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Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss vom 11.02.2026 – 4 LZ 333/25 OVG

ECLI:DE:OVGMV:2026:0211.4LZ333.25OVG.00

Orientierungssatz

1. Leitsatz 1. entgegen OVG Schleswig, Beschluss vom 9. November 2023 – 5 LA 141/23 –, AuAS 2023, 271 und juris Rn. 11.(Rn.13)

2. Vergleiche zu Leitsatz 2. BVerwG, Beschluss vom 4. September 2025 – 1 B 12.25 –, InfAuslR 2026, 92 und juris Rn. 17.(Rn.14)

Verfahrensgang

vorgehend VG Greifswald, 9. Juli 2025, 1 A 500/25 HGW, Urteil

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 9. Juli 2025 – 1 A 500/25 HGW – wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

I.

1

Der Kläger ist iranischer Staatsangehöriger. Er reiste am 18. Mai 2018 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 28. Mai 2018 einen Asylantrag. Das Bundesamt lehnte den Antrag mit Bescheid vom 29. November 2018 ab. Die Klage gegen diesen Bescheid wies das Verwaltungsgericht Greifswald mit Urteil vom 29 Januar 2020 – 5 A 1933/18 HGW – ab.

2

Am 25. März 2022 stellte der Kläger erneut einen Asylantrag (Folgeantrag). Das Bundesamt führte ein weiteres Asylverfahren durch und lehnte mit Bescheid vom 17. Februar 2025 die Anträge auf Asylanerkennung, auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und auf subsidiären Schutz als offensichtlich unbegründet ab. Das Bundesamt stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen. Es forderte den Kläger auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe dieser Entscheidung zu verlassen und drohte die Abschiebung in den Iran an. Der Bescheid wurde am 20. Februar 2025 per Einschreiben an den vormaligen Prozessbevollmächtigten des Klägers zur Post gegeben.

3

Der Kläger hat gegen diesen Bescheid am 27. Februar 2025 durch seinen vormaligen Prozessbevollmächtigten Klage zum Verwaltungsgericht Greifswald erhoben und den Antrag angekündigt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 17. Februar 2025 zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft, hilfsweise den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen, und weiter hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen. In der Klageschrift hat der Kläger erklärt, dass auf die mündliche Verhandlung nicht verzichtet wird. Das Verwaltungsgericht hat den Kläger mit Verfügung vom 28. Februar 2025 darauf hingewiesen, dass das Gericht gemäß § 77 Abs. 2 AsylG außer in den Fällen des § 38 Abs. 1 AsylG und des § 73b Abs. 7 AsylG bei Klagen gegen Entscheidungen nach diesem Gesetz im schriftlichen Verfahren durch Urteil entscheiden kann, wenn der Ausländer anwaltlich vertreten ist, und dass auf Antrag eines Beteiligten mündlich verhandelt werden muss. Mit Beschluss vom 7. März 2025 – 1 B 501/25 HGW – hat das Verwaltungsgericht den Antrag des Klägers abgelehnt, die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen. Mit Urteil vom 9. Juli 2025 – 1 A 500/25 HGW – hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Das Urteil ist ohne mündliche Verhandlung ergangen und dem Kläger am 15. Juli 2025 zugestellt worden.

4

Am 30. Juli 2025 hat der Kläger beantragt, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zuzulassen.

II.

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1. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nicht begründet.

6

Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts, durch das die Klage in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz nicht als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet abgewiesen wird, steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird (§ 78 Abs. 2 AsylG). Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen (§ 78 Abs. 4 Satz 1 bis 4 AsylG). Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) oder das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht (§ 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG) oder ein in § 138 VwGO bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG).

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2. Der Kläger beruft sich auf den Zulassungsgrund nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO. Er sieht sich in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Das Verwaltungsgericht habe nicht ohne mündliche Verhandlung entscheiden dürfen, weil er einen Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt habe. Für eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung sei das Verfahren seinem Inhalt nach ohnehin nicht geeignet gewesen. Das Verwaltungsgericht habe es versäumt, sich einen eigenen Eindruck von seiner politischen Überzeugung zu verschaffen, die zu seiner exilpolitischen Betätigung geführt habe und deshalb die Beachtlichkeit der im Folgeverfahren verwirklichten Nachfluchtgründe zu Unrecht verneint. Aufgrund des Umfangs seiner exilpolitischen Aktivitäten habe er nicht damit rechnen müssen, dass das Verwaltungsgericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden und sich durch die Bezugnahme auf die Begründung des angefochtenen Bescheids und des Beschlusses vom 7. März 2025 einer Auseinandersetzung mit seinem Vortrag entziehen würde. Es handele sich deshalb auch um eine unzulässige Überraschungsentscheidung.

