Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht NRW
Oberverwaltungsgericht NRW Urteil vom 30.03.2022 – 13 D 184/21.NE
13. Senat · ECLI:DE:OVGNRW:2022:0330.13D184.21NE.00
Tatbestand
Die Klägerin ist approbierte Ärztin mit der Zusatzbezeichnung Homöopathie. Gemeinsam mit einem Kollegen betreibt sie eine Praxis in R., die als Lehrpraxis der P.-Universität in R. anerkannt ist.
Mit Wirkung zum 1. Juli 2020 trat die am 16. November 2019 beschlossene und am 13. Mai 2020 vom Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen gemäß § 42 Abs. 1 Satz 1 des Heilberufsgesetzes - HeilBerG NRW - genehmigte Weiterbildungsordnung für die nordrheinischen Ärztinnen und Ärzte in Kraft (MBl. NRW. 2020. S. 283) - WBO 2020. Gleichzeitig trat gemäß § 21 Satz 2 WBO 2020 die Weiterbildungsordnung der Ärztekammer Nordrhein vom 1. Oktober 2005, die zuletzt durch Beschluss der Kammerversammlung der Ärztekammer Nordrhein vom 19. November 2016 (MBl. NRW. 2017 S. 114) geändert worden war - WBO 2017 -, außer Kraft. In der WBO 2020 war die in der WBO 2017 enthaltene Möglichkeit, eine Zusatzweiterbildung auf dem Gebiet der Homöopathie zu absolvieren und die Zusatzbezeichnung Homöopathie zu erwerben (Abschnitt C: Zusatz-Weiterbildung 13. Homöopathie), nicht mehr vorgesehen. Nach § 20 Abs. 3 WBO 2020 behalten die nach der bisher gültigen Weiterbildungsordnung erworbenen Qualifikationsnachweise jedoch ihre Gültigkeit. § 3 Abs. 5 WBO 2020 sieht weiter vor, dass Bezeichnungen und Nachweise gemäß § 3 Abs. 1 - wie etwa Zusatzbezeichnungen -, die von einer anderen deutschen Ärztekammer verliehen worden sind, in der anerkannten Form im Geltungsbereich der Weiterbildungsordnung der Antragsgegnerin geführt werden dürfen.
Am 21. April 2021 hat die Klägerin ein Normenkontrollverfahren eingeleitet, mit der sie sich dagegen wendet, dass die Zusatzbezeichnung Homöopathie nicht mehr Bestandteil der WBO 2020 ist.
Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor: Der Antrag sei zulässig und begründet. Die Streichung der Zusatzbezeichnung Homöopathie verstoße gegen ihre Grundrechte aus Art. 12 Abs. 1 und Art. 14 GG sowie gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Die Neufassung der Weiterbildungsordnung verbaue ihr den Weg zur Gewinnung eines Arztes für ihre Praxis, der ebenfalls homöopathisch interessiert, auf den Erwerb der Zusatzbezeichnung aber noch angewiesen sei. Nach Streichung der Zusatzbezeichnung könne sie nicht mehr damit rechnen, die für den derzeitigen Betrieb der Praxis und ihre eigene Nachfolge benötigten Kollegen als Vertretung zu gewinnen und die Praxis nach Erreichung des Rentenalters an einen Arzt mit Interesse gerade an der Homöopathie weitergeben bzw. veräußern zu können. Die Streichung der Zusatzbezeichnung führe damit automatisch zu einer Schrumpfung der Zahl der Homöopathen mit einer Verringerung der gegenseitigen Vertretungsmöglichkeiten bei Urlaub und Krankheit. Es werde sich kaum jemand für die Weiterbildung in der Homöopathie interessieren, wenn die Möglichkeit verwehrt sei, durch ein Praxisschild, auf der Homepage, der Visitenkarte oder durch andere Informationsmittel auf sich aufmerksam zu machen. Von zentraler Bedeutung seien auch die wirtschaftlichen Einbußen, die die Streichung der Zusatzbezeichnung Homöopathie für die im Besitz dieser Bezeichnung befindlichen Ärzte bedeute. Die Streichung der Zusatzbezeichnung nehme den homöopathisch arbeitenden Ärzten die Möglichkeit, auf das ihnen zukommende Heraushebungsmerkmal hinzuweisen und die hieran interessierten Patienten für sich zu gewinnen. Damit würden homöopathisch arbeitende Ärzte anders als andere Ärzte mit besonderer Ausrichtung behandelt.
