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Oberverwaltungsgericht NRW Beschluss vom 26.02.2024 – 35 D 108/23.AK
35. Senat · ECLI:DE:OVGNRW:2024:0226.35D108.23AK.00
Gründe:
Die Klägerin hat sich am Auswahlverfahren für die Erbringung von Bodenabfertigungsdiensten durch zwei Selbstabfertiger am Flughafen Z./F. gemäß der Verordnung über Bodenabfertigungsdienste auf Flugplätzen - BADV - mit einer eigenen Bewerbung beteiligt. In dem beim Oberverwaltungsgericht NRW anhängigen Hauptsacheverfahren 20 D .AK, das diesem Zwischenverfahren nach § 99 Abs. 2 VwGO zugrunde liegt, wendet sie sich gegen die zu Gunsten der Beigeladenen zu 1. und 2. ausgefallene Auswahlentscheidung des Beklagten vom 7. Dezember 2021.
Der Auswahlentscheidung ging ein Teilnahmewettbewerb voraus, in welchem das Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen (MUNV NRW) die Eignung der interessierten Unternehmen anhand der von diesen vorzulegenden Unterlagen im Einzelnen geprüft hatte. Für das anschließende Auswahlverfahren wurden die als geeignet angesehenen Beigeladenen zu 1. und 2. sowie die Klägerin aufgefordert, eine Bewerbung abzugeben, der ebenfalls diverse Unterlagen, Erklärungen und Nachweise beizufügen waren.
Nach Auswertung der Bewerbungsunterlagen erließ der Beklagte die im Hauptsacheverfahren 20 D ….AK von der Klägerin angefochtene Auswahlentscheidung zu Gunsten der Beigeladenen zu 1. und 2.
Auf die gerichtliche Aufforderung zur Übersendung des zum Verfahren 20 D ….AK gehörenden Verwaltungsvorgangs übersandte der Beklagte den aus einer elektronischen Akte händerisch zusammengestellten Verwaltungsvorgang des Verkehrsministeriums in Papierform (Band 1 = Bl. 1 - 378 VV, Band 2 = Bl. 379 - 750 VV, Band 3 = Bl. 751 - 1048 VV). Diese Akte enthält u.a. umfangreiche Schwärzungen in dem 82 Seiten umfassenden Auswahlbescheid (Band 3, Bl. 963 - 1043 Anmerkung des Senats: Zählfehler bei der Paginierung nach Blatt 988), soweit in diesem unter Punkt 2.2.1 die Personaleinsatzkonzepte (Bl. 35 - 39), unter 2.2.2 die Geräteeinsatzkonzepte (Bl. 47 - 59), unter 2.2.3 die Organisationskonzepte (Bl. 64 - 70) sowie unter 2.2.4 die Kapazitätsauslastung (Bl. 73 - 76) der Beigeladenen zu 1. und 2. beschrieben werden. Auskünfte über zurückgehaltene Bestandteile des Verwaltungsvorgangs enthielt das Übersendungsschreiben nicht.
Der dreibändige Verwaltungsvorgang wurde der Klägerin und den Beigeladenen zu 1. und 3. zur Einsichtnahme übersandt.
In seiner Klageerwiderung führte der Beklagte u.a. aus, er sei nicht verpflichtet, seine vollständigen Verfahrensakten ungeschwärzt vorzulegen. Gemäß § 99 Abs. 1 Satz 2 Var. 3 VwGO könne die Vorlage der Akten unter anderem dann verweigert werden, wenn die Vorgänge ihrem Wesen nach geheim gehalten werden müssten. Insbesondere Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse seien ihrem Wesen nach geheim im Sinne von § 99 Abs. 1 Satz 2 Var. 3 VwGO. Die Teilnahmeanträge und Angebote seien danach nicht offenzulegen, weil diese die angebotenen Preise, Leistungen sowie Kalkulationen der beteiligten Unternehmen enthielten.
Daraufhin erklärte die Klägerin die überlassenen Verwaltungsvorgänge ließen erkennen, dass sie bereits vor der Entscheidung des Beklagten über vermeintlich schutzwürdige Angaben unvollständig gewesen seien. Nach Bl. 127 VV habe die Beigeladene zu 3. etwa per E-Mail vom 3. Mai 2021 einen Entwurf für ein Aufforderungsschreiben zur Einreichung der Teilnahmeunterlagen übersandt, der in den Verwaltungsvorgängen jedoch nicht enthalten sei. Mit E-Mail vom 6. Mai 2021 seien zudem Änderungsvorgaben und Kommentare übersandt worden (Bl. 126 VV); dieses Dokument fehle ebenfalls.
Der Beklagte erläuterte, dass sich die Zusendung des Entwurfs des Aufforderungsschreibens vom 3. Mai 2021 bereits in der Akte befinde (Bl. 103 - 114 VV). Die Antwort vom 6. Mai 2021 (zu Bl. 126 VV) fehle hingegen tatsächlich in der elektronischen Akte. Das Dokument sei bei der automatischen Erstellung der elektronischen Akte systemseitig nicht berücksichtigt worden. Hier habe es ein technisches Problem aufgrund des Änderungsmodus / der Kommentare in dem Word-Dokument gegeben. Die entsprechende E-Mail sei jedoch aufgefunden worden. Sie werde anliegend nachgereicht. Er habe die vorgenannte technische Komplikation zum Anlass genommen, die elektronische Akte noch einmal zu prüfen. Dabei sei festgestellt worden, dass sich dieser technische Fehler nicht wiederholt habe.
In ihrer Klagebegründung, der sie als Anlage K2 ihre ungeschwärzten Bewerbungsunterlagen beigefügt hatte (Gerichtsakte 20 D ….AK, Bl. 226 - 415), führte die Klägerin u.a. aus, es fehlten weitere Bestandteile der Verwaltungsvorgänge. In einer E-Mail vom 12. Oktober 2021 (Bl. 902 VV) bezeichne der Beklagte den Abschnitt von Seite 222 bis Seite 249 eines der E-Mail als Anlage beigefügten Gutachtens der O. GmbH, einem Beratungsunternehmen im Luftfahrtbereich, als für die Bewertung der Bewerbungen relevant. Die Anlage der E-Mail sei in den Verwaltungsvorgängen jedoch nicht enthalten.
Der Beklagte erwiderte, seine Verwaltungsvorgänge seien vollständig. Es bestehe keine Pflicht, die Seiten 222 bis 249 des von der Klägerin benannten „O.-Gutachtens“ vorzulegen. Bei dem Gutachten handele es sich um ein Gutachten zu einem früheren BADV-Drittabfertigerverfahren ohne Relevanz für das vorliegende Verfahren. Im Übrigen enthalte auch das „O.-Gutachten“ Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der damaligen Verfahrensbeteiligten.
Mit Beweisbeschluss vom 10. März 2023 gab der im Hauptsacheverfahren 20 D ….AK zuständige 20. Senat dem Beklagten auf, die zum Verfahren gehörende vollständige, d.h. ungeschwärzte Auswahlentscheidung vom 7. Dezember 2021 und die vollständigen, d.h. ungeschwärzten Verwaltungsvorgänge betreffend die vorgenannte Auswahlentscheidung vorzulegen.
Daraufhin hörte der Beklagte die Klägerin und die Beigeladenen zu 1. und 2. dazu an, ob sie einer Vorlage der ungeschwärzten Teilnahmeanträge, Bewerbungen und Teile der Auswahlentscheidung vom 7. Dezember 2021 zustimmten. Dies lehnten die Beigeladenen zu 1. und 2. aufgrund der darin enthaltenen Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse ab. Die Klägerin erklärte, dass ihre Bewerbung als Anlage K2 zur Klagebegründung bereits offen vorläge und sie einer Offenlegung des Teilnahmeantrags aufgrund von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen nur in begrenztem Maß und in geschwärzter Fassung zustimme. Sie informierte den Beklagten über diejenigen konkreten Textstellen ihres Teilnahmeantrags, welche im Fall einer Übermittlung an das Gericht zum Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen und von personenbezogenen Daten gesperrt sein müssten.
