Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern
Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss vom 23.03.2026 – 1 M 106/26 OVG
ECLI:DE:OVGMV:2026:0323.1M106.26OVG.00
Tenor
1. Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 28. Januar 2026 – 5 B 73/26 HGW – zu Ziffer 1. und 2. des Tenors geändert:
Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens vorläufig Leistungen der Eingliederungshilfe nach § 41 Abs. 1 Satz 2 2. Halbsatz i. V. m. § 35a SGB VIII in Form der Unterbringung in der Einrichtung „Villa D“ in A-Stadt zu gewähren.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Der Antragsgegner trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
2. Der Antragstellerin wird für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin B., B.Straße, A-Stadt, bewilligt mit der Maßgabe, dass keine höheren Kosten erstattet werden als bei der Beiordnung eines im Bezirk des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern niedergelassenen Rechtsanwalts.
Gründe
I.
Die Antragstellerin begeht die vorläufige Weitergewährung von Jugendhilfe als Hilfe für junge Volljährige in Form der stationären Unterbringung in der Einrichtung „Villa D“.
Die Antragstellerin ist am 10. Dezember 2004 geboren und seit dem 21. Juli 2023 im Rahmen der Hilfe für junge Volljährige gemäß § 41 SGB VIII i. V. m. § 35a SGB VIII in einer Wohngruppe der Einrichtung „Villa D“ in A-Stadt untergebracht (Bescheide des Antragsgegners vom 20. Juli 2023, 22. Dezember 2023, 18. Juli 2024 und zuletzt mit Bescheid vom 14. Januar 2025 verlängert bis 31. Juli 2025).
Am 10. Juni 2025 stellte die Antragstellerin einen Antrag auf Weiterbewilligung der Leistung der Eingliederungshilfe in Form der Unterbringung in der „Villa D“. Mit Bescheid vom 3. Juli 2025 lehnte der Antragsgegner den Antrag ab und führte zur Begründung aus, dass bereits im Oktober 2024 im Rahmen der Hilfeplanung festgehalten worden sei, dass die Hilfe längstens bis 31. Juli 2025 verlängert werde. Die Antragstellerin führe in ihrem Antrag im Wesentlichen die gleichen Problemlagen auf, die bereits im Juli 2023 zur Gewährung der aktuellen Hilfe geführt hätten und im Rahmen der Hilfe bisher nicht hätten behoben werden können. Da es sich bei ihrem Antragsziel um den Verbleib in der aktuellen Wohngruppe handele, sei vor dem Hintergrund des bisherigen Hilfeverlaufs nicht zu erwarten, dass in absehbarer Zeit eine Verbesserung im Hinblick auf die eigenverantwortliche Lebensführung erreicht werden könne. Somit sei der Übergang zu Hilfen nach SGB IX (Eingliederungshilfen für Erwachsene) geboten. Den dagegen gerichteten Widerspruch der Antragstellerin vom 30. Juli 2025 wies der Antragsgegner mit Widerspruchsbescheid vom 8. Dezember 2025 zurück.
Am 8. Januar 2026 hat die Antragstellerin beim Verwaltungsgericht Greifwald um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht und beantragt, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihr vorläufig bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache Leistungen der Eingliederungshilfe gemäß § 35a SGB VIII i. V. m. § 41 SGB VIII in stationärer Form in der Einrichtung „Villa D“ zu erbringen.
