Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern

Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss vom 19.02.2026 – 2 LZ 328/23 OVG

ECLI:DE:OVGMV:2026:0219.2LZ328.23OVG.00

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des

Verwaltungsgerichts Schwerin vom 11. Mai 2023 wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens vor dem Oberverwaltungsgericht.

Der Streitwert wird für das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht auf

17.009,48 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit der Entlassung des Klägers aus der Bundeswehr.

2

Der Kläger trat am 02.01.2019 in den Dienst der Beklagten und wurde mit Wirkung zum 02.05.2019 unter Berufung in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit zum Obermaat ernannt.

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Der Kläger führte am 24.09.2021 gegen 16.45 Uhr am B. Hauptbahnhof in einem offenen Beutel eine Schreckschusspistole Walther/Umarex, PP 22, 9 mm P.A.K. samt Munition (50 Schreckschusskartuschen und 2x10 Reizstoffkartuschen) mit sich, ohne im Besitz eines dafür erforderlichen Waffenscheins zu sein. Der Kläger wies bei einer Atemalkoholkontrolle, die die Polizei durchführte, ein Atemalkoholkonzentrat von 1,38 mg/l auf. Gegen den Kläger wurde ein Strafverfahren eingeleitet und der Kläger zum Amtsgericht B. wegen des Vergehens eines Verstoßes gegen das Waffengesetz nach §§ 52 Abs. 3 Nr. 2a, 54 Abs. 1, Abs. 2 WaffG angeklagt. Das Strafverfahren wurde vom Amtsgericht B. mit Beschluss vom 21.03.2022 nach § 153 Abs. 2 StPO eingestellt.

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Der Antrag des Klägers auf Erteilung eines kleinen Waffenscheins war im Oktober 2020 bestandskräftig abgelehnt worden. Dies wurde mit der festgestellten mangelnden Zuverlässigkeit des Klägers begründet. Dieser war am 03.07.2020 im Bahnhof C. auffällig geworden, als er in Bundeswehruniform von Bundepolizisten kontrollierte asiatische Personen lautstark nach „Bier“ fragte. Bei einem freiwilligen Atemalkoholtest ergab sich ein Wert von 2,56 Promille. Nach Feststellung der Polizeibeamten konnte der Kläger Fragen ohne Ausfallerscheinungen gut beantworten, es war lediglich eine leicht lallende Stimme zu vernehmen.

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Mit Bescheid vom 17.11.2021 entließ die Beklagte den Kläger mit Wirkung zum Zeitpunkt der Aushändigung des Bescheides aus dem Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit. Gestützt ist die Entscheidung auf § 55 Abs. 5 Soldatengesetz (SG). Der Kläger habe schuldhaft gegen seine Pflicht zum treuen Dienen (§ 7 SG), seine Pflicht, ein Vorbild in Haltung und Pflichterfüllung zu sein (§ 10 Abs. 1 SG) und die Pflicht zum Wohlverhalten (§ 17 Abs. 2 SG) verstoßen, indem er in dem Bahnhof B. unter Alkoholeinfluss mehrere Bahnreisende bedroht und eine Schreckschusspistole inklusive 70 Patronen mit sich geführt habe, ohne die Erlaubnis zum Tragen einer solchen Waffe zu besitzen. Dieses Verhalten gefährde die militärische Ordnung ernstlich. Dies wurde näher ausgeführt.

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Die dagegen gerichtete Beschwerde wurde mit Entscheidung vom 21.02.2022 zurückgewiesen.

