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Oberverwaltungsgericht NRW Urteil vom 16.06.2025 – 12 A 912/21

12. Senat · ECLI:DE:OVGNRW:2025:0616.12A912.21.00

Tatbestand

Der Kläger ist ausgebildeter Physiotherapeut. Im Jahr 2015 nahm er eine Fortbildung zum Osteopathen bei dem Institut für angewandte Osteopathie (IFAO) in E. auf. Da diese fünfjährige, 1.350 Präsenzstunden umfassende Fortbildung nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz nicht förderungsfähig war, beantragte der Kläger nach Bestehen der Zwischenprüfung im Juni 2017 bei dem Regierungspräsidium F. den Wechsel in die förderungsfähige, vierjährige und ebenfalls 1.350 Präsenzstunden umfassende Fortbildung mit gleichem Abschluss bei dem IFAO/Z. in V.. Das Regierungspräsidium F. bewilligte im November 2017 den Wechsel und der Kläger schrieb sich bei dem vorgenannten Bildungsträger ein. Dieser teilte ihm mit, dass 385 Stunden aus der bereits absolvierten zweijährigen osteopathischen Weiterbildung an dem IFAO E. angerechnet würden.

Der Kläger beantragte unter dem 12. Dezember 2017 die (nur auf den Maßnahmebeitrag bezogene) Förderung der Fortbildung zum staatlich anerkannten Osteopathen in Teilzeitform vom 18. November 2017 bis 31. August 2020 bei dem IFAO/Z.. Der Antrag ging am 23. April 2018 bei der Bezirksregierung Köln (im Folgenden nur: Bezirksregierung) ein. Der letzte Unterrichtstag sollte am 6. Juni 2020 stattfinden. Die Lehrgangsgebühren betrugen 11.200 Euro. Die Zahl der vorgesehenen Unterrichtsstunden belief sich auf 965 (1.350 abzüglich 385). Der Kläger erläuterte der Bezirksregierung mit Schreiben vom 9. April 2018 seinen Antrag unter Darlegung des vorangegangenen Wechsels, der Anrechnung der Stunden sowie des Umstandes, dass er an dem Unterricht des im November 2017 begonnenen zweiten Ausbildungsjahres teilgenommen habe, soweit es ihm finanziell möglich gewesen sei, und entstandene Fehlzeiten bei positiver Bescheidung schnellstmöglich nachgeholt würden.

Mit Bescheid vom 14. Juni 2018 bewilligte die Bezirksregierung dem Kläger einen Maßnahmebeitrag in Höhe der vollständigen Lehrgangsgebühren; davon wurden 4.480 Euro als Zuschuss und 6.720 Euro als Darlehen gewährt. Der Bescheid erging unter dem Vorbehalt der Einstellung und Rückforderung der Leistung, wenn die regelmäßige Teilnahme an der Maßnahme nicht bis zum 31. Dezember 2018 nachgewiesen werde.

Der Kläger übersandte im November 2018 einen Teilnahmenachweis, in dem für den Zeitraum vom 17. November 2017 bis 27. November 2018 die Teilnahme an 200 von 285 bis dahin angefallenen Präsenzstunden bescheinigt wurde.

Mit Bescheid vom 14. Januar 2019 ergänzte die Bezirksregierung ihren Bewilligungsbescheid vom 14. Juni 2018 dahingehend, dass der Kläger bis zum 31. Juli 2020 einen weiteren Nachweis des Bildungsträgers über die regelmäßige Teilnahme an der Maßnahme zu erbringen habe und die Förderung insoweit unter dem Vorbehalt der Einstellung und Rückforderung der Leistung geleistet werde.

Am 28. August 2019 übersandte der Kläger der Bezirksregierung ein auf den 29. Juli 2029 datiertes Schreiben mit dem Betreff "Antrag auf Fortsetzung der Förderung bei Verschiebung/Verlängerung der Ausbildung wegen Krankheit", in dem er mitteilte, dass er in der Vergangenheit nicht vollständig am Unterricht habe teilnehmen können und die Fehlzeiten daher derzeit mehr als 30 % betrügen. Er habe mit der Schule bereits vereinbart, dass er im Schuljahr 2019/2020 den noch fehlenden Stoff des dritten Ausbildungsjahres nachhole. Ein gleichzeitiges Absolvieren des vierten Ausbildungsjahres und Nachholen des Stoffes aus dem vorherigen Jahr sei nicht zu bewältigen und aus organisatorischen Gründen nicht vollumfänglich möglich. Er habe bei dem Regierungspräsidium F. die Verlängerung der Ausbildung beantragt. Hintergrund sei, dass bei ihm Zysten in der Bauchspeicheldrüse im Herbst letzten Jahres festgestellt worden seien, wodurch seine Leistungsfähigkeit teilweise deutlich eingeschränkt sei.

Die Bezirksregierung forderte den Kläger daraufhin zur Vorlage folgender Unterlagen bis zum 2. Oktober 2019 unter Hinweis auf die Folgen einer fehlenden Mitwirkung nach §§ 60, 66 SGB I auf: Formblatt A (Antrag auf Förderung einer beruflichen Aufstiegsfortbildung), Formblatt B (Bescheinigung über den Besuch einer Fortbildungsstätte), Formblatt F (Nachweis des Bildungsträgers über die regelmäßige Lehrgangsteilnahme für das erste Schuljahr), Erklärung und entsprechende Nachweise zur Wiederholung der Fortbildungsmaßnahme bzw. des Fortbildungsabschnittes.