Die Streichung der Zusatzbezeichnung stehe auch nicht mit ihren sich aus ihrer Kammerzugehörigkeit folgenden Rechten nach dem Heilberufsgesetz im Einklang. Gegen § 6 Abs. 1 Nr. 8 HeilBerG NRW, wonach die Kammern insbesondere auf ein gedeihliches Verhältnis der Kammermitglieder untereinander hinzuwirken hätten, werde zum Schaden jedes einzelnen Homöopathen verstoßen, wenn der Homöopathie die Existenzgrundlage genommen werde. Dieser Eingriff betreffe nicht nur die Allgemeinheit, sondern er verletze wie in anderen Rechtsgebieten, wo auf die gerechte Behandlung aller abgestellt und ein Gebot der Rücksichtnahme begründet werde, das Recht jedes einzelnen der Kammer angehörenden Homöopathen. Zudem seien die Voraussetzungen des § 34 Abs. 2 HeilBerG NRW für eine Streichung der Zusatzbezeichnung nicht gegeben. Es sei nicht zu erkennen, dass die Antragsgegnerin - wie auch die anderen Ärztekammern - über irgendwelche neuen die Streichung der Homöopathie rechtfertigenden Erkenntnisse verfügt hätte oder jetzt verfügen würde. Bei der Homöopathie mit ihrem (eingeschränkten) ganzheitlichen Ansatz sehe die Antragsgegnerin Probleme und entnehme gerade aus der von ihr in Zweifel gezogenen Wissenschaftlichkeit die Rechtfertigung zur Streichung dieser Zusatzbezeichnung im Katalog der Zusatzbezeichnungen. Dabei werde bereits verkannt, dass im einfachen Gesetzesrecht andere Wertungen zum Ausdruck gekommen seien. So erkenne das Arzneimittelgesetz homöopathische Medikamente an und im SGB V würden die homöopathisch geprägten ärztlichen Leistungen als vom Versicherungsschutz erfasst bezeichnet. In beiden Bereichen sei dafür die vom Gesetzgeber angenommene Wissenschaftlichkeit maßgebend. Von entscheidender Bedeutung für die Anerkennung der von Ärzten praktizierten Homöopathie als wissenschaftlich fundiert sei die verfassungsrechtlich gebotene Annahme eines weiten Wissenschaftsbegriffs im Sinne des Art. 5 Abs. 3 GG. Der Homöopathie könne die Wissenschaftlichkeit so wenig abgesprochen werden wie der zudem meist routinemäßigen Anwendung der Schulmedizin (Standardtherapie), wenn der Begriff der Wissenschaft nicht unzulässig auf die Entwicklung von Medikamenten und Geräten reduziert, sondern auch die Feststellung, Bewertung und Nutzbarmachung natürlicher Heilmittel und den Grad der menschlichen Zuwendung bei Ursachenerforschung und Therapie als ein wissenschaftlicher Bewertung zugängliches Heilmittel erstreckt werde. Die Homöopathie könne auch nicht deshalb aus dem Begriff der Wissenschaft ausgeklammert werden, weil ihre Vertreter eine Minderheit in der Ärzteschaft bildeten. Angesichts des Fortbestands der Zusatzbezeichnung in der Musterweiterbildungsordnung sei die Streichung auch unverständlich. Ebenso wenig sei eine Verringerung des Bedarfs an Homöopathie zu erkennen. Der die unbegrenzte Änderung von begünstigenden Verwaltungsakten ausschließende Gedanke des Vertrauensschutzes beanspruche auch in einem Bereich Geltung, in dem es - wie hier - um allgemeine Anerkennungen gehe, von denen der Einzelne Gebrauch machen könne.