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Das Verwaltungsgericht hat die dagegen gerichtete Klage mit Urteil vom 11.05.2023 abgewiesen. Es hat eine schuldhafte Verletzung seiner Dienstpflichten durch den Kläger festgestellt. Aus den Feststellungen aus dem strafgerichtlichen Verfahren und seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung stehe fest, dass er in stark alkoholisierten Zustand eine Schreckschusspistole in einem Jutebeutel transportiert habe, ohne im Besitz eines „kleinen Waffenscheines“ gewesen zu sein. Hierdurch habe er gegen seine Pflicht zum außerdienstlichen Wohlverhalten gemäß § 17 Abs. 2 Satz 3 SG verstoßen. Der Kläger habe auch schuldhaft gehandelt. Trotz der ihm bewussten ganz erheblichen Alkoholisierung sei er zum PW Store gegangen, habe dort die Waffe abgeholt und später das Bahnhofsgebäude betreten, ohne noch zum Transport der Waffe in der Lage zu sein. Der ablehnende Bescheid in Bezug auf den kleinen Waffenschein hätte dem Kläger bewusstmachen müssen, dass sein stark alkoholisiertes Auftreten am Bahnhof in C. zu Konsequenzen geführt hat und zu einer Reflektion seines Verhaltens im Umgang mit Alkohol und dessen Auswirkungen vor allem in der Öffentlichkeit führen müssen. Selbst bei angenommener erheblich geminderter Schuldfähigkeit zum Tatzeitpunkt im Sinne des § 21 StGB sei eine Maßnahmemilderung nicht geboten, weil der Kläger selbstverschuldet diesen Zustand herbeigeführt habe. Der Verstoß gegen die militärische Ordnung ergebe sich aus der begangenen Straftat von erheblichem Gewicht. Dieses ergebe sich aus dem gesetzlichen Strafrahmen der verletzten Norm des Strafgesetzbuches. Der sich daraus ergebende Unrechtsgehalt der Tat werde durch die endgültige Einstellung des Strafverfahrens nicht berührt. Zum anderen wäre bei einem Verbleiben des Klägers auch das Ansehen der Bundeswehr im Sinne von § 55 Abs. 5 2. Alt. SG ernstlich gefährdet.

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Der Kläger hat gegen dieses ihm am 07.06.2023 zugestellte Urteil beim Verwaltungsgericht am 04.07.2023 Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt, den er am 07.08.2023 begründet hat. Die Beklagte ist dem Zulassungsantrag entgegengetreten.

II.

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Der zulässige, insbesondere fristgerecht gestellte und begründete Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und eines der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegenden Verfahrensmangels, der vorliegt und auf dem das Urteil beruhen kann (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO), nicht vorliegen bzw. nicht hinreichend dargelegt worden sind.

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1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung im Sinne des

§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind immer schon dann begründet, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird. Geboten ist eine summarische Prüfung des Zulassungsvorbringens auf die schlüssige Infragestellung der Auffassung des Verwaltungsgerichts. Dabei ist es erforderlich auf alle tragenden Urteilsgründe einzugehen und für jeden einzelnen dieser Urteilsgründe die ernstlichen Zweifel darzulegen. Ernstliche Zweifel sind nicht erst dann gegeben, wenn bei der im Zulassungsverfahren allein möglichen summarischen Überprüfung der Erfolg des Rechtsmittels wahrscheinlicher ist als der Misserfolg (vgl. BVerfG, B. v. 03.03.2004 - 1 BvR 461/03 -, BVerfGE 110, 77 <83>; BVerfG 3. Kammer des Ersten Senats, B. v. 21.01.2009 -, 1 BvR 2524/06). Dabei hat das Zulassungsverfahren nicht die Aufgabe, das Berufungsverfahren vorwegzunehmen (vgl. BVerfG 2. Kammer 1. Senat,

B. v. 23.06.2000 - 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, 1163).

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Der Kläger macht zur Begründung der ernstlichen Zweifel zunächst geltend, das Verwaltungsgericht habe sein Urteil auf einen „Vorfall in Cottbus“ gestützt, der in der mündlichen Verhandlung nicht angesprochen worden sei und sich auch nicht im Schriftverkehr finde. Dieser Vortrag führt nicht zur Begründung ernstlicher Zweifel. Der Kläger zeigt damit schon nicht auf, dass das Verwaltungsgericht von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen ist. Zudem ist der Vorfall von der Beklagten auch im gerichtlichen Verfahren mit Schriftsatz vom 05.07.2022 angesprochen worden.

