Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern

Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss vom 08.12.2025 – 4 KM 514/23 OVG

ECLI:DE:OVGMV:2025:1208.4KM514.23OVG.00

Tenor

Die Erinnerung des Antragstellers gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 18. November 2025 – 4 KM 514/23 OVG – wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Erinnerungsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

I.

1

Das Bundesamt lehnte den Asylantrag des Antragstellers mit Bescheid vom 9. Februar 2023 als unzulässig ab und drohte seine Abschiebung nach Griechenland an. Das Verwaltungsgericht Schwerin hat den Antrag des Antragstellers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen diesen Bescheid mit Beschluss vom 4. September 2023 – 5 B 454/23 SN – abgelehnt und ihm die Kosten des Verfahrens auferlegt. Das Oberverwaltungsgericht hat auf den Abänderungsantrag des Antragstellers mit Beschluss vom 20. Dezember 2023 – 4 KM 514/23 OVG – den Beschluss des Verwaltungsgerichts geändert und die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung im Bescheid vom 9. Februar 2023 angeordnet. Die Kosten des Abänderungsverfahrens sind der Antragsgegnerin auferlegt worden. Die Urkundsbeamtin des Oberverwaltungsgerichts hat den Kostenfestsetzungsantrag des Antragstellers vom 28. Dezember 2024 mit Beschluss vom 18. November 2025 – 4 KM 514/23 OVG – zurückgewiesen. Der Beschluss ist dem Antragsteller am 19. November 2025 zugestellt worden. Am selben Tag hat der Antragsteller die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts beantragt. Die Antragsgegnerin ist der Erinnerung entgegengetreten.

II.

2

Der Senat entscheidet über die Erinnerung des Antragstellers gemäß § 9 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 1 VwGO in der Besetzung von drei Richtern.

3

Die gemäß §§ 165, 151 VwGO zulässige Erinnerung des Antragstellers gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin vom 18. November 2025 ist nicht begründet.

4

Die Urkundsbeamtin hat den Kostenfestsetzungsantrag des Antragstellers, mit dem die Festsetzung einer Verfahrensgebühr, einer Pauschale für Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen und der Umsatzsteuer für die Vergütung gegen die Antragsgegnerin beantragt worden war, zu Recht zurückgewiesen.

5

Gemäß § 15 Abs. 2 RVG kann der Rechtsanwalt die Gebühren in derselben Angelegenheit nur einmal fordern. Das Verfahren über die Anordnung der aufschiebenden Wirkung und das Verfahren über deren Abänderung sind gemäß § 16 Nr. 5 RVG dieselbe Angelegenheit. Die Vorschrift umfasst auch die Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO und nach § 80 Abs. 7 VwGO, und zwar auch dann, wenn das Abänderungsverfahren – wie hier – in der höheren Instanz durchgeführt worden ist (Müller-Rabe, in: Gerold/Schmidt, RVG, 27. Aufl. 2025, § 16 Rn. 93 f. m. w. N.).

6

Da der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers die im Abänderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO entstandenen Gebühren nicht vom Antragsteller fordern kann, können diese auch nicht Gegenstand eines Erstattungsanspruchs gegen die Antragsgegnerin aus der Kostengrundentscheidung im Beschluss vom 18. November 2025 sein. Es ist rechtlich ausgeschlossen, dass derselbe Rechtsanwalt entsprechende Gebühren und Auslagen, die wegen seines erneuten Tätigwerdens in einem nachfolgenden Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO entstanden sind, noch einmal fordert, wenn wegen seiner anwaltlichen Tätigkeit im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO bereits bestimmte Gebühren und Auslagen entstanden sind und gefordert werden dürfen (OVG Münster, Beschluss vom 7. Februar 2023 – 1 B 375/22.A – juris Rn. 10 ff. im Anschluss an BVerwG, Beschluss vom 23. Juli 2003 – 7 KSt 6.03 – juris Rn. 3 ff. zu § 40 Abs. 2 BRAGO).

7

Wenn sich der Antragsteller auf eine andere Auffassung beruft, nach der es für die Frage der im Verhältnis der Beteiligten zueinander zu erstattenden Kosten allein auf die im jeweiligen Verfahren ergangene gerichtliche Kostengrundentscheidung ankommen soll (OVG Münster, Beschluss vom 12. Oktober 2018 – 11 B 1482/15.A – juris Rn. 6), folgt der Senat dieser Auffassung nicht. Einem Beteiligten kann kein Erstattungsanspruch gegenüber dem anderen Beteiligten wegen nicht entstandener Kosten zustehen, die er dem eigenen Prozessbevollmächtigten nicht schuldet und die dieser von ihm nicht verlangen kann (so auch OVG Schleswig, Beschluss vom 9. Februar 2024 – 1 MR 9/20 – juris Rn. 13 und VGH München, Beschluss vom 31. Juli 2023 – 6 M 23.30350 – juris Rn. 8).

8

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei (§ 83b AsylG).

9

Hinweis:

10

Der Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.