Mit dem angefochtenen Beschluss vom 28. Januar 2026 hat das Verwaltungsgericht den
Antrag der Antragstellerin abgelehnt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass die Antragstellerin bereits keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht habe. Konkret fehle es an der Glaubhaftmachung der Voraussetzungen für die Gewährung der Hilfe für junge Volljährige nach § 41 Abs. 1 SGB VIII. Danach erhielten junge Volljährige geeignete und notwendige Hilfe, wenn und solange ihre Persönlichkeitsentwicklung eine selbstbestimmte, eigenverantwortliche und selbständige Lebensführung nicht gewährleiste. Die Hilfe werde in der Regel nur bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gewährt; in begründeten Einzelfällen solle sie einen begrenzten Zeitraum darüber hinaus fortgesetzt werden, § 41 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII. Nach der Vollendung des 21. Lebensjahres des Hilfeempfängers stelle die Rechtsprechung angesichts des Charakters des § 41 Abs. 1 Satz 2 2. Halbsatz SGB VIII als Ausnahmevorschrift erhöhte Anforderungen an die Notwendigkeit der Hilfegewährung für junge Volljährige. Es müsse dann eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür bestehen, dass ein erkennbarer und schon Fortschritte zeigender Entwicklungsprozess zur Erreichung der in § 41 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII genannten Ziele vorliege, der durch die Weitergewährung der Hilfemaßnahme gefördert werden könnte. Diese Erwägungen zugrunde gelegt, sei die Entscheidung des Antragsgegners, den mit Schreiben vom 10. Juni 2025 gestellten Antrag auf Weiterbewilligung der Leistung der Eingliederungshilfe abzulehnen, im Ergebnis nicht zu beanstanden. Die Auffassung des Antragsgegners, dass die beantragte Hilfe zukünftig nicht mehr geeignet sei, in absehbarer Zeit die Persönlichkeitsentwicklung der Antragstellerin und deren Fähigkeit zu selbstbestimmter, eigenverantwortlicher und selbständiger Lebensführung zu fördern, sei fachlich vertretbar und nachvollziehbar. Es sei unstreitig, dass zum jetzigen Zeitpunkt trotz des inzwischen über zweijährigen Aufenthaltes in der Einrichtung „Villa D“ zur Bewältigung ihrer Esssucht, Adipositas sowie zur Erlangung der psychischen Stabilität die zwischenzeitlich 21-jährige Antragstellerin ihre o. g. Probleme nicht habe beheben können und eine Verbesserung im Hinblick auf die eigenverantwortliche Lebensführung nicht erreicht worden sei. Die vorliegenden Erkenntnisse rechtfertigten nicht ansatzweise eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür, dass die gewährte Hilfe in stationärer Form in der Einrichtung „Villa D“ die Fähigkeit der Antragstellerin zur selbstbestimmten, eigenverantwortlichen und selbständigen Lebensführung sowie ihre Persönlichkeitsentwicklung in absehbarer Zeit spürbar verbessern könnten. Die von der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin im Eilantrag angeführten Berichte der Kinder- und Jugendpsychiaterin E.E. sowie der Entwicklungsbericht der Villa D vom 15. Juli 2025 könnten nichts Stichhaltiges dafür liefern, dass die dargelegten Wahrscheinlichkeitsanforderungen erfüllt werden könnten. In den angeführten Berichten werde lediglich ausgeführt, dass die Persönlichkeitsentwicklung der Antragstellerin keine eigenverantwortliche und selbständige Lebensführung gewährleiste und im Grundsatz weiterer Handlungsbedarf angezeigt sei. Den Berichten sei aber gerade nicht zu entnehmen, warum die Fortsetzung der gewährten Hilfe in stationärer Form in der Einrichtung „Villa D“ mit hoher Wahrscheinlichkeit weiterhin noch geeignet und notwendig sei.
Gegen den der Antragstellerin am 29. Januar 2026 zugestellten Beschluss des Verwaltungsgerichts hat die Antragstellerin am 4. Februar 2026 Beschwerde eingelegt und diese mit Schriftsätzen vom selben Tag sowie vom 17. Februar 2026 und 24. Februar 2026 begründet.
II.
1.
Die Beschwerdebegründung genügt zunächst dem Darlegungserfordernis nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO.
In Beschwerdeverfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist der Gegenstand der gerichtlichen Prüfung gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO darauf beschränkt, den angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts an Hand derjenigen Gründe nachzuprüfen, die der Beschwerdeführer darlegt. Wie sich aus § 146 Abs. 4 Sätze 1 und 3 VwGO ergibt, können nur solche Gründe in die Prüfung einbezogen werden, die der Beschwerdeführer innerhalb der gesetzlichen Begründungsfrist vorbringt. Dabei verlangt das Darlegungserfordernis vom Beschwerdeführer, dass die Beschwerdebegründung auf die rechtlichen oder tatsächlichen Erwägungen eingeht, auf die das Verwaltungsgericht seine Entscheidung gestützt hat. Es ist für die Zulässigkeit der Beschwerde erforderlich, dass die Beschwerdebegründung an die tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts anknüpft und aufzeigt, weshalb sich diese aus der Sicht des Beschwerdeführers nicht als tragfähig erweisen bzw. aus welchen rechtlichen und tatsächlichen Gründen der Ausgangsbeschluss unrichtig sein soll und geändert werden muss. Dies erfordert eine Prüfung, Sichtung und rechtliche Durchdringung des Streitstoffes und damit eine sachliche Auseinandersetzung mit den Gründen des angefochtenen Beschlusses (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 14. Februar 2020 – 19 B 1563/19 –, juris Rn. 4 m. w. N.). Der Beschwerdeführer muss sich insofern an der Begründungsstruktur der angegriffenen Entscheidung orientieren. Grundsätzlich reicht eine bloße Wiederholung des erstinstanzlichen Vorbringens ohne Eingehen auf die jeweils tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts ebenso wenig aus wie bloße pauschale oder formelhafte Rügen. Stützt das Verwaltungsgericht sein Ergebnis alternativ auf mehrere Begründungen, muss die Beschwerde alle Begründungen aufgreifen, sich mit diesen auseinandersetzen und sie in Zweifel ziehen (vgl. OVG Greifswald, Beschluss vom 3. März 2009 – 1 M 140/08 –, juris Rn. 12 und Beschluss vom 7. Oktober 2003 – 1 M 34/03 –, juris Rn. 5 m. w. N.; OVG Münster, Beschluss vom 28. Oktober 2019 – 1 B 1345/18 –, Rn. 6, juris Rn. 6 m. w. N. und Beschluss vom 16. Juni 2010 – 6 B 499/10 –, juris Rn. 2 m. w. N; VGH München, Beschluss vom 27. März 2012 – 10 CS 11.2406 –, juris Rn. 35). Eine ordnungsgemäße Beschwerdebegründung muss auch das Entscheidungsergebnis in Frage stellen (vgl. OVG Bautzen, Beschluss vom 19. September 2017 – 5 B 224/17 –, juris Rn. 4; OVG Hamburg, Beschluss vom 12. Dezember 2013 – 4 Bs 333/13 –, juris Rn. 9; OVG Greifswald, Beschluss vom 7. September 2006 – 2 M 36/06 –, juris Rn. 4). Geht die Beschwerdebegründung auf nur eine Erwägung nicht ein, die die angefochtene Entscheidung selbstständig trägt, beziehungsweise lässt sie unangefochten, bleibt der Beschwerde schon aus diesem Grund der Erfolg versagt. Diese Anforderungen an die Beschwerdebegründung sind für einen Beschwerdeführer auch zumutbar. Mit Blick auf den Vertretungszwang gemäß § 67 Abs. 4 VwGO ist sichergestellt, dass Beschwerdeführer – in aller Regel durch einen Rechtsanwalt – rechtskundig vertreten sind (ständige Rechtsprechung, vgl. etwa Beschluss des Senats vom 30. August 2022 – 1 M 441/22 OVG –; Beschluss des Senats vom 7. September 2010 – 1 M 210/09 –, juris, Rn. 8; OVG Greifswald, Beschluss vom 11. März 2020 – 3 M 770/19 OVG –).
