Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern
Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss vom 16.02.2026 – 2 LZ 323/23 OVG
ECLI:DE:OVGMV:2026:0216.2LZ323.23OVG.00
Orientierungssatz
Vergleiche zum Leitsatz BVerwG Urt. v. 24.11.1983 - 2 C 17/82 -, juris Rn. 18.(Rn.10)
Verfahrensgang
vorgehend VG Schwerin, 11. Mai 2023, 1 A 1238/22 SN, Urteil
Tenor
Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des
Verwaltungsgerichts Schwerin vom 11. Mai 2023 wird abgelehnt.
Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird für das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht auf
5.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Gründe
I.
Die Beteiligten streiten über den Anspruch des Klägers auf Anerkennung von Dienstzeiten auf seine laufbahnrechtliche Probezeit.
Der Kläger war vom 01.04.2008 bis zum 31.03.2020 als Soldat auf Zeit bei der Besatzung DELTA im 1. Korvettengeschwader in Rostock eingesetzt. Mit Wirkung zum 18.02.2022 wurde er von der Beklagten unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Regierungssekretär berufen. Seine Probezeit wurde mit Bescheid vom 01.03.2022 auf drei Jahre festgesetzt. Mit Antrag vom 23.03.2022 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Verkürzung seiner Probezeit unter Bezugnahme auf seine vorherigen Dienstzeiten. Mit Schreiben vom 07.04.2022 legte der Antragsteller Widerspruch gegen die Festsetzung seiner Probezeit ein. Mit Widerspruchsbescheid vom 22.07.2022 wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Auf die dagegen erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 11.05.2023 unter Aufhebung des Bescheides vom 01.03.2022 und des Widerspruchsbescheides vom 22.07.2022 die Beklagte verpflichtet, über den Antrag des Klägers vom 23.03.2022 unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Es hat seine Entscheidung im Wesentlichen damit begründet, die Vortätigkeit erfülle die tatbestandlichen Voraussetzungen der § 11 Abs. 1 Satz 5 Nr. 3 BBG i.V.m. § 29 Abs. 1 BLV. Die vom Kläger während seiner Dienstzeit als Soldat auf Zeit ausgeübte Tätigkeit habe ihrer Art nach der Tätigkeit in einem Amt der betreffenden Laufbahn entsprochen. Dies ergebe sich insbesondere aus seinem Dienstzeugnis vom 08.02.2022. Auch ausweislich dieses Dienstzeugnisses hätten die „"verwalterischen Tätigkeiten im Zentrum seines Handlungsfeldes“" gelegen. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht seine Rechtsauffassung näher begründet.
Gegen dieses Urteil richtet sich der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung. Der Kläger ist dem Zulassungsantrag entgegengetreten.
II.
Der zulässige, insbesondere frist- und formgerecht eingelegte und begründete Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg. Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils liegt nicht vor.
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind immer schon dann begründet, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird. Geboten ist eine summarische Prüfung des Zulassungsvorbringens auf die schlüssige Infragestellung der Auffassung des Verwaltungsgerichts. Dabei ist es erforderlich auf alle tragenden Urteilsgründe einzugehen und für jeden einzelnen dieser Urteilsgründe die ernstlichen Zweifel darzulegen. Ernstliche Zweifel sind nicht erst dann gegeben, wenn bei der im Zulassungsverfahren allein möglichen summarischen Überprüfung der Erfolg des Rechtsmittels wahrscheinlicher ist als der Misserfolg (vgl. BVerfG, B. v. 03.03.2004 - 1 BvR 461/03 -, BVerfGE 110, 77 <83>; BVerfG 3. Kammer des Ersten Senats, B. v. 21.01.2009 -, 1 BvR 2524/06). Dabei hat das Zulassungsverfahren nicht die Aufgabe, das Berufungsverfahren vorwegzunehmen (vgl. BVerfG 2. Kammer 1. Senat, B. v. 23.06.2000 - 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, 1163).
Soweit das Dienstzeugnis für die Darlegung im Zulassungsantrag herangezogen wird, für die Tätigkeit des Klägers sei „"insbesondere technisches Verständnis gefragt“" gewesen, ergibt sich dies nicht aus dem Dienstzeugnis. Dort ist die Formulierung „"Technisches Verständnis“" zwar zu finden, nicht aber, dass dieses, wie im Zulassungsantrag ausgeführt, insbesondere für den täglichen Dienstbetrieb maßgebend war.