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In dem vom Kläger nur auszugsweise herangezogenen Passus des Urteils (S. 13 UA) hat das Verwaltungsgericht seine Überzeugung eines vorsätzlichen Handeln des Klägers bezogen auf seine vorher festgestellte objektive Dienstpflichtverletzung damit begründet, er sei trotz der ihm ausweislich seiner Einlassung in der mündlichen Verhandlung bewussten ganz erheblichen Alkoholisierung nach dem Arzttermin im Krankenhaus noch zurück zum PW Store gegangen, um dort die Waffe in stark alkoholisiertem Zustand abzuholen und habe später das Bahnhofsgebäude betreten, ohne noch zu einem Transport der Waffe in der Lage zu sein. Gegen diese selbstständig die Feststellung des Vorsatzes tragende Begründung des Urteils wendet sich der Kläger in der Begründung seines Zulassungsantrages nicht. Ebenso wenig greift der Kläger die nachfolgende eigenständige Begründung der Feststellung des Vorsatzes an: „Der ablehnende Bescheid des Landrat Ennepe-Ruhr-Kreises vom 1. März 2021 in Bezug auf die Erteilung eines sogenannten „kleinen Waffenscheines“ zum Führen einer Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffe hätte dem Kläger bewusstmachen müssen, dass sein stark alkoholisiertes Auftreten am Bahnhof in C. zu Konsequenzen geführt hat und zu einer Reflektion seines Verhaltens im Umgang mit Alkohol und dessen Auswirkungen vor allem in der Öffentlichkeit führen müssen“. Für das Verwaltungsgericht war offensichtlich die mangelnde Einsicht des Klägers in sein Verhalten unter Alkoholeinfluss und die sich daraus ergebenden rechtlichen Folgen, wie sie sich aus dem den Kläger belastenden Bescheid vom 01.03.2021 ergeben, Grund für die Annahme einer schuldhaften Dienstpflichtverletzung. Die dann nachfolgenden – vom Kläger in der Begründung des Zulassungsantrages allein zitierten – ergänzenden und die vorherige Begründung nur erläuternden Ausführungen des Verwaltungsgerichts sind nicht selbstständig tragend, sondern dienen nur der Verstärkung seiner bereits aus der mangelnden Reflektion des ablehnenden Bescheides des Landrates des Landkreises Ennepe-Ruhr durch den Kläger begründeten Überzeugung, der Kläger habe vorsätzlich und damit schuldhaft in B. seine Dienstpflicht verletzt.

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Soweit der Kläger die ernstlichen Zweifel damit begründet, er bestreite, dass eine solche Besprechung – gemeint ist die Erörterung des Vorfalls in C. – stattgefunden habe und dass der Kläger den Sachverhalt zu seinen Ungunsten nicht widersprochen habe, führt dies nicht zum Erfolg, denn dieser Vortrag ist in sich widersprüchlich. Wenn nach der Darstellung des Klägers der Vorfall in C. gar nicht Gegenstand des Rechtsgesprächs in der mündlichen Verhandlung gewesen ist, kann der Kläger diesem Sachverhalt auch nicht widersprochen haben, denn dann wäre dieser Sachverhalt zwingend Gegenstand der Erörterung gewesen.

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Ernstliche Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ergeben sich auch nicht aus der Darlegung des Klägers im Zulassungsantrag, die Überzeugung des Verwaltungsgerichts, es habe sich nicht um eine Affekthandlung und einmalige Entgleisung des Klägers gehandelt, stütze sich tragend auf den Vorfall am Hauptbahnhof C.. Nirgendwo im Verfahren finde sich, wie dieser definiert sei. Dieser Vortrag lässt außer Acht, dass die Beklagte in ihrem Schriftsatz vom 05.07.2022 genau diesen Vorfall näher beschreibt, darauf hinweist, dass dieser Vorfall im Bescheid des Landrates Ennepe-Ruhr-Kreis ausführlich beschrieben wird und dies zur Begründung ihrer Auffassung anführt, der Kläger sei sich bewusst gewesen, eine Schreckschusspistole mit Munition ungesichert in einem Beutel im B. Hauptbahnhof mit sich zu tragen. Zudem stellten die beiden festgestellten Alkoholwerte ein Indiz für eine Alkoholgewöhnung dar. Der Vorfall am C. Hauptbahnhof ist damit entgegen der Darlegung in der Begründung des Zulassungsantrages Gegenstand des Verfahrens geworden. Wenn das Verwaltungsgericht diesen, vom Kläger trotz Kenntnis des Vortrages der Beklagten im gerichtlichen Verfahren nicht thematisierten, insbesondere nicht bestrittenen Vortrag seiner Entscheidung zugrunde legt, führt dies nicht zu ernstlichen Zweifeln. Dies insbesondere auch deswegen nicht, weil der Kläger in der Begründung des Zulassungsantrages nichts dafür vorträgt, dass der vom Verwaltungsgericht zugrunde gelegte Sachverhalt unzutreffend ist.

