Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern
Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss vom 26.06.2025 – 2 LB 171/23 OVG
ECLI:DE:OVGMV:2025:0626.2LB171.23OVG.00
Orientierungssatz
Zwar kann nach der Rechtsprechung des BVerwG die Berufung in einen Antrag auf Zulassung der Berufung umgedeutet werden, sofern der Antrag noch innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO gestellt wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. August 2008 – 6 C 32/07 –, Rn. 24 - 25, juris). Hierfür muss aber zudem innerhalb der Frist für das Gericht erkennbar sein, dass die Umdeutung dem Willen des Rechtsmittelführers entspricht.(Rn.8)
Verfahrensgang
vorgehend VG Greifswald 6. Kammer, 24. Februar 2023, 6 A 1654/18 HGW, Urteil
Tenor
1. Das Berufungsverfahren wird eingestellt.
2. Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 24. Februar 2022 wird abgelehnt.
3. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens vor dem Oberverwaltungsgericht.
4. Der Streitwert wird für das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht auf 5.000 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Die Klägerin ist niedergelassene Tierärztin und begehrt die Befreiung vom tierärztlichen Notdienst.
Die Klägerin leidet an einer chronischen Erkrankung. Gegen die ihr von dem Beklagten mit Bescheid vom 07.08.2018 gewährte befristete Befreiung vom Notdienst legte sie Widerspruch ein, der mit Widerspruchsbescheid vom 25.09.2018 zurückgewiesen wurde. Die hiergegen erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht Greifswald mit Urteil vom 24.02.2023 abgewiesen.
Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts, zugestellt am 24.03.2023, hat die Klägerin am 11.04.2023 die Berufung eingelegt und hilfsweise die Zulassung der Berufung beantragt. Am 23.05.2023 hat sie ihre Anträge begründet. Auf den Hinweis des Senats, dass die Berufung mangels Zulassung durch das Verwaltungsgericht unzulässig sei, hat die Klägerin am 11.06.2025 die Berufung zurückgenommen und ihren Zulassungsantrag weiter begründet.
II.
Soweit die Klägerin die Berufung zurückgenommen hat, war das Verfahren einzustellen, § 92 Abs. 3 VwGO, und ihr die Kosten aufzuerlegen.
Der fristgerechte gestellte und begründete Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg.
Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) ist entweder nicht hinreichend dargelegt oder liegt nicht vor. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem angestrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf (vgl. Beschlüsse des Senats vom 15.05.2012 - 2 L 48/12 -; vom 23.05.2011 - 2 L 146/10 - m. w. N.; OVG Münster, Beschluss vom 29.01.2016 - 4 A 2103/15.A - juris). Die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache ist daher nur dann im Sinne des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegt, wenn eine derartige Frage konkret bezeichnet und darüber hinaus erläutert worden ist, warum sie im angestrebten Berufungsverfahren entscheidungserheblich und klärungsbedürftig wäre und aus welchen Gründen ihre Beantwortung über den konkreten Einzelfall hinaus dazu beitrüge, die Rechtsfortbildung zu fördern oder die Rechtseinheit zu wahren. Vorliegend hat die Klägerin bereits keine solche grundsätzlich klärungsbedürftige Frage aufgeworfen.
Weitere Zulassungsgründe sind nicht in berücksichtigungsfähiger Weise geltend gemacht.
Soweit die Klägerin die von ihr zunächst beantragte Berufung innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 3 VwGO umfassend begründet hat, kann diese Begründung nicht im Wege der Auslegung nach § 88 VwGO in eine Begründung eines hilfsweise erhobenen und nur unzureichend begründeten Berufungszulassungsantrags umgedeutet werden. Zwar kann nach der Rechtsprechung des BVerwG die Berufung in einen Antrag auf Zulassung der Berufung umgedeutet werden, sofern der Antrag noch innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO gestellt wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. August 2008 – 6 C 32/07 –, Rn. 24 - 25, juris). Hierfür muss aber zudem innerhalb der Frist für das Gericht erkennbar sein, dass die Umdeutung dem Willen des Rechtsmittelführers entspricht (BVerwG, a. a. O., Rn. 25, juris). Dies ist vorliegend nicht der Fall, denn die anwaltlich vertretene Klägerin hat in ihrem Schriftsatz zur Berufungsbegründung vom 23.05.2023 eindeutig zwischen den Rechtsmitteln der Berufung einerseits und der Zulassung der Berufung andererseits unterschieden und diese getrennt voneinander begründet. Aufgrund dieser ausdrücklichen Trennung ist eine Heranziehung der Begründung der Berufung für die Begründung des Zulassungsantrags, in der sich die Klägerin allein auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung stützt, nicht möglich. Weder in diesem noch in späteren Schriftsätzen hat sie den Willen erkennen lassen, das Gericht möge ihre Ausführungen zur Berufungsbegründung für die Begründung ihres Zulassungsantrags heranziehen.
Soweit die Klägerin mit Schriftsatz vom 11.06.2025 weiter zum Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung ausgeführt und erstmalig den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils vorgetragen hat, ist diese Begründung außerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO eingegangen und daher unerheblich (Rudisile, in: Schoch/Schneider, August 2024, VwGO § 124a Rn. 116, beck-online m. w. N.)
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und § 155 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung ergeht aufgrund von §§ 47, 52 Abs. 2 GKG.
Hinweis:
Mit der Ablehnung des Antrages auf Zulassung der Berufung wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.