Soweit die Antragstellerin in ihrem ersten Begründungsschriftsatz vom 4. Februar 2026 vorträgt, dass die Hilfe in Form des stationären Aufenthalts in der „Villa D“ geeignet und notwendig sei, weil ihre Therapeutin in einem Bericht vom 1. Dezember 2024 vor einem Abbruch der Jugendhilfemaßnahmen warne und dem Entwicklungsbericht der „Villa D“ vom 15. Juli 2025 die Notwendigkeit weiterer Unterstützung zu entnehmen sei sowie ferner pauschal auf einen Bericht der „Villa D“ vom 7. Januar 2026 und ihre eigene eidesstaatliche Versicherung vom 7. Januar 2026 verweist, wiederholt sie damit zwar lediglich ihr erstinstanzliches Vorbringen, ohne sich mit den diesbezüglichen Erwägungen des Verwaltungsgerichts auseinanderzusetzen. Dies genügt dem Darlegungserfordernis offensichtlich nicht. Gleiches gilt für die Ausführungen der Antragstellerin zu einer behaupteten fehlenden Vereinbarung zum weiteren Vorgehen und den Ausführungen zu einem Anspruch aus verfahrensrechtlichen Gründen. Sämtliche Ausführungen werden fast ausnahmslos wortlautidentisch zur Antragsschrift wiederholt.
Soweit die Antragstellerin aber in ihren weiteren Schriftsätzen vom 17. Februar 2026 und 24. Februar 2026 und damit auch noch innerhalb der Beschwerdefrist des § 147 Abs. 1 VwGO neue Erkenntnismittel in Form einer weiteren Stellungnahme der Einrichtung „Villa D“ vom 12. Februar 2026 sowie einen Bericht der Kinder- und Jugendtherapeutin F. F. vom 13. Februar 2026 beibringt, genügt dies den Darlegungsanforderungen und verhilft im Zusammenhang mit einem gegenüber der erstinstanzlichen Entscheidung abzuändernden Prüfungsmaßstab hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen des § 41 Abs. 1 Satz 2 2. Halbsatz SGB VIII der Beschwerde zum Erfolg.
Nach § 41 Abs. 1 SGB VIII erhalten junge Volljährige geeignete und notwendige Hilfe, wenn und solange ihre Persönlichkeitsentwicklung eine selbstbestimmte, eigenverantwortliche und selbständige Lebensführung nicht gewährleistet (Satz 1). Die Hilfe wird in der Regel nur bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gewährt; in begründeten Einzelfällen soll sie für einen begrenzten Zeitraum hinaus gefördert werden (Satz 2).
Der vom Verwaltungsgericht unter Heranziehung von Literatur und Rechtsprechung dargestellte Prüfungsmaßstab, wonach einem jungen Volljährigen gemäß § 41 Abs. 1 Satz 2 2. Halbsatz SGB VIII nach Vollendung des 21. Lebensjahrs nur dann weiterhin Hilfe zu gewähren ist, wenn eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass ein Entwicklungsprozess zur Erreichung der in § 41 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII genannten Ziele erkennbar ist, der durch die begehrte Weitergewährung von Hilfemaßnahmen gefördert werden kann (vgl. OVG Münster, Urteil vom 21. März 2014 – 12 A 1845/12 –, juris Rn. 40 f. m. w. N.), ist angesichts der durch das Gesetz zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendstärkungsgesetz - KJSG) vom 3. Juni 2021 (BGBl. 2021 I 1444) vorgenommenen Neufassung des § 41 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII nicht mehr anwendbar. Dieser Maßstab fand seinen Ausgangspunkt in der damaligen Fassung des § 41 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII, wonach einem jungen Volljährigen Hilfe für die Persönlichkeitsentwicklung und zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung gewährt werden sollte, wenn und solange die Hilfe auf Grund der individuellen Situation des jungen Menschen notwendig war. Ausgehend von dieser Formulierung war es für die Hilfegewährung zwar nicht erforderlich, dass die Aussicht