Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht NRW
Oberverwaltungsgericht NRW Beschluss vom 13.06.2025 – 12 E 158/25
12. Senat · ECLI:DE:OVGNRW:2025:0613.12E158.25.00
G r ü n d e
Die zulässige Beschwerde der Klägerin ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die beantragte Prozesskostenhilfe zu Recht mangels hinreichender Erfolgsaussicht der Klage im Sinne von § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO versagt.
Hinreichende Aussicht auf Erfolg bedeutet bei einer an Art. 3 Abs. 1 und 19 Abs. 4 GG orientierten Auslegung des Begriffs einerseits, dass Prozesskostenhilfe nicht erst dann bewilligt werden darf, wenn der Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung gewiss ist, andererseits aber auch, dass Prozesskostenhilfe zu versagen ist, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance indes nur eine entfernte ist.
Ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. etwa: Beschlüsse vom 31. Januar 2019 - 12 E 1025/17 -, juris Rn. 4, vom 26. Januar 2012 - 12 E 21/12 -, vom 28. September 2010 - 12 E 546/10 - und vom 10. August 2009 - 12 E 858/09 -, jeweils n. v.
Letzteres ist hier der Fall. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend angenommen, dass die Klägerin nach Aktenlage keinen Anspruch auf den begehrten Erlass ihrer Darlehensschuld gemäß § 18 Abs. 12 Satz 1 BAföG i. V. m. § 2 Nr. 3 DarlehensV hat, weil im maßgeblichen Rückzahlungszeitraum für mehr als 150 Tage Zinsen wegen Überschreitung des Zahlungstermins angefallen sind und sie daher nicht nur in geringfügigem Umfang Vorschriften gegen ihre Zahlungspflichten verstoßen hat.
Gemäß § 18 Abs. 12 Satz 1 BAföG ist Darlehensnehmenden, die während des Rückzahlungszeitraums nach Absatz 3 Satz 1 nicht oder nur in geringfügigem Umfang gegen ihre Zahlungs- oder Mitwirkungspflichten verstoßen haben, die verbleibende Darlehensschuld einschließlich damit verbundener Kosten und Zinsen zu erlassen. Gemäß § 2 Nr. 3 DarlehensV ist im Sinne des § 18 Abs. 12 Satz 1 BAföG ein nur geringfügiger Verstoß gegen die Zahlungs- und Mitwirkungspflichten u. a. anzunehmen, wenn im maßgeblichen Rückzahlungszeitraum höchstens für die Dauer von 150 Tagen Zinsen wegen Überschreitung des Zahlungstermins nach § 18 Abs. 2 Satz 2 und 3 BAföG angefallen sind.
Innerhalb des Rückzahlungszeitraums erhob das Bundesverwaltungsamt durch seinen Zinsbescheid vom 29. März 1999 Zinsen wegen eines Zahlungsrückstands für den Zeitraum vom 16. April 1997 bis zum 19. Juni 1998, d. h. für 424 Zinstage. Die nach erfolglosem Widerspruchsverfahren dagegen erhobene Klage (21 K 6500/01, nach Übergang der Zuständigkeit auf eine andere Kammer: 5 K 6500/01) nahm die Klägerin in dem Verhandlungstermin vor dem Verwaltungsgericht am 15. Juli 2003 zurück, nachdem die Vertreterin des Bundesverwaltungsamtes folgende Erklärung abgegeben hatte:
"Ich bin bereit, die Voraussetzungen für Freistellungen ab Juli 1994 neu zu überprüfen, soweit hier Anträge gestellt waren. Soweit sich hieraus neue Freistellungen für bestimmte Zeiträume ergeben sollten, welche Einfluss auf den streitbefangenen Zinsbescheid vom 29. März 2001 […] haben können, werde ich die Zinsberechnung überprüfen und neu bescheiden." [Anmerkung des Senats: Mit dem "Zinsbescheid vom 29. März 2001" war offensichtlich der Bescheid vom 29. März 1999 gemeint.]
Die Überprüfung führte dazu, dass das Bundesverwaltungsamt den Zinsbescheid vom 29. März 1999 insoweit aufhob, als Zinsen bis zum 8. Dezember 1997 gefordert wurden (vgl. dazu das an die Klägerin adressierte Schreiben vom 9. Dezember 2004). Mit seinem Änderungsbescheid vom 13. Dezember 2004 reduzierte das Bundesverwaltungsamt die Zinsforderung aus dem Bescheid vom 29. März 1999 entsprechend und legte nunmehr einen Zahlungsrückstand vom 9. Dezember 1997 bis zum 19. Juni 1998 (191 Zinstage) zugrunde.
Danach sind Zinsen in einem über § 2 Nr. 3 DarlehensV hinausgehenden Umfang angefallen, was einen Erlassanspruch nach den obengenannten Vorschriften im Fall der Klägerin ausschließt.
