Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht NRW
Oberverwaltungsgericht NRW Beschluss vom 10.04.2024 – 19 A 1375/22
19. Senat · ECLI:DE:OVGNRW:2024:0410.19A1375.22.00
Der Senat entscheidet über den Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung durch den Berichterstatter, weil sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt haben (§ 87a Abs. 2 und 3, § 125 Abs. 1 VwGO).
Der Antrag ist unbegründet.
Die Berufung ist gemäß § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO zuzulassen, wenn der Rechtsmittelführer einen der in § 124 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend darlegt und dieser Zulassungsgrund vorliegt. Daran fehlt es hier. Die vom Kläger zur Begründung des Zulassungsantrags angeführten Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen ebenso wenig vor (I.) wie die gerügten Verfahrensmängel nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO (II.).
Das Verwaltungsgericht hat mit dem angefochtenen Urteil die Klage, mit der der Kläger unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 18. März 2019 die Verpflichtung der Beklagten begehrt, ihn in den deutschen Staatsverband einzubürgern, entscheidungstragend mit der Begründung abgewiesen, seine Identität sei nicht im Sinn des § 8 Abs. 1 und des § 10 Abs. 1 Satz 1 StAG geklärt. Die von ihm beigebrachten Unterlagen seien für den Identitätsnachweis nicht geeignet. Die Authentizität sämtlicher vorgelegter Dokumente sei zweifelhaft. Der somalische Reisepass sei offensichtlich gefälscht, wie dem mehrere Verfälschungen feststellenden Gutachten des Landeskriminalamts Nordrhein-Westfalen vom 19. Juli 2021 zu entnehmen sei. Das Verwaltungsgericht habe sich zudem weder nach den Angaben des Zeugen Z. I. V. noch nach den Angaben des Klägers von seiner Identität überzeugen können. Das Vorbringen des Klägers sei „in erheblicher Weise widersprüchlich und insgesamt nicht glaubhaft.“
I. Die mit dem Zulassungsvorbringen erhobenen Einwände begründen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Feststellungen.
1. Dies gilt zunächst für den Einwand, die vom Verwaltungsgericht „im Vortrag des Klägers […] aufgezeigten Widersprüchlichkeiten“ seien sicherlich gegeben und man könne „die Echtheit der Vorlage einiger Dokumente zum Nachweis der Identität“ anzweifeln, dies könne man ihm jedoch nicht „zum Vorwurf machen“, weil er sein Heimatland vor mehr als drei Jahrzehnten verlassen, die Unterlagen von dort postalisch erhalten und nunmehr kein Motiv zur Täuschung über die „heute als die seinige“ angegebene Identität habe. Insbesondere habe er kein Motiv „in Form verfassungsfeindlicher Aktivitäten“, da die von der Beklagten eingeholte Auskunft zu allen von ihm benutzten Alias-Daten keinerlei ihn betreffende Erkenntnisse hervorgebracht habe.
Mit diesen Ausführungen lässt der Zulassungsantrag die gerichtliche Würdigung des festgestellten Sachverhalts nicht ernstlich zweifelhaft erscheinen. Unabhängig davon, ob dem Kläger die Widersprüche in seinem Vorbringen sowie die Vorlage gefälschter Dokumente „zum Vorwurf“ gemacht werden könnten und ob er überhaupt noch ein Motiv zur Täuschung über seine Identität habe, stellt dies die erstinstanzliche Feststellung, seine Identität sei nicht im Sinn des § 8 Abs. 1 und des § 10 Abs. 1 Satz 1 StAG geklärt, nicht in Frage. Mit seinem Vorbringen gibt er keine überzeugende Erklärung dafür ab, warum er im Rahmen der von ihm in der Bundesrepublik durchgeführten Asylverfahren mehrfach divergierende Personalien angegeben hat und warum die von ihm „als die seinige“ beanspruchte Identität dem Einbürgerungsbegehren zugrunde zu legen sein soll. Überdies ließen die nunmehr geltend gemachten Umstände die Variationen unerklärt, die das Verwaltungsgericht sogar in den Angaben des Klägers zu den Namen seiner Eltern festgestellt hat (S. 13 f. des angefochtenen Urteils), ohne dass gegen diese Feststellungen Verfahrensrügen erhoben wären. Diese Fragen bleiben im Übrigen auch mit Blick auf die zwischenzeitliche Einstellung des auf die Anregung des Verwaltungsgerichts wegen der Vorlage des gefälschten Passes gegen den Kläger eingeleiteten Ermittlungsverfahrens unbeantwortet.
2. Da hiermit der Kläger selbst nicht hinreichend seiner Mitwirkungspflicht nach § 37 StAG (ab dem 27. Juni 2024: § 34 StAG) nachgekommen ist, geht sein Einwand ernstlicher Richtigkeitszweifel des angefochtenen Urteils unter dem Gesichtspunkt unzureichender Sachverhaltsaufklärung ins Leere. Das Verwaltungsgericht hatte vor dem Hintergrund der unzulänglichen Identitätsangaben des Klägers und des vernommenen Zeugen keine Veranlassung zu einer weiteren Sachverhaltsaufklärung sehen müssen, sei es in Gestalt einer Vernehmung seiner Tochter als Zeugin über seine Identität oder einer Beweiserhebung mit dem Inhalt seiner zu Protokoll der mündlichen Verhandlung gegebenen Beweisanregung. Erst recht hätte sich dem Verwaltungsgericht eine entsprechende Beweisaufnahme nicht aufdrängen müssen.