Der Kläger reichte einen neuen, auf den 10. Oktober 2019 datierten Förderantrag (Formblatt A) ein, in dem angegeben war, dass der Fortbildungsplan aufgrund des Vorliegens einer chronischen Krankheit geändert worden sei. Aus dem weiter vorgelegten Formblatt B ergab sich, dass die Weiterbildung nun am 31. August 2021 ende, der letzte Unterrichtstag am 12. Juni 2021 stattfinde und das zweite und dritte Schuljahr teilweise wiederholt werde. Die Zahl der Unterrichtsstunden für die Gesamtmaßnahme wurde (erneut) mit 965 Stunden sowie anfallende Lehrgangsgebühren in Höhe von 8.753 Euro angegeben. In dem ebenfalls eingesandten Formblatt F wurde dem Kläger für den Zeitraum vom 17. November 2017 bis 10. Oktober 2019 eine Teilnahme an 270 von 665 angefallenen Präsenzstunden bescheinigt; das Formblatt enthielt zudem einen Vermerk, wonach der Kläger die Maßnahme "wegen Krankheit unterbrochen" habe.

Der Kläger legte ein ärztliches Attest vom 12. September 2019 vor, nach welchem er seit August 2018 intermittierend arbeitsunfähig gewesen sei aufgrund von abdominellen Beschwerden. Ferner übersandte er ein Schreiben des Regierungspräsidiums F. vom 23. September 2019, wonach dieses mit der Wiederholung des dritten Jahres der Weiterbildungszeit einverstanden, jedoch eine weitere Verlängerung der Weiterbildungszeit nicht möglich sei.

Mit Schreiben vom 3. Januar 2020 forderte die Bezirksregierung nochmals die Vorlage eines Formblattes B und wies darauf hin, dass das vorgelegte Formblatt bezüglich der Stundenzahl falsch ausgefüllt worden sei. Es müssten die Stunden eingetragen werden, die der Kläger konkret wiederholen müsse, sowie genau die Kosten, die für diese Stunden anfielen. Zudem machte der Bezirksregierung den Kläger darauf aufmerksam, dass er möglicherweise die erforderliche Mindestteilnahmequote von 70 % auch unter Berücksichtigung der Wiederholungsstunden nicht mehr erreichen könne und sodann die vollständige Förderung zurückzufordern sei.

Der Kläger erwiderte unter dem 26. Januar 2020, dass er bereits im Juli 2019 telefonisch seine Situation geschildert und auf die insoweit abgegebene Empfehlung hin den erneuten Förderungsantrag gestellt habe. Er habe bei dem Ausfüllen der Formulare ebenfalls telefonisch um Hilfe gebeten und sei exakt nach den telefonischen Angaben vorgegangen. Zu seiner Weiterbildung schilderte der Kläger, dass diese in dreitägigen Modulen an verschiedenen Standorten erfolge, was bedeute, dass Inhalte regelmäßig im selben Jahr an einem anderen Standort nachgeholt oder vorgezogen werden könnten. Er habe den Antrag auf Verlängerung der Förderung wegen Krankheit gestellt, als ersichtlich geworden sei, dass er nahezu zwei Ausbildungsjahre in einem Schuljahr hätte leisten müssen. Die Förderung werde nun für vier Jahre benötigt. Aufgrund seiner Erkrankung sei er immer wieder tage- oder wochenlang "auf Reserve gelaufen" und habe dennoch versucht, an der Maßnahme weiter teilzunehmen. Zudem führte er aus, dass sich der Umfang der Gesamtunterrichtsstunden für die Weiterbildung von 965 durch die Verlängerung nicht geändert habe. Durch die Verlängerung seien 25 Stunden und fünf Stunden aus dem ursprünglichen Wechsel-Lehrplan zu wiederholen, was mit Mehrkosten von 146 Euro verbunden sei.

Mit Schreiben vom 18. Februar 2020 teilte die Bezirksregierung dem Kläger mit, dass dieser ausweislich der vorliegenden Unterlagen die Fortbildung im Oktober 2019 unterbrochen habe. Förderungsleistungen stünden ihm nur bis zu dieser Unterbrechung zu, wenn er bis dahin regelmäßig an den Lehrveranstaltungen teilgenommen habe. Ausweislich der Mitteilung des Fortbildungsträgers habe er bis zur Unterbrechung nur an 270 von 665 Stunden teilgenommen und damit nicht die Mindestteilnahmequote von 70 % erreicht. Daher werde die Bewilligung der Förderung für die Maßnahme aufgehoben und der Zuschussanteil zurückgefordert. Die Höhe der Rückforderung sei dem maschinell erstellten Rückforderungsbescheid zu entnehmen, der voraussichtlich Ende Februar 2020 versandt werde.

Mit ihrem ebenfalls auf den 18. Februar 2020 datierten Bescheid lehnte die Bezirksregierung den Antrag des Klägers auf Förderungsleistungen nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz "für eine Fortbildung zum Osteopath (Wiederaufnahme nach Unterbrechung)" mit der Begründung ab, dass der Kläger das geforderte Formblatt B nicht vorgelegt habe und damit seiner Mitwirkungspflicht, auf die er hingewiesen worden sei, nicht nachgekommen sei. Zudem wies sie darauf hin, dass auch bei Nachreichung des Formblattes B eine Förderung nicht möglich sei, da der Kläger die Mindestteilnahmequote von 70 % nicht mehr erreichen könne, auch wenn er nunmehr an allen Stunden teilnähme.

In ihrem weiteren Bescheid vom 27. Februar 2020 setzte die Bezirksregierung die Förderung für die streitgegenständliche Maßnahme neu fest auf null Euro, forderte den Kläger zur Rückzahlung von 4.480 Euro auf und verwies zur Begründung auf ihr Schreiben vom 18. Februar 2020, welches Bestandteil des Bescheides sei.

