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Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss vom 23.03.2026 – 4 LZ 675/25 OVG

ECLI:DE:OVGMV:2026:0323.4LZ675.25OVG.00

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 27.10.2025 – 1 A 2701/25 HGW – wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

I.

1

Der Kläger ist iranischer Staatsangehöriger. Nachdem der Kläger im Jahre 2017 in den Niederlanden ein Asylverfahren durchgeführt hatte, reiste er am 22. Juli 2020 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 30. Juli 2020 einen Asylantrag. Das Bundesamt lehnte den Antrag mit Bescheid vom 13. August 2020 als unzulässig ab und ordnete die Abschiebung des Klägers in die Niederlande an. Am 7. April 2021 wurde der Kläger in die Niederlande überstellt.

2

Am 20. Januar 2025 stellte der Kläger in der Bundesrepublik Deutschland einen weiteren Asylantrag (Zweitantrag). Das Bundesamt lehnte den Antrag mit Bescheid vom 22. August 2025 als unzulässig ab und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen. Es forderte den Kläger auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe dieser Entscheidung zu verlassen und drohte seine Abschiebung in den Iran an. Das Bundesamt ordnete das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG an und befristete es auf 36 Monate ab dem Tag der Abschiebung.

3

Der Kläger hat zunächst ohne anwaltliche Vertretung Klage zum Verwaltungsgericht Greifswald erhoben. Mit Verfügung vom 1. September 2025 ist der Kläger darauf hingewiesen worden, dass das Gericht gemäß § 77 Abs. 2 AsylG außer in den Fällen des § 38 Abs. 1 AsylG und des § 73b Abs. 7 AsylG bei Klagen gegen Entscheidungen nach dem Asylgesetz im schriftlichen Verfahren durch Urteil entscheiden kann, wenn der Ausländer anwaltlich vertreten ist und dass auf Antrag eines Beteiligten mündlich verhandelt werden muss. Den Antrag des Klägers, die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen, hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 2. September 2025 – 1 B 2702/25 HGW – abgelehnt. Am 18. September 2025 hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers dessen Vertretung angezeigt. Am 3. Oktober 2025 hat der Kläger die Klage begründet und mitgeteilt, dass für die mündliche Verhandlung die Ladung eines Dolmetschers in der Sprache Persisch erforderlich ist. Mit Urteil vom 27. Oktober 2025 – 1 A 2701/25 HGW – hat das Verwaltungsgericht ohne mündliche Verhandlung die Klage abgewiesen. Das Urteil ist dem Kläger am 5. Dezember 2025 zugestellt worden.

4

Am 17. Dezember 2025 hat der Kläger beantragt, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zuzulassen.

II.

5

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nicht begründet.

6

Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts, durch das die Klage in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz nicht als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet abgewiesen wird, steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird (§ 78 Abs. 2 AsylG). Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen (§ 78 Abs. 4 Satz 1 bis 4 AsylG). Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) oder das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht (§ 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG) oder ein in § 138 VwGO bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG).

7

Der Kläger beruft sich auf den Zulassungsgrund nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO. Er sieht sich in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Das Verwaltungsgericht habe nicht ohne mündliche Verhandlung entscheiden dürfen. Die Voraussetzungen von § 77 Abs. 2 AsylG hätten nicht vorgelegen. Ein Hinweis nach § 77 Abs. 2 Satz 3 AsylG sei gegenüber seinem Prozessbevollmächtigten nicht erfolgt. Zudem sei mit seinem Hinweis, dass für die mündliche Verhandlung ein Dolmetscher benötigt werde, zum Ausdruck gekommen, dass eine mündliche Verhandlung durchgeführt werden solle.

8

Der geltend gemachte Zulassungsgrund liegt nicht vor. Das Verwaltungsgericht hat den Gehörsanspruch des Klägers nicht verletzt, als es ohne mündliche Verhandlung über seine Klage entschieden hat.

9

Ein Verstoß gegen den Grundsatz der mündlichen Verhandlung (§ 101 Abs. 1 Satz 1 VwGO) verletzt den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs (BVerwG, Urteil vom 26. Februar 2003 – 8 C 1.02 – juris Rn. 18), weil den Beteiligten damit die Möglichkeit weiteren Vorbringens abgeschnitten wird (BVerwG, Urteil vom 15. September 2008 – 1 C 12.08 – juris Rn. 10). Wird den Beteiligten die mündliche Verhandlung prozessordnungswidrig vorenthalten oder wird ein Beteiligter unter Verstoß gegen Verfahrensrecht von der Teilnahme an der mündlichen Verhandlung abgehalten, führt dies stets zu einem Gehörsverstoß (Buchheister, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Stand Juli 2025, § 138 VwGO Rn. 99).