Unter dem 21. April 2023 übersandte der Beklagte dem Gericht den Teilnahmeantrag der Klägerin in elektronischer Form und teilweise geschwärzt (Anlage 1 zum Schriftsatz - elektronische Beiakte zu 20 D ….AK) und erklärte weiter, darüber hinaus werde die Vorlage von Dokumenten verweigert, soweit diese über den bereits vorgelegten teilgeschwärzten Verwaltungsvorgang inklusive der offengelegten teilgeschwärzten Fassung des Teilnahmeantrags der Klägerin hinausgehe. Insbesondere die Auswahlentscheidung vom 7. Dezember 2021 und die Teilnahmeanträge der Klägerin und der Beigeladenen zu 1. und 2. enthielten Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Verfahrensbeteiligten. In der Sperrerklärung des MUNV NRW vom 21. April 2023 (Anlage B 3 zum Schriftsatz vom 21. April 2021) heißt es dazu auszugsweise:
„In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren Q. GmbH ./. Land Nordrhein-Westfalen gibt das Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen („MUNV NRW“) eine
S P E R R E R K L Ä R U N G
im Sinne des § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO ab.
In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Az. 20 D ….AK) wird die Vorlage von Dokumenten, soweit diese über den bereits vorgelegten teilgeschwärzten Verwaltungsvorgang inkl. der offengelegten, teilgeschwärzten Fassung des Teilnahmeantrags der Klägerin hinausgeht, verweigert. Insbesondere die Auswahlentscheidung vom 7. Dezember 2021 und die vollständigen und ungeschwärzten Teilnahmeanträge und Bewerbungen der Klägerin bzw. der Beigeladenen zu 1) und 2) enthalten Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Verfahrensbeteiligten. Soweit mit dem Beweisbeschluss des Senats vom 10. März 2023 die Vorlage der o.g. Aktenbestandteile gefordert wird, hat sich das MUNV NRW nach Abwägung der wesentlichen Geheimhaltungspflichten mit dem Interesse an der erforderlichen Sachverhaltsaufklärung und Verfahrensförderung dazu entschieden, dieser Aufforderung nicht nachzukommen. Die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Klägerin bzw. der Beigeladenen zu 1) und 2) stehen nicht zur Disposition des MUNV NRW. Die Klägerin bzw. die Beigeladenen zu 1) und 2) haben nach entsprechender Anhörung einer (vollständigen) Offenlegung ausdrücklich widersprochen.
Begründung
I.
…
Im Rahmen des Auswahlverfahrens einzureichende Unterlagen
Teilnahmewettbewerb
[…]
Konkret reichten die Bewerber auf Anforderung des MUNV NRW u.a. folgende Unterlagen ein:
Referenzschreiben von Banken mit Informationen zur Geschäftsbeziehung
Jahresabschlussberichte
Abschlussprüfertestate
Auskunft aus dem Gewerbezentralregister
Führungszeugnisse von Mitarbeitern
Tätigkeitsprofile von Mitarbeitern
[…]
Die Teilnahmeanträge sind in der Verwaltungsakte aufgrund der darin enthaltenen Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Teilnehmer nicht beigefügt.
Bewerbungsphase und Auswahlentscheidung
[…]
Das Angebot bestand gemäß Anforderung dem MUNV NRW aus folgenden Angebotsbestandteilen:
Personaleinsatzkonzept inkl. Angaben zur Qualifikation von Mitarbeitern, Personalentwicklung- und Gewinnung und zum Personaleinsatzkonzept (inkl. Arbeitszeitmodellen),
Geräteeinsatzkonzept inkl. Angaben zu Art, Spezifikation und Menge des einzusetzenden Abfertigungsgeräts sowie Werkstattkonzept
Organisationskonzept inkl. Angaben zum Qualitätsmanagement, Arbeitsschutzkonzept, Notfallkonzept sowie ein Konzept zur Inbetriebnahme der Selbstabfertigung,
Angaben zur Kapazitätsauslastung, d.h. eine Musterkalkulation zur möglichst effizienten Ausnutzung der Selbstabfertigerlizenz.
[…]
Die Bewerbungen sind in der Verwaltungsakte aufgrund der darin enthaltenen Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Teilnehmer nicht beigefügt.
Das MUNV wertet in seiner Auswahlentscheidung vom 7. Dezember 2021 die Bewerbungen inhaltlich detailliert aus und nimmt auf diese mit teils Wiedergabe von Inhalten Bezug, sodass auch die Auswahlentscheidung vom 7. Dezember 2021 Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse enthält. Die Auswahlentscheidung ist der Verwaltungsakte daher in geschwärzter Fassung beigefügt.
Die Klägerin legte ihre Bewerbung als Anlage K2 zur Klagebegründung vom 20. Juni 2022 offen.
[…]
II.
[…]
2.1. Vorliegen von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen
Die Bewerbungen und Teilnahmeanträge der Klägerin sowie der Beigeladenen zu 1) und 2) und die Auswahlentscheidung vom 7. Dezember 2021 enthalten Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der vorstehend benannten Verfahrensbeteiligten. Die Teilnahmeanträge enthalten insbesondere kaufmännische Geschäftsgeheimnisse, d.h. Unterlagen über Kreditwürdigkeit und Erträge der Verfahrensbeteiligten (s. oben, Ziff. I.1.1). Darüber hinaus enthalten die Teilnahmeanträge personenbezogene Daten von Mitarbeitern der Verfahrensbeteiligten (u.a. Führungszeugnisse und Qualifikationsnachweise). Die personenbezogenen Daten der Mitarbeiter unterliegen aufgrund eines Bezugs zur Persönlichkeit- und Intimsphäre der betreffenden Mitarbeiter umfangreichem Schutz (vgl. Rudisile, in: Schoch/Schneider, 43. EL August 2022, § 99 VwGO, Rn. 19 m.w.N.).
In den Bewerbungen legen die Verfahrensbeteiligten detailliert dar, wie sie in personeller und organisatorischer Hinsicht operieren und mit welchem technischen Gerät sie ihre Abfertigungstätigkeit erbringen wollen (s. oben, Ziff. I.1.2). Hierbei handelt es sich um technische Betriebsgeheimnisse der Bewerber. Die operative Planung und Vorgehensweise bei der Selbstabfertigung sind nur einem beschränkten Personenkreis bekannt. Für Außenstehende, das heißt insbesondere konkurrierende Bodenabfertiger sind diese Informationen wissenswert, da der eigene Geschäftsbetreib durch Einsicht in die Konzepte von Konkurrenten optimiert werden kann. Im Übrigen drohen den Bewerbern bei Bekanntwerden der Informationen auch konkrete Nachteile im Hinblick auf zukünftige Bewerbungen bei weiteren BADV-Auswahlverfahren.
In den Bewerbungen finden sich überdies Angaben zur Kapazitätsauslastung, d.h. eine Musterkalkulation zur möglichst effizienten Ausnutzung der Selbstabfertigerlizenz (s. oben, Ziff. I.1.2). Kalkulationsgrundlagen zählen nach ständiger - hier im Hinblick auf die Kernfrage nach der Geheimhaltungsbedürftigkeit solcher Informationen vergleichbarer - vergaberechtlicher Spruchpraxis zu Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen (vgl. anstatt vieler VK Bund, Beschluss vom 04.09.2002 - VK 2-58/02; OLG München, Beschluss vom 09.08.12 - Verg 10/12; VG Berlin, Urteil vom 16.02.16 - 2 K 246.13). Auch die Angaben zur Kapazitätsauslastung sind nur einem beschränkten Personenkreis bekannt. Für Außenstehende, das heißt insbesondere konkurrierende Bodenabfertiger, sind diese Informationen wettbewerbsrelevant, da der eigene Geschäftsbetrieb durch Einsicht in die Auslastung von Konkurrenten optimiert werden kann. Im Übrigen drohen den Bewerbern auch diesbezüglich bei Bekanntwerden der Informationen auch konkrete Nachteile im Hinblick auf zukünftigen Bewerbungen bei weiteren BADV-Auswahlverfahren. Die Bewerber könnten ihre Kalkulation aufgrund aus den eingesehenen Bewerbungen erlangten Erkenntnissen anpassen.
Damit würde der wettbewerbsrechtlich vorgegebene Geheimwettbewerb unterlaufen. BADV-Auswahlverfahren sind als Geheimwettbewerb angelegt. Nach Ziff. 1 Abs. 2 der Anlage 2 zu § 7 BADV müssen BADV-Auswahlverfahren sachgerecht, objektiv, transparent und nichtdiskriminierend durchgeführt werden. Diese Grundsätze bedingen einen Geheimschutz der Bewerbungsunterlagen. […]
Hinzu kommt, dass Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse nach § 2 GeschGehG geschützt sind und regelmäßig auch nicht im Rahmen von IFG-Anfragen herausgegeben werden müssen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 05.03.2020 - 20 F 3.19).
2.2. Ermessen
[…] Es ist dem MUNV NRW verwehrt, sich über die Weigerung aller Verfahrensbeteiligten zu einer (vollständigen) Offenlage hinwegzusetzen. Gerade in multipolaren Rechtsverhältnissen kommt dem Geheimnisschutz ein hohes Gewicht zu und gebietet gerade vor dem Hintergrund, dass direkte Konkurrenten am Verfahren beteiligt sind, einen sorgfältigen Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen (vgl. in diesem Sinne auch BVerwG, Urteil vom 21.02.2008 - 20 F 2/07, Rn. 25). Diese Erwägung wird auch im Lichte von § 2 Nr. 1 lit. b) GeschGehG deutlich. Demnach stehen Geschäftsgeheimnisse allein „ihrem rechtmäßigen Inhaber“ zu (vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 05.03.2020 - 20 F 3/19) und eine Verletzung des Geheimschutzes ist u.U. strafbewehrt. Damit stehen Geschäftsgeheimnisse gerade nicht zur freien Disposition des MUNV NRW.
Auch unter Berücksichtigung der Interessenlagen der an der Abwägung zwischen Offenlegungs- und Geheimhaltungsinteressen der Beteiligten ergibt sich nichts anderes. […]“
Die Klägerin hat am 12. Mai 2023 die Durchführung eines In-camera-Verfahrens beantragt. Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor:
Die vom Beklagten im Hauptsacheverfahren 20 D ….AK übersandten drei Beiakten bildeten ersichtlich nicht die vollständigen Verwaltungsvorgänge ab. Dabei sei schon nicht abschließend erkennbar, welche Unterlagen und Aktenbestandteile entnommen worden seien. Jedenfalls seien in diesen Beiakten die Teilnahmeanträge und die Bewerbungen der drei betroffenen Unternehmen nicht enthalten. Auch weitere Unterlagen seien entfernt worden. Die entfernten Unterlagen seien in den Beiakten nur vereinzelt, nicht aber durchgängig durch geeignete Maßnahmen (z.B. Platzhalter oder eindeutige Vermerke) kenntlich gemacht worden. So sei anhand der vorgelegten Beiakten nicht erkennbar, ob überhaupt Teilnahmeanträge und Bewerbungen der Beigeladenen zu 1. und 2. in den Originalakten enthalten seien, und bejahendenfalls in welchem Umfang und mit welchen Einreichungs- und Ausstellungsdaten. Zudem bleibe beispielsweise weiter im Dunkeln, ob und welche Unterlagen auf Nachforderungsbitte des Beklagten hin von den Beigeladenen zu 1. und 2. vorgelegt worden seien (vgl. Bl. 540, 542 der bisher vorgelegten Beiakten).
Die Weigerung des MUNV NRW,
alle Informationen und Unterlagen aus den Teilnahmeanträgen der Beigeladenen zu 1. und 2., sowie der dazu von diesen nachgereichten Unterlagen,
die gesamten Bewerbungen der Beigeladenen zu 1. und 2.,
alle bisher geschwärzten Angaben in der Auswahlentscheidung sowie
alle bisher fehlenden oder bisher geschwärzten Bestandteile der Verwaltungsvorgänge
vorzulegen, sei in Gänze und je Dokument ermessensfehlerhaft und rechtswidrig. Die Sperrerklärung hätte schon nicht pauschal für alle vom Beweisbeschluss umfassten Unterlagen ergehen dürfen. Das MUNV NRW habe es unterlassen, die bisher gar nicht oder nur unvollständig oder blockweise geschwärzt vorgelegten Unterlagen in einer Form vorzulegen, die allenfalls und ausschließlich um Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse bereinigt seien. Bei der Frage des Vorliegens eines schützenswerten Betriebs- und Geschäftsgeheimnisses sei zu berücksichtigen, dass die Bewerbungen aus dem Jahr 2021 stammten und nicht mehr aktuell seien. Zudem seien die Bewerbungen der Beigeladenen zu 1. und 2. mittlerweile in die Praxis umgesetzt worden. Das eingesetzte Gerät sei also auf dem Flughafenvorfeld sichtbar. Auch die personelle Ausgestaltung sei nicht mehr geheim, sondern täglich gelebte Praxis. Die Auswahlentscheidung sei auch aus Gleichbehandlungsgründen in Gänze offenzulegen.
Die Klägerin beantragt,
gemäß § 99 Abs. 2 Satz 1 VwGO festzustellen, dass die Verweigerung der Vorlage von Urkunden und Akten durch das MUNV NRW, wie sie im Wege der Sperrerklärung vom 21. April 2023 erfolgte, rechtswidrig ist.
Der Beklagte beantragt,
den Antrag abzulehnen
Entgegen der Behauptung der Klägerin bildeten die vorgelegten Beiakten den gesamten Verwaltungsvorgang ab. Entfernt bzw. geschwärzt worden seien lediglich die Teile, die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Verfahrensbeteiligten enthielten. Es sei für einen verständigen Leser der Akte ohne Weiteres zu erkennen, welche Unterlagen und Aktenteile aus Gründen des Geheimnisschutzes entnommen worden seien. Es sei offenkundig, dass die Teilnahmeanträge und Bewerbungen Teil des Verwaltungsvorgangs seien. Sofern darüber hinaus im Einzelfall bestimmte Dokumente aus Gründen des Geheimnisschutzes nicht Teil der Beiakten seien, sei dies kenntlich gemacht worden, z.B. auf Bl. 237 VV mit dem Hinweis „aus Akte entfernt“. Im Übrigen seien in der Sperrerklärung detailliert die Aktenbestandteile aufgelistet, die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse enthielten (Nr. I.1.1 und I.1.2 der Sperrerklärung).
Die Beigeladenen treten dem Antrag der Klägerin ebenfalls entgegen. Dazu führt die Beigeladene zu 1. aus, die von der Klägerin zur Vorlage geforderten weiteren Informationen und Unterlagen enthielten diverse Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse. Insbesondere enthielten sie nicht nur reine Umsatzzahlen, Kalkulationsmengen etc., die bereits als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zu schützen seien und bezüglich derer grundsätzlich eine „punktuelle Schwärzung“, wie die Klägerin sie begehre, in Betracht gezogen werden könne. Vielmehr ließen sie auch Konzeptionen und Strategien erkennen, die ebenfalls als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse anzusehen seien und die es daher ebenso zu schützen gelte. Die Klägerin übersehe, dass eine Schwärzung, die lediglich Seiten ohne Informationsgehalt und demnach nichts Verwertbares übriglasse, nicht in Erwägung gezogen werden müsse. Soweit die Klägerin darauf hinweise, dass ihre Bewerbung bereits allen Beteiligten zugänglich gemacht worden sei, sei dem entgegenzuhalten, dass ihr die Offenlegung ihrer Bewerbung unbenommen gewesen sei, ihr diesbezügliches Handeln aber weder die Beigeladene zu 1. noch die Beigeladene zu 2. zur Offenlegung verpflichte. Die streitgegenständliche Auswahlentscheidung sei entgegen der Auffassung der Klägerin auch bei Beachtung der Sperrerklärung hinreichend überprüfbar. Es lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass Teilnahmeanträge von Bewerbern auszuschließen gewesen seien. Auch wenn die Bewerbungen aus dem Jahr 2021 stammten und mittlerweile in die Praxis umgesetzt worden seien, ließen sie strategische Überlegungen der Bewerber erkennen, die auf künftige Wettbewerbe übertragbar seien.
Der Beigeladene zu 2. trägt u.a. vor, außer wenigen rein formalen Inhalten (wie etwa Seitenzahlen, Ausstellungsdaten) seien die entsprechenden Dokumente in ihrer Gesamtheit gerade der Inbegriff einer Zusammenfassung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen. Diese seien noch aktuell und hätten sich keineswegs erledigt. Die auf dem Flughafenvorfeld erfolgenden Abläufe seien zwar hinsichtlich des eingesetzten Personals und Geräts einsehbar, doch mache dies naturgemäß gerade nicht den Kern der geheimhaltungsbedürftigen spezifischen betrieblichen Prozesse aus. Dafür seien vielmehr Aspekte prägend wie die Gesamtpersonalstärke und die jeweilige Qualifikation der Mitarbeiter, deren Ausbildungsstand und das Weiterbildungskonzept, die Details der betrieblichen Organisation und der Abläufe inkl. Schichtorganisation, sowie - generell - das Zusammenspiel zwischen der Selbstabfertigung einerseits und deren Verknüpfung mit andererseits sowohl dem Flugbetrieb als auch der Weiterbehandlung der Fracht am Boden. Aus all dem - im Detail abgebildet und näher beschrieben in den Teilnahme- und Bewerbungsunterlagen und keineswegs für Dritte direkt ersichtlich - seien nähere betriebliche und geschäftliche Informationen zu erlangen, die den laufenden Wettbewerb der Klägerin mit der Beigeladenen zu 2. beträfen und beeinflussten.