Der Kläger hat am 23. März 2020 Klage erhoben. Zur Begründung hat er ausgeführt, dass er nicht nachvollziehen könne, aus welchem Grund gegen ihn eine Vollstreckung aus dem Rückforderungsbescheid erfolge, obgleich er diesen angegriffen habe. Das Vorgehen der Bezirksregierung, mehrere Bescheide zu erlassen, gegen die jeweils Klage erhoben werden müsste, sei unrechtmäßig. Diese Verfahrensweise der Bezirksregierung müsse aufgegeben und eine verständlichere, nachvollziehbare Vorgehensweise gewählt werden. Er sei zudem davon ausgegangen, dass er gegen den gesamten Verwaltungsvorgang geklagt habe, was er sicherheitshalber aber nunmehr noch einmal klarstelle. Die Bescheide der Bezirksregierung seien auch inhaltlich falsch. Die Weiterbildung habe bereits vor der Bewilligung der Förderung begonnen, sodass schon bis zum Erhalt des Bewilligungsbescheides Fehlstunden entstanden seien. In seiner Stammklasse sei er gemobbt worden und zugleich an einem Geschwür an der Bauchspeicheldrüse erkrankt, das seine Leistungsfähigkeit deutlich eingeschränkt habe. Die ärztliche Diagnose sei im November 2018 erfolgt. Er habe im Rahmen seiner Möglichkeiten versucht, die Ausbildung weiter zu betreiben. Allerdings hätten sich die Fehltage erhöht. Im Juni/Juli 2019 habe er der Bezirksregierung seine Situation telefonisch geschildert und ihm sei geraten worden, einen Antrag auf Verlängerung der Förderung zu stellen. Aus welchem Grund er die Bezirksregierung nicht früher über seine Situation informiert habe, könne er nicht erklären. Die Unterbrechung der Maßnahme sei hingegen nicht - wie in dem Bescheid behauptet - im Oktober 2019, sondern im Oktober 2018 erfolgt. Die Fehlzeiten seien zudem unzutreffend berechnet worden. Die Möglichkeit, Stunden nachzuholen oder vorab auszugleichen, sei der Bezirksregierung seit dem Erstantrag im Jahr 2017 bekannt gewesen und werde von der Schule aus so praktiziert, da nach der hessischen Weiterbildungs- und Prüfungsordnung im Bereich der Osteopathie nur Fehlstunden in Höhe von 10 % zulässig seien. Aktuell habe er 115 Fehlstunden. Hinsichtlich der Ablehnung seines Antrages auf Verlängerung der Förderung könne er den Vorwurf der fehlenden Mitwirkung nicht nachvollziehen. Ihm habe auch auf Nachfrage nicht mitgeteilt werden können, was an dem vorgelegten Formblatt B fehlerhaft gewesen sei. Der Bescheid enthalte keinen Verweis auf das Schreiben der Schule bzw. sein Schreiben. Es fehle zudem jegliche Würdigung des Krankheitsgeschehens. Ferner sei nicht nachvollziehbar, dass, wenn ein Schuljahr wiederholt werde, die Fehlzeiten des vorherigen Schuljahres, die auf Krankheit beruhten, weiterhin Bestand hätten.

Der Kläger hat beantragt,

1. das beklagte Land unter Aufhebung des Bescheides der Bezirksregierung Köln vom 18. Februar 2020 zu verpflichten, ihm Förderleistungen entsprechend seinem Antrag vom 10. Oktober 2019 für die Fortbildung zum staatlich anerkannten Osteopathen zu bewilligen,

und

2. den Bescheid der Bezirksregierung Köln vom 27. Februar 2020 aufzuheben.

Das beklagte Land hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Es hat erwidert, dass es, da ihm die Anlagen zur Klage seitens des Gerichts nicht übersandt worden seien, zunächst davon ausgegangen sei, gegen den Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid sei keine Klage erhoben worden. Dieser sei zu Recht ergangen, da der Kläger nicht die regelmäßige Teilnahme an der Maßnahme nachgewiesen habe. Er weise Fehlzeiten von mehr als 30 % auf und könne die Mindestteilnahmequote bis zum Ende der Maßnahme auch nicht mehr erreichen, da ein Nachholen von versäumten Unterrichtsstunden in anderen Kursen förderrechtlich nicht beachtlich sei. Der Förderungsantrag des Klägers sei zu Recht abgelehnt worden, weil die Angaben in dem vorgelegten Formblatt B vom 21. Oktober 2019 nicht schlüssig gewesen seien, da sich trotz der Wiederholung eines Ausbildungsjahres die Stundenzahl nicht erhöht und die Gebührenhöhe sogar verringert habe. Daher sei der Kläger zu Recht aufgefordert worden, ein korrigiertes Formblatt B vorzulegen. Dieser Aufforderung sei er innerhalb der ihm gesetzten Frist nicht nachgekommen, sodass die Voraussetzungen der fehlenden Mitwirkung nach § 66 i. V. m. § 60 Abs. 1 SGB I vorgelegen hätten. Es sei weiterhin völlig unklar, welche zusätzlichen Stunden und förderfähigen Kosten durch die Verlängerung der Fortbildung entstanden seien. Zudem führe die modulare Aufbauweise der Fortbildung nicht dazu, dass innerhalb des Fortbildungszeitraums versäumte Stunden zu einem beliebigen Zeitpunkt nachgeholt werden könnten und dadurch in förderrechtlich beachtlicher Weise Fehlstunden vermieden werden könnten. Relevant sei die Teilnahme am planmäßigen, für den jeweiligen Kurs vorgesehenen Unterricht. Diese Rechtsauffassung sei vom Bundesministerium für Bildung und Forschung mit E-Mail vom 10. August 2020 bestätigt worden. Vor diesem Hintergrund sei die nunmehr von dem Kläger geltend gemachte Reduzierung seiner Fehlstunden auf 115 Stunden nicht nachvollziehbar.

