Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern

Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss vom 19.03.2026 – 4 LZ 652/25 OVG

ECLI:DE:OVGMV:2026:0319.4LZ652.25OVG.00

Tenor

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 7. November 2025 – 1 A 2951/25 HGW – wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

I.

1

Die Klägerin ist nach eigenen Angaben afghanische Staatsangehörige mit ethnischer Zugehörigkeit zu den Hazara. Nachdem ihr in Griechenland internationaler Schutz gewährt worden war, reiste sie am 4. März 2024 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 20. März 2024 einen Asylantrag. Das Bundesamt lehnte den Antrag mit Bescheid vom 18. September 2025 als unzulässig ab und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen. Es forderte die Klägerin auf, die Bundesrepublik Deutschland zu verlassen und drohte ihre Abschiebung nach Griechenland an. Das Bundesamt ordnete das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG an und befristete es auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung.

2

Die Klägerin hat dagegen Klage zum Verwaltungsgericht Greifswald erhoben und zugleich beantragt, die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag mit Beschluss vom 14. Oktober 2025 – 1 B 2952/25 HGW – abgelehnt. In der Hauptsache hat die Klägerin sinngemäß beantragt, den Bescheid des Bundesamtes vom 18. September 2025 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung dieses Bescheides zu verpflichten, sie als Asylberechtigte anzuerkennen und ihr die Flüchtlingseigenschaft, hilfsweise den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen, und weiter hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen. Das Verwaltungsgericht hat die Klage ohne mündliche Verhandlung mit Urteil vom 7. November 2025 – 1 A 2951/25 HGW – abgewiesen. Das Urteil ist der Klägerin am 11. November 2025 zugestellt worden.

3

Am 10. Dezember 2025 hat die Klägerin beim Oberverwaltungsgericht beantragt, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zuzulassen. Der Antrag gelangte aus technischen Gründen zwar auf den Server des Gerichts, aber zunächst nicht zur Gerichtsakte. Am 15. Dezember 2025 hat die Klägerin den Antrag wiederholt. Diesem Antrag waren ohne weitere Erläuterung der Antrag vom 10. Dezember 2025 und ein Übermittlungsprotokoll vom 10. Dezember 2025 beigefügt, in dem der erfolgreiche Versand einer Nachricht an das Oberverwaltungsgericht um 20.37 Uhr dokumentiert ist. Das Oberverwaltungsgericht hat die Klägerin mit Verfügung vom 16. Dezember 2025 darauf hingewiesen, dass der Antrag auf Zulassung der Berufung am 15. Dezember 2025 beim Oberverwaltungsgericht eingegangen sei. Der Antrag sei gemäß § 78 Abs. 4 Satz 2 AsylG beim Verwaltungsgericht zu stellen und dorthin weitergeleitet worden. Die Weiterleitung des Antrags erfolgte noch am 16. Dezember 2025. Die Beklagte teilte mit Schriftsatz vom 13. Januar 2026 mit, dass sie den Antrag für unzulässig hält. Mit Verfügung vom 15. Januar 2026 teilte das Oberverwaltungsgericht der Klägerin mit, dass Bedenken gegen die Einhaltung der Antragsfrist bestehen. Mit Schriftsatz vom 29. Januar 2026 hat die Klägerin erneut den Zulassungsantrag vom 10. Dezember 2025 übersandt und darauf hingewiesen, dass dieser bereits am selben Tag an das Oberverwaltungsgericht übermittelt worden sei. Am 17. Februar 2026 ist der am 10. Dezember 2025 um 20.37 Uhr eingegangene Antrag vom Server des Gerichts zur Gerichtsakte gelangt.

II.

4

1. Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nicht zulässig.

5

Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts, durch das die Klage in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz nicht als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet abgewiesen wird, steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird (§ 78 Abs. 2 AsylG). Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils zu beantragen (§ 78 Abs. 4 Satz 1 VwGO). Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen (§ 78 Abs. 4 Satz 2 VwGO).