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Der geltend gemachte Zulassungsgrund liegt nicht vor. Das Verwaltungsgericht hat den Gehörsanspruch des Klägers zwar verletzt, als es ohne mündliche Verhandlung über seine Klage entschieden hat. Der Kläger kann die Verletzung des rechtlichen Gehörs jedoch nicht mit Erfolg rügen.

9

2.1. Ein Verstoß gegen den Grundsatz der mündlichen Verhandlung (§ 101 Abs. 1 Satz 1 VwGO) verletzt den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs (BVerwG, Urteil vom 26. Februar 2003 – 8 C 1.02 – juris Rn. 18), weil den Beteiligten damit die Möglichkeit weiteren Vorbringens abgeschnitten wird (BVerwG, Urteil vom 15. September 2008 – 1 C 12.08 – juris Rn. 10). Wird den Beteiligten die mündliche Verhandlung prozessordnungswidrig vorenthalten oder wird ein Beteiligter unter Verstoß gegen Verfahrensrecht von der Teilnahme an der mündlichen Verhandlung abgehalten, führt dies stets zu einem Gehörsverstoß (Buchheister, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Stand Juli 2025, § 138 VwGO Rn. 99).

10

Der Mündlichkeitsgrundsatz war im vorliegenden Fall nicht durch § 77 Abs. 2 AsylG durchbrochen. Nach dieser Vorschrift kann das Gericht außer in den Fällen des § 38 Abs. 1 AsylG und des § 73b Abs. 7 AsylG bei Klagen gegen Entscheidungen nach diesem Gesetz im schriftlichen Verfahren durch Urteil entscheiden, wenn der Ausländer anwaltlich vertreten ist. Auf Antrag eines Beteiligten muss mündlich verhandelt werden. Hierauf sind die Beteiligten von dem Gericht hinzuweisen.

11

Zwar lagen die Voraussetzungen für eine Entscheidung im schriftlichen Verfahren nach § 77 Abs. 2 Satz 1 und 3 AsylG vor. Der Kläger hatte jedoch mit seiner Erklärung in der Klageschrift, dass auf die mündliche Verhandlung nicht verzichtet wird, zugleich den Antrag nach § 77 Abs. 2 Satz 2 AsylG gestellt. Das ergibt sich aus einer Auslegung seiner Prozesserklärung.

12

Bei der Auslegung von Prozesserklärungen (§ 88 VwGO) sind die für die Auslegung von Willenserklärungen des bürgerlichen Rechts geltenden Rechtsgrundsätze (§§ 133, 157 BGB) anzuwenden. So ist nicht allein der Wortlaut maßgeblich. Entscheidend ist vielmehr der erklärte Wille, wie er auch aus den Begleitumständen und nicht zuletzt der Interessenlage hervorgehen kann (BVerwG, Beschluss vom 13. Februar 2025 – 5 P 4.23 – BVerwGE 184, 382 Rn. 11). Der Wortlaut der Erklärung tritt hinter deren Sinn und Zweck zurück (BVerwG, Beschluss vom 17. August 2021 – 7 B 16.20 – juris Rn. 7). Eine Prozesserklärung ist so auszulegen, dass sie den zu erkennenden Interessen des Rechtsschutzsuchenden bestmöglich Rechnung trägt (BVerwG, Beschluss vom 7. Juli 2025 – 4 BN 37.24 – juris Rn. 8). Für das Einverständnis nach § 101 Abs. 2 VwGO ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, dass es nach dem Grundsatz der Klarheit einer verfahrensbestimmenden Prozesserklärung klar, eindeutig und vorbehaltlos erklärt werden muss (BVerwG, Beschluss vom 4. Juni 2014 – 5 B 11.14 – juris Rn. 11). Da auch der Antrag nach § 77 Abs. 2 Satz 2 AsylG dazu dient, den weiteren Verfahrensablauf zu bestimmen, liegt es nahe, für die Frage, ob ein Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt worden ist, darauf abzustellen, ob der Beteiligte klar, eindeutig und vorbehaltlos seinen Willen zum Ausdruck gebracht hat, dass eine mündliche Verhandlung stattfinden soll (vgl. VGH Mannheim, Beschluss vom 24. Oktober 2025 – A 11 S 2008/25 – juris Rn. 10 m. w. N.).

13

Nach diesen Maßstäben ist eine Erklärung in der Klageschrift, dass auf die mündliche Verhandlung nicht verzichtet wird, in Verfahren nach dem Asylgesetz regelmäßig zugleich als Antrag auf mündliche Verhandlung gemäß § 77 Abs. 2 Satz 2 AsylG zu verstehen (a.A. OVG Schleswig, Beschluss vom 9. November 2023 – 5 LA 141/23 – juris Rn. 11). Zwar bezieht sich diese Erklärung ihrem Wortlaut nach lediglich auf § 101 Abs. 2 VwGO und bringt zunächst nur zum Ausdruck, dass das Einverständnis zu einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung nach dieser Vorschrift nicht erteilt wird. Aus einer solchen Erklärung ergibt sich aber zugleich klar erkennbar der Wille des Klägers, dass eine mündliche Verhandlung durchgeführt werden soll. Beide Prozesserklärungen beruhen auf einer identischen Interessenlage des Beteiligten und bringen diese zum Ausdruck: Wer mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung nicht einverstanden ist, möchte zugleich, dass sein Verfahren mündlich verhandelt wird.

