Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern
Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss vom 01.04.2026 – 2 M 175/26 OVG
ECLI:DE:OVGMV:2026:0401.2M175.26OVG.00
Tenor
Die Beschwerde des Beigeladenen zu 3. gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 12. Dezember 2025 wird verworfen.
Der Beigeladene zu 3. trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1. und 2., die diese selbst tragen.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 11.979,75 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Der Beigeladene zu 3. begehrt mit seiner Beschwerde die Abänderung einer einstweiligen Anordnung, mit welcher dem Antragsgegner die Beförderung der Beigeladenen untersagt worden ist.
In der Polizeiinspektion Güstrow standen zum 01.12.2025 drei Beförderungsmöglichkeiten zur Verfügung für die Beförderung in das statusrechtliche Amt A 9z LBesG M-V der Laufbahngruppe 1, 2. Einstiegsamt des Polizeivollzugsdienstes.
Nach dem Auswahlvermerk vom 14.11.2025 erfüllten 48 der 74 Polizeivollzugsbeamten der Polizeiinspektion Güstrow mit dem Statusamt A 9 die allgemeinen Beförderungsvoraussetzungen. Die Auswahl erfolge auf der Grundlage der Regelbeurteilungen 2023 und zwei Anlassbeurteilungen. Die nach Punkt 3.2 Abs. 1 BefRL-Pol-MV gebildete Vergleichsgruppe umfasse 13 Beamte mit einer auf das Gesamturteil „gut“ lautenden Regelbeurteilung. Innerhalb dieser Gruppe sei nach Punkt 3.2 Abs. 2 BefRL-Pol-MV eine weitere Binnendifferenzierung vorzunehmen bestehend aus dem Beamten mit dem höchsten Beurteilungspunktwert und den Beamten mit nicht mehr als einem Punkt Abstand. Diese Gruppe umfasse sechs Beamte: den höchstbewerteten Beigeladen zu 1. (11,38 Punkte), die Beigeladenen zu 2. und 3., den Antragsteller und zwei weitere Beamte. Da drei Beförderungen zu vergeben seien, könne anhand der Regelbeurteilung keine abschließende Auswahlentscheidung getroffen werden, sodass weitere Kriterien für die Auswahl heranzuziehen seien. Als nächstes Leistungskriterium seien gemäß Punkt 3.3 BefRL-Pol-MV die früheren dienstlichen Beurteilungen maßgeblich. Die Regelbeurteilung 2020 des Beigeladenen zu 2. mit Gesamturteil „gut“ (10,30 Punkte) sei die höchstbewertete. Er werde für eine Beförderung ausgewählt. Die Regelbeurteilungen 2020 der fünf verbleibenden Bewerber endeten auf das Gesamturteil „befriedigend“ und befänden sich innerhalb der „ein Punkte Spanne“, sodass sie leistungsmäßig nicht getrennt werden könnten. Daher werde nach Ziff. 3.3 Nr. 2 BefRL-Pol-MV auf die Dienstzeiten abgestellt. Innerhalb der danach verbleibenden Gruppe sei nach Ziff. 3.3 Nr. 4 BefRL-Pol-MV die Zeit seit der letzten Beförderung maßgeblich. Dies führe zur Auswahl der Beigeladenen zu 1. und 3.
Mit Schreiben vom 26.11.2025 teilte der Antragsgegner dem Antragsteller das Auswahlergebnis mit. Der Antragsteller legte mit Schreiben vom 26.11.2025 Widerspruch gegen die Beförderungsauswahl ein und beantragte eine Neubewertung seiner Regelbeurteilung 2023. Der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers wiederholte mit Schreiben vom 03.12.2025 den Widerspruch gegen die Beförderungsauswahl.
Der Antragsteller hat das Verwaltungsgericht am 10.12.2025 um Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ersucht. Mit einheitlichem Beschluss vom 11.12.2025 hat das Verwaltungsgericht die Beiladung der ausgewählten Bewerber angeordnet und zugleich dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, anlässlich des dortigen Stellenbesetzungsverfahrens von drei Beförderungsstellen (Laufbahngruppe 1, 2. Einstiegsamt des Polizeivollzugsdienstes der Polizeiinspektion Güstrow) nach Besoldungsgruppe A 9z LBesG M-V die Beigeladenen zu 1. bis 3. in eine der zugewiesenen Beförderungsplanstellen der Besoldungsgruppe A 9z LBesG M-V zu befördern, bevor nicht über den Widerspruch des Antragstellers gegen seine Nichtberücksichtigung anlässlich des stattgefundenen Stellenbesetzungsverfahrens rechtskräftig entschieden worden ist. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der Antragsgegner habe in unrechtmäßiger Weise im Rahmen der Beförderungsauswahl in letztentscheidender Weise auf das Kriterium des Zeitpunktes der letzten Beförderung abgestellt, bevor eine ausschärfende Betrachtung der dienstlichen Beurteilungen vorgenommen worden sei.
