Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht NRW
Oberverwaltungsgericht NRW Beschluss vom 20.02.2025 – 5 E 474/24
5. Senat · ECLI:DE:OVGNRW:2025:0220.5E474.24.00
G r ü n d e :
Die Beschwerde ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu Recht abgelehnt. Die Klage bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Der für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe erforderliche Grad der Erfolgsaussicht darf mit Blick auf Art. 3 Abs. 1, Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG nicht in einer Weise überspannt werden, dass der Zweck der Prozesskostenhilfe deutlich verfehlt wird, Unbemittelten und Bemittelten weitgehend gleichen Zugang zu Gericht zu ermöglichen. Prozesskostenhilfe ist daher immer schon dann zu bewilligen, wenn die Abschätzung der Erfolgsaussicht einer ausreichend bemittelten Person in einer vergleichbaren Situation zugunsten der Rechtsverfolgung ausfallen würde. Dazu reicht es aus, dass ein Obsiegen ebenso wahrscheinlich ist wie ein Unterliegen. Verweigert werden darf Prozesskostenhilfe aber dann, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte oder bloß theoretische ist. Hiernach dürfen schwierige, bislang ungeklärte Rechts- und Tatfragen nicht im Prozesskostenhilfeverfahren „durchentschieden“ werden, sondern müssen auch von Unbemittelten einer prozessualen Klärung zugeführt werden können, weil das Prozesskostenhilfeverfahren den Rechtsschutz nicht selbst bieten, sondern erst zugänglich machen soll.
Vgl. etwa BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 22. März 2021 - 2 BvR 353/21 -, Asylmagazin 2021, 439, juris, Rn. 5, und vom 13. Juli 2020 - 1 BvR 631/19 -, FamRZ 2020, 1559, juris, Rn. 18; OVG NRW, Beschluss vom 10. Februar 2025 - 5 B 7/25 u. a. -, juris, Rn. 4 m. w. N.
Nach diesen Maßstäben sind die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe hier nicht erfüllt, weil weder vorgetragen noch ersichtlich ist, dass das angeordnete Taubenfütterungsverbot in der ordnungsbehördlichen Verordnung der Beklagten über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Stadt F. vom 23. Oktober 2019 (dort § 5 Abs. 3), auf das sich die gegen die Klägerin erlassene Ordnungsverfügung vom 24. März 2021 bezieht, rechtswidrig ist. Der Senat nimmt entsprechend § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO zunächst auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung Bezug, die ihrerseits auf die Gründe der Beschlüsse in den Eilverfahren verweist (Beschluss des Senats vom 6. September 2021 - 5 E 545/21 - sowie des VG Münster vom 28. Mai 2021 - 1 L 278/21 -). Die dortigen Ausführungen stellt die Klägerin mit ihrer Beschwerdebegründung nicht durchgreifend in Frage.
Das Taubenfütterungsverbot ist aller Voraussicht nach verhältnismäßig. Die von der Klägerin propagierte Einführung des „Augsburger Modells“ durch Schaffung von Taubenschlägen oder -häusern stellt allein schon kein gleich geeignetes Mittel zur Verminderung bzw. Kontrolle der Taubenpopulation dar.
Vgl. hierzu VG Düsseldorf, Urteil vom 16. Dezember 2015 - 18 K 218/15 -, juris, Rn. 31.
In Verbindung mit weiteren Maßnahmen (wie z. B. Austausch der Eier, Vasektomie der Tauben) mag es sich um mildere, gleich geeignete Mittel handeln. Aufgrund des erheblich höheren (finanziellen und personellen) Aufwands liegt es aber ohne weiteres innerhalb des Ermessensspielraums der Beklagten und ist insbesondere handgreiflich angemessen, statt dieser oder neben diesen Maßnahmen ein Taubenfütterungsverbot anzuordnen.
Soweit die Klägerin meint sich auf die rechtsphilosophischen Grundlegungen der freiheitlichen Verfassungsordnung des Grundgesetzes berufen zu können, um ein kategorisches Gebot der - vermeintlichen - Verringerung tierischen Leidens zu begründen, geht dies schon im Ansatz fehl. Nicht nur nach der - empirischen - Mehrheitsmeinung, sondern nach den Bestimmungen des Grundgesetzes besteht ein kategorialer Unterschied zwischen menschlichem, würdebegabtem Leben und den Belangen des Tierschutzes.
Vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 20. Februar 2009 - 1 BvR 2266/04 u. a. -, BVerfGK 15, 93, juris, Rn. 25.