Im In-camera-Verfahren hat der Beklagte mit Schriftsatz vom 28. Juli 2023 die Verwaltungsvorgänge in Papierform übersandt. Dazu hat er erklärt, er übersende die Verwaltungsvorgänge, auf die sich die Sperrerklärung vom 21. April 2023 beziehe. Der Verfahrensakte seien die vormals entfernten BI. 1049 ff. (= ungeschwärzter Auswahlbescheid) wieder hinzugefügt worden. Die Anlage 1 der Verfahrensakte (Teilnahmeantrag der Klägerin) liege ungeschwärzt bei. Der Verfahrensakte seien zudem folgende zuvor entfernten Anlagen wieder hinzugefügt worden, Anlage 2: Bewerbung Klägerin, Anlage 3: Teilnahmeantrag P., Anlage 4: Bewerbung P., Anlage 5: Teilnahmeantrag I., Anlage 6: Bewerbung I..
Der Fachsenat hat in die ihm übersandten zehn Aktenordner,
Verfahrensakte Verkehrsministerium Bd 1 (Blatt 1 - 549),
Verfahrensakte Verkehrsministerium Bd 2 (Blatt 550 - 1130, davon Blatt 1049 - 1130 ungeschwärzter Auswahlbescheid),
Anlage 1 Teilnahmeantrag DHL (nicht paginiert),
Anlage 2 Bewerbung DHL Teil 1 (nicht paginiert),
Anlage 2 Bewerbung DHL Teil 2 (nicht paginiert),
Anlage 3 P. Teilnahmeantrag/Selbstabfertigung Flughafen Z./F. (nicht paginiert),
Anlage 4 Bewerbung P. (nicht paginiert),
Anlage 5 Teilnahmeantrag I. (nicht paginiert),
Anlage 6 Bewerbung I. Teil 1 (nicht paginiert),
Anlage 6 Bewerbung I. Teil 2 (nicht paginiert),
Einsicht genommen.
II.
Der Antrag der Klägerin hat Erfolg.
A. Der Senat versteht den Antrag der Klägerin dahingehend, dass sie die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Sperrerklärung des MUNV NRW vom 21. April 2023 nur bezogen auf die Urkunden und Akteninhalte begehrt, die die Beigeladenen zu 1. und 2. betreffen, weil sich ihr Vortrag der Sache nach hierauf beschränkt und ihr die sie selbst betreffenden nicht offengelegten Aktenbestandteile bekannt sind. Nur insoweit kann die Offenlegung der Vorgänge auch ihre Rechtsposition verbessern und ist ein Rechtschutzbedürfnis für den Antrag nach § 99 Abs. 2 Satz 1 VwGO anzuerkennen.
Vgl. zum Rechtsschutzbedürfnis, BVerwG, Beschluss vom 8. Februar 2011 - 20 F 13.10 -, juris, Rn. 8; Stuhlfauth, in: Bader/ Funke-Kaiser/ Stuhlfauth/ von Albedyll, Verwaltungsgerichtsordnung, 8. Aufl. 2021, § 99 VwGO, Rn. 22.
B. Die Überprüfungspflicht im Verfahren nach § 99 Abs. 2 Satz 1 VwGO erstreckt sich im Übrigen nur auf die von der Sperrerklärung erfassten Aktenbestandteile.
Vgl. Neumann, DVBl. 2016, 473 (481).
Die Sperrerklärung des MUNV NRW beschreibt diese zwar lediglich inhaltlich, nicht aber gegenständlich nach Aktenband, Blattzahl, Abschnitt und Satz. Das MUNV NRW hat jedoch mit Schriftsatz vom 28. Juli 2023 mitgeteilt, diejenigen Verwaltungsvorgänge übersandt zu haben, auf die sich die Sperrerklärung bezieht. Dies sind betreffend die Beigeladenen zu 1. und 2. deren Teilnahmeanträge und Bewerbungen (Anlagen 3 - 6, insgesamt 5 Aktenordner). Aus der Übersendungsverfügung folgt zudem, dass die Sperrerklärung hinsichtlich der Verfahrensakte des Verkehrsministeriums nur die vormals entfernten Bl. 1049 ff., also den 82 Seiten umfassenden Auswahlbescheid vom 7. Dezember 2021 erfasst. Nur dieser wurde nach Mitteilung des MUNV NRW in seinem Schriftsatz vom 28. Juli 2023 der Akte wieder zugefügt.
Ob der Beklagte dem Oberverwaltungsgericht die zum Ausgangsverfahren 20 D ….AK gehörende Verfahrensakte im Übrigen vollständig übersandt hat und diese den Grundsätzen der Aktenklarheit, -wahrheit und -vollständigkeit genügt,
vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 6. Oktober 2023 - 2 VR 3.23 -, juris, Rn. 17; Gädeke, in: Ory/Weth, jurisPK-ERV Band 3, 2. Aufl. 2022 (Stand: 24.03.2023), § 99 VwGO, Rn. 17,
obwohl offensichtlich Aktenbestandteile entfernt wurden (vgl. etwa Bl. 237, 517 VV), und Anlagen zu E-Mails nicht durchgängig enthalten sind (vgl. etwa Bl. 540, 902 VV), ist - da sie nicht Gegenstand der Sperrerklärung sind - für das vorliegende Zwischenverfahren unerheblich. Insoweit ist es Sache des Gerichts der Hauptsache zu prüfen, ob der Beweisbeschluss erfüllt ist oder ob über die in der Sperrerklärung bezeichneten Vorgänge hinaus weitere Unterlagen vorhanden sind, die vorgelegt werden müssen.
Vgl. Neumann, DVBl. 2016, 473 (481).
C. Der im oben genannten Sinn verstandene Antrag der Klägerin ist zulässig und begründet.
Die für die Zulässigkeit des Antrags nach § 99 Abs. 2 Satz 1 VwGO erforderliche Entscheidungserheblichkeit der gesperrten Unterlagen für das Ausgangsverfahren steht aufgrund des im Verfahren 20 D ....AK ergangenen Beweisbeschlusses vom 10. März 2023 fest.
Vgl. zu diesem Erfordernis: BVerwG, Beschlüsse vom 8. März 2019 - 20 F 8.17 -, juris, Rn. 5, und vom 20. Dezember 2018 - 20 F 5.18 -, juris, Rn. 12.
Der Antrag ist auch begründet. Die Sperrerklärung ist rechtswidrig. Sie genügt nicht den aus § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO folgenden formellen und materiellen Anforderungen.
I. Nach § 99 Abs. 1 Satz 1 VwGO sind Behörden zur Vorlage von Urkunden oder Akten und zu Auskünften an das Gericht verpflichtet. Wenn das Bekanntwerden des Inhalts dieser Urkunden, Akten oder Auskünfte dem Wohl des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde oder wenn die Vorgänge nach einem Gesetz oder ihrem Wesen nach geheim gehalten werden müssen, kann die zuständige oberste Aufsichtsbehörde jedoch die Vorlage der Urkunden oder Akten oder die Erteilung der Auskünfte nach § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO verweigern.
1. Zu den Vorgängen, die nach § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO ihrem Wesen nach geheim zu halten sind, gehören die hier in Rede stehenden nach Art. 12 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG geschützten Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse.
Vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 12. Februar 2021 - 20 F 1.20 -, juris, Rn. 18, und vom 5. März 2020 - 20 F 3.19 -, juris, Rn. 11; siehe auch BVerfG, Beschluss vom 27. April 2021 - 2 BvR 206/14 -, juris, Rn. 52, m. w. N.