Mit dem angegriffenen Urteil vom 12. Februar 2021 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt:

Die Klage sei sowohl hinsichtlich des Ablehnungsbescheides vom 18. Februar 2020 als auch des Aufhebungs- und Rückforderungsbescheides vom 27. Februar 2020 zulässig. Insbesondere habe der Kläger gegen beide Bescheide fristgerecht Klage erhoben. Die Klage sei aber unbegründet. Die beiden angefochtenen Bescheide seien rechtmäßig. Der Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid vom 27. Februar 2020 finde seine Rechtsgrundlage in § 9a Abs. 1, § 16 Abs. 3 AFBG (in der bis zum 31. Juli 2020 gültigen Fassung). Der Kläger habe seine regelmäßige Teilnahme an der Weiterbildung zum Osteopathen an der IFAO/Z. nicht nachgewiesen und könne eine solche auch bis zum Ende der Maßnahme nicht mehr erreichen. Nach dem Teilnahmenachweis der Fortbildungsstätte vom 21. Oktober 2019 habe der Kläger in dem Zeitraum vom 17. November 2017 bis 10. Oktober 2019 nur an 270 Stunden von 665 Stunden teilgenommen. Da die Maßnahme insgesamt 965 Stunden umfasse, läge die Teilnahmequote des Klägers auch bei Teilnahme an allen verbleibenden Stunden bei nur 59,07 % und damit deutlich unter den für die Annahme einer regelmäßigen Teilnahme notwendigen 70 %. Auch bei Hinzurechnung der 30 Wiederholungsstunden liege die maximal noch zu erreichende Teilnahmequote bei nur 60,30 %. Der Kläger könne eine regelmäßige Teilnahme auch nicht mehr durch das Nachholen von Stunden erreichen. Denn die Stunden seien förderrechtlich nicht nachholbar.

Mit Beschluss vom 20. April 2022 hat der seinerzeit zuständige 15. Senat des erkennenden Gerichts die Berufung des Klägers zugelassen.

Zu deren Begründung trägt der Kläger vor:

Dem Bescheid vom 14. Juni 2018 könne nicht konkret entnommen werden, dass für die Frage einer regelmäßigen Teilnahme ausschließlich auf die im Bewilligungsbescheid angegebene Maßnahmedauer abzustellen sei. Ein rechtlicher Laie werde im Regelfall davon ausgehen, dass sich die Teilnahmequote von 70 % auf den Zeitraum der Maßnahme bis zum Abschluss der geförderten Ausbildung beziehe. Aus seiner, des Klägers, Sicht dauere die Maßnahme so lange, bis das Ausbildungsziel erreicht sei. Bei Fortsetzung der Ausbildung und erfolgreichem Abschluss werde er die Teilnahmequote von 70 % erreichen. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, die Stunden seien förderrechtlich nicht nachholbar, da eine konkrete Maßnahme bei einer bestimmten Fortbildungsstätte mit einer zu Beginn der Maßnahme feststehenden Stundenzahl gefördert werde, sei als zu formalistisch abzulehnen. Es bedürfe einer verfassungskonformen Auslegung dahingehend, dass in einem Fall wie dem vorliegenden, wo die Fortbildungsstätte das Nachholen der Stunden ermögliche, wenn hierdurch der Abschluss erreicht werden könne, diese Stunden bei der Frage der regelmäßigen Teilnahme berücksichtigt würden. Eine solche Auslegung sei wegen der atypischen Situation geboten, die in seinem, des Klägers, Fall auch wegen der kurzfristigen Erkrankungszeiträume, die sich über einen längeren Zeitraum erstreckt hätten, gegeben sei. Im Übrigen trägt der Kläger zum weiteren Fortgang seiner angestrebten Fortbildung vor.

Der Kläger beantragt schriftsätzlich,

das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 12. Februar 2021 zu ändern und

1. das beklagte Land unter Aufhebung des Bescheides der Bezirksregierung Köln vom 18. Februar 2020 zu verpflichten, ihm Förderleistungen entsprechend seinem Antrag vom 10. Oktober 2019 für die Fortbildung zum staatlich anerkannten Osteopathen zu bewilligen,

und

2. den Bescheid der Bezirksregierung Köln vom 27. Februar 2020 aufzuheben.

Das beklagte Land beantragt schriftsätzlich,

die Berufung zurückzuweisen.

Es trägt zur Begründung im Wesentlichen vor:

