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Oberverwaltungsgericht NRW Beschluss vom 14.05.2024 – 20 B 1171/23
20. Senat · ECLI:DE:OVGNRW:2024:0514.20B1171.23.00
G r ü n d e
Die Beschwerde des Antragstellers mit dem sinngemäßen Antrag ,
unter Änderung des angegriffenen Beschlusses die aufschiebende Wirkung seiner Klage (VG Gelsenkirchen 17 K 3011/23) gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 30. Juni 2023 anzuordnen,
hat keinen Erfolg.
Die vom Antragsteller mit der Beschwerde vorgebrachten Gründe , auf deren Prüfung das Oberverwaltungsgericht beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen eine Änderung des angegriffenen Beschlusses nicht.
Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtschutzes mit dem angegriffenen Beschluss abgelehnt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Hinsichtlich der Anordnungen zur Unbrauchbarmachung bzw. Überlassung einer Waffe an einen Berechtigten (Nr. 2 des Bescheides) und der Festsetzung einer Verwaltungsgebühr (Nr. 3 des Bescheides) sei der Antrag unzulässig. Hinsichtlich des Widerrufs der Waffenbesitzkarten des Antragstellers (Nr. 1 des Bescheides) sei er zulässig, aber unbegründet. Die Abwägung zwischen dem öffentlichen Vollzugsinteresse und dem Aufschubinteresse des Antragstellers falle zu dessen Lasten aus. Maßgebend hierfür sei, dass sich der Erlaubniswiderruf auf Grundlage der gegenwärtigen Erkenntnislage bei summarischer Prüfung als rechtmäßig erweise. Rechtsgrundlage dafür sei § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG. Hiernach sei eine Erlaubnis nach dem Waffengesetz wie die hier in Rede stehenden Waffenbesitzkarten zu widerrufen, wenn nach deren Erteilung Tatsachen einträten, die zu deren Versagung hätten führen müssen, namentlich, wenn die waffenrechtliche Zuverlässigkeit des Erlaubnisinhabers als Erteilungsvoraussetzung entfallen sei. Es lägen hinreichende Tatsachen vor, die dafür sprächen, dass der Antragsteller künftig im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG mit Waffen und Munition nicht sorgsam umgehen werde, weil er in der Vergangenheit eine erlaubnispflichtige Pistole nicht ordnungsgemäß verwahrt habe. Der Antragsteller habe eine solche Waffe am 19. Januar 2023 entgegen § 36 Abs. 1 WaffG, § 13 AWaffV unverschlossen in einer Waffentasche in einem Kellerraum aufbewahrt. Sein erstmaliger Vortrag im gerichtlichen Aussetzungsverfahren, wonach die Pistole in einem "FAW08 Etui" in einer Sporttasche ("Range Bag") verpackt und mit einem Abzugsschloss versehen gewesen sei, das er anlässlich der Kontrolle selbst entfernt habe, sei ungeachtet dessen, dass auch diese Art der Aufbewahrung den gesetzlichen Aufbewahrungsanforderungen nicht genügen dürfte, als Schutzbehauptung zu werten. Diese stehe in Widerspruch zur Dokumentation der Mitarbeiter des Antragsgegners, wonach sich die Pistole unverschlossen in einem Kurzwaffenfutteral neben einem verschlossenen Stahlschrank befunden habe. Außerdem wäre ansonsten dieser Vortrag nicht erst im gerichtlichen Verfahren zu erwarten gewesen. Auch der weitere Einwand des Antragstellers, die fragliche Pistole habe sich nur deshalb in der Sporttasche befunden, weil er geplant habe, gemeinsam mit einem Vereinskollegen den Schießstand aufzusuchen, sei nicht glaubhaft. Nach den Feststellungen des Antragsgegners habe der Antragsteller bei der Überprüfung am 19. Januar 2023 angegeben, die Pistole befinde sich nicht im Tresor, weil er sie zuletzt vor etwa einer Woche beim Schießtraining verwendet habe und sie sodann habe reinigen wollen. Von der Absicht, zum Schießtraining gehen zu wollen, sei nach den Angaben der vor Ort eingesetzten Beamten keine Rede gewesen. Sofern der