der erstinstanzliche gerichtliche Sachverständige hat Schuldausschließungsgründe nach § 20 StGB und damit eine mangelnde Schuldfähigkeit verneint. Auch der Senat hat keine Anhaltspunkte dafür erkennen können, dass die Pflichtverletzungen des Beklagten im Zustand der Schuldunfähigkeit begangen wurden. Eine eingeschränkte Einsichts- und Steuerungsfähigkeit ist für den Tatbestand eines Dienstvergehens hingegen nicht von Bedeutung; dies ist im Rahmen der der Bewertung des Dienstvergehens und gegebenenfalls der Bemessung der Disziplinarmaßnahme zu berücksichtigen.

56

Der Beamte hat durch die Begehung der Straftaten gegen seine Dienstpflichten aus

§ 34 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG verstoßen; der ihm vom Verwaltungsgericht vorgehaltene Verstoß gegen § 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG ist hingegen nicht erkennbar. Nicht jedes strafbare Handeln ist zugleich ein Verstoß gegen die Pflicht zum Bekennen zur und Wahrung der freiheitlich-demokratischen Grundordnung.

57

Der Beklagte hat auch ein schweres Dienstvergehen begangen. Dieses Tatbestandsmerkmal ist nach § 15 Abs. 2 Satz 1 LDG M-V Voraussetzung für die beantragte Entfernung des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis. Die Schwere des Dienstvergehens folgt nicht unmittelbar aus dem Umstand, dass der Beklagte ein Dienstvergehen i.S.d.

§ 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG begangen hat, weil die Norm nur regelt, wann ein außerdienstliches Verhalten ein Dienstvergehen begründet. Zur Schwere des dann feststehenden Dienstvergehens sagt die Bestimmung nichts. Die Schwere eines Dienstvergehens ergibt sich aus dem Eigengewicht der Verfehlung.

58

Hierfür können bestimmend seine objektiven Handlungsmerkmale wie Eigenart und Bedeutung der Dienstpflichtverletzung, Häufigkeit und Dauer eines wiederholten Fehlverhaltens, subjektive Handlungsmerkmale wie Form und Gewicht des Verschuldens des Beamten und Beweggründe für sein Verhalten sowie die unmittelbaren Folgen des Dienstvergehens für den dienstlichen Bereich und Dritte (BVerwG U. v. 10.12.2015 – 2 C 6/14 –, juris Rn. 16). In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (a.a.O.) ist weiter anerkannt, dass für die Maßnahmebemessung grundsätzlich der gesetzliche Strafrahmen einen Orientierungsrahmen darstellt. Liegt ein außerdienstliches Dienstvergehen vor, reicht der Orientierungsrahmen für die mögliche Disziplinarmaßnahme auch für mittelschwere Straftaten, für die eine Strafandrohung von Freiheitsstrafen von bis zu zwei Jahren gilt, bis zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis. Bei einer solchen Strafandrohung kann ein schweres Dienstvergehen vorliegen. Im vorliegenden Fall reicht der Strafrahmen bis zu fünf Jahre. Die beantragte Entfernung aus dem Beamtenverhältnis begegnet nicht deshalb rechtlichen Bedenken, weil es sich bei der vom Beklagten begangenen Straftat nach dessen Rechtsauffassung um eine solche mit niedrigem Strafwert handelt.

59

Die Eigenart und Bedeutung des Dienstvergehens des Beklagten liegt hier in der Begehung mehrerer Straftaten während mehrerer Jahre. Damit hat er im Kernbereich seiner Dienstpflicht als Polizeibeamter, der Verhinderung und Abwehr von Straftaten, versagt. Es handelt sich weiter um insgesamt zehn festgestellte einzelne, wenn auch gleichartige Straftaten, die einen weit über der Bagatellschwelle liegenden Vermögensschaden bewirkt haben. Der Beklagte konnte diese Straftaten begehen, weil ihm Dritte eine besondere Vertrauensstellung eingeräumt haben, die mit dem Amt als Kassenwart eines Vereins, der die Einnahmen und Ausgaben des Vereins betreut und auf dessen Integrität deswegen besonders Verlass sein muss, untrennbar verbunden ist. Zu bedenken ist auch, dass sich die Untreue nicht allein in dem Akt der Geldentnahme/Barabhebung erschöpft, sondern auch darüber hinaus darin besteht, dass die Pflicht zur Wahrung der Vermögensinteressen kontinuierlich besteht und vom Beklagten verletzt wurde.