Auch die Ausführungen der Klägerin zu Art. 20a GG begründen keinen Verstoß des Taubenfütterungsverbots gegen höherrangiges Recht. Nach Art. 20a GG schützt der Staat auch in Verantwortung für die künftigen Generationen die Tiere im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung durch die Gesetzgebung und nach Maßgabe von Gesetz und Recht durch die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung. Mit der Einfügung des Tierschutzes in das Grundgesetz ist ein absoluter Schutz für Tiere nicht verbunden; vielmehr soll damit nur ein „ethisches Mindestmaß“ sichergestellt werden, wonach die Tiere in ihrer Mitgeschöpflichkeit zu achten und ihnen vermeidbare Leiden zu ersparen sind (vgl. hierzu § 1 TierSchG). Über dieses einfachgesetzlich garantierte Niveau hinaus wollte der verfassungsändernde Gesetzgeber den Tierschutz nicht verbessern.
Vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 27. September 2005 - 1 S 261/05 -, NVwZ-RR 2006, 398, juris, Rn. 23 ff. m. w. N.; VG Düsseldorf, Urteil vom 16. Dezember 2015, a. a. O. Rn. 38; Epiney, in: Huber/Voßkuhle, GG, 8. Aufl. 2024, Art. 20a Rn. 131 m. w. N.
Das Fütterungsverbot ist mit den Vorschriften des Tierschutzgesetzes vereinbar. Anders als die Klägerin meint handelt es sich bei verwilderten Tauben nicht um Tiere im Sinn von § 2 TierSchG. Die Vorschrift setzt voraus, dass jemand ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat, enthält aber keine Verpflichtung bezüglich der Ernährung verwildeter Tiere bzw. Tauben.
Vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 4. August 2014 - 10 ZB 11.1920 -, juris, Rn. 32.
Aus den von der Klägerin herangezogenen Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 26. April 2018 - 3 C 24.16 -, BVerwGE 162, 71, juris), des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz (Urteil vom 20. November 2018 - 7 A 10624/18 -, juris), des Verwaltungsgerichts Würzburg (Urteil vom 4. November 2019 - W 8 K 19.842 -, juris) sowie des Verwaltungsgerichts Köln (Urteil vom 17. Juli 2019 - 21 K 12337/16 -, juris) ergibt sich nichts anderes. Diese beziehen sich auf in Verwahrung genommene Hunde und Katzen („Fundtiere“). Diese Fallgestaltung ist - entgegen der anderslautenden pauschalen Aussage der Klägerin - ersichtlich nicht mit derjenigen von verwilderten Tauben vergleichbar. Ein Eigentümer bzw. eine Dereliktion etwa unter Verstoß gegen das tierschutzrechtliche Aussetzungsverbot (vgl. § 3 Satz 1 Nr. 3 TierSchG) ist bezogen auf die konkreten wild lebenden Tauben, die (teilweise) ursprünglich von domestizierten Tauben abstammen mögen, nicht ansatzweise erkennbar.
Ebenfalls ist nicht ansatzweise anzunehmen, dass die Beklagte die Tatbestandsvoraussetzungen der Strafnorm des § 17 TierSchG erfüllt und damit gegen § 1 Satz 2 TierSchG verstößt. Eine nur in Frage kommende Tötung durch Unterlassen erfolgt mit Blick auf die beabsichtigte Verminderung der Taubenpopulation offensichtlich nicht ohne vernünftigen Grund (§ 17 Nr. 1 TierSchG). Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Töten von männlichen Küken,
vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Juni 2019 - 3 C 28.16 -, BVerwGE 166, 32, juris, Rn. 17 ff.,
ist auf die vorliegende Fallkonstellation nicht übertragbar. Zu berücksichtigen sind im vorliegenden Fall die von den Tauben verursachten Verschmutzungen sowie die mögliche Übertragung von Krankheiten über den Kot der Tiere, die auch die von der Klägerin herangezogene wettbewerbsrechtliche Rechtsprechung,
vgl. OLG Oldenburg, Urteil vom 26. April 2019 - 6 U 59/18 -, WRP 2019, 1078, juris,
dem Grunde nach anerkennt. Darüber hinaus ist das Vorliegen einer Garantenstellung - auch hinsichtlich § 17 Nr. 2 TierSchG - nicht ersichtlich. Eine Garantenstellung aus Ingerenz scheidet entgegen dem Vorbringen der Klägerin mangels vorangegangenen Tuns der Beklagten aus. Gleiches gilt für § 323c Abs. 1 StGB, dessen Tatbestand auch mangels Vorliegen eines Unglücksfalls oder einer gemeinen Gefahr nicht erfüllt ist. Vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen liegt auch kein rechtfertigender Notstand im Sinn von § 16 OWiG vor, der als - die Verwirklichung des Tatbestandes voraussetzender - Rechtfertigungsgrund im Übrigen Relevanz nur im Ordnungswidrigkeitenverfahren haben dürfte.
Vgl. zu § 16 OWiG auch Bay. VerfGH, Entscheidung vom 11. Oktober 2006 - Vf. 16-VI-05 -, BayVBl 2007, 333, juris, Rn. 19.
Aus rein partikularer Sicht der Klägerin de lege ferenda erstrebenswerte Erweiterungen des Tierschutzes ohne Berücksichtigung der berechtigten Interessen des Gemeinwohls führen nicht zu einem anderen Ergebnis.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO.