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Oberverwaltungsgericht NRW Beschluss vom 25.11.2024 – 18 B 541/24

18. Senat · ECLI:DE:OVGNRW:2024:1125.18B541.24.00

Gründe

Die zulässige Beschwerde des Antragsgegners ist begründet.

Die vom Verwaltungsgericht in Ziffer 1 des angegriffenen Beschlusses erlassene einstweilige Anordnung ist aufzuheben, weil der Antragsteller - wie sich aus dem rechtskräftigen Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 14. Oktober 2024 in dem Vollstreckungsverfahren VG Köln 11 M 38/24 ergibt - nicht innerhalb der Monatsfrist nach § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 929 Abs. 2 ZPO mit ihrer Vollziehung begonnen hat.

Entgegen dem Vorbringen des Antragstellers im Schriftsatz vom 8. November 2024 ist der Ausgang des Vollstreckungsverfahrens (VG Köln 11 M 38/24) für das vorliegende Beschwerdeverfahren nicht unerheblich.

Gemäß § 123 Abs. 3 VwGO gilt in Verfahren der einstweiligen Anordnung die Regelung des § 929 Abs. 2 Satz 1 ZPO, wonach die Vollziehung des Arrestbefehls unstatthaft ist, wenn seit dem Tag, an dem der Befehl verkündet oder der Partei, auf deren Gesuch er erging, zugestellt ist, ein Monat verstrichen ist, entsprechend. Die Vorschrift dient dem Schutz des Vollstreckungsschuldners. Sie soll sicherstellen, dass die Vollziehung nicht erst zu einem späteren Zeitpunkt unter dann gegebenenfalls veränderten Umständen erfolgt. Zudem soll der Vollstreckungsschuldner nicht über Gebühr darüber im Unklaren gelassen werden, ob der Vollstreckungsgläubiger von dem Titel noch Gebrauch machen will. Diese Schutzziele greifen auch im Verwaltungsprozess. Nach fruchtlosem Ablauf der Vollziehungsfrist ist die einstweilige Anordnung deshalb endgültig nicht mehr vollziehbar und damit gegenstandslos. Sie ist im Abänderungsverfahren analog § 80 Abs. 7 VwGO oder - hat der Antragsgegner wie hier bereits Beschwerde eingelegt - im Rechtsmittelverfahren aufzuheben.

Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 29. Juni 2017 - 15 B 200/17 -, juris, Rn. 8 f., m. w. N., und vom 8. Juli 1991 - 11 B 773/91 -, juris, Rn. 18 ff.; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 28. April 2014 - 9 S 358/14 -, juris, Rn. 4; Schoch, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Werkstand: 45. EL Januar 2024, § 123 VwGO, Rn. 173b.

Dass der Einwand der fehlenden Einleitung der Vollstreckung nicht innerhalb der einmonatigen Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO für die Beschwerdebegründung vorgebracht worden ist, steht einer Berücksichtigung im Beschwerdeverfahren nicht entgegen. Es handelt sich insoweit um eine Sachentscheidungsvoraussetzung des Rechtsmittelverfahrens und damit um einen von Amts wegen zu berücksichtigenden Umstand.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23. Juli 2020 - 5 B 1391/19 -, juris, Rn. 8 f., m. w. N.; Schoch, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Werkstand: 45. EL Januar 2024, § 123 VwGO, Rn. 173b.

Nach diesen Maßgaben ist die streitgegenständliche einstweilige Anordnung aufzuheben, weil die Vollziehungsfrist fruchtlos abgelaufen ist. Dies ergibt sich bereits aus dem rechtskräftigen Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 14. Oktober 2024 - 11 M 38/24 - in dem Vollstreckungsverfahren gleichen Rubrums, der die Beteiligten gemäß § 121 Nr. 1 VwGO hinsichtlich des (ablehnenden) Tenors sowie der diesen tragenden Entscheidungsgründe (hier: Ablauf der Vollziehungsfrist) bindet.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. September 2022 - 1 WB 37.22 -, juris, Rn. 15.

Auf die Ausführungen des Antragstellers im Schriftsatz vom 8. November 2024 dazu, dass er bereits am 3. Juni 2024 die Durchsetzung der einstweiligen Anordnung gegenüber dem Antragsgegner geltend gemacht und dieser sich rechtsmissbräuchlich geweigert habe, die begehrte Bescheinigung auszustellen, kommt es mit Blick auf die rechtskräftige Entscheidung im Vollstreckungsverfahren nicht an.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Einer auf Ausstellung einer Bescheinigung nach § 5 Abs. 1 Satz 2 FreizügG/EU gerichteten Klage kommt unter qualitativen und zeitlichen Gesichtspunkten für den Kläger eine deutlich geringere Bedeutung zu als einer Klage auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte (§ 5 Abs. 1 Satz 1 FreizügG/EU). Dies rechtfertigt es, im Hauptsacheverfahren insoweit nicht den Auffangstreitwert i. H. v. 5.000,- Euro festzusetzen, sondern den Streitwert mit 2.500,- Euro zu bemessen. Im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist entsprechend der Streitwertpraxis des Senats in Bezug auf Fiktionsbescheinigungen nach § 81 Abs. 5 AufenthG,

vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 15. Dezember 2022 - 18 E 858/22 -, n. v., S. 3, vom 18. Oktober 2013 - 18 E 962/13 -, juris, und vom 26. März 2012 - 18 E 291/12 -, juris, Rn. 3 ff.,

der Streitwert mit 1.250,- Euro zu bemessen. An seiner früheren Streitwertpraxis in Bezug auf Bescheinigungen nach § 5 Abs. 1 Satz 2 FreizügG/EU (vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 11. November 2020 - 18 B 544/19 -, juris, und vom 11. März 2022 - 18 B 242/22 -, juris) hält der Senat daher nicht fest.

Vgl. auch bereits OVG NRW, Beschluss vom 15. Dezember 2022 - 18 B 1226/22 -, n. v., S. 2.

Die Änderung der erstinstanzlichen Wertfestsetzung stützt sich auf § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).