60

Der Beklagte dringt mit seinem Vorbringen, es sei nicht für jede einzelne Pflichtverletzung auszuschließen, dass er diese in einem Zustand begangen habe, in dem er das Unrecht seiner Tat nicht habe erkennen können, nicht durch. Der erstinstanzliche gerichtliche Sachverständige hat eine erheblich geminderte Einsichts- und Steuerungsfähigkeit jedenfalls über den gesamten Zeitraum ausgeschlossen. Es sei sehr unwahrscheinlich, dass der Beklagte zu jedem konkreten Tatzeitpunkt der Geldabhebung oder Geldentnahme in seiner Einsichts- und Steuerungsfähigkeit erheblich eingeschränkt gewesen war. Es sei auch nicht vorstellbar, dass eine solche erheblich verminderte Steuerungsfähigkeit kontinuierlich über mehrere Jahre angehalten habe, ohne dass an guten Tagen das Verhalten dahingehend hätte gesteuert werden können, die finanziellen Unregelmäßigkeiten in Ordnung zu bringen. Eine erheblich verminderte Steuerungsfähigkeit könne bei einer chronischen depressiven Verstimmung im Sinne einer Dysthymie auch nur vorübergehend nicht vorkommen.

61

Diese überzeugenden Ausführungen des gerichtlichen Gutachters, die er in seiner Befragung in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 24. April 2023 dahin erläutert hat, dass „jetzt genau an einzelnen Tagen die Steuerungsfähigkeit vermindert war, halte ich für unwahrscheinlich“, sind bei der rechtlichen Entscheidung über das Vorliegen einer erheblichen Verminderung der Steuerungsfähigkeit zu berücksichtigen. Der Senat hat dabei weiter zu berücksichtigen, dass der Beklagte in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht ausgeführt hat, dass er das Geld habe zurückzahlen wollen, aber er keinen Plan gehabt habe und auch keine Idee. Sein Kopf sei wie leer gewesen, nach außen habe er nur funktionieren wollen. Wenn man das erste Mal Geld genommen habe, dann falle es einem leichter. Es habe auch keine Kassenprüfung gegeben und er habe sich einen Kassenprüfer suchen müssen; dabei habe man leichte Hand. Gegenüber dem gerichtlichen Gutachter hat er angegeben, in seiner Funktion als Kassenwart habe er Bargeld einsammeln und dieses Geld dann einzahlen müssen. So sei es irgendwann zu einer ersten Tat gekommen. Sein Gedanke sei gewesen, dass er es beim nächsten Mal wieder zurücklegen würde. Irgendwann habe er gemerkt, dass er sich das mit den geplanten Rückzahlungen wohl nur einreden und er dann gehofft habe, dass es vielleicht nie rauskommen würde. Dennoch habe er die ganze Zeit ein extrem mieses Gefühl gehabt – und sein Kopf habe ihm immer wieder gesagt, dass es nicht richtig sei. Schließlich ist zu berücksichtigen, dass nach dem vom Beklagten eingeräumten Sachverhalt, der dem Strafbefehl zugrunde liegt, der Beklagte die von ihm vorgenommenen Barabhebungen in seinem Kassenbericht ausdrücklich mit einem Zweck verbunden hat, der mit den Vereinszwecken des Hundesportvereins vereinbar ist.

62

Aus einer Zusammenschau dieser Erkenntnisse ergibt sich, dass dem Beklagten während des Tatzeitraumes bewusst war, dass er Unrecht tat, und die von ihm vorgenommenen Abhebungen und Entnahmen gegen seine Pflichten als Kassenwart verstoßen. Dass er bei einzelnen oder gar allen Barabhebungen und Entnahmen nicht in der Lage war, das Unrecht seines Handelns zu erkennen, ergibt sich insbesondere aus seinen eigenen Einlassungen nicht. Vielmehr lassen seine Einlassungen erkennen, dass er im Bewusstsein handelte, Unrecht zu tun. Nur so lässt sich seine Einlassung erklären, er habe gedacht, das Geld beim nächsten Mal wieder zurückzulegen. Gleiches gilt für seine Einlassung, er habe irgendwann erkannt, dass er sich die geplanten Rückzahlungen nur einrede und er gehofft habe, es würde vielleicht nie rauskommen. Dies zeigt, dass er im Tatzeitraum Unrechtsbewusstsein hatte, aber nicht entsprechend handelte und die Summen nicht ausglich und so Schaden von dem ihm anvertrauten Vermögen nicht abwandte. Er hat weiter durch seine Bemerkung, er habe sich einen Kassenprüfer suchen müssen und dabei  habe man leichte Hand, deutlich gemacht, dass er aktiv die Vertuschung seiner unrechtmäßigen Handlungen betrieben hat. Seine Einlassung, wenn man das erste Mal Geld genommen habe, fiele es einem leichter, verdeutlicht, dass ihm die Einsicht, Unrecht zu tun, keinesfalls gefehlt hat, sondern er die anfänglichen Skrupel Tat für Tat schneller überwinden konnte. Daraus ergeben sich keine Anhaltspunkte für eine berücksichtigungsfähige erhebliche Minderung der Einsichts- und Steuerungsfähigkeit des Beklagten.