Die Berechnung der regelmäßigen Teilnahme nach § 9a AFBG richte sich an dem im Formblatt A für den Fortbildungsplan angegebenen Zeitraum aus. Auch bei einer modularen Fortbildung orientiere sich das beklagte Land für die Förderung an einer konkreten Maßnahme mit einer konkreten Stundenzahl, da dies einerseits für die Angabe eines Bewilligungszeitraums und andererseits für die Berechnung der regelmäßigen Teilnahme erforderlich sei. Bei einem Wechsel der Fortbildungsstätte gelte weiterhin das Erfordernis der regelmäßigen Teilnahme in einem zuvor festgelegten Zeitraum. Dabei bleibe außer Acht, ob ein Teilnehmer im Anschluss an diesen Förderzeitraum die Fehlstunden noch nachholen könnte, da es sich nicht mehr um die bereits geförderten Stunden handele. Somit seien die Fehlstunden förderrechtlich nicht nachholbar. Wenn die Fehlquote von 30 % bereits erreicht sei, seien die Gründe für das Fehlen irrelevant. Der Gesetzgeber komme den Teilnehmern bereits mit der großzügigen Erhöhung der Fehlquote auf 30 % entgegen, dafür sei die Anwendung des § 9a Abs. 1 AFBG streng. Eine Verlängerung der Förderungshöchstdauer solle nicht zur "Umgehung" der regelmäßigen Teilnahme genutzt werden, wenn es für deren Erreichen bereits zu spät sei. Hierdurch würde das strenge Erfordernis der regelmäßigen Teilnahme ausgehebelt werden. Im Übrigen liege auch aufgrund der Massenverwaltung der Förderanträge diese formale Auslegung der regelmäßigen Teilnahme nahe, da eine zeitnahe Bearbeitung der Anträge erforderlich sei. Fällen von Krankheit könne durch einen Abbruch oder eine Unterbrechung Rechnung getragen werden, da bei einer unverzüglichen Wiederaufnahme nach Wegfall des Grundes, der zur Unterbrechung oder zum Abbruch geführt habe, eine Förderung wieder erfolge. Hierfür sei in der Regel auch keine Verlängerung nötig. Nach der Regelung des § 7 Abs. 4a AFBG bedürfe der Abbruch oder die Unterbrechung einer Maßnahme aus wichtigem Grund einer ausdrücklichen Erklärung. Diese Erklärung wirke nur insoweit auf einen vor dem Eingang bei der zuständigen Behörde liegenden Zeitpunkt zurück, wie sie ohne schuldhaftes Zögern erfolgt sei. Nur dann würden die Fehlzeiten nicht auf die Teilnahmequote angerechnet. Damit träten sowohl die Unterbrechung als auch der vorzeitige Abbruch aus wichtigem Grund mit ihren jeweils weiteren begünstigenden Rechtsfolgen nach § 7 AFBG erst zum Zeitpunkt der Erklärung des Teilnehmers oder der Teilnehmerin gegenüber der Behörde ein. Werde eine solche Erklärung nicht abgegeben, so ergäben sich die Rechtsfolgen der Nichtteilnahme, der unregelmäßigen Teilnahme. Insbesondere bleibe der Bewilligungszeitraum der Bezugsrahmen für die regelmäßige Teilnahme (BT-Drucks. 18/7055 S. 34). Eine Unterbrechung müsse somit vor Entstehung der Fehlquote von mehr als 30 % erklärt werden. Eine Verlängerung der Förderungshöchstdauer nach § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AFBG a. F. komme etwa in Fällen in Betracht, in denen eine vollständige Wiederholung einer Maßnahme verhindert werden könne. Nehme ein Teilnehmer planmäßig an einer Maßnahme teil, schließe diese ab und müsse sie dennoch wiederholen, solle zuvor die Möglichkeit einer Verlängerung nach § 11 Abs. 2 (Abs. 1 Nr. 2 a. F.) AFBG geprüft werden. Hier könne eine vollständige Wiederholung durch die Teilnahme an einer kürzeren Maßnahme oder eine nur zeitweise Teilnahme an einer Maßnahme umgangen werden. In diesen Fällen sei jedoch Voraussetzung, dass besondere Umstände des Einzelfalls vorlägen. Ein bloßes Nichterreichen der geforderten Teilnahmequote reiche hierfür nicht aus, wenn dies zumutbar gewesen wäre. Ein weiterer Anwendungsfall des § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AFBG a. F. bestehe durch den Verweis in § 2 Abs. 5 Satz 4 AFBG. Für eine Verlängerung sei eine außergewöhnliche Konstellation zu fordern, die nicht in zumutbarer Weise beeinflussbar und zumindest, was die Auswirkungen auf den Ausbildungserfolg angehe, beherrschbar gewesen wäre. Dabei könnten die zu § 15 Abs. 3 BAföG entwickelten Grundsätze zugrunde gelegt werden. Danach könne von einem Fortbildungsteilnehmer, der öffentliche Fördergelder in Anspruch nehme, verlangt werden, dass er seine Arbeitskraft in einem solchen Umfang für die Fortbildung einsetze, dass er das Fortbildungsziel innerhalb der hierfür vorgesehenen Zeit erreiche. Er sei gehalten, jede Verzögerung und Beeinträchtigung des Fortbildungsablaufs zu vermeiden, soweit dies in seiner Macht stehe. Eine solche außergewöhnliche Konstellation liege im Fall des Klägers nicht vor. Zum einen hätte die Maßnahme unterbrochen werden können. Zum anderen gebe der Kläger selbst an, Einfluss auf die Fehlzeiten gehabt zu haben und sich oft bewusst gegen die Teilnahme an der Maßnahme entschieden zu haben, um anderen Tätigkeiten nachgehen zu können.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Bezirksregierung Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Im Einverständnis der Beteiligten entscheidet der Berichterstatter ohne mündliche Verhandlung (§ 87a Abs. 2 und 3, § 101 Abs. 2, § 125 Abs. 1 VwGO).

Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht als unbegründet abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die begehrte Verpflichtung des beklagten Landes, ihm Förderleistungen für die Fortbildung zum staatlich anerkannten Osteopathen entsprechend seinem Antrag vom 10. Oktober 2019 zu bewilligen; der diesbezügliche Ablehnungsbescheid der Bezirksregierung vom 18. Februar 2020 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO; dazu I.). Der Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid der Bezirksregierung Köln vom 27. Februar 2020 ist ebenfalls rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO; dazu II.).

