Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht NRW
Oberverwaltungsgericht NRW Beschluss vom 14.01.2025 – 13 B 1178/24
13. Senat · ECLI:DE:OVGNRW:2025:0114.13B1178.24.00
Gründe
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Das Verwaltungsgericht hat den sinngemäßen Antrag der Antragstellerin,
die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 14. November 2024 gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO wiederherzustellen bzw. anzuordnen,
abgelehnt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Soweit der Antrag auf Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen Ziffern 1, 2 und 5 der Ordnungsverfügung gerichtet sei, sei er zulässig, aber unbegründet. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung hinsichtlich der Ziffern 1 und 2 sei ordnungsgemäß erfolgt. An den Inhalt der Begründung seien dabei keine zu hohen Anforderungen zu stellen. Insbesondere könne sich bei bestimmten Arten behördlicher Anordnungen - gerade im Gefahrenabwehrrecht - die Begründung für die Ordnungsverfügung selbst (Erlassinteresse) und diejenige für die Anordnung der sofortigen Vollziehung (Vollzugsinteresse) typischerweise weitgehend decken. Im Rahmen der zu treffenden Interessenabwägung überwiege das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung das private Aussetzungsinteresse der Antragstellerin. Der Widerruf der Genehmigungen für den Gelegenheitsverkehr mit Mietwagen sei nach der im Eilverfahren nur möglichen summarischen Prüfung nach Aktenlage offensichtlich rechtmäßig. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung sei dabei angesichts des derzeit noch ausstehenden Widerspruchsbescheids der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung. Insofern habe das Gericht die voraussichtliche Widerspruchsentscheidung zu prognostizieren. Dabei sei grundsätzlich davon auszugehen, dass die Widerspruchsbehörde seit Erlass des Ausgangsbescheids bekannt gewordene, entscheidungserhebliche Tatsachen berücksichtigen werde, zumal sich die Antragsgegnerin auf diese im Rahmen ihrer Antragserwiderung ergänzend berufe. Der aktuelle, ins Handelsregister eingetragene Geschäftsführer der Antragstellerin - nach Ausscheiden des ehemaligen Geschäftsführers Herrn D. sei dies nunmehr allein Herr V. I. - dürfte sich nach Aktenlage spätestens nach Erlass der sofort vollziehbaren Widerrufsverfügung als unzuverlässig erwiesen haben, indem er den Mietwagenbetrieb nicht einstellte, sondern fortführte. Der (aktuelle) Geschäftsführer der Antragstellerin habe den Mietwagenbetrieb der Antragstellerin nach Aktenlage zumindest am 15., 18., 23. und 26. November 2024 fortgesetzt, obwohl er nach dem sofort vollziehbaren Widerruf vom 14. November 2024 nicht mehr über die dazu erforderlichen Genehmigungen nach dem Personenbeförderungsgesetz verfügt habe.
Die dagegen von der Antragstellerin erhobenen Einwände, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, greifen nicht durch.
1. Die Antragstellerin rügt erfolglos, das Verwaltungsgericht habe das Gebot zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG verletzt, indem es keine Zwischenverfügung erlassen habe, obwohl ihr Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO nicht offensichtlich missbräuchlich und offensichtlich aussichtslos gewesen sei. Unabhängig davon, ob eine zu Unrecht unterbliebene Zwischenentscheidung zugunsten der Antragstellerin überhaupt Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit des hier streitgegenständlichen instanzabschließenden Eilbeschlusses hätte und rückwirkend legalisierende Wirkung für eine nach sofort vollziehbaren Widerruf fortgesetzte genehmigungslose Tätigkeit entfalten könnte, war der Erlass einer solchen vorliegend nicht geboten. Der Senat hat in Anwendung der höchstrichterlichen Rechtsprechung, insbesondere unter Berücksichtigung der von der Antragstellerin zitierten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, wiederholt entschieden, dass der Erlass einer Zwischenverfügung zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes erforderlich sein muss, weil andernfalls schwere und unabwendbare Nachteile drohten, die behördlichen Vollstreckungsmaßnahmen irreparabel wären.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 9. Januar 2025 - 13 B 23/25 -, vom 19. Dezember 2024 - 13 B 1178/24 -, vom 29. Januar 2024 - 13 B 54/24 -, juris, Rn. 3 ff., und vom 24. Januar 2024 - 13 B 1037/23 -, GewArch 2024, 115 = juris, Rn. 8 ff.
Dass der Antragstellerin ein über erwartete Umsatzeinbußen hinausgehender irreparabler Schaden tatsächlich drohte, hat sie weder im erstinstanzlichen noch im Beschwerdeverfahren dargelegt und ist im Übrigen auch sonst nicht ersichtlich.
Vgl. bereits die Entscheidung des Senats über den Antrag der Antragstellerin auf Erlass einer Zwischenregelung für das Beschwerdeverfahren: OVG NRW, Beschluss vom 19. Dezember 2024 - 13 B 1178/24 -.
2. Unabhängig davon, ob sich für den vorliegenden Fall tatsächlich abweichende Maßstäbe und Rechtsfolgen ergeben würden, wenn das Personenbeförderungsrecht ausschließlich als Gewerberecht einzustufen wäre, ist das Verwaltungsgericht in Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung und der Rechtsprechung des Senats zu Recht davon ausgegangen, dass es sich bei dem Widerruf der Genehmigungen auch um eine Maßnahme des Gefahrenabwehrrechts handelt. Das Gewerberecht ist seit jeher weithin Sonderordnungsrecht.
Vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. Februar 1976 - 2 BvL 5/73 -, BVerfGE 41, 344 = juris, Rn. 29; BVerwG, Urteil vom 19. Dezember 1995 - 1 C 3.93 -, BVerwGE 100, 187 = juris, Rn. 26.
So dient auch der Widerruf einer personenbeförderungsrechtlichen Genehmigung dem Schutz der Allgemeinheit und der Fahrgäste vor den Gefahren, die von unzuverlässigen und/oder fachlich ungeeigneten Verkehrsunternehmern bzw. den für die Führung der Geschäfte bestellten Personen ausgehen.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Oktober 1996 - 11 B 53.96 -, juris, Rn. 2; OVG NRW, Beschlüsse vom 24. Januar 2024 - 13 B 1037/23 -, GewArch 2024, 115 = juris, Rn. 68 und 76, und vom 28. Juli 2003 - 13 B 29/03 -, juris, Rn. 6; Heinze, in: ders./Fehling/Fiedler, PBefG, 2. Aufl. 2014, § 13 Rn. 21.
3. Das Verwaltungsgericht durfte bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit des Widerrufs der Genehmigungen auf die aktenkundigen, von der Antragstellerin nicht bestrittenen Verstöße gegen die Genehmigungspflicht aus § 2 Abs. 1 Nr. 4 PBefG als schwere, die Unzuverlässigkeit begründenden Verstöße abstellen. Insoweit ist es in Einklang mit der Senatsrechtsprechung,
vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24. Januar 2024 - 13 B 1037/23 -, GewArch 2024, 115 = juris, Rn. 41,
zutreffend davon ausgegangen, dass die Widerspruchsbehörde seit Erlass des Ausgangsbescheids bekannt gewordene, entscheidungserhebliche Tatsachen bei seiner noch ausstehenden Widerspruchsentscheidung berücksichtigen wird. Dem liegt zugrunde, dass es für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Widerrufs einer personenbeförderungsrechtlichen Genehmigung wegen Unzuverlässigkeit auf die Sach- und Rechtslage bei Erlass der letzten Behördenentscheidung ankommt.
4. Das Verwaltungsgericht hat nicht den Anspruch der Antragstellerin auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG dadurch verletzt, dass es vor Erlass seines Eilbeschlusses nicht darauf hingewiesen hat, die Sachlage nach den Maßstäben des Gefahrenabwehrrechts zu beurteilen und maßgeblich auf die Tatsachen nach dem Erlass des Widerrufs abzustellen. Ungeachtet dessen, dass ein Gehörsverstoß für sich genommen nicht zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses führt, sondern im Beschwerdeverfahren geheilt werden kann,
vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14. Januar 2022 - 13 B 1005/21 -, juris, Rn. 33 f., m. w. N.,
musste ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter auch ohne Hinweis damit rechnen, dass das Verwaltungsgericht seiner Entscheidung die vorgenannten - auch den Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin bekannten - Maßstäbe entsprechend der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts und des Senats zugrunde legen wird. Die dabei vom Verwaltungsgericht berücksichtigten Erkenntnisse hat die Antragsgegnerin im erstinstanzlichen Verfahren schriftsätzlich benannt und sind der Antragstellerin zudem im Wege der Akteneinsicht in den Verwaltungsvorgang offengelegt worden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1, 39 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).