Die im Zulassungsantrag so genannte Gegenüberstellung der Tätigkeiten des Klägers während seiner Dienstzeit als Soldat auf Zeit erschöpft sich in der Wiedergabe einzelner im Dienstzeugnis aufgeführter Tätigkeiten des Klägers, ohne dass diese vollständig ist. Schon aus diesem Grund ergeben sich daraus keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung. Zudem setzt sich der Zulassungsantrag nicht mit dem Argument des Verwaltungsgerichts auseinander, im Dienstzeugnis sei ausgeführt, die „"verwalterischen Tätigkeiten hätten im Zentrum des Handlungsfeldes“" des Klägers gelegen.
Ebenso wenig begründen die Darlegungen im Zulassungsantrag ernstliche Zweifel i.S.d.
§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, aus dem klägerischen Schriftsatz vom 21.10.2022 ergebe sich, dass seine Tätigkeiten überwiegend auf den militärischen Auftrag der Beklagten ausgerichtet gewesen ist. Dass dies bei einem Soldaten auf Zeit regelmäßig der Fall sein wird, weil die Tätigkeit eines Soldaten bei der Bundeswehr vorrangig der Erfüllung ihres militärischen Auftrages dient, versteht sich von selbst. Das schließt aber nicht aus, dass sich aus dem konkreten Tätigkeitskatalog eines Soldaten auf Zeit ergibt, dass dieser in einem seine Berufsausübung prägenden Maß mit Verwaltungsarbeiten befasst und beschäftigt war (vgl. BVerwG Urt. v. 24.11.1983 - 2 C 17.82 -, juris Rn. 19). Die Begründung des Zulassungsantrages befasst sich mit dem vom Kläger im Schriftsatz vom 22.10.2022 vorgetragenen Katalog an tatsächlich ausgeübten Tätigkeiten nicht näher, insbesondere ergibt sich aus der Begründung des Zulassungsantrages nichts Belastbares dafür, dass das Gewicht dieser vom Kläger ausgeübten Tätigkeiten „"überwiegend“" im technischen Bereich lag, obwohl im Dienstzeugnis bestätigt wird, im Zentrum des Handelns des Klägers hätten verwalterische Tätigkeiten gelegen.
Ernstliche Zweifel ergeben sich schließlich nicht aus dem Argument im Zulassungsantrag, der Kläger habe erst im Rahmen seiner Laufbahnausbildung die für den mittleren nichttechnischen Verwaltungsdienst der Beklagten erforderlichen Kenntnisse erlangt. Die Beklagte trägt vor, dem Kläger habe es während seiner Tätigkeit als Soldat auf Zeit an der erforderlichen Qualifikation für ein Amt der Laufbahn des mittleren nichttechnischen Dienstes gemangelt. Diese Argumentation verkennt, dass der vom Kläger geltend gemachte Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Anrechnung früherer hauptberuflicher Tätigkeiten tatbestandlich nicht voraussetzt, dass diese Tätigkeiten bereits vollumfänglich den Vorbereitungsdienst für die Erlangung der Laufbahnbefähigung des mittleren nichttechnischen Dienstes oder wenigstens Teile der Ausbildung im Vorbereitungsdienst ersetzen. Die normativ nicht begründete Rechtsauffassung der Beklagten folgt nicht aus § 29 Abs. 2 Nr. 1 BLV, wonach hauptberufliche Tätigkeiten auf die Probezeit nicht angerechnet werden können, die bereits auf den Vorbereitungsdienst angerechnet wurden. Die Vorschrift verbietet eine doppelte Anrechnung und erfasst nur den Fall, dass die frühere hauptberufliche Tätigkeit bereits Fähigkeiten vermittelte, die im Vorbereitungsdienst erlernt werden sollen und deshalb auf den Vorbereitungsdienst angerechnet werden können. Dies schließt nicht aus, dass eine frühere hauptberufliche Tätigkeit geeignet ist, ausschließlich auf die Probezeit angerechnet zu werden, weil sie nach Art und Bedeutung einem Amt der betreffenden Laufbahn entspricht (vgl. BVerwG a.a.O Rn. 18).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 GKG i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG.
Hinweis
Mit der Ablehnung des Antrages wird das Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 6 Satz 4 VwGO). Im Übrigen ist der Beschluss unanfechtbar (§§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).