Antragsteller nunmehr behaupte, er habe vor dem Gang zum Schießstand einen im Lauf der Schusswaffe verbliebenen Ölfilm entfernen wollen, überzeuge dies nicht. Es wäre zu erwarten gewesen, dass er die Absicht, den Schießstand aufzusuchen, unmittelbar mitgeteilt und nicht auf die etwa eine Woche zurückliegende letzte Verwendung der Waffe und eine in diesem Zusammenhang stehende Reinigungsabsicht verwiesen hätte. Indem der Antragsteller die Pistole in seinem Kellerraum belassen und die Haustür geöffnet habe, ohne zu wissen, wer Zutritt zu seinen Wohnräumen begehrt habe, hätte er zudem selbst bei Wahrunterstellung seines Vorbringens die Waffe nicht in ausreichender Weise vor dem Zugriff Unberechtigter geschützt. Durch das Liegenlassen der erlaubnispflichtigen Schusswaffe habe eine Gefahr geschaffen, die sich durch einen Zugriff durch Nichtberechtigte jederzeit hätte realisieren können. Die waffenrechtlichen Verwahrungsvorschriften sollten bereits abstrakten Gefährdungen der Allgemeinheit begegnen. Daher genüge es schon, dass der Antragsteller die angeführte Waffe entgegen den gesetzlichen Vorgaben nicht vor dem ungehinderten Zugriff Dritter geschützt verwahrt habe, um durchgreifende Zweifel an seiner waffenrechtlichen Zuverlässigkeit zu begründen. Dass diese Gefahr auch konkret bestanden habe, zeige sich überdies daran, dass der Antragsteller das Haus nicht allein, sondern gemeinsam mit seinem Vater bewohne. Ob darüber hinaus weitere Verstöße gegen waffenrechtliche Verwahrungsvorschriften vorlägen, bedürfe keiner Entscheidung. Erweise sich der Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnisse aller Voraussicht nach als rechtmäßig, überwiege das gesetzlich bereits nach Maßgabe des § 45 Abs. 5 WaffG vorgezeichnete öffentliche Vollzugsinteresse ohne weiteres, weil der fortwährende Waffenbesitz von waffenrechtlich potenziell unzuverlässigen Personen im Interesse des Schutzes der Allgemeinheit vor den möglichen Gefahren, die mit jedem Waffenbesitz verbunden sind, nicht hinzunehmen sei. Gewichtige Nachteile habe der Antragsteller nicht dargelegt.
Dem setzt der Antragsteller mit seinem Beschwerdevorbringen nichts Durchgreifendes entgegen.
Dies gilt zunächst insoweit, als das Verwaltungsgericht vorläufigen Rechtsschutz hinsichtlich des Erlaubniswiderrufs versagt hat. Aus dem Beschwerdevorbringen ergibt sich nichts, was die Richtigkeit der dafür tragenden Erwägung des Verwaltungsgerichts infrage stellt, der Erlaubniswiderruf stelle sich nach derzeitigem Erkenntnisstand bei summarischer Prüfung als rechtmäßig dar, weil der Antragsteller gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b WaffG unzuverlässig sein dürfte. Zwar hält der Antragsteller mit seinem Beschwerdevorbringen an seiner Sachverhaltsschilderung fest, die von den tatsächlichen Feststellungen zu seiner Waffenaufbewahrung am 19. Januar 2023 abweicht, die das Verwaltungsgericht seiner abschlägigen Zuverlässigkeitsprognose gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b WaffG zugrunde gelegt hat. Zum einen werden dadurch die tatsächlichen Annahmen des Verwaltungsgerichts nach derzeitigem Erkenntnisstand jedoch nicht ausgeräumt, auch wenn die abschließende Beurteilung und Feststellung insofern dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben muss. Zum anderen hat der Antragsteller bei summarischer Prüfung selbst unter Zugrundelegung seines Vorbringens gegen die gesetzlichen Anforderungen an die Aufbewahrung erlaubnispflichtiger Waffen verstoßen, was auch für sich genommen - wovon das Verwaltungsgericht ebenfalls zutreffend ausgegangen ist - die Prognose seiner Unzuverlässigkeit nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b WaffG trägt.
Die tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts dazu, wie der Antragsteller am 19. Januar 2023 eine Pistole in seiner Wohnung aufbewahrt hat, werden durch das Beschwerdevorbringen bei der vorliegend gebotenen summarischen Prüfung nicht entkräftet. Das Verwaltungsgericht hat die Sachverhaltsdarstellung, die der Antragsteller bereits erstinstanzlich und nunmehr nochmals mit seinem Beschwerdevorbringen unterbreitet hat, als nicht glaubhaft erachtet. Diese Einschätzung wird durch das Beschwerdevorbringen bei der vorliegend gebotenen summarischen Prüfung nicht widerlegt. Insbesondere steht - wie das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat - der Vortrag des Antragstellers, er habe die fragliche Pistole für ein noch für den selben Tag mit einem Bekannten verabredetes Übungsschießen aus dem Waffenschrank genommen und auf einem Tisch in einer Tasche oder einem Futteral bereitgelegt, im Widerspruch zu den Angaben, die er laut Aktenvermerk des Antragsgegners vom 20. April 2023 anlässlich der Kontrolle am 19. Januar 2023 gemacht haben soll. Demnach soll er bei dieser Gelegenheit von sich aus darauf verwiesen haben, dass sich die Waffe deshalb nicht im "Tresor" befinde, weil er sie etwa einer Woche zuvor beim Schießtraining benutzt habe und sie "sodann" habe reinigen wollen. Der Antragsteller bestreitet zwar, eine solche Aussage von sich aus getätigt zu haben, und gibt vielmehr an, lediglich die Frage nach dem Zeitpunkt der letzten Benutzung der Waffe beantwortet zu haben. Plausible Gründe dafür, dass die Mitarbeiter des Antragsgegners den Ablauf der Kontrolle und die anlässlich dessen vom Antragsteller getätigten Äußerungen in dem Aktenvermerk unzutreffend wiedergegeben haben sollten, benennt er jedoch nicht, und solche sind auch ansonsten nicht zu ersehen. Tragfähige Anhaltspunkte dafür ergeben sich aus bloßen Unterstellungen des Antragstellers nicht.
Die vorstehende Einschätzung bestätigend tritt hinzu, dass es nahe gelegen hätte, wenn der Antragsteller die Pistole für ein anstehendes Übungsschießen aus dem Waffenschrank genommen und auf einem Tisch in einer Tasche oder einem Futteral bereitgelegt hätte, dies schon bei der sich dafür bietenden ersten Gelegenheit den die Kontrolle durchführenden Mitarbeitern des Antragsgegners mitzuteilen. Dies hat der Antragsteller unstreitig jedoch nicht getan. Eine plausible Erklärung dafür ist der Antragsteller auch mit seinem Beschwerdevorbringen schuldig geblieben. Unzulänglich bleibt insofern der bloße Verweis darauf, dass "der juristische Laie kaum jemals" wisse, "worauf es bei einer gerichtlichen Auseinandersetzung" ankomme, so dass "auch sein Anwalt die wichtigsten Einzelheiten nur scheibchenweise von ihm" erfahre. Zu seinem fraglichen Vortragsverhalten führt der Antragsteller damit nichts Konkretes aus. Ebenso wenig überzeugt es bei summarischer Prüfung, wenn er anführt, er habe sich nichts vorzuwerfen gehabt und "deshalb keine Notwendigkeit gesehen, sich zu verteidigen". Auch für den Antragsteller erkennbar ging es anlässlich der Kontrolle darum, die Art und Weise der von ihm praktizierten Aufbewahrung von Waffen und Munition behördlich zu überprüfen. Das hätte es auch für ihn nahe gelegt, von vorneherein vollständige Angaben zu den Umständen des Auffindens der Pistole zu machen. Ohne tatsächlichen Anhalt bleibt ferner der Vortrag des Antragstellers, wenn er die Absicht gehabt hätte, dem Antragsgegner "Sand in die Augen zu streuen, dann hätte er doch spontan geäußert", dass "die Waffe für ein beabsichtigtes Schießtraining bereit" gelegen habe. Jedenfalls ergibt sich auch daraus kein nachvollziehbarer Grund dafür, dass der Antragsteller solche Angaben gegenüber den die Kontrolle durchführenden Mitarbeitern des Antragsgegners unterlassen hat.