Die Antragstellerin beantragt wörtlich,
„die von der Kammerversammlung der Antragsgegnerin am 19. November 2019 beschlossene und am 1. Juli 2021 in Kraft getretene Weiterbildungsordnung für Ärzte (veröffentlicht in den Amtlichen Mitteilungen auf der Homepage der Antragsgegnerin sowie im Rheinischen Ärzteblatt nach der am 13. Mai 2020 erfolgten Bestätigung durch das für das Gesundheitswesen zuständige Ministerium) insoweit für ungültig zu erklären, als sie in § 21 das Außerkrafttreten der bisherigen mehrfach geänderten Weiterbildungsordnung vom 1.10.2005 auch hinsichtlich der Zusatzbezeichnung Homöopathie (bisher C 13) anordnet und damit im Besitz dieser Zusatzbezeichnung befindlichen Ärzten die Gewinnung von Neubewerbern um die Zusatzbezeichnung als Mitarbeiter, Vertreter und / oder Nachfolger für die Praxis nicht mehr ermöglicht,
hilfsweise
festzustellen, dass die Antragsgegnerin mit dem Erlass der am 1. Juli 2020 in Kraft getretenen Weiterbildungsordnung für Ärzte insoweit gegen das Grundrecht der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) und den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) verstoßen hat, als diese den Erwerb der Zusatzbezeichnung Homöopathie durch bisher nicht in der Weiterbildung für Homöopathie befindliche Ärzte nicht mehr vorsieht.“
Die Antragsgegnerin beantragt sinngemäß,
den Antrag abzulehnen.
Sie ist der Auffassung, der Normenkontrollhauptantrag sei bereits unzulässig, weil die Antragstellerin eine Normergänzung begehre. Ferner fehle der Antragstellerin die Antragsbefugnis. Diese verfüge über die Zusatzbezeichnung Homöopathie, sie verliere sie nicht und könne sie trotz Streichung in der WBO 2020 weiter führen. Mit dem vermeintlichen Verlust der Chance Dritter, eine Zusatzbezeichnung zu erlangen, könne die Antragstellerin eine Verletzung in eigenen Rechten nicht begründen. In den Jahren 2015 bis 2020 seien ohnehin insgesamt lediglich 17 Anerkennungen ausgesprochen worden. Schutzzweck der Weiterbildungsordnung seien Interessen des Gemeinwohls, insbesondere die Sicherung der Qualität der ärztlichen Berufsausübung. Nicht zum Schutzzweck gehöre die Verbesserung der wirtschaftlichen Position einzelner Kammerangehöriger.
Der Hauptantrag sei auch unbegründet. Die Antragsgegnerin habe es für erforderlich gehalten, die Zusatzbezeichnung Homöopathie aus der Weiterbildungsordnung zu nehmen. Bei der Homöopathie seien zahlreiche Studien zu dem Ergebnis gekommen, dass kein überzeugender Nachweis für die Wirksamkeit der Homöopathie über den Placeboeffekt hinaus gefunden werden könne. Dadurch sei eine der Homöopathie zugrunde liegende Bezeichnung nicht im Sinne von § 34 HeilBerG NRW „im Hinblick auf die wissenschaftliche Entwicklung erforderlich.“ Die Homöopathie falle mangels Wissenschaftlichkeit nicht in den Schutzbereich von Art. 5 Abs. 3 GG. Der Hilfsantrag sei unzulässig, weil die Normenkontrollklage für die begehrte Feststellung nicht statthaft sei.
Die Antragstellerin und die Antragsgegnerin haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin Bezug genommen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
Der Senat konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten auf ihre Durchführung verzichtet haben, § 101 Abs. 2 VwGO.
Der Normenkontrollantrag hat keinen Erfolg. Er ist sowohl mit dem Haupt- als auch mit dem Hilfsantrag unzulässig.