10

Der Mündlichkeitsgrundsatz war im vorliegenden Fall durch § 77 Abs. 2 AsylG durchbrochen. Nach dieser Vorschrift kann das Gericht außer in den Fällen des § 38 Abs. 1 AsylG und des § 73b Abs. 7 AsylG bei Klagen gegen Entscheidungen nach diesem Gesetz im schriftlichen Verfahren durch Urteil entscheiden, wenn der Ausländer anwaltlich vertreten ist. Auf Antrag eines Beteiligten muss mündlich verhandelt werden. Hierauf sind die Beteiligten von dem Gericht hinzuweisen.

11

Die Voraussetzungen für eine Entscheidung im schriftlichen Verfahren lagen vor. Es handelte sich nicht um einen Fall des § 38 Abs. 1 AsylG und des § 73b Abs. 7 AsylG (§ 77 Abs. 2 Satz 1 AsylG). Der Kläger war anwaltlich vertreten. Mit Verfügung vom 1. September 2025 ist der Kläger auf die Voraussetzungen und Rechtsfolgen von § 77 Abs. 2 AsylG hingewiesen worden (§ 77 Abs. 2 Satz 3 AsylG). Das Gesetz verlangt nicht, dass der Kläger bereits zum Zeitpunkt des Zugangs des Hinweises anwaltlich vertreten war. Die Vertretung muss lediglich zum Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts bestehen. Ob aus dem Recht des Klägers, auf den gesetzlich vorgeschriebenen Hinweis des Gerichts innerhalb eines angemessenen Zeitraums reagieren zu können (vgl. OVG Greifswald, Beschluss vom 26. Januar 2026 – 4 LB 325/25 OVG – juris Rn. 9), zugleich eine Pflicht des Verwaltungsgerichts folgt, dem Kläger eine angemessene Überlegungsfrist mit seinem Prozessbevollmächtigten zu gewähren, wenn dieser erst nach Zugang des Hinweises bevollmächtigt worden ist, muss für diese Entscheidung nicht entschieden werden. Bei Erlass des Urteils bestand die Vertretung des Klägers jedenfalls schon länger als zwei Wochen und damit ausreichend lange.

12

Einen Antrag nach § 77 Abs. 2 Satz 2 AsylG hat der Kläger nicht gestellt. Der Kläger hat mit der Klagebegründung lediglich mitgeteilt, dass er für die mündliche Verhandlung einen Dolmetscher benötigt. Die Auslegung dieser Erklärung ergibt nicht, dass der Kläger eine mündliche Verhandlung beantragt hat.

13

Bei der Auslegung von Prozesserklärungen (§ 88 VwGO) sind die für die Auslegung von Willenserklärungen des bürgerlichen Rechts geltenden Rechtsgrundsätze (§§ 133, 157 BGB) anzuwenden. So ist nicht allein der Wortlaut maßgeblich. Entscheidend ist vielmehr der erklärte Wille, wie er auch aus den Begleitumständen und nicht zuletzt der Interessenlage hervorgehen kann (BVerwG, Beschluss vom 13. Februar 2025 – 5 P 4.23 – BVerwGE 184, 382 Rn. 11). Für das Einverständnis nach § 101 Abs. 2 VwGO ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, dass es nach dem Grundsatz der Klarheit einer verfahrensbestimmenden Prozesserklärung klar, eindeutig und vorbehaltlos erklärt werden muss (BVerwG, Beschluss vom 4. Juni 2014 – 5 B 11.14 – juris Rn. 11). Da auch der Antrag nach § 77 Abs. 2 Satz 2 AsylG dazu dient, den weiteren Verfahrensablauf zu bestimmen, liegt es nahe, für die Frage, ob ein Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt worden ist, darauf abzustellen, ob der Beteiligte klar, eindeutig und vorbehaltlos seinen Willen zum Ausdruck gebracht hat, dass eine mündliche Verhandlung stattfinden soll (vgl. VGH Mannheim, Beschluss vom 24. Oktober 2025 – A 11 S 2008/25 – juris Rn. 10 m. w. N.).

14

Ein solcher Wille ist der Erklärung des Klägers nicht zu entnehmen. Der Kläger hat nicht klar, eindeutig und vorbehaltlos zum Ausdruck gebracht, dass eine mündliche Verhandlung stattfinden soll. Ein solcher Erklärungswille ergibt sich nicht aus der Mitteilung, dass in der mündlichen Verhandlung ein Dolmetscher benötigt wird. Mit dieser Mitteilung wird nur ein sachdienlicher Hinweis zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung für den Fall gegeben, dass sich das Verwaltungsgericht dafür entscheidet, von der Möglichkeit, im schriftlichen Verfahren zu entscheiden, keinen Gebrauch zu machen. Seinen Willen, dass eine mündliche Verhandlung überhaupt stattfinden soll, hat der Kläger damit nicht zum Ausdruck gebracht (ebenso OVG Schleswig, Beschluss vom 9. November 2023 – 5 LA 141/23 – juris Rn. 11).

15

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei (§ 83b AsylG).

16

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 AsylG).

17

Hinweis:

18

Der Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.