Der Verweis des Antragstellers darauf, dass sein als Zeuge namentlich benannter Bekannter die am fraglichen Tag bestehende Verabredung zum Schießtraining bestätigen könne, führt bei der vorliegend gebotenen summarischen Prüfung nicht weiter. Sollte der Zeuge dies bestätigen, könnte dies zwar für die Glaubhaftigkeit der entsprechenden Einlassung des Antragstellers sprechen. Das schließt aber nicht ohne weiteres aus, dass der Antragsteller - wie er laut Aktenvermerk des Antragsgegners anlässlich der Kontrolle im Ergebnis eingeräumt haben soll - zu diesem Zeitpunkt die betreffende Pistole bereits seit einer Woche außerhalb des Waffenschrankes aufbewahrt hat.
Unbeschadet des Vorstehenden spricht bei summarischer Prüfung - wie vom Verwaltungsgericht ebenfalls angenommen - aber auch ganz Überwiegendes dafür, dass der Antragsteller selbst unter Zugrundelegung seines Vorbringens gegen die gesetzlichen Anforderungen an die Aufbewahrung erlaubnispflichtiger Schusswaffen verstoßen hat und schon aufgrund dessen die abschlägige Zuverlässigkeitsprognose im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b WaffG gerechtfertigt ist.
Wer Waffen oder Munition besitzt hat gemäß § 36 Abs. 1 WaffG die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass Waffen und Munition abhandenkommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen. Gemäß § 36 Abs. 5 WaffG i. V. m. § 13 Abs. 1 AWaffV müssen erlaubnispflichtige Schusswaffen - wie die hier in Rede stehende Kurzwaffe des Antragstellers - in einem verschlossenen Behältnis aufbewahrt werden, das einem gesetzlich näher bestimmten Sicherheitsstandard entspricht. Diese gesetzlichen Anforderungen an die Aufbewahrung erlaubnispflichtiger Schusswaffen sollen nicht nur dazu dienen, unbefugt in der Wohnung befindlichen Personen den Zugriff zu erschweren, sondern sie sollen darüber hinaus sicherstellen, dass Personen bei rechtmäßigem Aufenthalt in der Wohnung, also Familienangehörige und Besucher, nicht unkontrolliert Zugriff auf Waffen haben. Die Gefahren, die mit einer für Nichtberechtigte zugänglichen Verwahrung von Schusswaffen und Munition verbunden sind, bestehen nicht nur bei einer nicht sorgfältigen Unterbringung auf Dauer. Bereits eine nur äußerst kurzfristige Nachlässigkeit im Umgang mit Schusswaffen kann genügen, um diese Gegenstände in die Hände Nichtberechtigter gelangen zu lassen.
Vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 3. August 2011 - 1 S 1391/11 -, juris, Rn. 6; Bay. VGH, Beschluss vom 5. Juni 2018 - 21 ZB 15.2434 -, juris, Rn. 20.
Es kommt dabei nicht darauf an, ob durch den Verstoß im Einzelfall eine konkrete Gefährdung der Allgemeinheit eingetreten ist. Jeder Verstoß gegen die Aufbewahrungsvorschriften berührt zugleich die Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit, jedenfalls im Sinn einer abstrakten Gefährdung.
Vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 5. Juni 2018 - 21 ZB 15.2434 -, juris, Rn. 20.
Die gesetzlichen Anforderungen an die ordnungsgemäße Aufbewahrung von Waffen und Munition gelten jedenfalls dann, wenn der Besitzer die Ausübung der tatsächlichen Kontrolle über diese Gegenstände aufgibt, sei es auch nur kurzfristig. Das kann z. B. der Fall sein, wenn er die an bzw. mit einer Waffe ausgeübte Tätigkeit wie etwa einen Reinigungsvorgang unterbricht, um einer anderen Beschäftigung nachzugehen.
Vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 5. Juni 2018 - 21 ZB 15.2434 -, juris, Rn. 19.
Auch wenn der Besitzer von Waffen oder Munition die Ausübung der tatsächlichen Kontrolle über diese Gegenstände unterbricht, um die Wohnungstür in Reaktion auf ein Klingeln oder Klopfen zu öffnen, ist er gehalten, zuvor eine den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Verwahrung von Waffen und Munition sicherzustellen, d. h. diese Gegenstände in einen den gesetzlichen Bestimmungen genügendes Behältnis einzuschließen. Eine daraus resultierende zeitliche Verzögerung bis zu dem Zeitpunkt, zu dem er die Haustür öffnen kann, hat er dabei in Kauf zu nehmen.
Vgl. VG Bayreuth, Urteil vom 30. Juli 2019 - 1 K 17.608 -, juris, Rn. 36 f., wonach die gesetzlichen Regelungen über die ordnungsgemäße Waffenaufbewahrung auch bei einem "kurzen Weglegen" der Waffe zur Ausübung einer anderen Tätigkeit, wie etwa dem Empfang von Besuch, gelten.
Jedenfalls diesen Anforderungen hat der Antragsteller, auch wenn man seinem Beschwerdevorbringen folgt, nicht genügt, weil er den Mitarbeitern des Antragsgegners die Haustür geöffnet und Zutritt gewährt hat, ohne zuvor die fragliche Pistole in einem den gesetzlichen Anforderungen genügenden Waffenschrank verschlossen zu haben. Es dürfte sich insofern auch nicht um eine zu tolerierende kurzfristige Nachlässigkeit gehandelt haben. Vielmehr spricht alles dafür, dass der Antragsteller dadurch, dass er ihm noch unbekannten Personen die Haustür geöffnet hat, ohne zuvor die fragliche Waffe den gesetzlichen Anforderungen entsprechend weggeschlossen zu haben, eine im Hinblick auf die Einhaltung der sicherheitsrelevanten gesetzlichen Anforderungen an die Aufbewahrung von Waffen unzulängliche Einstellung offenbart hat. Dies findet sich darin bestätigt, dass er im für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage vorliegend maßgeblichen Zeitpunkt keine Einsicht in sein Fehlverhalten gezeigt hat. Unter Berücksichtigung seines Vorbringens ist ein solches im Übrigen nach wie vor nicht zu erkennen. Insofern ist es im Übrigen ohne Belang, dass der Antragsteller anführt, die Pistole sei mittels eines anderweitigen Schlosses gesichert gewesen. Den gesetzlichen Anforderungen entspracht dies ersichtlich nicht.
Das Beschwerdevorbringen bietet auch keinen Anlass, den angegriffenen Beschluss insoweit zu ändern, als das Verwaltungsgericht den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes im Hinblick auf die Aufforderung, eine Waffe unbrauchbar zu machen oder einem Berechtigten zu überlassen (Nr. 2 des Bescheides), und die Gebührenfestsetzung (Nr. 3 des Bescheides) abgelehnt hat. Dazu verhält sich das Beschwerdevorbringen entgegen den Darlegungsanforderungen nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO schon nicht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 52 Abs. 1 bis 3, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i. V. m. Nrn. 1.5 und 50.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.