I. Der Hauptantrag ist unzulässig.
1. Er ist unzulässig, weil es der Antragstellerin an der gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO erforderlichen Antragsbefugnis fehlt.
So auch OVG Berlin-Bbg., Urteil vom 11. Februar 2022 - 12 A 3/20 -, juris; OVG Bremen, Beschluss vom 2. Juni 2021 - 2 D 214/20 -, juris, Rn. 15, sowie dazu nachgehend BVerwG, Beschluss vom 11. Januar 2022 - 3 BN 6.21 -, juris.
Nach dieser Vorschrift kann den Normenkontrollantrag jede natürliche oder juristische Person stellen, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Auch wenn es sich bei der Normenkontrolle nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO um ein objektives Beanstandungsverfahren handelt, das für seinen Erfolg eine auf der Rechtswidrigkeit der zu überprüfenden Norm beruhende Verletzung in eigenen Rechten nicht zwingend voraussetzet, handelt es sich bei diesen Rechtsbehelfen nicht etwa um einen „Popularantrag". Wo der Rechtsbehelfsführer von einer Norm ersichtlich nicht betroffen wird - etwa weil sich diese an einen ganz anderen Adressatenkreis wendet, dessen Lebensverhältnisse sie regelt -, fehlt die Antragsbefugnis.
Vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 22. Mai 2020 - 13 MN 158/20 -, juris, Rn. 8; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 23. April 2020 - 1 S 1046/20 -, juris, Rn. 4; Giesberts, in: BeckOK, VwGO, 53. Edition, Stand: 1. Januar 2020, § 47 Rn. 37; Hoppe, in: Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 47 Rn. 40.
Erforderlich ist deshalb, wie bei der Antragsbefugnis gemäß § 42 Abs. 2 VwGO auch, dass der Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch die angegriffene Rechtsvorschrift bzw. deren Anwendung in einer eigenen Rechtsposition verletzt wird.
Vgl. dazu z. B. BVerwG, Beschluss vom 17. Juli 2019 - 3 BN 2.18 -, juris, Rn. 11; Senatsbeschluss vom 6. April 2020 - 13 B 398/20.NE -, juris, Rn. 28.
Daran gemessen fehlt der Antragstellerin die Antragsbefugnis.
Für die Antragstellerin, die die Zusatzbezeichnung „Homöopathie“ bereits erworben hat, bewirkt die Neuregelung keine Rechtsänderungen. Sie darf ihre bisher erworbene Zusatzbezeichnung weiter führen (vgl. § 43 Satz 1 HeilBerG NRW, § 20 Abs. 3 WBO 2020) und mit dieser werben.
Das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen hat in seinem Beschluss vom 2. Juni 2021 - 2 D 214/20 -, juris, Rn. 17 ff., zu den im Wesentlichen gleichlautenden §§ 31 ff. des Gesetzes über die Berufsvertretung, die Berufsausübung, die Weiterbildung und die Berufsgerichtsbarkeit der Ärzte, Zahnärzte, Psychotherapeuten, Tierärzte und Apotheker vom 12. Mai 2005 (Brem.GBl. S. 149), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. April 2019 (Brem.GBl. S. 189), ausgeführt:
„Nach § 31 Satz 1 Gesetzes über die Berufsvertretung, die Berufsausübung, die Weiterbildung und die Berufsgerichtsbarkeit der Ärzte, Zahnärzte, Psychotherapeuten, Tierärzte und Apotheker (vom 12. Mai 2005 (Brem.GBl. S. 149), zuletzt geändert durch G. v. 2. April 2019 (Brem.GBl. S. 189) - HeilberG können Kammermitglieder neben ihrer Berufsbezeichnung weitere Bezeichnungen führen, die auf besondere Kenntnisse und Fähigkeiten in einem bestimmten beruflichen Gebiet (Gebietsbezeichnung) oder Teilgebiet (Teilgebietsbezeichnung) oder auf andere zusätzlich erworbene Kenntnisse und Fähigkeiten (Zusatzbezeichnung) hinweisen. Nach § 32 Abs. 1 Satz 1 HeilBerG bestimmen die Kammern die Bezeichnungen nach § 31 HeilBerG, wenn dies im Hinblick auf die wissenschaftliche Entwicklung und eine angemessene Versorgung u. a. der Bevölkerung durch Angehörige der betreffenden Heilberufe erforderlich ist. Nach § 33 Abs. 1 HeilBerG darf eine Bezeichnung nach § 31 HeilBerG nur führen, wer infolge des erfolgreichen Abschlusses einer vorgeschriebenen Weiterbildung die Anerkennung erhalten hat. Die im übrigen Geltungsbereich der Bundesärzteordnung erteilte Anerkennung, eine Bezeichnung im Sinne des § 31 HeilBerG zu führen, gilt auch in Bremen (§ 44 HeilBerG).