I. Mit ihrem Bescheid vom 18. Februar 2020 hat die Bezirksregierung nicht lediglich die begehrte Förderung nach § 60 Abs. 1, § 66 Abs. 1 SGB I wegen fehlender Mitwirkung versagt, sondern der Sache nach den zugrunde liegenden Antrag des Klägers vom 10. Oktober 2019 abgelehnt. Das ergibt sich nicht nur aus dem Wortlaut des Verfügungssatzes ("wird hiermit abgelehnt"), sondern auch aus dem - näher begründeten - Hinweis in dem Bescheid darauf, dass "selbst bei Nachreichung des Formblattes B eine Förderung nicht möglich sein wird".

Der Kläger kann nicht beanspruchen, dass das beklagte Land ihm auf seinen Antrag vom 10. Oktober 2019 Förderleistungen für die Fortbildung zum staatlich anerkannten Osteopathen bewilligt. Ein solcher Anspruch ergibt sich weder aus einer Unterbrechung der Maßnahme nach § 7 Abs. 3a AFBG (dazu 1.) noch aus einer Verlängerung der Förderungshöchstdauer gemäß § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AFBG in der hier maßgeblichen Fassung bis zum 31. Juli 2020, im Folgenden nur: a. F. (dazu 2.). Weitere Rechtsgrundlagen für die begehrte Förderung kommen nicht in Betracht (dazu 3.).

1. Nach Unterbrechung einer Maßnahme wegen Krankheit, Schwangerschaft oder aus anderem wichtigen Grund wird die Förderung bei Wiederaufnahme fortgesetzt (§ 7 Abs. 3a Satz 1 AFBG). Der Abbruch oder die Unterbrechung einer Maßnahme aus wichtigem Grund bedürfen der ausdrücklichen Erklärung (§ 7 Abs. 4a Satz 1 AFBG). Der Kläger hat keine Erklärung abgegeben, die als Unterbrechung seiner Fortbildungsmaßnahme zu verstehen war.

In Abgrenzung zum Abbruch gibt der Teilnehmer bei der Unterbrechung sein mit der Maßnahme verfolgtes Fortbildungsziel nicht auf, sondern pausiert mit der Fortbildung, obwohl der planmäßige Verlauf diese Pause nicht vorsieht.

Vgl. Kuznik, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB Sozialrecht Besonderer Teil, 1. Aufl., § 7 AFBG (Stand: 1. April 2025), Rn. 112.

Ergänzend kann die Definition herangezogen werden, die zum gleichlautenden Begriff im Ausbildungsförderungsrecht entwickelt worden ist. Dort liegt eine Unterbrechung vor, wenn der Auszubildende seine Ausbildung zeitweilig nicht mehr betreibt, das ursprüngliche Ausbildungsziel jedoch nicht aufgibt, sondern nach dem Zeitraum der Unterbrechung weiterverfolgen will.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1985 - 5 C 56.82 -, juris Rn. 13, und Beschluss vom 13. November 1987 - 5 B 121.86 -, juris Rn. 3; OVG NRW, Urteil vom 25. September 2023 - 12 A 1659/21 -, juris Rn. 71 f., m. w. N.

Ein (zeitweiliges) Nichtbetreiben in diesem Sinne bedeutet, dass der Auszubildende seine Ausbildung nicht nur vernachlässigt, sondern die Ausbildungsstätte nicht mehr besucht, also allen planmäßig vorgesehenen Vorlesungen und sonstigen Veranstaltungen fernbleibt.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Oktober 1998 - 5 C 33.97 -, juris Rn. 19.

Übertragen auf den vorliegenden Fall ist festzustellen, dass der Kläger gegenüber der Bezirksregierung keine Erklärung abgegeben hat, die nach den dargestellten Maßgaben als Kundgabe bzw. Ankündigung einer Unterbrechung seiner Fortbildung zu werten war. Ein dahingehender Erklärungsgehalt war weder dem auf den 29. Juli 2019 datierten formlosen "Antrag auf Fortsetzung der Förderung bei Verschiebung/Verlängerung der Ausbildung wegen Krankheit" noch dem formblattmäßigen Förderantrag vom 10. Oktober 2019 zu entnehmen. Mit dem erstgenannten Schreiben verwies der Kläger im Wesentlichen darauf, dass er krankheitsbedingt "im vergangenen Schuljahr nur unvollständig am Unterricht" habe teilnehmen können; mit der Schule sei vereinbart, dass er "im Schuljahr 19/20 den noch fehlenden Stoff des 3. Ausbildungsjahres nachhole". Dass er mit der Fortbildung zeitweilig pausiert, also für einen bestimmten Unterbrechungszeitraum den Unterrichtsbesuch vollständig ausgesetzt habe, oder solches für einen konkreten künftigen Zeitraum beabsichtige, war seinem Schreiben nicht ansatzweise zu entnehmen. Auch sein Formblattantrag gab dazu nichts her. Der Vermerk "wegen Krankheit unterbrochen" in dem Teilnahmenachweis vom 21. Oktober 2019 war insofern ebenfalls unergiebig. Die Schilderung des Klägers in seinem Schreiben vom 26. Januar 2020, wonach man bei seiner Erkrankung "immer wieder tage- oder wochenlang auf Reserve läuft", ließ gleichermaßen nicht erkennen, dass ein Aussetzen jeglichen Unterrichtsbesuchs für einen bestimmten (Unterbrechungs-)Zeitraum in Rede stand. Soweit die Bezirksregierung in einem der beiden auf den 18. Februar 2020 datierten Schreiben die Auffassung vertreten hatte, der Kläger habe "nach den hier vorliegenden Unterlagen […] die Fortbildung im Oktober 2019 unterbrochen", bestand demnach keine Grundlage für die Annahme, dass eine Unterbrechung im Sinne von § 7 Abs. 3a AFBG gegeben war.