Im Hinblick auf die in der Begründung des Zulassungsantrags wie folgt wiedergegebene Beweisanregung des Klägers,
„über das Auswärtige Amt bzw. die deutsche Botschaft in Nairobi in Erfahrung zu bringen, ob über Vertrauensanwälte in Mogadischu mittlerweile nicht doch eine Überprüfung der Identitätskarte und weitere[r] Urkunden des Klägers möglich ist“,
die er damit begründet, dass Somalia mittlerweile erhebliche Fortschritte bei der Wiederherstellung staatlicher Strukturen gemacht habe und dass sein Prozessbevollmächtigter über Kenntnisse von einer „Erkundungsmission deutscher Landes- und Bundesbehörden“ zur Ermittlung etwaiger Möglichkeiten zeitnaher Abschiebung „straffällig gewordener somalischer Staatsbürger“ verfüge, hätte sich dem Verwaltungsgericht im Übrigen auch deshalb keine weitere Sachverhaltsaufklärung aufdrängen müssen, weil das Zulassungsvorbringen keine hinreichenden Zusammenhänge zwischen etwaigen Fortschritten bei der Wiederherstellung staatlicher Strukturen in Somalia und der Urkundenüberprüfung sowie zwischen etwaigen Möglichkeiten einer Abschiebung straffälliger „Staatsbürger“ und der einbürgerungsrechtlichen Identitätsklärung herstellt.
3. Der Kläger begründet ferner keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils mit dem Einwand, Beklagte und Gericht mäßen entgegen logischen Denkgesetzen mit zweierlei Maßstab, weil die Beklagte die Identität seiner Tochter „in deren Einbürgerungsverfahren […] aufgrund der vorliegenden Unterlagen und Angaben als geklärt angesehen und [diese] in den deutschen Staatsverband eingebürgert“ habe, seine Identität hingegen trotz feststehender biologischer Vaterschaft als ungeklärt ansähen. Das Zulassungsvorbringen setzt sich schon nicht mit der auf S. 12 des angefochtenen Urteils getroffenen Feststellung des Verwaltungsgerichts auseinander, dass die Unterlagen, auf deren Grundlage die Tochter des Klägers eingebürgert worden sei, nicht geeignet gewesen seien, zur Klärung seiner Identität beizutragen. Insofern ist eine etwaige Vergleichbarkeit beider Einbürgerungsverfahren weder hinreichend dargetan noch sonst ersichtlich.
II. Dem Verwaltungsgericht ist auf dem Weg zum angefochtenen Urteil kein Verfahrensmangel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO unterlaufen, auf dem dieses beruhen kann. Die dem Zulassungsvorbringen sinngemäß zu entnehmende Rüge einer Verletzung der gerichtlichen Pflicht zur erschöpfenden Aufklärung des Sachverhalts nach § 86 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 VwGO (1.) und die ausdrücklich gerügte Verletzung des Rechts des Klägers auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO (2.) liegen nicht vor.
1. Soweit das Zulassungsvorbringen dahin zu verstehen sein sollte, der Kläger rüge damit sinngemäß, das Verwaltungsgericht habe durch die Nichtbefolgung seiner Beweisanregung und durch die Unterlassung der Zeugenvernehmung seiner Tochter die gerichtliche Pflicht zur umfassenden Aufklärung des Sachverhalts nach § 86 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 VwGO verletzt, greifen diese Rügen nicht durch. Die Aufklärungsrüge setzt in Fällen, in denen der Kläger, wie vorliegend, in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht keine förmlichen Beweisanträge mit dem Inhalt der von ihm nunmehr vermissten Beweisaufnahme gestellt hat, voraus, dass sich eine solche Beweisaufnahme dem Verwaltungsgericht hätte aufdrängen müssen. Daran fehlt es hier aber schon deshalb, weil der Kläger - wie bereits oben ausgeführt - der ihn treffenden Mitwirkungspflicht nicht hinreichend nachgekommen ist. Sein Vorbringen bot damit schon keine ausreichende tatsächliche Grundlage für eine Veranlassung des Verwaltungsgerichts zu weiterer Sachverhaltsaufklärung.
2. Schließlich vermag auch die Rüge des Klägers, das Verwaltungsgericht habe ihm das rechtliche Gehör versagt, indem es die mittlerweile in Somalia bezüglich der Prüfung der Echtheit von Personaldokumenten bestehenden Nachforschungsmöglichkeiten verkannt habe, die Berufungszulassung nicht zu rechtfertigen. Ein etwaiger Aufklärungsmangel begründet grundsätzlich keinen Gehörsverstoß. Eine unterbliebene, aber gebotene Sachverhaltsaufklärung kann zwar im Einzelfall einen Verstoß gegen das Recht auf rechtliches Gehör darstellen. Eine solche Gehörsrüge kann der auch im erstinstanzlichen Verfahren anwaltlich vertretene Kläger aber schon deshalb nicht mit Erfolg geltend machen, weil es ihm im gesamten gerichtlichen Verfahren offen gestanden hätte, förmliche Beweisanträge zu stellen, um sich dadurch selbst vor Gericht rechtliches Gehör zu verschaffen.
Vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Februar 1987 - 2 BvR 314/86 -, juris, Rn. 14; BVerwG, Beschluss vom 4. August 2008 - 1 B 3.08 -, juris, Rn. 9; OVG NRW, Beschluss vom 17. Januar 2022 - 19 A 1736/21.A -, juris, Rn. 11 ff., jeweils m. w. N.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 40, § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG. Die Bedeutung der Einbürgerung für den Kläger, auf die es nach diesen Vorschriften für die Streitwertfestsetzung ankommt, bemisst die höchstrichterliche und obergerichtliche Rechtsprechung in ständiger Praxis in Anlehnung an Nr. 42.1 des Streitwertkatalogs 2013 (NWVBl. 2014, Heft 1, Sonderbeilage, S. 11) mit dem doppelten Auffangwert nach § 52 Abs. 2 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 66 Abs. 3 Satz 3, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).