bestand, dass mit der Hilfe eine Verselbständigung bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres oder in einem begrenzten Zeitraum darüber hinaus erreicht werden konnte. Sie musste somit nicht notwendig auf einen bestimmten Entwicklungsabschluss gerichtet sein, aber zumindest auf einen Fortschritt im Entwicklungsprozess. Leistungen waren mangels Eignung und Erfolgsaussicht dementsprechend zu versagen, wenn nicht einmal Teilerfolge zu erwarten waren und die Persönlichkeitsentwicklung erkennbar stagnierte (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. September 1999 – 5 C 26.98 –, juris Rn. 9 f.). Daran war im gesteigerten Maß für die Hilfegewährung nach Vollendung des 21. Lebensjahres festzuhalten. Es musste dann eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür bestehen, dass ein erkennbarer und schon Fortschritte zeigender Entwicklungsprozess durch Weitergewährung der Hilfemaßnahme gefördert werden konnte. An diesem Prüfungsmaßstab kann angesichts der Neufassung des § 41 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII, wonach junge Volljährige geeignete und notwendige Hilfe nach diesem Abschnitt erhalten, wenn und solange ihre Persönlichkeitsentwicklung eine selbstbestimmte, eigenverantwortliche und selbständige Lebensführung nicht gewährleistet, jedoch nicht mehr festgehalten werden (ebenso OVG Bautzen, Beschluss vom 22. November 2024 – 3 B 178/24 –, juris Rn. 13 ff.; VG Aachen, Urteil vom 17. November 2023 – 2 K 1958/22 –, juris Rn. 64 ff; VG Cottbus, Beschluss vom 27. Juni 2022 – VG 8 L 63/22 –, juris Rn. 10 f.; VG München, Beschluss vom 6. Juli 2022 – M 18 E 22.2359 –, juris Rn. 66 ff.). Mithin ist für die Annahme eines begründeten Einzelfalls i. S. v. § 41 Abs. 1 Satz 2 2. Halbsatz SGB VIII erforderlich, aber auch ausreichend, dass hinreichend konkrete Anhaltspunkte bestehen, die es mit hoher Wahrscheinlichkeit erwarten lassen, dass im Fall der Nichtfortsetzung der Hilfe über das 21. Lebensjahr hinaus die in § 41 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII beschriebene Persönlichkeitsentwicklung gefährdet wird. Davon ist insbesondere dann auszugehen, wenn mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten steht, dass die Nichtfortsetzung der Hilfe dazu führt, dass die durch sie erzielten Fortschritte in der Persönlichkeitsentwicklung wieder zunichtegemacht werden würden.
Im Beschluss des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 22. November 2024 – 3 B 178/24 – (juris Rn. 13 ff.) heißt es insoweit:
„Der Gesetzgeber hat hierzu ausgeführt: „Der Prüfungsauftrag an den öffentlichen Träger lautet künftig, festzustellen, ob im Rahmen der Möglichkeiten des jungen Volljährigen die Gewährleistung einer Verselbständigung nicht oder nicht mehr vorliegt. Ist dies der Fall, so muss dem jungen Volljährigen in jedem Fall eine geeignete und notwendige Hilfe (weiterhin) gewährt werden. Die Anforderungen an die Prognoseentscheidung des öffentlichen Trägers sind damit im Vergleich zur geltenden Regelung des § 41 Absatz 1 Satz 1 SGB VIII geschärft, rechtsklarer und rechtssicherer gefasst. Es wird nunmehr klargestellt: Eine Hilfegewährung nach § 41 SGB VIII verlangt keine Prognose dahingehend, dass die Befähigung zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres oder bis zu einem begrenzten Zeitraum darüber hinaus erreicht wird. Die Prognoseentscheidung nach dem neu gefassten Satz 1, die der öffentliche Träger zu treffen hat, erfordert künftig vielmehr eine ‚Gefährdungseinschätzung‘ im Hinblick auf die Verselbständigung“ (BT-Drs. 19/26107, S. 94).