Die Regelungen über die ärztliche Weiterbildung in den §§ 31 ff. HeilBerG und die Bestimmungen der Weiterbildungsordnung über die Einführung der Bezeichnungen und die für die Anerkennung erforderliche Weiterbildung dienen in erster Linie öffentlichen Interessen, nämlich der Sicherstellung einer hohen Qualität der ärztlichen Berufsausübung und damit der medizinischen Versorgung der Bevölkerung (vgl. § 1 WBO). Zugleich erweitert der erfolgreiche Abschluss der Weiterbildung auch die Rechtsstellung der sie absolvierenden Ärztinnen und Ärzte. Sie machen von einer vom Gesetz vorgesehenen und geregelten Form der fachlichen Spezialisierung Gebrauch, die ihre weitere Berufstätigkeit in aller Regel auf Dauer prägen wird, ihnen verstärkt einen besonderen Patientenkreis zuführt und ihnen besondere wirtschaftliche Chancen eröffnet. Die Öffentlichkeit wird angesichts der besonderen, sie aus der Gruppe der übrigen Ärzte heraushebenden Bezeichnung von ihnen eine qualifizierte ärztliche Leistung erwarten, woraus ihnen ein bedeutsamer eigener fachlicher und sozialer Status erwächst (OVG LSA, Urt. v. 19.07.2012 - 1 K 75/11, juris Rn. 34; VGH BW, Urt. v. 10.07.2001 - 9 S 2320/00, juris Rn. 113 bis 115; ferner BVerfG, Beschl. v. 09.05.1972 - 1 BvR 518/62, 1 BvR 308/64, juris Rn. 112). Es ist daher anerkannt, dass jedenfalls der Erwerb einer Gebietsbezeichnung (Facharztbezeichnung) eine Rechtsstellung vermittelt, die den Beruf prägt und dem Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG unterfällt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 09.03.2000 - 1 BvR 1662/97, juris Rn. 21; BVerwG, Beschl. v. 04.09.2003 - 3 BN 1/03, juris Rn. 6; OVG LSA, Urt. v. 19.07.2012 - 1 K 75/11, juris Rn. 34; VGH BW, Urt. v. 28.04.2004 - 9 S 1751/02, juris Rn. 113 bis 115, 127). Bezüglich des Erwerbs einer Zusatzbezeichnung gilt grundsätzlich nichts Anderes. Zwar sind derartige Bezeichnungen in ihren rechtlichen Auswirkungen einer Facharztbezeichnung nicht gleichwertig. Gleichwohl kann auch in diesem Fall die Spezialisierung das berufliche Profil maßgeblich beeinflussen. Die Zusatzbezeichnung weist spezielle Kenntnisse und Fähigkeiten in einem Bereich aus und ist dazu geeignet, die Entscheidung der Patienten, einen bestimmten Arzt aufzusuchen, nachhaltig zu beeinflussen. Sie verleiht dem Arzt, der die Bezeichnung führen darf, einen deutlichen Wettbewerbsvorsprung. Dies allein lässt der erworbenen Zusatzbezeichnung bereits Grundrechtsrelevanz zuteilwerden (OVG Bremen, Urt. v. 24.10.2000 - 1 A 123/99, juris Rn. 46). In diese besondere Rechtstellung wird eingegriffen, wenn die Anerkennung entzogen oder das Recht, die Bezeichnung im Berufsleben zu benutzen, in irgendeiner Weise eingeschränkt wird (BVerwG, Beschl. v. 04.09.2003 - 3 BN 1/03, juris Rn. 6 f.; BVerfG, Beschl. v. 29.10.2002 - 1 BvR 525/99, juris Rn. 43).