Diese umfassen alle auf ein Unternehmen bezogenen Tatsachen, Umstände und Vorgänge, die nicht offenkundig, sondern nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich sind und an deren Nichtverbreitung der Rechtsträger ein berechtigtes Interesse hat. Dabei betreffen Betriebsgeheimnisse im Wesentlichen technisches Wissen im weitesten Sinne, Geschäftsgeheimnisse vornehmlich kaufmännisches Wissen. Der von der Rechtsprechung entwickelte Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen ist durch das Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen vom 18. April 2019 (BGBl. I S. 466 - GeschGehG) vor allem mit Blick auf das private Wirtschaftsrecht näher ausgestaltet worden. Danach umfasst der Begriff des Geschäftsgeheimnisses in § 2 Nr. 1 GeschGehG nunmehr gleichermaßen technische wie kaufmännische Informationen. § 2 Nr. 1 Buchst. a GeschGehG, der ungeachtet des Vorrangs spezieller öffentlich-rechtlicher Vorschriften gemäß § 1 Abs. 2 GeschGehG als Auslegungshilfe herangezogen werden kann, spricht von einer Information, die weder insgesamt noch in der genauen Anordnung und Zusammensetzung ihrer Bestandteile den Personen in den Kreisen, die üblicherweise mit dieser Art von Informationen umgehen, allgemein bekannt oder ohne Weiteres zugänglich und daher von wirtschaftlichem Wert ist. Das neben dem Mangel an Offenkundigkeit der zugrundeliegenden Informationen nach § 2 Nr. 1 Buchst. c GeschGehG erforderliche berechtigte Interesse des Unternehmens an deren Nichtverbreitung besteht, wenn die Offenlegung der Informationen geeignet ist, exklusives technisches oder kaufmännisches Wissen den Marktkonkurrenten zugänglich zu machen und so die Wettbewerbsposition des Unternehmens nachteilig zu beeinflussen. Schutzzweck des Betriebs- und Geschäftsgeheimnisses ist die Verteidigung der wirtschaftlichen Stellung des Betroffenen gegenüber den Marktkonkurrenten. Erforderlich ist demnach eine Wettbewerbsrelevanz der offenzulegenden Unterlagen, die darin zum Ausdruck kommt, dass nach § 2 Nr. 1 Buchst. b GeschGehG die Information Gegenstand von den Umständen nach angemessenen Geheimhaltungsmaßnahmen durch ihren rechtmäßigen Inhaber ist. Zu den Geschäftsgeheimnissen zählen unter anderem Umsätze, Ertragslagen, Geschäftsbücher, Kundenlisten, Bezugsquellen, Konditionen, Marktstrategien, Informationen zur Kreditwürdigkeit und Kalkulationsunterlagen. Auch konkrete Vertragsgestaltungen, d.h. ein bestimmtes Vertragswerk, können danach geschützt sein. Als Geschäftsgeheimnisse kommen insbesondere die Details vertraglicher Vereinbarungen wie Lieferzeiten und -orte, Preise und Preisbestandteile, Zahlungsbedingungen und Angaben zu beteiligten Unternehmen in Betracht.
Vgl. zu alldem BVerwG, Beschluss vom 12. Februar 2021 - 20 F 1.20 -, juris, Rn. 18 ff., m.w.N.; Neumann, DVBl. 2016, 473 (479).
2. Eine auf diesen Geheimhaltungsgrund gestützte Sperrerklärung muss in formeller Hinsicht hinreichend deutlich erkennen lassen, dass der in Anspruch genommene Weigerungsgrund vorliegt. Insoweit muss die oberste Aufsichtsbehörde - hier das MUNV NRW - die Akten aufbereiten (a.) und den behaupteten Weigerungsgrund nachvollziehbar darlegen (b).
a. Die Sperrerklärung muss grundsätzlich eine präzisierende Umschreibung der gesperrten Unterlagen enthalten. Die Verweigerung der Vorlage von Akten in einem gerichtlichen Verfahren erfordert, zumal bei umfangreicheren Unterlagen, eine konkrete Zuordnung des Geheimhaltungsgrundes zu den jeweiligen Aktenbestandteilen. Erst dann ist eine effektive gerichtliche Überprüfung durch den Fachsenat möglich.
Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 13. Februar 2014 - 20 F 11.13 -, juris, Rn. 11, und vom 27. August 2012 - 20 F 3.12 -, juris, Rn. 11.
Handelt es sich um umfangreichere Aktenbestände, in denen Schreiben und Dokumente unterschiedlichsten Inhalts zusammengefasst sind, sind die Schreiben und Dokumente mit dem für das jeweilige Dokument geltend gemachten Weigerungsgrund präzise zu bezeichnen. Eine differenzierende Aufbereitung der Unterlagen - unter Angabe von Blattzahlen, gegebenenfalls auch der Bezifferung von Absätzen oder der Gliederungspunkte eines Dokuments - erweist sich nur ausnahmsweise dann als entbehrlich, wenn der Umfang der Unterlagen überschaubar ist und sich bei Durchsicht der Akte die Zuordnung der Geheimhaltungsgründe ohne Weiteres erschließt.
Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 10. November 2023 - 20 F 11.22 -, juris, Rn. 16, und vom 13. Februar 2014 - 20 F 11.13 -, juris, Rn. 11 f.
Grundsätzlich genügt es auch nicht, dass die oberste Aufsichtsbehörde generell einen gesetzlichen Verweigerungsgrund behauptet und mehrere Umstände dafür aufführt, ohne zu bezeichnen, bei welchem konkreten Dokument welcher konkrete Umstand einen Verweigerungsgrund tatbestandlich erfüllen soll. Dass der Fachsenat Zuordnungen lediglich innerhalb eines gesetzlichen Verweigerungsgrundes vornehmen müsste, ändert daran nichts. Denn ein Verweigerungsgrund kann durch unterschiedliche Umstände begründet werden, und es obliegt der Beurteilung der obersten Aufsichtsbehörde, innerhalb des breiten Spektrums eines Verweigerungsgrundes eine Zuordnung von verweigerungsbegründenden Umständen vorzunehmen.
Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 10. November 2023 - 20 F 11.22 -, juris, Rn. 16.
b. Der behauptete Geheimhaltungsgrund ist weiter nachvollziehbar und verständlich darzulegen, um unter Berücksichtigung rechtsstaatlicher Belange ein bestimmtes Maß an gerichtlicher Kontrolle und damit eine Gewährung effektiven Rechtsschutzes zu ermöglichen.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. Dezember 2020 - 20 F 4.20 -, juris, Rn. 19.
Es ist nicht Aufgabe des Fachsenats, die zurückgehaltenen Unterlagen an Stelle der obersten Aufsichtsbehörde zu sichten und danach zu sortieren, ob der pauschal behauptete Geheimhaltungsgrund für die jeweilige Aktenseite zutrifft. Das ist vielmehr Aufgabe der obersten Aufsichtsbehörde; diese hat nach Art der Information zu unterscheiden und - hier - neben der Präzisierung geschützter personenbezogener Daten, darzulegen, aus welchen Gründen es sich um ein geschütztes, weil exklusives technisches oder kaufmännisches Wissen handeln soll, an dessen Geheimhaltung mit Blick auf das in Rede stehende Verfahren ein berechtigtes Interesse besteht. Die Wettbewerbsrelevanz der Informationen ist insbesondere für die Unterlagen, die sich auf bereits länger zurückliegende Vorgänge beziehen, im Einzelnen darzutun.
Vgl. dazu BVerwG, Beschlüsse vom 5. April 2013 - 20 F 4.12 -, juris, Rn. 10, und vom 27. August 2012 - 20 F 3.12 -, juris, Rn. 11; Neumann, DVBl. 2016, 473 (479).
3. Liegt der geltend gemachte Geheimhaltungsgrund vor, hat die oberste Aufsichtsbehörde nach § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO grundsätzlich eine Ermessensentscheidung zu treffen. Das Ergebnis der Ermessensausübung nach § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann in bestimmten Fallkonstellationen durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit rechtlich zwingend vorgezeichnet sein. Dies kommt namentlich dann in Betracht, wenn ein privates Interesse an der Geheimhaltung besteht, das grundrechtlich geschützt ist. Beeinträchtigungen von Grundrechten sind nur dann zulässig, wenn sie durch hinreichende, dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügende Gründe gerechtfertigt werden. Die Frage nach der ausreichenden Rechtfertigung eines mit der Aktenvorlage verbundenen Grundrechtseingriffs stellt sich vor allem in Dreieckskonstellationen, die dadurch gekennzeichnet sind, dass neben dem Kläger und dem beklagten Staat auch private Dritte am Prozess beteiligt sind, deren Interessen denen des Klägers entgegengesetzt sind. In solchen Fällen sind neben dem öffentlichen und privaten Interesse an der Wahrheitsfindung und an effektivem Rechtsschutz auch die dem Rechtsstreit zugrundeliegenden und seinen Inhalt prägenden widerstreitenden Individualinteressen in die Entscheidung nach § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO einzubeziehen und gegeneinander abzuwägen. Ergibt sich dabei, dass die auf die Aktenvorlage gerichteten und durch die genannten öffentlichen Interessen verstärkten privaten Interessen an Bedeutung hinter dem grundrechtlich gebotenen Geheimnisschutz zurückbleiben, muss sich dieser Schutz durchsetzen. Ebenso kann umgekehrt bei einem geringen Gewicht des Geheimhaltungsinteresses die Vorlage im Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit rechtlich geboten sein. In allen diesen Fällen verbleibt für die Ausübung des in § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO um der Wahrheitsfindung und des effektiven Rechtsschutzes willen eröffneten Ermessens kein Raum.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. März 2020 - 20 F 3.19 -, juris, Rn. 23; Neumann, DVBl. 2016, 473 (480).