Ausgehend davon ist nunmehr für die Hilfegewährung nach § 41 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII maßgeblich, ob die Nichtgewährung von Leistungen die Gefahr einer negativen Beeinflussung des jungen Menschen in Hinblick auf seine Entwicklung zu einer Persönlichkeit mit einer selbstbestimmten, eigenverantwortlichen und selbständigen Lebensführung begründet. Hiernach ist zunächst festzustellen, ob die Persönlichkeit des jungen Volljährigen mit Blick auf das Ziel einer selbständigen Lebensführung defizitär ist. Die Persönlichkeit darf nicht schon so weit ausgeformt sein, dass er – dem Grunde nach – bereits alle Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt, die für eine selbstbestimmte, eigenverantwortliche und selbstständige Lebensführung erforderlich sind. Ist dies nicht der Fall, ist in einem zweiten Schritt prognostisch in den Blick zu nehmen, ob seine Persönlichkeitsentwicklung bereits so weit fortgeschritten ist, dass ihn auch eine Beendigung der Hilfen in seiner Lebensführung nicht gefährden würde (näher zum Ganzen: Overbeck, JAmt 2021, 426, 427 ff.; vgl. von Koppenfels-Spies, a. a. O., § 41 Rn. 15 f.; Stähr, in: Hauck/Noftz, SGB VIII, 1. EL 2024, § 41 Rn. 7).
Dieser veränderte Prüfungsmaßstab schlägt auch auf die Frage durch, wann eine Hilfe über das 21. Lebensjahr hinaus zu gewähren ist, auch wenn § 41 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII seinem Wortlaut nach unverändert geblieben ist. Hiernach werden durch den Gesetzgeber auch weiterhin erhöhte Anforderungen für eine Fortsetzung der Hilfe über das 21. Lebensjahr hinaus gestellt. Indem das Gesetz die Leistungsgewährung nach Vollendung des 21. Lebensjahres auf begründete Einzelfälle beschränkt, wird das bereits in § 41 Abs. 1 Satz 2 1. Hs. SGB VIII angelegte Regel-Ausnahme-Verhältnis mit weitergehenden Anforderungen verknüpft. Das Adjektiv „begründet“ verdeutlicht hierbei, dass nicht in jedem gleichsam beliebigen Einzelfall, sofern er nur atypisch ist, eine Fortsetzungshilfe in Betracht kommt.
[…]
Nach Überzeugung des Senats wird es dem im Rahmen des KJSG zum Ausdruck gebrachten gesetzgeberischen Willen nicht mehr gerecht, bei der der vollen gerichtlichen Überprüfung obliegenden Frage (vgl. Kunkel/Kepert/Dexheimer, in: Kunkel/Kepert/Pattar, Kinder- und Jugendhilfe, 8. Aufl. 2022 § 41 Rn. 14), ob ein begründeter Einzelfall i. S. v. § 41 Abs. 1 Satz 2 2. Hs. SGB VIII vorliegt, darauf abzustellen, ob ein erkennbarer und schon Fortschritte zeigender Entwicklungsprozess vorliegt. Der Gesetzgeber hat mit der von ihm vorgenommenen Änderung des § 41 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII nicht nur die bis dahin bestehende ständige Rechtsprechung kodifiziert, sondern den Prüfungsmaßstab gänzlich verändert. Indem er maßgeblich auf eine Gefährdungseinschätzung abgestellt hat, ist die Frage nach einem erkennbaren Entwicklungsprozess in den Hintergrund gerückt und stellt sich letztlich nur noch in Zusammenhang mit der Frage, ob es sich um eine geeignete und notwendige Hilfe handelt. Mithin ist auch für die Annahme eines begründeten Einzelfalls i. S. v. § 41 Abs. 1 Satz 2 2. Hs. SGB VIII erforderlich, aber auch ausreichend, dass hinreichend konkrete Anhaltspunkte bestehen, die es mit hoher Wahrscheinlichkeit erwarten lassen, dass im Fall der Nichtfortsetzung der Hilfe über das 21. Lebensjahr hinaus die in § 41 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII beschriebene Persönlichkeitsentwicklung gefährdet wird. Davon ist insbesondere dann auszugehen, wenn mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten steht, dass die Nichtfortsetzung der Hilfe dazu führt, dass die durch sie erzielten Fortschritte in der Persönlichkeitsentwicklung wieder zunichtegemacht werden würden. Dies trägt letztlich auch dem gesetzgeberischen Willen an dieser Ausnahmeregelung Rechnung. Der Gesetzgeber wollte aufgrund der Vielgestaltigkeit der denkbaren Lebenskonstellationen eine strenge Stichtagsregelung vermeiden, um so insbesondere den Erfolg begonnener Hilfsmaßnahmen nicht zu gefährden. Ob es darüber hinaus in besonderen Einzelfällen, soweit es um Hilfen nach § 35a SGB VIII geht, gerechtfertigt sein kann, von diesen Maßstäben abzusehen, bedarf vorliegend keiner Entscheidung.“
Diesen Ausführungen schließt sich der erkennende Senat an und macht sie sich zu Eigen.
Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe hat der Antrag der Antragstellerin auf Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 VwGO Erfolg.
Gemäß § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO bestimmt, dass der Anordnungsanspruch und der Anordnungsgrund glaubhaft zu machen sind. Diese Voraussetzungen hat die Antragstellerin erfüllt.
Die Antragstellerin hat zunächst das Vorliegen der Voraussetzungen des § 41 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Satz 2 2. Halbsatz SGB VIII und damit das Bestehen eines Anordnungsanspruchs glaubhaft gemacht.
Bei der Antragstellerin dürfte es sich derzeit nicht um einen Menschen handeln, der in seiner Persönlichkeitsentwicklung so weit fortgeschritten ist, dass eine selbstbestimmte, eigenverantwortliche und selbständige Lebensführung gewährleistet ist. Dies ergibt sich sowohl aus den bereits vom Verwaltungsgericht in Bezug genommenen Stellungnahmen, den zahlreichen in den Verwaltungsvorgängen enthaltenen Berichten und Hilfeplänen als auch den in zweiter Instanz neu vorlegten therapeutischen Berichten und steht ebenso wie die grundsätzliche Notwendigkeit dauerhafter Hilfen für die Antragstellerin zwischen den Beteiligten nicht in Streit.
Aufgrund der vorliegenden Einschätzungen ist derzeit auch davon auszugehen, dass eine Einstellung der aktuellen Jugendhilfeleistungen – namentlich die Intensivbetreuung in einer Wohngruppe der „Villa D“ – mit hoher Wahrscheinlichkeit die Entwicklung der Antragstellerin zu einer selbstbestimmten, eigenverantwortlichen und selbständigen Lebensführung erheblich gefährden und auch schon diesbezüglich erreichte Fortschritte mangels hinreichender Stabilisierung im Rahmen des derzeit vollzogenen Entwicklungsprozesses vereiteln würde.