63

Bei der Bemessung der Schwere des Dienstvergehens ist auch die Häufigkeit des Fehlverhaltens zu berücksichtigen. Der Beklagte hat über einen Zeitraum von fast drei Jahren zehn von ihm eingeräumte strafbare Handlungen vorgenommen. Es handelt sich um ein wiederholtes Fehlverhalten. Weiter hat er durch falsche Angaben in der Einnahme- und Ausgaberechnung über die Zwecke seiner Geldabhebungen seine unberechtigten Geldabhebungen vertuscht. Bei den subjektiven Handlungsmerkmalen spricht für die Schwere des Dienstvergehens die vorsätzliche Begehung und die persönliche Bereicherungsabsicht. Durch sein Fehlverhalten hat der Beklagte zwar keine unmittelbaren Folgen für den dienstlichen Bereich bewirkt, doch hat sich sein außerdienstliches Fehlverhalten auf den Hundesportverein ausgewirkt, der einen Betrag in Höhe circa eines Jahresumsatzes verloren hat. Der Senat hat auch berücksichtigt, dass es dem Beklagten durch den Hundesportverein sehr leicht gemacht wurde, seine strafbaren Handlungen zu begehen und über einen langen Zeitraum zu verschleiern. Eine ernsthafte Kontrolle der Handlungen des Beklagten seitens des Vereinsvorstandes oder der Mitgliederversammlung fehlte völlig.

64

Der Beklagte hat durch sein schweres Dienstvergehen nach Überzeugung des Senats gerade noch das - objektiv zu beurteilende - Vertrauen seines Dienstherrn oder der Allgemeinheit nicht endgültig verloren. Dabei kann der gesetzliche Strafrahmen als Orientierungsrahmen dienen, wobei bei der im vorliegenden Fall gegebene Strafrahmen einer Straftat der Untreue wegen der möglichen Variationsbreite ihrer Begehung keine zwingenden Vorgaben für einen Vertrauensverlust hergibt, der zur Untragbarkeit der Weiterverwendung als Beamter führt (vgl. BVerwG U. v. 10.12.2015 – 2 C 50/13 -, juris Rn. 15).

65

Kann im vorliegenden Fall nicht bereits aufgrund des Strafrahmens oder der begangenen Vorsatzstraftat ein endgültiger Vertrauensverlust des Dienstherrn oder der Allgemeinheit angenommen werden, sind die konkreten Umstände des Einzelfalles abzuwägen und im Ergebnis der Abwägung zu entscheiden. In die Abwägung einzustellen ist das nicht unerhebliche Strafmaß der Gesamtfreiheitsstrafe von elf Monaten auf Bewährung, das nur knapp unter der Grenze bleibt, bei deren Erreichen oder Überschreiten das Beamtenverhältnis nach § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtStG endet. Dies spricht für eine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis. Hinzukommt, dass der Beklagte als Polizeivollzugsbeamter eine besondere Vertrauensstellung in der Allgemeinheit innehat, die durch das Begehen einer vorsätzlichen Straftat erheblich beeinträchtigt wird. Gleiches gilt für das Vertrauen seines Dienstherrn in die künftig beanstandungsfreie Ausübung der Dienstpflichten. Entlastend für den Beklagten wirkt der sich im unteren bzw. mittleren Bereich bewegende festgestellte Schaden in Höhe von 2.162 € aus, auch wenn der tatsächliche Schaden deutlich höher liegen dürfte. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass der Beklagte die vom Hundesportverein verlangte Rückzahlung in voller Höhe leistete und damit eine zivilrechtliche Auseinandersetzung, deren Ausgang ungewiss gewesen sein dürfte, vermieden hat. Der Hundesportverein seinerseits hatte erkennbar kein Interesse an einer strafrechtlichen Verfolgung des Beklagten, sondern stimmte einem Verzicht auf eine Strafanzeige im Fall der Rückzahlung zu. Glaubhaft hat der Beklagte sein strafbares Verhalten bereut und sich dafür beim Hundesportverein entschuldigt. Weiter ist die schwierige wirtschaftliche Situation des Beklagten im Zeitraum der strafbaren Handlungen zu berücksichtigen, auch wenn diese nicht ohne eigene Verantwortlichkeit bewirkt worden ist. Der Senat sieht keine hinreichenden Anzeichen für eine Spielsucht im medizinischen Sinne, nachdem der Beklagte angegeben hat, von sich aus 2006 das Spielen an Geldautomaten aufgegeben zu haben. Weiter ist zu bedenken, dass der Beklagte die veruntreuten Gelder nicht für Luxusausgaben oder vergleichbare Aufwendungen verwendet hat, sondern für das Bestreiten des Lebensunterhaltes seiner Familie, weil andernfalls die Rückzahlung der durch die Spielschulden aufgelaufenen Kredite gefährdet war. Prognostisch spricht gewichtig für den Beklagten weiter, dass er seine wirtschaftlichen Verhältnisse insoweit in Ordnung gebracht hat, dass er mit Hilfe seiner Frau den Kredit seit 2019 wesentlich zurückgeführt hat und nach seinen eigenen glaubhaften Angaben nunmehr in wirtschaftlich geordneten Verhältnissen lebt. Auch ist seit Februar 2023 die Bewährungszeit abgelaufen, ohne dass weitere Straftaten des Beklagten bekannt geworden sind. Zudem war er während des gesamten Tatzeitraumes psychisch erkrankt und steht jetzt nach eigenen glaubhaften Angaben in engem Kontakt mit der Suchtkrankenhilfe der Polizei. Dies zeigt, dass der Beklagte einsichtig ist und seit längerem und zielstrebig eine Aufarbeitung des Geschehens unternimmt, nachdem er den wirtschaftlichen Schaden wieder gut gemacht hat. Dies erlaubt die Prognose, dass er zukünftig beanstandungsfrei seinen Dienstpflichten nachkommen wird und daher das Vertrauen seines Dienstherrn nicht endgültig verloren hat.