Bei der Abwägung der widerstreitenden Interessen hat die oberste Aufsichtsbehörde im Übrigen stets auch zu prüfen, ob die Akte teilweise vorgelegt werden kann, insbesondere durch eine Schwärzung von Teilen der Akten dem geltend gemachten Weigerungsgrund ausreichend Rechnung getragen werden kann. Allerdings muss eine Schwärzung, die lediglich Seiten ohne Informationsgehalt und demnach nichts Verwertbares übriglässt oder zu einer Verfälschung des Aussagehalts und damit zu Missverständnissen führen kann, nicht in Erwägung gezogen werden.
Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 5. März 2020 - 20 F 3.19 -, juris, Rn. 18, vom 24. November 2015 - 20 F 4.14 -, juris, Rn. 23, und vom 28. November 2013 - 20 F 11.12 -, juris, Rn. 18.
II. Diese Maßstäbe zu Grunde gelegt ist die Sperrerklärung des Beklagten sowohl hinsichtlich der Teilnahmeanträge (dazu 1.) und der Bewerbungsunterlagen (dazu 2.) als auch des Auswahlbescheids vom 7. Dezember 2021 (dazu 3.) rechtwidrig. Sie genügt weder den formellen noch den materiellen Anforderungen des § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO. Insbesondere erschließt sich dem Senat nicht, dass die Voraussetzungen für das Vorliegen von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen bei allen in der Sperrerklärung genannten Aktenbestandteilen erfüllt wären. Die Durchsicht der im Original vorgelegten Unterlagen lässt nicht ohne Weiteres erkennen, dass es sich dabei durchweg um Informationen handelt, die als Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse anzusehen wären. Die entsprechenden gebotenen Darlegungen des MUNV NRW, die auf die einzelnen Aktenbestandteile differenziert eingehen anstatt das BADV-Auswahlverfahren pauschal zum „Geheimwettbewerb“ zu erklären, fehlen in der Sperrerklärung.
Siehe auch zu Konkurrenzsituationen: BVerwG, Beschluss vom 11. Juni 2010 - 20 F 12.09 -, juris, Rn. 8.
1. Hinsichtlich der vollumfänglich gesperrten Teilnahmeanträge der Beigeladenen zu 1. und 2. gilt Folgendes: Das MUNV NRW hat diese Aktenbestandteile - zwei Aktenordner (Anlage 3 und 5) mit umfangreichen Schriftstücken - weder aufbereitet noch den behaupteten Weigerungsgrund bezogen auf den gesamten Akteninhalt nachvollziehbar dargelegt (dazu a.). Davon abgesehen lässt sich bereits jetzt feststellen, dass die Teilnahmeanträge der Beigeladenen zu 1. und 2. offensichtlich nicht in Gänze schutzwürdige Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse enthalten (dazu b.). Dass eine punktuelle Schwärzung der Teilnahmeunterlagen, soweit darin tatsächlich Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse enthalten sein sollten, nicht geeignet wäre, dem Grundrechtsschutz der Beigeladenen zu 1. und 2. in verhältnismäßiger Weise Rechnung zu tragen, ist nicht ersichtlich und vom MUNV NRW auch nicht substantiiert dargetan (dazu c.).
a. Die Sperrerklärung genügt in Bezug auf die vollumfänglich gesperrten Teilnahmeanträge der Beigeladenen zu 1. und 2. nicht den formellen Anforderungen.
aa. Zum einen hätte es wegen des Umfangs der Unterlagen einer differenzierenden Aufbereitung unter Angabe der Blattzahl oder der Bezifferung von Absätzen und Gliederungspunkten und gegebenenfalls auch Sätzen bedurft.
Dem genügt die Sperrerklärung nicht. So werden etwa Informationen über die Kreditwürdigkeit und Erträge der Verfahrensbeteiligten in der Sperrerklärung unter II. 2.1 „Vorliegen von Betriebs- und Geschäftsheimnissen“ mit einem Verweis auf die Ausführungen unter I.1.1. „Teilnahmewettbewerb“ nur beispielhaft und ohne Bezug zu den konkret von den Beigeladenen zu 1. und 2. vorgelegten Unterlagen als geheimhaltungsbedürftiges Betriebs- und Geschäftsgeheimnis aufgeführt (Sperrerklärung Seite 9: „Die Teilnahmeanträge enthalten insbesondere [Hervorhebung durch den Senat] kaufmännische Geschäftsgeheimnisse, d.h. Unterlagen über die Kreditwürdigkeit der Verfahrensbeteiligten (s. oben, Ziff. I.1.1.).“). Unter Ziffer I.1.1. heißt es ebenfalls nicht abschließend auf Seite 3 f. der Sperrerklärung: „Die Teilnahmeanträge enthalten insbesondere [Hervorhebung durch den Senat] Angaben zur finanziellen Leistungsfähigkeit der Teilnehmer (vgl. Anlage 3 Nr. 2 A zu § 8 BADV) und Anforderungen an Betrieb und Einsatz von Mitarbeitern (vgl. Anlage 3 Nr. 2 B zu § 8 BADV).“ Zu den tatsächlich von den Beigeladenen zu 1. und 2. vorgelegten Unterlagen verhält sich das MUNV NRW auch erst nachfolgend auf Seite 4 der Sperrerklärung: „Konkret reichten die Teilnehmer auf Anforderung des MUNV NRW u.a. [Hervorhebung durch den Senat] folgende Unterlagen ein …“. Welche konkreten Ausführungen in den Teilnahmeanträgen danach etwa Rückschlüsse auf die Kreditwürdigkeit der Beigeladenen zu 1. und 2. zulassen sollen, ergibt sich aus der Sperrerklärung nicht.
Der pauschale Verweis auf die in Ziff. I.1.1. benannten Unterlagen erschließt sich auch nicht, weil etwa die auf Seite 4 der Sperrerklärung unter I.1.1. aufgeführten Führungszeugnisse und Tätigkeitsprofile von Mitarbeitern offensichtlich keine Auskunft über die Kreditwürdigkeit und die Erträge Auskunft geben. Soweit unter Ziff. II. 2.1 (Blatt 9 der Sperrerklärung) weiter auf den Schutz personenbezogener Daten abgestellt wird, handelt es sich ersichtlich nicht um Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse.
bb. Zum anderen lässt die Sperrerklärung offen, warum es sich bei den dort nicht explizit angeführten, aber trotzdem gesperrten Bestandteilen der Teilnahmeanträge der Beigeladenen zu 1. und 2. sämtlich um schutzwürdige Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse handeln soll. Es wäre dafür im Einzelnen schlüssig darzulegen gewesen, weshalb darin insbesondere Informationen gegenständlich sind, die weder insgesamt noch in der genauen Anordnung und Zusammensetzung ihrer Bestandteile den Personen in den Kreisen, die üblicherweise mit dieser Art von Informationen umgehen, allgemein bekannt oder ohne Weiteres zugänglich sind und woraus sich im Einzelnen die andauernde Wettbewerbsrelevanz ergibt.