Aus der sehr ausführlichen Stellungnahme der Pädagogischen Gesamtleiterin der „Villa D“ Dipl. Päd. G.G., der Bereichsleiterin Dipl. Soz. Päd. H. H. sowie der Bezugsbetreuerin B.A. Soz. Arbeit I. I. vom 12. Februar 2026 ergibt sich, dass aus fachlicher Sicht bei Beendigung der aktuellen Maßnahme zum derzeitigen Zeitpunkt mit erheblichen Risiken für die Antragstellerin zu rechnen sei. Durch eine begonnene Ausbildung und laufende therapeutische Prozesse seien aktuell zentrale Entwicklungsprozesse der Antragstellerin in besonderem Maße auf Kontinuität angewiesen. Ein Abbruch würde die Alltags- und Belastungsregulation voraussichtlich erheblich erschweren und damit die Wahrscheinlichkeit erhöhen, dass schulische bzw. berufliche Teilhabe nicht stabil fortgeführt werden könnte. Zudem sei mit einem erhöhten Risiko depressiver Dekompensation zu rechnen und dem Rückfall in dysfunktionale, kompensatorische Essmuster zu rechnen. In der Gesamtschau bestünde damit die konkrete Gefahr, dass die bislang erreichten Fortschritte in Teilhabe, Perspektivenentwicklung, Beziehungssicherheit und begonnener Qualifizierung nicht nur stagnieren, sondern in wesentlichen Teilen wieder verloren gingen. Dies deckt sich mit der Einschätzung der die Antragstellerin seit Dezember 2023 behandelnden Kinder- und Jugendtherapeutin F. F., die in ihrer Stellungnahme vom 13. Februar 2026 berichtet, dass die Kombination aus in der Intensivbetreuung in der Wohngruppe der „Villa D“ sowie ambulanter und stationärer therapeutischer Behandlung erstmals eine positive Entwicklung ermöglicht habe, die zuvor nicht möglich gewesen sei. Sie weist darauf hin, dass alle an der Behandlung der Antragstellerin beteiligten Behandler eine Fortführung der derzeitigen Maßnahmen – zu denen auch die Intensivbetreuung in der „Villa D“ gehört – für unumgänglich halten, um den Entwicklungsfortschritt der Antragstellerin fortzuführen und zu stabilisieren.
Der Senat konnte aus den umfassenden Stellungnahmen zudem den Eindruck gewinnen, dass – jedenfalls aktuell – die Notwendigkeit besteht, die Antragstellerin in ihrem aktuellen stabilen Umfeld der „Villa D“ zu belassen und alternative Leistungen im Rahmen des § 41 SGB VIII i. V. m. § 35a SGB VIII nicht gleichwertig wären, sodass auch die Verpflichtung des Antragsgegners zur Leistungserbringung für die Unterbringung der Antragstellerin in dieser konkreten Einrichtung geboten ist.
Der Senat weist vorsorglich darauf hin, dass trotz des Vorliegens eines Einzelfalls gemäß § 41 Abs. 1 Satz 2 2. Halbsatz SGB VIII die Leistungsgewährung nur für einen begrenzten Zeitraum über die Vollendung des 21. Lebensjahres hinaus fortgesetzt werden kann. Die Antragstellerin ist gehalten, – wie auch durch den Antragsgegner ausweislich der Verwaltungsvorgänge bereits seit mindestens Januar 2025 angeregt – sich mit den Angeboten und Hilfsmöglichkeiten der Erwachsenenhilfe nach dem SGB IX auseinanderzusetzen und gegebenenfalls mit Hilfe ihres Betreuerteams der „Villa D“ sich um solche zu bemühen, um einen ihrer psychischen Verfassung entsprechenden Übergang in diese vorzubereiten.
Die Antragstellerin hat schließlich auch das Bestehen eines Anordnungsgrunds glaubhaft gemacht. Angesichts des Umstands, dass der Träger der Jugendhilfeeinrichtung „Villa D“ aufgrund der bereits seit dem 1. August 2025 durch den Antragsgegner eingestellten Leistungen die Kündigung angedroht hat, kann sie nicht auf die Durchführung eines unter Umständen mehrere Jahre in Anspruch nehmendes Hauptsacheverfahrens verwiesen werden.
Vor diesem Hintergrund liegt mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 GG auch eine Ausnahme vom grundsätzlichen Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache vor. Die Entscheidung in der Hauptsache würde mit hoher Wahrscheinlichkeit zu spät kommen, zudem wären die der Antragstellerin drohenden Nachteile irreparabel und es sind existentielle Belange der Antragstellerin betroffen.
2.
Der Antragstellerin ist aus den oben ausgeführten Gründen gemäß § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Absatz 1 Satz 1 ZPO Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren zu bewilligen, weil sie nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen kann, die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Die Entscheidung zur Beiordnung beruht auf § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 121 Abs. 3 ZPO.
Hinweis:
Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.