Eine Beeinträchtigung der aus der Zusatzbezeichnung Homöopathie folgenden Rechtsstellung des Antragstellers durch den Wegfall der Möglichkeit für andere Kammermitglieder, diese Zusatzbezeichnung zukünftig zu erwerben, erscheint hier indes nicht als möglich. Sein Recht, die Zusatzbezeichnung weiterhin zu führen und auf seine zusätzlich erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten hinzuweisen, wird durch § 44 HeilBerG und § 20 Abs. 2 WBO sichergestellt. Die Antragsgegnerin stellt dieses Recht auch nicht in Frage. Der Antragsteller wird durch die Neuregelung nicht gehindert, seine bisherige Berufsausübung uneingeschränkt fortzusetzen. Dass es ihm, wie er vorträgt, zukünftig möglicherweise schwerer fallen wird, für den Urlaubs- und Krankheitsfall einen vertretungsbereiten Kollegen zu finden, der ebenfalls über die Zusatzbezeichnung Homöopathie verfügt, berührt seine Rechtstellung ebenso wenig wie der Umstand, dass er seine Praxis zu einem späteren Zeitpunkt möglicherweise nicht an einen Nachfolger veräußern kann, der über die gleiche Zusatzbezeichnung verfügt, wie er selbst. Die Regelungen über die ärztliche Weiterbildung sind jedenfalls nicht in der Weise drittschützend, dass sie ein subjektives Recht eines weitergebildeten Arztes darauf begründen, seine Patienten im Vertretungsfall auf einen Kollegen oder eine Kollegin verweisen zu können, der oder die über eine identische Zusatzbezeichnung verfügt. Sie dienen auch nicht dem privaten Interesse eines Arztes daran, seine Praxis später an einen in einer bestimmten Art und Weise weitergebildeten Nachfolger zu übertragen. Eine Nachfolge in die Zusatzbezeichnung, wie durch den Antragsteller vorgetragen, sehen weder das Heilberufsgesetz noch die Weiterbildungsordnung vor.“
Diesen - vom Bundesverwaltungsgericht (Beschluss vom 11. Januar 2022 - 3 BN 6.21 -, juris, Rn. 12 ff.) gebilligten - Ausführungen schließt sich der Senat für das nordrhein-westfälische Landesrecht (§§ 33 ff. HeilBerG NRW) uneingeschränkt an. Ebenso wie in dem der Entscheidung des OVG Bremen zugrunde liegenden Sachverhalt erscheint auch vorliegend eine Rechtsverletzung der Antragstellerin nicht möglich, weil sie die Zusatzbezeichnung „Homöopathie“ bereits erworben hat und die Neuregelung daran nichts ändert.
Auch im Übrigen hat die Antragstellerin nicht hinreichend substantiiert Tatsachen vorgetragen, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass sie durch das Streichen der Zusatzbezeichnung für Ärztinnen und Ärzte, die die Zusatzbezeichnung Homöopathie erst in der Zukunft erwerben wollten, in ihren Grundrechten aus Art. 12 Abs. 1 GG, Art. 14 Abs. 1 GG verletzt werden kann.
Eine mögliche Rechtsverletzung ergibt sich nicht aus behaupteten wirtschaftlichen Auswirkungen der Neuregelung auf den Betrieb ihrer Praxis. Derartige Auswirkungen hat die Antragstellerin nicht substantiiert dargetan. Es ist auch im Übrigen nicht ersichtlich, dass sich an einer homöopathischen Behandlung interessierte Patientinnen und Patienten dadurch vom Besuch ihrer Praxis abschrecken lassen, dass die Antragsgegnerin anderen Ärzten keine homöopathische Weiterbildungsmöglichkeit mehr vermittelt. Im Gegenteil dürfte sich die Wettbewerbsposition von Ärzten, die wie die Antragstellerin bereits über die Zusatzbezeichnung Homöopathie verfügen, durch den Wegfall der Möglichkeit von Konkurrenten, zukünftig diese Zusatzbezeichnung zu erwerben, eher verbessern statt verschlechtern.