Dies gilt beispielsweise für die erforderliche Eigenerklärung nach Nr. 5. 1 a) der Teilnahmebedingungen des Beklagten (vgl. VV Bl. 143 ff.), die u.a. die Erklärung enthalten soll,
(1) dass gegen das Unternehmen und die zur Führung der Geschäfte bestellten Personen keine rechtskräftige Verurteilung wegen schwerer Verstöße gegen strafrechtliche Vorschriften einschließlich des Wirtschaftsstrafrechts stattgefunden hat,
(2) dass gegen das Unternehmen und die zur Führung der Geschäfte bestellten Personen keine schweren und wiederholten Verstöße gegen arbeits-, arbeitsschutz- oder sozialrechtliche Pflichten, gegen im Interesse der Verkehrs- und Betriebssicherheit erlassenen Vorschriften oder gegen umweltschützende Vorschriften vorliegen,
(3) dass kein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares gesetzliches Verfahren über das Vermögen des Unternehmers eröffnet, die Eröffnung nicht beantragt bzw. der Antrag auf Eröffnung nicht mangels Masse abgelehnt wurde, sowie keine Liquidation des Unternehmens eingeleitet wurde. …,
für die sonstigen Nachweise nach Nr. 5.1. b), etwa für
(3) den aktuellen Auszug aus dem Handelsregister
(4) die Eintragung in das Berufsregister oder das Register der Industrie- und Handelskammer,
für die Nachweise über die wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit nach Nr. 5.2., etwa
a) den Nachweis des Versicherungsschutzes,
b) die letzten 3 Geschäftsberichte bzw. die Jahresabschlüsse inkl. der Gewinn- und Verlustrechnung, falls deren Veröffentlichung nach dem Gesellschaftsrecht des Mitgliedsstaats vorgeschrieben ist,
und die Nachweise zur technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit nach Nr. 5.3 des Aufforderungsschreibens, etwa
a) den Nachweis der fachlichen Eignung des Leitungspersonals,
b) der rechtsverbindlichen Eigenerklärung des Bewerbers, dass er die Anforderungen an den Betreib und Einsatz seiner Mitarbeiter gemäß Anlage 3 zur BADV, Ziff. 2, B, Abs. 1 bis Abs. 5, einzuhalten in der Lage und auch einzuhalten bereit ist.
cc. Soweit das MUNV NRW sich (nur) hinsichtlich der Teilnahmeanträge auch auf den Schutz personenbezogener Daten berufen wollte, worauf die Ausführungen unter 2.1. trotz der Überschrift „Vorliegen von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen“ hindeuten könnten,
„Darüber hinaus enthalten die Teilnahmeanträge personenbezogene Daten von Mitarbeitern der Verfahrensbeteiligten (u.a. Führungszeugnisse und Qualifikationsnachweise). Die personenbezogenen Daten der Mitarbeiter unterliegen aufgrund eines Bezugs zur Persönlichkeit- und Intimsphäre der betreffenden Mitarbeiter umfangreichem Schutz (vgl. Rudisile, in: Schoch/Schneider, 43. EL August 2022, § 99 VwGO, Rn. 19 m.w.N.).“,
genügte die Sperrerklärung ebenfalls nicht den formellen Anforderungen. Es fehlt auch insoweit an der konkreten und abschließenden Zuordnung dieses Geheimhaltungsgrundes zu den einzelnen Bestandteilen der von den Beigeladenen zu 1. und 2. vorgelegten Teilnahmeanträge. Der pauschale Verweis darauf, dass die Akten Führungszeugnisse und Qualifikationsnachweise der Mitarbeiter enthalten, bedeutet nicht zwangsläufig, dass diese zugleich (vollumfänglich) auch schutzwürdige personenbezogene Informationen enthalten.
b. Im Übrigen lässt sich bei materieller Betrachtung bereits jetzt feststellen, dass die Teilnahmeanträge der Beigeladenen zu 1. und 2. offensichtlich nicht ausschließlich Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse enthalten. Insoweit seien lediglich exemplarisch genannt die in der Anlage 3 (Teilnahmeantrag P.) enthaltenen Schreiben der P. an das MUNV NRW vom 21. Juni 2021 betreffend die Einreichung eines Teilnahmeantrags, die rechtsverbindliche Eigenerklärung nach Ziff. 5.1 a der Ausschreibung (drei Seiten) und der öffentliche und für jedermann einsehbare Handelsregisterauszug Abteilung A (7 Seiten).
c. Dass eine punktuelle Schwärzung der Teilnahmeunterlagen nicht geeignet wäre, dem Grundrechtsschutz der Beigeladenen zu 1. und 2. in verhältnismäßiger Weise Rechnung zu tragen, ist nicht ersichtlich und vom MUNV NRW auch nicht substantiiert dargetan. Es ist auch nicht erkennbar, dass in einem solchen Fall ein inhaltsleerer Restbestand verbleiben würde. Dies gilt auch deshalb, weil etwa den in den Teilnahme- und auch in den Bewerbungsunterlagen enthaltenen Daten ein eigenständiger Informationsgehalt beizumessen ist, etwa, weil sie Auskunft geben über das Alter/die Aktualität eines Dokuments, die Gültigkeit von Zertifikaten oder das Alter von Bescheinigung oder über den Zeitpunkt des Eingangs der Unterlagen beim Beklagten. Eine Teilschwärzung der Akten ermöglicht zudem die Klärung der für die Beurteilung des Klagebegehrens wesentlichen Frage nach der Vollständigkeit der von den Beigeladenen zu 1. und 2. vorgelegten Unterlagen.
2. Hinsichtlich der vollumfänglich gesperrten Bewerbungsunterlagen der Beigeladenen zu 1. und 2. (insgesamt drei Aktenordner mit umfangreichen Unterlagen) gilt das unter 1. zu den Teilnahmeanträgen Ausgeführte im Wesentlichen entsprechend. Insoweit wird ergänzend lediglich Folgendes angemerkt:
a. Zu sämtlichen in den Bewerbungsunterlagen enthaltenen Informationen hat das MUNV NRW in der Sperrerklärung (vgl. Seite 10) lediglich pauschal und abstrakt, ohne konkreten Bezug zu von den Beigeladenen zu 1. und 2. im Einzelnen vorgelegten Unterlagen erklärt, die Verfahrensbeteiligten hätten detailliert darlegen müssen, wie sie in personeller und organisatorischer Hinsicht operierten und mit welchem technischen Gerät sie ihre Abfertigungsarbeit erbringen wollten. Es handele sich um technische Betriebsgeheimnisse. Welche der von den Beigeladenen zu 1. und 2. auf diese Anforderung hin tatsächlich vorgelegten Unterlagen im Einzelnen derartige Rückschlüsse zulassen sollen, lässt sich der Sperrerklärung aber nicht entnehmen.
b. Auch hinsichtlich der Wettbewerbsrelevanz der im Einzelnen vorgelegten Unterlagen fehlen plausible Darlegungen. So ist etwa hinsichtlich der Angaben zur Kapazitätsauslastung (Musterkalkulation) - vgl. dazu Seite 10 der Sperrerklärung - zu berücksichtigen, dass der Betrachtungszeitraum für die Darstellung der abgeflogenen Menge Cargo in t zur Menge der dafür stattgefundenen Flugereignisse (Abflug) das zweite Halbjahr 2020 war. Inwieweit sich durch Kenntniserlangung von diesen Informationen Wettbewerbsvorteile für die Zukunft ergeben können sollen, erschließt sich dem Senat jedenfalls ohne weitergehende Erläuterung nicht. Zudem sind eine Vielzahl von Angaben in den Bewerbungsunterlagen auf die speziellen Gegebenheiten am Flughafen Z./F. abgestimmt. Der Personal- und Geräteeinsatz dürfte darüber hinaus zwischenzeitlich zumindest teilweise sichtbar geworden sein, weil die Auswahlentscheidung durch den Abschluss von Nutzungsverträgen zwischen den Beigeladenen zu 1. und 2. und der Beigeladenen zu 3. bereits vollzogen wurde (vgl. Schriftsatz des Beigeladenen zu 1. vom 30. September 2022, S. 8 = Gerichtsake 20 D ….AK, Bl. 465). Welche konkreten Dritten nicht zugänglichen Informationen sich auf die Wettbewerbsposition der Beteiligten bei weiteren BADV-Auswahlverfahren auswirken (vgl. Sperrklärung S. 11) bzw. welche Konzepte erst infolge ihrer Offenlegung zur Optimierung des Betriebskonzepts der Mitbewerber genutzt werden können, zeigt die Sperrerklärung nicht nachvollziehbar auf.
c. Ferner ist festzustellen, dass Schriftstücke bzw. Informationen im Verwaltungsverfahren und im gerichtlichen Verfahren von den Beteiligten zumindest teilweise bereits selbst offen gelegt wurden (vgl. etwa das Bewerbungsschreiben des Beigeladenen zu 1. vom 17. September 2021 vorgelegt als Anlage A2 zum Schriftsatz vom 30. September 2022; Schriftsatz des Beigeladenen zu 2. vom 16. September 2022 mit Ausführungen zu den ihm vorgelegten Versicherungsnachweisen) und schon deshalb nicht mehr als geheimhaltungsbedürftig zu schwärzen sind.