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Ernstliche Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ergeben sich auch nicht aus der Darlegung in der Begründung des Zulassungsantrages, allein aufgrund des beim Kläger zum Tatzeitpunkt festgestellten Alkoholwertes von 2,7 Promille sei es zweifelhaft, wenn das Verwaltungsgericht annehme, es gebe keinen Hinweis auf eine Alkoholabhängigkeit mit Krankheitswert. An diesen Ausführungen des Klägers ist allerdings richtig, dass dieser Alkoholisierungsgrad für eine Alkoholabhängigkeit und damit im medizinischen Sinne für eine Erkrankung sprechen kann. Dass der Kläger seinen Alkoholkonsum eigenständig steuern konnte, ergibt sich aber aus seinen Einlassungen in der mündlichen Verhandlung, auf dem Schiff, d.h. während des überwiegenden Teils seiner beruflichen Tätigkeit als Soldat auf Zeit, und den Heimfahrten zu seiner pflegebedürftigen Mutter, gelte für ihn 0,0 Promille. Dass diese Angaben falsch sein könnten, trägt der Kläger in der Begründung seines Zulassungsantrages nicht vor. Seine Überlegung, das Verwaltungsgericht hätte sich nicht allein auf seine Einlassungen stützen dürfen, genügen zur Darlegung ernstlicher Zweifel unter diesen Umständen nicht. Der Kläger hätte zu seiner von ihm in der Begründung des Zulassungsantrages – diskret - behaupteten Erkrankung und den sich daraus ergebenden Folgen für seine Einsichtsfähigkeit hinsichtlich seines Alkoholkonsums substantiiert vortragen müssen.

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Weiter leitet der Kläger ernstliche Zweifel aus der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts her, der Strafrahmen für die ihm zur Last gelegte Straftat ergebe sich aus dem gesetzlich festgelegten Strafrahmen. Dies gelte nach der vom Verwaltungsgericht zitierten Rechtsprechung des BVerwG nur für das Disziplinarverfahren. Die Begründung des Zulassungsantrages legt aber nicht dar, aus welchen Gründen dieser im Disziplinarrecht entwickelte Gedanke nicht auch für die Auslegung des § 55 Abs. 5 SG herangezogen werden kann. Im Gegenteil liegt es nahe, zur Beantwortung der Frage, ob ein außerdienstliches strafbares Verhalten im Schweregrad entweder einer schweren innerdienstlichen Dienstpflichtverletzung gleichsteht oder aber geeignet ist, das Ansehen der Bundeswehr ernstlich zu gefährden, das im gesetzlichen Strafrahmen zum Ausdruck kommende Gewicht der Straftat heranzuziehen. Dass dies im Disziplinarrecht zum gesicherten Rechtsstand gehört, schließt es nicht aus, dies auch im – vom Disziplinarrecht zu trennenden –Soldatenrecht zu tun.