Der gegen die Annahme der Bestandskraft des Bescheids vom 13. Dezember 2004 gerichtete Beschwerdeeinwand, die Klägerin habe diesen Bescheid erst mit dem Widerspruchsbescheid vom 8. Januar 2024 als Anlage erhalten, ist offensichtlich unerheblich. Unbeschadet der Frage, ob nicht bereits das dem Bescheid vom 13. Dezember 2004 vorangegangene Schreiben des Bundesverwaltungsamtes vom 9. Dezember 2004 eine hier relevante Regelungswirkung für die teilweise Aufhebung des Zinsbescheides vom 29. März 1999 entfaltete, würde ein unterstelltes Außerachtlassen des Bescheides vom 13. Dezember 2004 (wie gegebenenfalls auch des Schreibens vom 9. Dezember 2004) der Klägerin nichts nutzen. Im Gegenteil wäre dann von der uneingeschränkten Bestandskraft des Zinsbescheides vom 29. März 1999 auszugehen, dem 424 Zinstage zugrundelagen. Allein der Umstand, dass das Bundesverwaltungsamt im Verhandlungstermin am 15. Juli 2003 eine Überprüfung von Freistellungen und damit zusammenhängenden Zinsberechnungen zugesagt hatte, änderte - bis zu einer nachträglichen Aufhebung bzw. Änderung des Bescheides vom 29. März 1999 - nichts an dieser Bestandskraft, die mit der Klagerücknahme im Verfahren 5 K 6500/21 eintrat.
Selbst ausgehend davon, dass der (keine Rechtsbehelfsbelehrung enthaltende) Bescheid vom 13. Dezember 2004 der Klägerin erstmals einhergehend mit dem Zugang des Widerspruchsbescheides vom 8. Januar 2024 bekanntgegeben worden wäre, wäre das Überprüfungsverfahren jedenfalls seit dem Ablauf der Jahresfrist des § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO bestandskräftig abgeschlossen. Dem Beschwerdevortrag, der Bescheid vom 13. Dezember 2004 habe "Bestandteil dieses Klageverfahrens" sein sollen, "da dieser zusammen mit dem hier einschlägigen Widerspruchsbescheid an die Klägerin übersandt wurde", ist nicht zu folgen. Ein entsprechendes Klagebegehren, das den Bescheid vom 13. Dezember 2004 als Streitgegenstand einbezieht, war der anwaltlich verfassten Klageschrift vom 9. Februar 2004 nicht zu entnehmen. Der formulierte Klageantrag ("Der Bescheid der Beklagten vom 26.1.2023 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8.1.2024 wird aufgehoben und die Beklagte verurteilt, der Klägerin die restliche Darlehensschuld in Höhe von 25.878,53 Euro nebst Zinsen und Kosten in Höhe von 974 Euro zu erlassen") gab dafür ersichtlich nichts her und aus der Klagebegründung wurde nicht ansatzweise erkennbar, dass über den Antrag hinaus auch der Bescheid vom 13. Dezember 2004 zur gerichtlichen Überprüfung - im Sinne einer weitergehenden Aufhebung des Zinsbescheides aus dem Jahr 1999 - gestellt werden sollte.
Soweit das Bundesverwaltungsamt in seinem Schreiben vom 9. Dezember 2004 ausgeführt hatte, die Erhebung von Zinsen für die Zeit vom 9. Dezember 1997 bis 19. Juni 1998 sei rechtmäßig, da sich die Klägerin in dieser Zeit im Zahlungsrückstand befunden und auch keine Freistellung bzw. Stundung beantragt habe, wird dieser rechtliche Standpunkt durch den Einwand der Klägerin, sie sei mit dem Bescheid vom 19. Juni 1998 rückwirkend vom 1. Februar 1998 bis zum 16. Juni 1998 von der Rückzahlungspflicht freigestellt worden, nicht durchgreifend in Zweifel gezogen.
Vgl. zur Zinserhebung während einer Freistellung, wenn bereits vor dem Freistellungszeitraum Rückstandszinsen für Darlehensrückstände angefallen sind: OVG NRW, Urteil vom 20. Februar 2025 - 12 A 243/23 -, juris Rn. 63 ff., m. w. N. zur Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts.
Dessen ungeachtet geht auch der Senat - wie das Verwaltungsgericht - davon aus, dass bestandskräftig gewordene Zinsbescheide des Bundesverwaltungsamtes im Erlassverfahren grundsätzlich nicht auf ihre Rechtmäßigkeit hin zu überprüfen sind.
Der Beschwerdevortrag der Klägerin zu krankheits- bzw. behinderungsbedingten Beeinträchtigungen vermag das Vorliegen eines erlassschädlichen Verstoßes gegen Zahlungspflichten schon deshalb nicht in Frage zu stellen, weil nicht ansatzweise dargelegt oder sonst erkennbar ist, aus welchen konkreten Gründen die Klägerin während des hier in Rede stehenden Zeitraums in den Jahren 1997 und 1998 gehindert gewesen sein sollte, ihren Pflichten als Darlehensnehmerin nachzukommen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO sowie aus § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).