3. Die Sperrerklärung ist hinsichtlich des 82 Seiten umfassenden Auswahlbescheids im Hinblick auf die dort erfolgten Schwärzungen betreffend die Beigeladenen zu 1. und 2. ebenfalls formell und materiell rechtswidrig.
a. Bei einigen geschwärzten Textstellen bzw. Textpassagen handelt es sich schon offensichtlich nicht um Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse.
aa. Die gilt etwa hinsichtlich der durchgängig geschwärzten Angaben, in welchen Abschnitten der Bewerbungsunterlagen sich bestimmte Informationen der Beigeladenen zu 1. und 2. wiederfinden lassen.
bb. Entsprechendes gilt für allgemeine zusammenfassende Beschreibungen oder Ausführungen zu unzureichenden bzw. fehlenden Unterlagen, wie sie beispielsweise in den folgenden Abschnitten enthalten sind:
2.2.1 Bewertung der Personaleinsatzkonzepte
2. I.
a) Qualifikationsanforderungen (Ausbildung, Berufserfahrung) für jede Tätigkeit: dort Sätze 2 und 3 (Bescheid Blatt 35)
3. P.
a) Qualifikationsanforderungen (Ausbildung, Berufserfahrung für jede Tätigkeit): dort Sätze 1 bis 4 (Bescheid Blatt 37)
b) Schulungsplan Sätze 4 bis 6 (Bescheid Blatt 38)
c) Maßnahmen und Konzepte zur Personalentwicklung und Qualifizierung: dort Sätze 4 bis 7 (Bescheid Blatt 38/39)
2.2.2 Bewertung der Geräteeinsatzkonzepte
2. I.
2. Gerätelogistik
a) Zuordnung der spezifischen Geräte zu den einzelnen Abfertigungsereignissen/Flugzeugtypen: dort Sätze 2 bis 3 (Bescheid Blatt 49)
b) operative Steuerung und Auslastung der Geräte: Sätze 2 bis 4 (Bescheid Blatt 49/50)
3. P.
1. Darstellung der Qualität und Zweckmäßigkeit der einzusetzenden Geräte
a) Art und Spezifikation der Geräte (konventionell, Elektro, Solar, etc.):
b) operative Steuerung und Auslastung der Geräte: dort Sätze 1 bis 2 (Bescheid Blatt 56)
c) Nutzungskonzept für Abstellflächen: dort Sätze 2 bis 4 (Bescheid Blatt 56/57)
d) Management der Abstellflächen: dort Sätze 1, 2,4, 5 (Bescheid Blatt 57)
cc. Teilweise wurden auch Angaben geschwärzt, die nur Bewertungen des Beklagten enthalten, ohne Informationen über die Beigeladenen zu 1. und 2. preiszugeben. Dies gilt beispielsweise für die Abschnitte
2.2.2 Bewertung der Geräteeinsatzkonzepte
2. I.
2. Gerätelogistik
a) Zuordnung der spezifischen Geräte zu den einzelnen Abfertigungsereignissen/Flugzeugtypen: dort Satz 5 (Bescheid Blatt 49)
3. P.
1. Darstellung der Qualität und Zweckmäßigkeit der einzusetzenden Geräte
a) Art und Spezifikation der eingesetzten Geräte (konventionell, Elektro, Solar, etc.): dort Satz 7 (Bescheid Blatt 54)
b) Darstellung des Mengengerüstes für die Geräte mit prognostizierter Entwicklung für die nächsten 7 Jahre: dort Sätze 8 bis 10 (Bescheid Blatt 55)
2. Gerätelogistik
a) Zuordnung der spezifischen Geräte zu den einzelnen Abfertigungsereignissen/Flugzeugtypen: dort Satz 3 (Bescheid Blatt 56)
b) operative Steuerung und Auslastung der Geräte: dort Satz 3 (Bescheid Blatt 56)
d) Management der Abstellflächen: dort Satz 3 (Bescheid Blatt 57)
b. Im Übrigen fehlt es der Sperrerklärung in Bezug auf den Auswahlbescheid an einer plausiblen Darlegung der fortwirkenden Wettbewerbsrelevanz bzw. der mangelnden Offenkundigkeit von Informationen. Insoweit gelten die Ausführungen zu den Bewerbungsunterlagen (vgl. C. II. 2.) entsprechend. Dies gilt etwa für die Ausführungen unter
2.2.1. Bewertung der Personaleinsatzkonzepte:
2. I.
c) Maßnahmen und Konzepte zur Personalentwicklung und Qualifizierung: dort Sätze 2 bis 6 (Bescheid Blatt 36)
2.2.2 Bewertung der Geräteeinsatzkonzepte
2. I.
1. Darstellung der Qualität und Zweckmäßigkeit der einzusetzenden Geräte
b) Darstellung eines Mengengerüstes für die Geräte mit prognostizierter Entwicklung für die nächsten 7 Jahre: dort Sätze 1, 2, 4, 7, 8 (Bescheid Blatt 48)
3. P.
3. Organisation der Wartung und/oder Instandhaltung: dort Sätze 1 und 2 (Bescheid Blatt 58)
4. Umweltfreundlichkeit der Ausrüstung: dort Sätze 1, 2, 5 (Bescheid Blatt 58/59)
2.2.3 Bewertung der Organisationskonzepte
3. P.
b) Safety Management: dort Sätze 3 bis 5 (Bescheid Blatt 67/68)
d) Arbeitsschutzkonzept: dort Sätze 2 bis 6 (Bescheid Blatt 68/69)
c. Schließlich ist auch nicht nachvollziehbar, wehalb der Beklagte bei Übersendung der Verwaltungsvorgänge zum Hauptsacheverfahren 20 D ….AK die im Auswahlbescheid enthaltenen Ausführungen betreffend die Klägerin offengelegt hat (vgl. VV Blatt 963 ff.), obwohl es sich seiner Einschätzung nach ebenfalls um Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse hätte handeln müssen.
III. Die Feststellung des beschließenden Senats, dass die Sperrerklärung rechtswidrig ist, hat nicht zur Folge, dass das MUNV NRW ohne Weiteres zur Offenlegung des vollständigen Inhalts der geschwärzten Unterlagen der Beigeladenen zu 1. und 2. verpflichtet wäre. Das MUNV NRW ist durch die Feststellung nicht gehindert, erneut eine Sperrerklärung unter nachvollziehbarer Darlegung des Geheimhaltungsgrunds und der konkret und hinreichend bestimmt als geheimhaltungsbedürftig zu kennzeichnenden Informationen abzugeben.
Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 19. Februar 2020 - 20 F 7.19 -, juris, Rn. 12, vom 19. April 2010 - 20 F 13.09 -, juris, Rn. 33, und vom 8. März 2010 - 20 F 11.09 -, juris, Rn. 18; Neumann, DVBl. 2016, 473 (481).
Dafür weist der Senat darauf hin, dass die vorstehend im Einzelnen konkret aufgeführten geschwärzten Stellen lediglich beispielhaft die benannten Mängel der Sperrerklärung aufzeigen sollen, ohne Anspruch auf Vollständigkeit zu erheben. Es würde deshalb nicht genügen, nur diese beispielhaft benannten Stellen einer nochmaligen Prüfung zu unterziehen. Vielmehr wäre die Sperrerklärung unter vollständiger Sichtung und Prüfung der bislang geschwärzten Aktenbestandteile gemäß den vorstehenden Anforderungen neu zu fassen. Darüber hinaus weist der Senat darauf hin, dass es dem MUNV unbenommen bleibt, die Sperrerklärung auch hinsichtlich der die Klägerin betreffenden Schwärzungen einer nochmaligen Prüfung zu unterziehen.
IV. Einer eigenständigen Kostenentscheidung bedarf es im vorliegenden unselbständigen Zwischenverfahren nicht. Die im Hauptsacheverfahren zu treffende Kostenentscheidung umfasst auch etwaige Kosten des Zwischenverfahrens.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. Dezember 2010 - 20 F 15.10 -, juris, Rn. 11.
Eine Streitwertfestsetzung ist mangels eines Gebührentatbestands entbehrlich.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. April 2012 - 20 F 7.11 -, juris, Rn. 17.