14

2.2. Der Kläger kann die Verletzung des rechtlichen Gehörs jedoch nicht mit Erfolg rügen, weil er es unterlassen hat, nach Zugang des gerichtlichen Hinweises nach § 77 Abs. 2 Satz 3 AsylG in der Verfügung vom 28. Februar 2025 einen weiteren und ausdrücklichen Antrag auf mündliche Verhandlung zu stellen oder wenigstens klarzustellen, dass seine Erklärung in der Klageschrift in diesem Sinne verstanden werden soll. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor, wenn der Beteiligte es unterlässt, Gebrauch von den ihm verfahrensrechtlich gebotenen Möglichkeiten zu machen, sich rechtliches Gehör zu verschaffen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 14. November 2006 – 10 B 48.06 – juris Rn. 5 und vom 4. September 2025 – 1 B 12.25 – juris Rn. 17). Maßgeblich ist, ob der Beteiligte die rechtliche oder tatsächliche Möglichkeit hatte, sich durch Anträge, Rügen oder sonstige Rechtsbehelfe Gehör zu verschaffen (Buchheister, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Stand Juli 2025, § 138 VwGO Rn. 79).

15

In der Rechtsprechung ist dazu angenommen worden, dass ein Beteiligter – um sich Gehör zu verschaffen – seinen Antrag auf mündliche Verhandlung wiederholen oder auf seinen bereits gestellten Antrag verweisen muss, wenn für ihn erkennbar wird, dass das Verwaltungsgericht unter Verstoß gegen § 77 Abs. 2 Satz 2 AsylG ohne mündliche Verhandlung entscheiden will. Das kann etwa dann der Fall sein, wenn das Gericht ihn darauf hingewiesen hat, dass es im schriftlichen Verfahren entscheiden will (VGH Mannheim, Beschluss vom 24. Oktober 2025 – A 11 S 2008/25 – juris Rn. 17), oder wenn das Gericht einen Hinweis erteilt, dass es in der Erklärung des Beteiligten, mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung nicht einverstanden zu sein, nicht zugleich den Antrag auf mündliche Verhandlung gemäß § 77 Abs. 2 Satz 2 AsylG sieht (OVG Bremen, Beschluss vom 18. Dezember 2024 – 1 LA 354/24 – juris Rn. 11).

16

Dem schließt sich der Senat an. Der vorliegende Fall betrifft einen vergleichbaren Sachverhalt. Angesichts der Auslegungsbedürftigkeit seiner prozessualen Erklärung in der Klageschrift musste der Kläger angesichts des daraufhin gleichwohl erteilten Hinweises des Verwaltungsgerichts auf die Möglichkeit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren damit rechnen, dass das Verwaltungsgericht seine Erklärung nicht als Antrag auf mündliche Verhandlung werten und ohne mündliche Verhandlung entscheiden würde. Anderenfalls wäre der Hinweis des Gerichts aus Sicht des Klägers überflüssig und nicht zu erwarten gewesen. Den Kläger traf deshalb die Obliegenheit, den Inhalt seiner Erklärung klarzustellen und sich damit Gehör in einer mündlichen Verhandlung zu verschaffen.

17

2.3. Das Urteil verletzt den Gehörsanspruch des Klägers schließlich nicht unter dem rechtlichen Gesichtspunkt einer unzulässigen Überraschungsentscheidung. Eine solche Entscheidung liegt nur dann vor, wenn das Gericht einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung macht und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit welcher insbesondere der unterlegene Beteiligte nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht zu rechnen brauchte. Das ist unter anderem dann der Fall, wenn die das angefochtene Urteil tragende Erwägung weder im gerichtlichen Verfahren noch im Verwaltungsverfahren erkennbar thematisiert worden war (BVerwG, Beschluss vom 21. November 2022 – 1 B 37.22 – juris Rn. 4). Eine Erwägung in diesem Sinne stellt der Zulassungsantrag nicht dar. Der Kläger trägt selbst zutreffend vor, dass das Verwaltungsgericht sich mit der Erheblichkeit seiner exilpolitischen Betätigung bereits umfangreich im Beschluss vom 7. März 2025 auseinandergesetzt hatte. Es durfte den Kläger nicht überraschen, dass das Verwaltungsgericht an diesen Erwägungen auch im Hauptsacheverfahren festhalten würde.

18

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei (§ 83b AsylG).

19

4. Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 AsylG).

20

Hinweis:

21

Der Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.