Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht NRW
Oberverwaltungsgericht NRW Beschluss vom 12.06.2025 – 12 A 682/23
12. Senat · ECLI:DE:OVGNRW:2025:0612.12A682.23.00
G r ü n d e :
Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.
1. Die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegen nicht vor.
Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf diesen Zulassungsgrund, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art bezeichnen, die er mit seinem Antrag angreifen will, und mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellen. Diesen Anforderungen entspricht das Zulassungsvorbringen nicht.
Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, das Integrationsamt habe im Zustimmungsverfahren nach den §§ 168 ff. SGB IX grundsätzlich nicht zu prüfen, ob die beabsichtigte Kündigung des Arbeitsverhältnisses arbeitsrechtlich bzw. kündigungsschutzrechtlich zulässig sei. Nur wenn die beabsichtigte Kündigung arbeitsrechtlich evident unzulässig sei, dürfe das Integrationsamt dies bei seiner Ermessensentscheidung berücksichtigen, da es an einer offensichtlich rechtswidrigen Kündigung zum Nachteil des Schwerbehinderten nicht mitwirken solle. Eine offensichtlich ungerechtfertigte Kündigung liege in diesem Zusammenhang nur dann vor, wenn die Rechtswidrigkeit der Kündigung ohne jeden Zweifel und ohne Beweiserhebung in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht offen zutage trete und sich jedem Kundigen geradezu aufdränge. Im Zusammenhang mit einer Betriebsstilllegung sei zudem das Ermessen des Integrationsamtes dahingehend eingeschränkt, dass im Falle einer Liquidation oder Stilllegung des Betriebes eine andere Entscheidung als die Erteilung der beantragten Zustimmung zur Kündigung des Schwerbehinderten ermessensfehlerhaft sei. Denn der Sonderkündigungsschutz trete bei einer Betriebsstilllegung erkennbar zurück, weil es in diesem Falle regelmäßig an einem Zusammenhang zwischen Schwerbehinderung und Kündigung fehle und eine zusätzliche wirtschaftliche Belastung des Arbeitgebers durch das Zustimmungsverfahren verhindert werden solle. Es obliege aber weder dem Beklagten noch dem Verwaltungsgericht, rechtsverbindlich zu klären, ob das Arbeitsverhältnis der C. GmbH & Co. KG (im Folgenden nur: W.) hier möglicherweise auf einen neuen Arbeitgeber übergegangen sei. Die Klärung dieser Frage unterliege allein der Prüfungskompetenz der Arbeitsgerichte. Denn es sei deren Aufgabe - und nicht die des Beklagten und nachfolgend des Verwaltungsgerichts -, den Schwerbehinderten vor vorgetäuschten Kündigungsgründen zu schützen. Gemessen an diesen Voraussetzungen begegne die Erteilung der Zustimmung zur Kündigung durch den Beklagten hier keinen rechtlichen Bedenken. Es hätten hinreichende Anhaltspunkte dafür vorgelegen, dass die W. ihren Betrieb einstelle. Über ihr Vermögen sei bereits das vorläufige Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung eröffnet worden. Die wirtschaftliche Lage des Unternehmens sei also schlecht gewesen. Die daraufhin am 25. November 2020 vom Gläubigerausschuss getroffene Entscheidung, die Gesellschaft zu liquidieren, stelle sich damit nicht als willkürlich oder unsachlich dar. Im Rahmen der Liquidierung seien alle Arbeitsverhältnisse - ohne Unterschied zwischen schwerbehinderten und nichtschwerbehinderten Arbeitnehmern - gekündigt worden. Unter diesen Voraussetzungen hätte der Beklagte seine Zustimmung nur dann verweigern dürfen, wenn die Kündigung arbeitsrechtlich offensichtlich ungerechtfertigt wäre. Das sei nicht der Fall gewesen. Insbesondere sei nicht offensichtlich gewesen, dass es sich nicht um eine Betriebsstilllegung, sondern um einen (versteckten) Betriebsübergang handele und dass die W. und die W. S. GmbH (eine Schwestergesellschaft der W.) verbundene Unternehmen seien. Abgestellt auf den Zeitpunkt des Zugangs der Kündigungserklärung hätten überhaupt keine Anhaltspunkte dafür vorgelegen, dass es sich um einen versteckten Betriebsübergang und nicht um eine Betriebsstilllegung handeln könnte. Der Kläger und der Beigeladene hätten zu der Frage, ob eine Betriebsstilllegung vorliege, insbesondere ob und in welchem Umfang weitergearbeitet werde und ob ein Gemeinschaftsbetrieb gegeben sei, divergierend vorgetragen. Damit wäre diese Frage allenfalls durch eine Beweiserhebung zu klären gewesen. Von einer Offensichtlichkeit der arbeitsrechtlichen Unwirksamkeit der Kündigung könne dann nicht ausgegangen werden. Darüber hinaus sei die Kündigung spätestens in dem Zeitpunkt nicht mehr offensichtlich arbeitsrechtlich unwirksam gewesen, in welchem dem Beklagten das die Kündigungsschutzklage abweisende Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 21. Juni 2021 - 2 Ca 561/21 - vorgelegen habe. Denn darin sei ausdrücklich festgestellt worden, dass kein Betriebsübergang stattgefunden und kein Gemeinschaftsbetrieb (mehr) vorgelegen habe und dass sowohl die Betriebsratsanhörung rechtmäßig erfolgt als auch die Massenentlassungsanzeige ordnungsgemäß gestellt worden sei. Das Urteil des Arbeitsgerichts sei auch für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage von dem Beklagten zu berücksichtigen gewesen. Denn die grundsätzliche Festlegung auf den Zeitpunkt des Zugangs der Kündigungserklärung gebiete es nur, solche Tatsachen und Umstände nicht zu berücksichtigen, die erst nach der Kündigung eingetreten seien und nicht zu dem dieser zugrundeliegenden Sachverhalt gehörten. Damit solle verhindert werden, dass erst nach Ausspruch der Kündigung eingetretene weitere mögliche Kündigungsgründe oder kündigungsrelevante Sachverhalte in das Verfahren hineingezogen würden. Dies verbiete es jedoch nicht, Tatsachen zu berücksichtigen, die erst nach der Kündigung eingetreten seien, sich aber - wie hier das ergangene arbeitsgerichtliche Urteil - auf den kündigungsrelevanten Sachverhalt bezögen.