6

2. Der Antrag der Klägerin hält die Antragsfrist nicht ein. Das mit einer ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung versehene Urteil des Verwaltungsgerichts ist der Klägerin am 11. November 2025 zugestellt worden. Die Frist für den Antrag auf Zulassung der Berufung endete gemäß § 57 VwGO i. V. m. § 222 Abs. 1 ZPO i. V. m. §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 Alt. 1 BGB mit Ablauf des 11. Dezember 2025. Bis zu diesem Zeitpunkt ist beim Verwaltungsgericht kein Antrag gestellt worden. Die am 10. Dezember 2025 erfolgte Antragstellung beim Oberverwaltungsgericht wahrte die Antragsfrist nicht (vgl. OVG Bautzen, Beschluss vom 12. März 2021 – 1 A 1266/19.A – juris Rn. 2; VGH München, Beschluss vom 3. Dezember 2020 – 15 ZB 20.32306 – juris Rn. 5; OVG Münster, Beschluss vom 23. April 2020 – 19 A 762/20.A – juris Rn. 2; Redeker, in: Decker/Bader/Kothe, BeckOK Migrations- und Integrationsrecht, Stand Januar 2026, § 78 AsylG Rn. 43). Beim Verwaltungsgericht ist der Antrag auf Zulassung der Berufung erst am 16. Dezember 2025 eingegangen, nachdem das Oberverwaltungsgericht den Antrag der Klägerin dorthin weitergeleitet hatte.

7

3. Der Klägerin ist auch keine Wiedereinsetzung in die versäumte Antragsfrist zu gewähren. Die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung liegen nicht vor.

8

Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren (§ 60 Abs. 1 VwGO). Bei Versäumung der Frist des Antrags auf Zulassung der Berufung ist der Antrag binnen eines Monats nach Wegfall des Hindernisses zu stellen (§ 60 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 VwGO). Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen (§ 60 Abs. 2 Satz 2 VwGO). Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen (§ 60 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Ist dies geschehen, so kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden (§ 60 Abs. 2 Satz 4 VwGO).

9

3.1. Die Klägerin hat keinen Antrag auf Wiedereinsetzung gestellt. Die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung von Amts wegen gemäß § 60 Abs. 2 Satz 4 VwGO liegen ebenfalls nicht vor. Danach kommt eine Wiedereinsetzung auch ohne ausdrücklichen Antrag in Betracht, wenn die versäumte Rechtshandlung innerhalb der für die Wiedereinsetzung geltenden Frist nachgeholt wird und die Tatsachen, die den Wiedereinsetzungsanspruch begründen, für das Gericht offensichtlich sind. Das ist der Fall, wenn offen zutage liegende Umstände eine Fristversäumung als unverschuldet erkennen lassen (BVerwG, Beschluss vom 27. Juni 2022 – 8 PKH 1.22 – juris Rn. 4 m. w. N.). Daran fehlt es vorliegend.

10

3.2. Allerdings hat die Klägerin die versäumte Rechtshandlung nachgeholt. Mit der Weiterleitung des Zulassungsantrags an das Verwaltungsgericht ist der Antrag beim Verwaltungsgericht gestellt worden. Die Nachholung der versäumten Rechtshandlung ersetzt jedoch lediglich den Wiedereinsetzungsantrag, nicht aber die übrigen Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung (Bier/Steinbeiß-Winkelmann, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Stand Juli 2025, § 60 VwGO Rn. 66). Diese liegen nicht vor.

11

3.3. Zur Begründung eines Wiedereinsetzungsantrags gehört die Darlegung der Umstände, aus denen sich ergibt, dass der Betreffende nach der Behebung des zur Fristversäumnis führenden Hindernisses rechtzeitig um Wiedereinsetzung nachgesucht hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 1. März 1991 – 8 C 31.89 – BVerwGE 88, 66 Rn. 16; Kluckert/Vogt, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 6. Aufl. 2025, § 60 Rn. 119). Im Falle einer Wiedereinsetzung von Amts wegen muss deshalb mitgeteilt worden oder offensichtlich sein, wann das für die Fristversäumung ursächliche Hindernis weggefallen ist.

12

Daran fehlt es hier. Aus dem Akteninhalt ergibt sich nicht, aus welchen Gründen die Klägerin entgegen der Rechtsmittelbelehrung im Urteil des Verwaltungsgerichts den Antrag auf Zulassung der Berufung nicht beim Verwaltungsgericht, sondern beim Oberverwaltungsgericht gestellt hat. Im Zulassungsverfahren ist nicht mitgeteilt worden, welche Umstände dazu geführt haben, dass der Antrag an das Oberverwaltungsgericht gerichtet worden ist. Diese Gründe sind auch nicht anderweitig offensichtlich. Es lässt sich deshalb nicht feststellen, wann das Hindernis weggefallen ist und ob die Versäumung der Frist unverschuldet war.

13

3.4. Selbst wenn man annehmen wollte, dass der Antrag rechtsirrtümlich an das Oberverwaltungsgericht gerichtet worden und das Hindernis mit Zugang der Eingangsverfügung am 16. Dezember 2025 weggefallen ist, mit der die Klägerin auf § 78 Abs. 4 Satz 2 AsylG hingewiesen worden war, sind innerhalb der Antragsfrist nach § 60 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 VwGO (vgl. Kluckert/Vogt, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 6. Aufl. 2025, § 60 Rn. 130) keine Umstände zutage getreten, die die Fristversäumung als unverschuldet erkennen lassen. Eine Prozessbevollmächtigte, deren Verschulden sich die Klägerin nach § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen muss, kann die Versäumung der Rechtsmittelfrist nicht durch fehlende Rechtskenntnis entschuldigen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Juni 2024 – 9 B 7.24 – juris Rn. 21).

14

3.5. Für das Oberverwaltungsgericht wurde innerhalb der Frist für einen Wiedereinsetzungsantrag auch nicht offensichtlich, dass der Klägerin deshalb Wiedereinsetzung in die versäumte Antragsfrist zu gewähren war, weil sie bereits am 10. Dezember 2025 beim Oberverwaltungsgericht einen Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt hatte und darauf vertrauen durfte, dass das Oberverwaltungsgericht diesen Antrag vor Ablauf des 11. Dezember 2025 an das Verwaltungsgericht weiterleiten würde.

15

Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts darf der Rechtsuchende darauf vertrauen, dass das mit der Sache befasst gewesene Gericht den bei ihm eingereichten, aber für das Rechtsmittelgericht bestimmten Schriftsatz im ordentlichen Geschäftsgang dorthin weiterleiten wird. Geht der Schriftsatz so zeitig bei dem mit der Sache befasst gewesenen Gericht ein, dass die fristgerechte Weiterleitung an das Rechtsmittelgericht im ordentlichen Geschäftsgang ohne Weiteres erwartet werden kann, darf die Partei nicht nur darauf vertrauen, dass der Schriftsatz überhaupt weitergeleitet wird, sondern auch darauf, dass er noch fristgerecht beim Rechtsmittelgericht eingeht. Geschieht dies tatsächlich nicht, so ist der Partei Wiedereinsetzung in den vorigen Stand unabhängig davon zu gewähren, auf welchen Gründen die fehlerhafte Einreichung beruht. Mit dem Übergang des Schriftsatzes in die Verantwortungssphäre des zur Weiterleitung verpflichteten Gerichts wirkt sich ein etwaiges Verschulden der Partei oder ihres Prozessbevollmächtigten nicht mehr aus (BVerfG, Beschluss vom 20. Juni 1995 – 1 BvR 166/93 – BVerfGE 93, 99 Rn. 47 f.).

16

Das Bundesverwaltungsgericht hat sich dieser Rechtsprechung angeschlossen. Die Einreichung eines Rechtsmittels bei einem unzuständigen Gericht wahrt die Fristen im Rechtsmittelverfahren zwar nicht. Das Gericht hat jedoch jedenfalls dann, wenn es bereits mit der Sache befasst war, den Schriftsatz im ordentlichen Geschäftsgang an das zuständige Gericht weiterzuleiten. Einen hinreichenden zeitlichen Abstand zwischen der Einlegung des Rechtsmittels und dem Ablauf der Rechtsmittelfrist vorausgesetzt, darf die Partei nicht nur auf die Weiterleitung des Schriftsatzes, sondern auch darauf vertrauen, dass dieser noch fristgerecht beim zuständigen Gericht eingeht. Diese Grundsätze gelten auch im Verwaltungsprozess, und zwar auch dann, wenn die Rechtsmittelbelehrung ordnungsgemäß erfolgte (BVerwG, Beschluss vom 30. Januar 2018 – 9 B 20.17 – juris Rn. 6).

17

Ob eine Pflicht zur Weiterleitung auch dann besteht, wenn das unzuständige Gericht – wie vorliegend – beim Eingang des Rechtsmittels nicht bereits mit der Sache befasst war, hat das Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich offengelassen (BVerwG, Beschluss vom 30. Januar 2018 – 9 B 20.17 – juris Rn. 7; dafür implizit BVerfG, Kammerbeschluss vom 3. März 2003 – 1 BvR 310/03 – juris Rn. 9 und Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 6. Aufl. 2025, § 124a Rn. 165).

18

Diese Frage bedarf auch im vorliegenden Fall keiner Entscheidung. Für das Oberverwaltungsgericht wurde bis zum spätestmöglichen Ablauf der Wiedereinsetzungsfrist am 16. Januar 2026 nicht offensichtlich, dass die Klägerin bereits am 10. Dezember 2025 einen Zulassungsantrag gestellt hatte, der in einem ordentlichen Geschäftsgang bereits am 11. Dezember 2025 an das Verwaltungsgericht hätte weitergeleitet werden müssen.

19

Mit dem Zulassungsantrag vom 15. Dezember 2025 hat die Klägerin in der Anlage einen gleichlautenden Schriftsatz vom 10. Dezember 2025 und ein Übermittlungsprotokoll vom 10. Dezember 2025 übersandt, ohne dazu eine weitere Erläuterung abzugeben. Die Klägerin hat im Schriftsatz vom 15. Dezember 2025 nicht erklärt, dass sie den Zulassungsantrag bereits am 10. Dezember 2025 gestellt hatte. Dieser Umstand war für das Oberverwaltungsgericht auch nicht offensichtlich, weil bei einem solchen Verständnis der beigefügten Anlagen nicht zu erklären war, warum die Klägerin am 15. Dezember 2025 erneut einen Antrag auf Zulassung der Berufung stellen würde. Wenn die Klägerin selbst davon ausgegangen sein sollte, dass der Antrag bereits gestellt war, liegt keine Begründung dafür auf der Hand, warum der Antrag nur fünf Tage später wiederholt werden sollte.

20

3.6. Unabhängig davon lag der Wiedereinsetzungsgrund auch nicht vor. Die Klägerin durfte nicht darauf vertrauen, dass der am Abend des 10. Dezember 2025 beim Oberverwaltungsgericht gestellte Antrag in einem ordentlichen Geschäftsgang noch am 11. Dezember 2025 an das zuständige Verwaltungsgericht weitergeleitet werden und dort eingehen würde. Geht eine Rechtsmittelschrift erst am letzten oder vorletzten Tag der Frist bei einem unzuständigen Gericht ein, ist eine sachgemäße Durchsicht und rechtzeitige Weiterleitung an das zuständige Gericht aus zeitlichen Gründen regelmäßig nicht zu erwarten (vgl. OVG Bautzen, Beschluss vom 19. Juni 2024 – 3 A 496/23 – juris Rn. 20 m. w. N.; Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 6. Aufl. 2025, § 124a Rn. 165). Für eine Weiterleitung des Rechtsmittels ist dieses zunächst von der Geschäftsstelle zu registrieren und dem zuständigen Richter vorzulegen, der die Zuständigkeit des Gerichts prüfen und die Weiterleitung verfügen muss, bevor die Geschäftsstelle die Verfügung ausführen kann. Ein Rechtsuchender darf nicht darauf vertrauen, dass dieser Geschäftsgang regelmäßig bis zum Ablauf des nächsten Tages durchlaufen sein wird. Das gilt umso mehr, wenn das Rechtsmittel – wie hier – am vorletzten Tag der Frist erst nach Ende der regelmäßigen Dienstzeit eingegangen ist. Der Umstand, dass der Zulassungsantrag vom 10. Dezember 2025 nicht vor Ablauf der Antragsfrist beim Verwaltungsgericht eingegangen ist, beruht deshalb nicht auf einer Verletzung der prozessualen Fürsorgepflicht durch das Oberverwaltungsgericht.

21

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei (§ 83b AsylG).

22

5. Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 AsylG).

23

Hinweis:

24

Der Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.