2. Auch eine Verlängerung der Förderungshöchstdauer nach § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AFBG a. F. scheidet hier aus. Nach Satz 1 dieser Vorschrift wird eine Teilnahme an Maßnahmen in Vollzeitform bis zur Dauer von 24 Kalendermonaten, in Teilzeitform bis zur Dauer von 48 Kalendermonaten gefördert (Förderungshöchst-dauer). Satz 2 Nr. 2 regelt, dass die Förderungshöchstdauer abweichend davon angemessen verlängert wird, soweit (neben anderen angeführten Umständen) eine schwere Krankheit des Teilnehmers dies rechtfertigt.

Wegen der Darlegungsanforderungen, die sich aus diesem Verlängerungstatbestand ergeben, kann wiederum auf die Rechtsprechung zu der Parallelvorschrift im Ausbildungsförderungsrecht (d. h. zu § 15 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BAföG) zurückgegriffen werden, zumal § 11 Abs. 2 AFBG im Ursprung offensichtlich dem § 15 Abs. 3 BAföG nachgebildet ist.

Für Fälle, in den die Förderungshöchstdauer nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz wegen einer Erkrankung des Auszubildenden überschritten worden ist und nunmehr Ausbildungsförderung über diese Höchstdauer hinaus geleistet werden soll, gilt Folgendes: Beruft sich ein Studierender auf eine Erkrankung, obliegt es zuvorderst ihm selbst, substantiiert darzulegen und glaubhaft zu machen, dass er tatsächlich in längeren zeitlichen Abschnitten studierunfähig erkrankt gewesen ist. Dazu bedarf es der Darlegung, welche Erkrankungen bei ihm vorgelegen haben, welche Zeiträume betroffen gewesen sind und dass und inwieweit er durch die Erkrankung tatsächlich gehindert war, den im Studium vermittelten Stoff zu erarbeiten. Dies ist durch aussagekräftige ärztliche Bescheinigungen zu belegen.

Vgl. Nds. OVG, Urteil vom 17. November 2022 - 14 LB 84/22 -, juris Rn. 47; OVG Bremen, Beschluss vom 23. August 2019 - 1 PA 161/19 - BeckRS 2019, 19594, Rn. 10; OVG M.-V., Beschluss vom 3. September 2003 - 1 M 86/03 -, juris Rn. 8.

Diese Anforderungen können entsprechend für die in § 11 Abs. 2 AFBG geregelte - vergleichbare - Konstellation einer krankheitsbedingten Überschreitung der Förderungshöchstdauer nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz zugrunde gelegt werden.

Auf den vorliegenden Fall angewendet führt dies zu dem Schluss, dass der Kläger den Anforderungen an die Darlegung einer "schweren Krankheit", welche eine Verlängerung der Förderungshöchstdauer nach § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AFBG a. F. rechtfertigen könnte, nicht entsprochen hat. Das allein vorliegende Attest der Assistenzärztin P. vom 12. September 2019 erweist sich schon deshalb als unzureichend, weil es zu Art und Umfang der konkreten Auswirkungen des Krankheitsbildes auf die Fähigkeit zur Teilnahme am Unterricht nichts (bzw. jedenfalls nichts Substantielles) aussagt. Unter "Aktueller Befund" wird dort Folgendes ausgeführt:

"Herr C. ist seit August 2018 intermittierend arbeitsunfähig, auf Grund teilweise massiver abdomineller Beschwerden inkl. Magenentleerungsstörung. Dies ist zurückzuführen auf funktionelle Beschwerden sowie auf ein Muzinöses Zystadenom der Pankreas, welches unter regelmäßiger fachärztlicher Kontrolle steht. Hinzu kommen psychische Probleme im Rahmen einer mittelgradigen depressiven Verstimmung bei chronischer Erkrankung."

Allein aus diesem Befund erschließt sich nicht, welche greifbaren Einschränkungen für die Unterrichtsteilnahme mit der Krankheit verbunden waren. Weitere konkrete Angaben dazu enthält das Attest nicht.

Der Senat hat keine Veranlassung, die insoweit maßgeblichen Auswirkungen von Amts wegen aufzuklären, soweit dies überhaupt noch möglich sein sollte. Denn der Amtsermittlungsgrundsatz wird - wie sich aus § 86 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 VwGO ergibt - durch die Mitwirkungspflicht der Beteiligten begrenzt. Die Tatsachengerichte brauchen nicht in Ermittlungen einzutreten, die durch das Vorbringen der Beteiligten nicht veranlasst sind. Bei nicht substantiiertem Vorbringen aus dem eigenen Lebensbereich des Beteiligten besteht grundsätzlich keine Pflicht des Gerichts zur (weiteren) Sachaufklärung.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. April 2015 - 12 A 388/14 -, juris Rn. 41 f., m. w. N.

Das gilt auch im Fall des Klägers, da die geltend gemachte Erkrankung und deren Folgen für die Fähigkeit zur Unterrichtsteilnahme allein in seiner persönlichen Sphäre liegen und seinem diesbezüglichen Vorbringen die notwendige Substanz fehlt.

Andere Umstände, die eine Verlängerung der Förderungshöchstdauer rechtfertigen könnten, sind nicht erkennbar.

3. Weitere rechtliche Grundlagen für die Fortsetzung der Förderung sind hier nicht ernstlich in Betracht zu ziehen. Die vom Verwaltungsgericht angesprochene Förderung einer Wiederholung der Maßnahme nach § 7 Abs. 5 AFBG scheidet tatbestandlich offensichtlich aus, weil es hier nur um eine Nachholung von Teilen des Unterrichtsstoffs der gesamten Maßnahme ging. Mangels Unterteilung der Maßnahme in Abschnitte (vgl. dazu die Angaben in den Formblättern B vom 8. März 2018 und 21. Oktober 2019) kann § 7 Abs. 7 AFBG von vornherein nicht herangezogen werden.

