Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern
Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss vom 26.01.2026 – 4 LB 325/25 OVG
ECLI:DE:OVGMV:2026:0126.4LB325.25OVG.00
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 11. Juli 2025 – 1 A 1893/25 HGW – wird zugelassen.
Gründe
I.
Der Kläger ist afghanischer Staatsangehöriger mit usbekischer Volkszugehörigkeit. Nachdem ihm in Griechenland internationaler Schutz gewährt worden war, reiste der Kläger am 14. August 2024 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 19. August 2024 einen Asylantrag. Das Bundesamt lehnte den Antrag mit Bescheid vom 5. Juni 2025 als unzulässig ab und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen. Es forderte den Kläger auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche zu verlassen und drohte seine Abschiebung nach Griechenland an. Das Bundesamt ordnete das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG an und befristete es auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung. Der Kläger hat am 19. Juni 2025 ohne anwaltliche Vertretung Klage zum Verwaltungsgericht Greifswald erhoben. Mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 27. Juni 2025 hat der Kläger die Klage begründet. Mit Verfügung vom 2. Juli 2025 ist der Kläger darauf hingewiesen worden, dass das Gericht gemäß § 77 Abs. 2 AsylG außer in den Fällen des § 38 Abs. 1 AsylG und des § 73b Abs. 7 AsylG bei Klagen gegen Entscheidungen nach dem Asylgesetz im schriftlichen Verfahren durch Urteil entscheiden kann, wenn der Ausländer anwaltlich vertreten ist und dass auf Antrag eines Beteiligten mündlich verhandelt werden muss. Mit Urteil vom 11. Juli 2025 – 1 A 1893/25 HGW – hat das Verwaltungsgericht die Klage ohne mündliche Verhandlung abgewiesen. Das Urteil ist an diesem Tag auf der Geschäftsstelle eingegangen und am 16. Juli 2025 an die Beteiligten abgesandt worden. Dem Kläger ist das Urteil am 18. Juli 2025 zugestellt worden. Am 23. Juli 2025 hat der Kläger beantragt, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zuzulassen.
II.
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts ist zulässig und begründet.
Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts, durch das die Klage in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz nicht als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet abgewiesen wird, steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird (§ 78 Abs. 2 AsylG). Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen (§ 78 Abs. 4 Satz 1 bis 4 AsylG). Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) oder das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht (§ 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG) oder ein in § 138 VwGO bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG).
Der Zulassungsantrag beruft sich in der Sache auf den Zulassungsgrund nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO. Der Kläger habe einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung nicht zugestimmt und sei dadurch in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.
Der geltend gemachte Zulassungsgrund liegt vor.
Ein Verstoß gegen den Grundsatz der mündlichen Verhandlung (§ 101 Abs. 1 Satz 1 VwGO) verletzt den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs (BVerwG, Urteil vom 26. Februar 2003 – 8 C 1.02 – juris Rn. 18), weil den Beteiligten damit die Möglichkeit weiteren Vorbringens abgeschnitten wird (BVerwG, Urteil vom 15. September 2008 – 1 C 12.08 – juris Rn. 10). Wird den Beteiligten die mündliche Verhandlung prozessordnungswidrig vorenthalten oder wird ein Beteiligter unter Verstoß gegen Verfahrensrecht von der Teilnahme an der mündlichen Verhandlung abgehalten, führt dies stets zu einem Gehörsverstoß (Buchheister, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Stand Juli 2025, § 138 VwGO Rn. 99).
Der Mündlichkeitsgrundsatz war im vorliegenden Fall nicht durch § 77 Abs. 2 AsylG durchbrochen. Nach dieser Vorschrift kann das Gericht außer in den Fällen des § 38 Abs. 1 AsylG und des § 73b Abs. 7 AsylG bei Klagen gegen Entscheidungen nach diesem Gesetz im schriftlichen Verfahren durch Urteil entscheiden, wenn der Ausländer anwaltlich vertreten ist. Auf Antrag eines Beteiligten muss mündlich verhandelt werden. Hierauf sind die Beteiligten von dem Gericht hinzuweisen.
Zwar lag kein Fall von § 38 Abs. 1 AsylG oder § 73b Abs. 7 AsylG vor (§ 77 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 AsylG) und war der Kläger anwaltlich vertreten (§ 77 Abs. 2 Halbs. 2 AsylG). Die Beteiligten haben keinen Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt (§ 77 Abs. 2 Satz 2 AsylG). Sie sind auch auf die Voraussetzungen und Rechtsfolgen von § 77 Abs. 2 Satz 1 und 2 hingewiesen worden (§ 77 Abs. 2 Satz 3 AsylG).
Das Verwaltungsgericht durfte von der abweichenden Bestimmung des § 77 Abs. 2 AsylG zum Entscheidungszeitpunkt jedoch noch keinen Gebrauch machen. Aus dem Anspruch der Beteiligten auf rechtliches Gehör folgt zugleich das Recht, auf den gesetzlich vorgeschriebenen Hinweis des Gerichts innerhalb eines angemessenen Zeitraums reagieren und – im Falle des Klägers nach anwaltlicher Beratung – entscheiden zu können, ob der Antrag nach § 77 Abs. 2 Satz 2 AsylG gestellt werden soll. Dabei reicht es nach Auffassung des Senats aus, wenn das Gericht einen Zeitraum von zwei Wochen nach Zugang des Hinweises bei den Beteiligten bis zu seiner Entscheidung abwartet. Eine entsprechende Frist gilt für den Antrag auf mündliche Verhandlung gegen einen Gerichtsbescheid (§ 78 Abs. 7 AsylG) und für die Ladung zur mündlichen Verhandlung (§ 102 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Sie kann auch für die Entscheidung über die hier in Rede stehende Prozesshandlung – den Antrag auf mündliche Verhandlung – als angemessen angesehen werden, zumal dieser Antrag keiner Begründung bedarf (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 27. März 2025 – 2 LA 38/25 – juris Rn. 16, 18).
Diese Frist hat das Verwaltungsgericht nicht eingehalten. Der Hinweis nach § 77 Abs. 2 Satz 3 AsylG ist dem anwaltlich vertretenen Kläger am 2. Juli 2025 zugegangen. Nach dem Rechtsgedanken des § 187 Abs. 1 BGB endete die Wartefrist erst mit Ablauf des 16. Juli 2025. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist bereits vor Ablauf dieser Frist wirksam geworden. Das gilt unabhängig davon, ob man die Wirksamkeit und die Bindungswirkung (§ 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 318 ZPO) eines ohne mündliche Verhandlung ergangenen Urteils schon mit dem Gelangen des Urteils auf die Geschäftsstelle (so Dolderer/Botta, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 6. Aufl. 2025, § 101 Rn. 51) oder erst mit dem Absenden der Entscheidung durch die Geschäftsstelle (so BVerwG, Urteil vom 21. Juni 1979 – 5 C 47.78 – BVerwGE 58, 146 Rn. 8; VGH Mannheim, Urteil vom 13. Mai 1991 – 1 S 944/91 – juris Rn. 19) annimmt. Das Verwaltungsgericht hat im vorliegenden Fall unter Verstoß gegen Prozessrecht ohne mündliche Verhandlung entschieden. Es kommt für den geltend gemachten Zulassungsgrund deshalb nicht mehr darauf an, dass der Kläger auch nach der Absendung des Urteils bis zu dessen Zustellung keinen Antrag auf mündliche Verhandlung mehr gestellt hat.