Vgl. OVG Berlin-Bbg., Urteil vom 11. Februar 2022 - 12 A 3/20 -, juris, Rn. 26.
Die Antragstellerin hat auch nicht aufgezeigt, dass der Wert der Praxis negativ durch den Umstand beeinflusst wird, dass es zukünftig möglicherweise weniger Ärzte gibt, die an der Übernahme der Praxis mit homöopathischer Ausrichtung interessiert sind. Abgesehen davon, dass jeder approbierte Arzt berechtigt ist, auch ohne Zusatzbezeichnung homöopathische Leistungen anzubieten, und hierauf auch wahrheitsgemäß hinweisen darf (vgl. § 27 Abs. 5 und 6 WBO 2020),
vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 23. Juli 2001 - 1 BvR 873/00 - NJW 2001, 2788 (2790); BVerwG, Urteil vom 5. April 2001 - 3 C 25.00 -, juris, Rn. 29 ff.; OVG Berlin-Bbg., Urteil vom 11. Februar 2022 - 12 A 3/20 -, juris, Rn. 23,
bleibt es Ärzten, die die Zusatzbezeichnung erwerben möchten, unbenommen, die Weiterbildung im Zuständigkeitsbereich einer Ärztekammer zu absolvieren, die die Weiterbildung weiterhin anbietet. Nach den §§ 47, 33 HeilBerG NRW, § 3 Abs. 5 WBO 2020 dürfen Gebietsbezeichnungen, Teilgebietsbezeichnungen und auch Zusatzbezeichnungen, wenn sie von einer anderen deutschen Ärztekammer verliehen wurden, in der anerkannten Form im Geltungsbereich der WBO 2020 geführt werden.
Der behauptete „Ansehensverlust“ der Homöopathie unter den Patienten und Patientinnen bzw. den weiterbildungswilligen Ärztinnen und Ärzten ist allenfalls bloßer Reflex der hierauf nicht ausgerichteten Satzungsbestimmungen. Einen Grundrechtseingriff begründen sie daher nicht.
Im Übrigen geht die Antragstellerin von der nach § 41 Abs. 2 HeilBerG NRW, § 20 Abs. 1 WBO unzutreffenden Vorstellung aus, die Zusatzbezeichnung sei für die Vertretung bei Urlaub und Krankheit relevant.
Vgl. hierzu auch BVerwG, Beschluss vom 11. Januar 2022 - 3 BN 6.21 -, juris, Rn. 14.
Für das Vorliegen eines Verstoßes gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) gibt es keine Anhaltspunkte. Eine Ungleichbehandlung der Antragstellerin, die ihrer Zusatzbezeichnung weiterhin führen darf, gegenüber anderen Ärzten mit dem Recht, andere Zusatzbezeichnungen zu führen, besteht offensichtlich nicht. Allenfalls liegt eine Ungleichbehandlung derjenigen Ärzte vor, die mit der Weiterbildung zum Erwerb der Zusatzbezeichnung Homöopathie noch nicht begonnen haben und daher nicht von den Übergangsregelungen profitieren können, worauf sich die Antragstellerin aber nicht berufen kann.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Januar 2022 - 3 BN 6.21 -, juris, Rn. 16; OVG Berlin-Bbg., Urteil vom 11. Februar 2022 - 12 A 3/20 -, juris, Rn. 33.
Für eine Verletzung des § 6 Abs. 1 Nr. 8 HeilBerG NRW, wonach es Aufgabe der Kammer ist, für ein gedeihliches Verhältnis der Kammerangehörigen untereinander zu sorgen und Streitigkeiten zwischen Kammerangehörigen sowie zwischen ihnen und Dritten, die aus der Berufsausübung entstanden sind, zu schlichten, soweit nicht andere Stellen zuständig sind, ist bereits nichts ersichtlich. Überdies erschließt sich nicht, inwieweit daraus eine subjektive Rechtsstellung der Antragstellerin gerade mit Blick auf die streitgegenständlich begehrte Außervollzugsetzung einer Norm der WBO 2020 erwachsen sollte.
Eine Antragsbefugnis folgt auch nicht aus § 34 HeilBerG NRW. Nach § 34 Abs. 1 HeilBerG NRW bestimmen die Kammern für ihre Kammerangehörigen, wenn dies im Hinblick auf die wissenschaftliche Entwicklung und eine angemessene Versorgung der Bevölkerung oder des Tierbestandes durch Angehörige der betreffenden Heilberufe erforderlich ist, Bezeichnungen nach § 33 HeilBerG NRW. Dabei ist das Recht der Europäischen Union zu beachten. § 33 Abs. 2 HeilBerG NRW sieht vor, dass die Bestimmung von Bezeichnungen nach Absatz 2 aufzuheben ist, wenn die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind und Recht der Europäischen Union der Aufhebung nicht entgegensteht. § 34 HeilBerG NRW vermittelt, wie sich schon aus der in der Regelung selbst bestimmten Zweckbestimmung ergibt, keine subjektiven Rechte an der Einführung bzw. Aufrechterhaltung der hier in Rede stehenden Zusatzbezeichnung.
Vgl. zur Vorgängerfassung LT-Drs. 7/4489, S. 22 zu § 22 f HeilBerG NRW 1974.
2. Der Hauptantrag ist ferner unzulässig, weil er der Sache nach auf eine unzulässige Normergänzung gerichtet ist. Die Antragstellerin will nämlich erreichen, dass die Antragsgegnerin die Zusatzweiterbildung wieder anbietet. Dies könnte nicht durch die begehrte teilweise Aufhebung des § 21 Satz 2 WBO 2020, der nach dem Willen der Antragsgegnerin unteilbar das Außerkrafttreten der bisher geltenden WBO 2017 anordnet, erreicht werden, sondern nur durch eine neue Normsetzung, die in den Aufgabenbereich der Antragsgegnerin fällt und allein von dieser vorgenommen werden kann. Das Oberverwaltungsgericht ist zu einer solchen ergänzenden Normsetzung selbst nicht befugt. Es kann, da es lediglich über die Gültigkeit von im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften zu befinden hat, die Antragsgegnerin im Verfahren nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO auch nicht zu einer solchen Normsetzung verpflichten.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. Juni 2021 - 13 B 1047/21.NE -, juris, Rn.103 f., m. w. N.
II. Der Hilfsantrag ist ebenfalls unzulässig.
Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Normenkontrollverfahren nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO, § 109a JustG NRW über die Gültigkeit von im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften. Die stattgebende Normenkontrollentscheidung hat aus sich heraus feststellenden Charakter, nämlich die Feststellung der Unwirksamkeit der untergesetzlichen Rechtsnorm (§ 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO). Für die Feststellung (nur) der Verfassungswidrigkeit der Rechtsvorschrift besteht daneben kein Bedürfnis; hierzu ist das Oberverwaltungsgericht im Übrigen - anders als das Bundesverfassungsgericht im Verfahren der Normenkontrolle nach Art. 100 Abs. 1 GG - grundsätzlich auch nicht befugt.
Vgl. OVG Berlin-Bbg., Urteil vom 11. Februar 2022 - 12 A 3/20 -, juris, Rn. 35; OVG Bremen, Beschluss vom 2. Juni 2021 - 2 D 214/20 -, juris, Rn. 27; Hoppe, in: Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 47 Rn. 88; Ziekow, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 47 Rn. 357.
Im Übrigen fehlt der Antragstellerin aus den genannten Gründen auch insoweit die Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO und den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.