Der Beschluss ist den Hauptbeteiligten im Dezember 2026 zugestellt worden. Eine Zustellung an die Beigeladenen unterblieb zunächst. Die Prozessbevollmächtigten des Beigeladenen zu 3. haben im Februar 2026 Akteneinsicht und Übermittlung des Beschlusses begehrt. Am 19.02.2026 ist der Beschluss dem Beigeladenen zu 3. zugestellt worden.
Mit Schreiben vom 23.02.2026 teilte der Antragsgegner dem Beigeladenen zu 3. mit, dass in Folge des Beschlusses des Verwaltungsgerichts das Auswahlverfahren aufgehoben werde, da das Auswahlverfahren nach Feststellung des Gerichts rechtsfehlerhaft gewesen sei und deshalb nicht zu einer ordnungsgemäßen Auswahlentscheidung habe führen können. Eine Neuaufnahme des Verfahrens sei gegenwärtig nicht vorgesehen.
Der Beigeladene zu 3. hat am 05.03.2026 Beschwerde eingelegt und diese am 19.03.2026 begründet.
II.
Die Beschwerde ist unzulässig, da der beschwerdeführende Beigeladene zu 3. durch den angegriffenen Beschluss nicht beschwert ist.
Nach § 146 Abs. 1 VwGO steht „den Beteiligten“ gegen Entscheidungen des Verwaltungsgerichts die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu. Zu den Beteiligten gehören gemäß § 63 Nr. 3 VwGO auch Beigeladene. Dem Beigeladenen zu 3. fehlt jedoch die für jedes Rechtsmittel notwendige Beschwer. Die Zulässigkeit eines Rechtsmittels setzt grundsätzlich das Vorliegen einer Beschwer des Rechtsmittelführers voraus (BVerwG, U. v. 31.01.1969 – IV C 83.66 –, juris Rn. 11; OVG Greifswald, B. v. 23.10.2023 – 2 M 339/23 OVG –, juris Rn. 7). Im Gegensatz zu den Hauptbeteiligten genügt für einen Beigeladenen keine sog. formelle Beschwer, also dass die angegriffene Entscheidung hinter seinem gestellten Antrag zurückgeblieben ist. Notwendig ist vielmehr, dass der Beigeladene durch die angefochtene Entscheidung nach ihrem Inhalt materiell beschwert ist, also die angefochtene Entscheidung zu einer Beeinträchtigung seiner subjektiven Rechte führen kann (vgl. BVerwG, U. v. 30.05.1984 – 4 C 58.81 –, juris Rn. 24; OVG Münster, B. v. 10.11.1997 – 19 B 2603/97 –, juris Rn. 3; VGH München, B. v. 17.11.2003 – 12 CE 03.2062 –, juris Rn. 12).
Von dem angegriffenen Beschluss ging im Zeitpunkt der Beschwerdeeinlegung keine materielle Beschwer für den Beigeladenen zu 3. mehr aus, weil der Antragsgegner die Auswahlentscheidung aufgehoben hatte und eine Neuaufnahme des Verfahrens gegenwärtig nicht beabsichtigt. Der Antragsgegner hat damit das Beförderungsverfahren abgebrochen. Ohne Fortsetzung des Auswahlverfahrens gehen von dem Beschluss des Verwaltungsgerichts keine nachteiligen Folgen für den Beigeladenen zu 3. (mehr) aus. Der Beigeladene zu 3. trägt selbst vor, dass dies zum Untergang des Bewerberverfahrensanspruchs des Antragstellers geführt habe und auch kein Rechtsschutzbedürfnis mehr bestehe. Entsprechendes gilt für ihn selbst.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 47, § 53 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG und in Orientierung an § 52 Abs. 6 Satz 4 GKG.
Hinweis
Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.