Die Annahme des Verwaltungsgerichts, eine offensichtlich ungerechtfertigte Kündigung habe hier nicht vorgelegen, wird durch das Zulassungsvorbringen schon deshalb nicht durchgreifend in Frage gestellt, weil sie selbständig tragend ("Darüber hinaus") mit dem Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf begründet worden ist, in dem ausdrücklich die o. a. Feststellungen getroffen worden seien und das auch vom Beklagten für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage zu berücksichtigen gewesen sei (vgl. zum Vorstehenden S. 12 des hier angegriffenen Urteils des Verwaltungsgerichts). Diese Argumentation wird mit der Zulassungsbegründung nicht angegriffen.
Dessen ungeachtet wendet der Kläger auch nichts Durchgreifendes gegen die vorangestellte Würdigung des Verwaltungsgerichts ein, wonach im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigungserklärung keinerlei Anhaltspunkte dafür vorgelegen hätten, dass es sich um einen versteckten Betriebsübergang und nicht um eine Betriebsstilllegung handeln könnte; diese Frage sei allenfalls durch eine Beweiserhebung zu klären gewesen, was der Annahme einer offensichtlich arbeitsrechtlich unwirksamen Kündigung entgegenstehe (vgl. dazu S. 11 f. des angegriffenen Urteils).
Der Vortrag des Klägers, die "unterlassene Beweiserhebung" zur Frage des Vorliegens eines Betriebsübergangs habe dazu geführt, dass der Beklagte "von einem unvollständigen Sachverhalt" ausgegangen sei, geht an der dem angegriffenen Urteil zugrundeliegenden Erwägung des Verwaltungsgerichts vorbei, wonach der Offensichtlichkeitsmaßstab die Aufklärungspflicht des Beklagten begrenzt habe. Der weitere Einwand, "die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass eine Beweisaufnahme nicht durchzuführen sei", verstoße "auch gegen europarechtliche Vorgaben", wird durch die zitierten Ausführungen aus dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 9. März 2017 - C-406/15 - ebenso wenig gestützt wie durch den Verweis des Klägers auf Art. 3 (Geltungsbereich) und Art. 5 (Angemessene Vorkehrungen für Menschen mit Behinderung) der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (Abl. EG L 303 vom 2. Dezember 2000, S. 16 ff.). Der vom Kläger insoweit bemühte Gleichbehandlungsgrundsatz greift hier offenkundig schon deshalb nicht, weil es an einer tauglichen Vergleichsgruppe fehlt, hinsichtlich derer eine ungerechtfertigte behinderungsbedingte Ungleichbehandlung gerügt werden könnte. Der Verweis des Klägers auf die "normalen Verwaltungsverfahren", in denen "die Verwaltungsbehörde […] von der Amtsermittlung Gebrauch machen und den Sachverhalt vollständig ermitteln [würde]", geht insoweit ersichtlich fehl, da kein Zusammenhang zu einem Differenzierungsmerkmal der (Schwer-)Behinderung besteht; zudem sind Einschränkungen der behördlichen Amtsermittlungspflicht je nach Lage des Falles auch in anderen Bereichen des Verwaltungsrechts anerkannt. Aus dem vom Kläger weiter herangezogenen "Grundsatz der effektiven Rechtsdurchsetzung" folgt im Ergebnis ebenfalls nichts anderes.
2. Die ohne jede spezifische Begründung geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) legt der Kläger mit seinem Zulassungsvorbringen nicht ansatzweise dar. Er formuliert bereits keine konkrete aus seiner Sicht klärungsbedürftige und klärungsfähige Frage.
3. Die Berufung ist auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO wegen des angeführten Verfahrensmangels "durch die unterlassene Beweiserhebung" zuzulassen.
Zur Darlegung eines Verstoßes gegen den Amtsermittlungsgrundsatz des § 86 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 VwGO muss der Rechtsmittelführer substantiiert ausführen, hinsichtlich welcher tatsächlichen Umstände Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen wären und welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären; weiterhin muss entweder dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen.
Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 14. Oktober 2019 - 4 B 27.19 -, juris Rn. 19, und vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 -, juris Rn. 4.
Diesen Anforderungen genügt das Zulassungsvorbringen nicht. Der Kläger hat schon nicht auf die nunmehr als unterblieben gerügte Sachverhaltsaufklärung hingewirkt. Ausweislich des Sitzungsprotokolls vom 10. Februar 2023 hat er in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht keinen entsprechenden Beweisantrag gestellt. Er legt mit seiner Zulassungsbegründung auch nicht substantiiert dar, dass sich dem Verwaltungsgericht eine solche Beweiserhebung von sich aus hätte aufdrängen müssen.
4. Die abschließende pauschale Bezugnahme des Klägers "auf die Ausführungen und Beweisantritte in der Klageschrift und insbesondere in den Schriftsätzen vom 02.09.2021, 22.06.2022" ist für die Darlegung eines Berufungszulassungsgrundes von vornherein unzureichend.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3, § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO.
Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.