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Auch die Überlegung in der Begründung des Zulassungsantrages, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht den Strafrahmen für eine vorsätzliche Begehung der Straftat zugrunde gelegt, genügt nicht, um ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils darzulegen. Das Verwaltungsgericht hat den Strafrahmen sowohl für die vorsätzliche wie für die fahrlässige Begehungsvariante der (mittel-)schweren Strafandrohung zugeordnet. Es hat -anders als die Begründung des Zulassungsantrages es darstellt – nicht allein den Strafrahmen der vorsätzlichen Begehung bei seiner Bewertung berücksichtigt, sondern auch die Form der fahrlässigen Begehung. Dafür, dass diese Bewertung falsch sein könnte, ergibt sich aus der Begründung des Zulassungsantrages nichts Hinreichendes. Soweit ihr entnommen werden könnte, ein Strafrahmen von einem Jahr Freiheitsstrafe oder Geldstrafe sei nicht mehr als mittelschwer anzusehen, sondern liege darunter, wird dies nicht weiter begründet. Die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts, eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr sei als mittelschwer zu bewerten, ist jedenfalls noch vertretbar, weil sie an die beamtenrechtlichen Folgen einer solchen Freiheitsstrafe anknüpft, die sich aus

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Schließlich ergeben sich keine ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO aus der Darlegung in der Begründung des Zulassungsantrages, das Verwaltungsgericht habe die Einstellung des Strafverfahrens nicht hinreichend berücksichtigt. Die Begründung setzt sich nicht näher mit der Argumentation des Verwaltungsgerichts auseinander, durch das Hantieren des Klägers, eines Soldaten, mit Waffen in der Öffentlichkeit werde das Ansehen der Bundeswehr in der Öffentlichkeit ernsthaft gefährdet. Das Verwaltungsgericht geht dabei rechtlich zutreffend von einer Straftat aus, wie sie § 153 Abs. 2 StPO unter Verweis auf § 153 Abs. 1 StPO in dem Sinne voraussetzt, dass es hinreichend wahrscheinlich ist, dass eine Verurteilung bei einer Sachentscheidung durch das Gericht erfolgen wird.

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Der geltend gemachte Verfahrensmangel liegt entgegen der Darlegung in der Begründung des Zulassungsantrages nicht vor. Der Kläger trägt vor, das Verwaltungsgericht habe lediglich behauptet, über den „Vorfall C.“ im Termin gesprochen zu haben. Eine solche Formulierung findet sich in dem angefochtenen Urteil allerdings nicht. Das Verwaltungsgericht hat auf S. 13 UA formuliert: „Stattdessen hat sich der Kläger den Vorfall in C., der von dem in der mündlichen Verhandlung in einem grundsätzlichen Ablauf nicht in Frage gestellt wurde ( ) nicht zur Warnung angedeihen lassen“. Diese (im Wortlaut um das Wort „Kläger“ nach dem Wort „dem“ ergänzungsbedürftige) Formulierung lässt offen, ob das Geschehen im Bahnhof C., welches die Beklagte schriftsätzlich vorgetragen hat, und zu dem sich Erkenntnisse in den beigezogenen Verwaltungsvorgängen finden, überhaupt vom Verwaltungsgericht in der mündlichen Verhandlung angesprochen wurde.

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Unabhängig davon geht die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs fehl. Das Geschehen im Bahnhof C. ist von der Beklagten insoweit schriftsätzlich vorgetragen worden, als es auch vom Verwaltungsgericht in den Urteilsgründen berücksichtigt worden ist. Der anwaltlich vertretene Kläger hätte, nachdem die Beklagte aus diesem Geschehen Rückschlüsse auf die rechtliche Bewertung des die aus ihrer Sicht rechtfertigenden Sachverhaltes gezogen hat, damit rechnen müssen, dass das Verwaltungsgericht diesen Vortrag der Beklagten in seine rechtlichen Erwägungen einstellt und Gelegenheit gehabt, spätestens in der mündlichen Verhandlung dazu Stellung zu nehmen. Dies ist ausweislich des Inhalts der Gerichtsakte unterblieben. Im Übrigen legt der Kläger in der Begründung des Zulassungsantrages auch nicht dar, was er im Falle der Erörterung des Geschehens in Cottbus erstinstanzlich vorgetragen hätte und aus welchen Gründen sich dies zu seinen Gunsten ausgewirkt hätte. Die Begründung des Zulassungsantrages genügt damit auch nicht den Anforderungen an die Darlegung des Zulassungsgrundes nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

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Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 GKG i.V.m. § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 GKG.