66

Bei der Bemessung der nach §§ 65 Abs. 1 Satz 1, 60 Abs. 3 Nr. 1 LDG M-V wegen des festgestellten schweren Dienstvergehens vom Senat zu verhängenden Disziplinarmaßnahme nach § 15 Abs. 1 LDG M-V ist neben der Schwere des Dienstvergehens auch das Persönlichkeitsbild des Beamten angemessen zu berücksichtigen. Zum Persönlichkeitsbild gehören zunächst die persönlichen Verhältnisse. Hier ist zu berücksichtigen, dass der Beklagte im Tatzeitraum hoch verschuldet war. Dafür war er in hohem Maße selbst verantwortlich, weil ausreichende Anhaltspunkte für eine Spielsucht im medizinischen Sinn nicht erkennbar sind. Er macht geltend, dass er dies alles vor seiner Ehefrau, seinen Kindern und seinen Freunden geheim gehalten habe. Dies liege auch in seiner Persönlichkeit begründet, weil er dazu erzogen worden sei, nicht über Gefühle zu sprechen und alleine mit seinen Problemen fertig zu werden. Diese Situation hat nach der Einschätzung des gerichtlichen Gutachters zu einer chronisch depressiven Verstimmung im Sinne einer Dysthemie geführt, einer anerkannten psychischen Erkrankung. Diese Erkrankung wurde im Tatzeitraum nicht konsequent behandelt.

67

Zum Persönlichkeitsbild gehört weiter das Verhalten des Beamten außerhalb des Dienstvergehens. Dazu gehört sowohl das Vor- wie das Nachtatverhalten des Beamten und seine sonstigen seine Persönlichkeit charakterisierenden Verhaltensweisen. Der Beklagte hat sich vor dem Dienstvergehen nicht auffällig verhalten. Er hat nicht freiwillig die entnommenen Gelder zurückgezahlt, sondern erst, nachdem eine Kassenprüfung im Jahr 2019 Anhaltspunkte für sein Fehlverhalten ergab. Die Zahlung an den Verein in Höhe von rund 12.000 € erfolgte im Gegenzug zu der Zusage des Vereins, keine Strafanzeige zu erstatten. Dass der Beklagte seinen Dienst tadelfrei verrichtet hat, ist nicht zu berücksichtigen, weil dies zu seinen Dienstpflichten gehört, deren Einhaltung von jedem Beamten zu erwarten ist. Der Beklagte hat nach der Aufdeckung seiner Straftaten sich seiner Frau offenbart und gemeinsam mit ihr seine wirtschaftlichen Verhältnisse geordnet. Er geht einer genehmigten Nebentätigkeit nach, um seinen Lebensunterhalt zu bestreiten und die Tilgung des restlichen Darlehens ordnungsgemäß vorzunehmen.

68

In einer Gesamtabwägung kommt der Senat zu der Überzeugung, dass (in Anlehnung an BVerwG U.v. 10.12.2015 – 2 C 50/13 -, juris Rn. 37 ff.) eine Zurückstufung in das seinem bisherigen Amt zugeordnete Einstiegsamt angemessen ist.

69

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 78 Abs. 1 Satz 1 LDG M-V, 154 Abs. 1 VwGO.

70

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 3 LDG M-V, 167 Abs. 1 VwGO, 708 ff. ZPO.

71

Die Revision war nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.