II. Der angefochtene Bescheid der Bezirksregierung vom 27. Februar 2020 findet seine Rechtsgrundlage in § 16 Abs. 3 AFBG a. F. Danach ist, wenn der Teilnehmer in einem Nachweis des Bildungsträgers nicht die regelmäßige Teilnahme an der Maßnahme nachweist und diese bis zum Ende der Maßnahme nicht mehr erreicht werden kann, der Bewilligungsbescheid insgesamt aufzuheben und der Teilnehmer hat die erhaltenen Leistungen zu erstatten, es sei denn, er oder sie hat die Maßnahme aus wichtigem Grund abgebrochen und bis zum Abbruch regelmäßig an der Maßnahme teilgenommen.

1. Die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Vorschrift liegen hier vor.

a) Der Kläger hat seine regelmäßige Teilnahme an der Maßnahme nicht nachgewiesen. Zum planmäßigen Ende der Maßnahme, wie es in den Antragsunterlagen bezeichnet war, hat der Kläger einen Teilnahmenachweis nicht vorgelegt.

Der Einwand des Klägers, aus seiner Sicht dauere die Maßnahme "eben so lange, bis das Ausbildungsziel, die Ausbildung zum staatlich geprüften Osteopath, erreicht ist", verfängt nicht. Der für die Prüfung der regelmäßigen Teilnahme maßgebliche Maßnahmezeitraum richtet sich grundsätzlich - und so auch hier - nach den Angaben in den der Bewilligung zugrunde liegenden Antragsunterlagen. Anderes könnte sich etwa dann ergeben, wenn der Fortbildungsteilnehmer einen Anspruch auf Verlängerung der Förderungshöchstdauer hätte. Ein solcher steht dem Kläger aber, wie oben ausgeführt, nicht zu. Auch sonst liegen keine Umstände vor, die es rechtfertigen, über das in den Antragsunterlagen und dem Bewilligungsbescheid angegebene Maßnahmeende hinauszugehen.

b) Auf die weitere Voraussetzung des § 16 Abs. 3 AFBG a. F., wonach die regelmäßige Teilnahme bis zum Ende der Maßnahme nicht mehr erreicht werden kann, kommt es nicht an, wenn die Maßnahme bereits ihr planmäßiges Ende gefunden hat und für diesen Zeitpunkt kein ausreichender Teilnahmenachweis vorliegt. Die Vorschrift erfasst auch diese Konstellation, in der dann nur auf den mangelnden Nachweis der regelmäßigen Teilnahme nach Abschluss der Maßnahme abzustellen ist. Das erschließt sich aus den einschlägigen Gesetzesmaterialien.

Die hier zugrunde liegende Fassung des § 16 Abs. 3 AFBG geht zurück auf das Dritte Gesetz zur Änderung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes vom 4. April 2016 (BGBl. I S. 585). In der zugehörigen Begründung des Gesetzentwurfs hieß es dazu:

"Der neugefasste Absatz 3 regelt die Aufhebung des Bescheides und die Erstattung der Förderung, wenn die regelmäßige Teilnahme an der geförderten Maßnahme (mindestens 70 Prozent der Unterrichtsstunden) nicht nachgewiesen wird und diese auch nicht mehr bis zum Ende der Maßnahme erreicht werden kann. Dies ist bei dem Nachweis zum Ende der Maßnahme oder bei Abbruch immer der Fall. Es kann aber auch bei einem Nachweis während der Maßnahme nach § 9a Absatz 2 Satz 2 der Fall sein, wenn die Fehlzeiten im Bezugszeitraum derart hoch sind, dass eine regelmäßige Teilnahme ausgeschlossen ist, selbst wenn an allen noch ausstehenden Unterrichtsstunden teilgenommen würde. […]"

Vgl. BT-Drucks. 18/7055 vom 16. Dezember 2015, S. 44.

Aus der Bezugnahme auf den "Nachweis zum Ende der Maßnahme" folgt, dass der Gesetzgeber mit der Neufassung des Absatzes 3 eine Spezialregung zur Aufhebung und Rückforderung nicht nur für den Fall schaffen wollte, dass sich bereits während der noch laufenden Maßnahme ein nicht mehr ausgleichbares Verfehlen der notwendigen Teilnahmequote herausstellt. Vielmehr sollte die Regelung hiernach auch dann greifen, wenn die regelmäßige Teilnahme zum Ende der Maßnahme nicht nachgewiesen ist.

Zudem hat der Gesetzgeber die Absätze 3 und 4 des § 16 AFBG seinerzeit ausweislich der Begründung neu gefasst, weil "bisher eine explizite Regelung der Rechtsfolgen bei nicht regelmäßiger Teilnahme an der geförderten Maßnahme" gefehlt und dies "zu einer erheblichen Zersplitterung der Rechtsprechung zu Umfang und Inhalt einer möglichen Rückforderung und damit auch des Vollzuges geführt" habe.

Vgl. BT-Drucks. 18/7055, a. a. O.

Das deutet darauf hin, dass die neugefassten Absätze als möglichst abschließende Regelungen für die Rückforderung wegen unzureichender Teilnahme konzipiert waren. Dem widerspräche es aber, wenn § 16 Abs. 3 AFGB nur Fälle erfasste, in denen sich ein nicht mehr ausgleichbares Unterschreiten der notwendigen Teilnahmequote schon während der noch laufenden Maßnahme herausstellt, und diejenigen Sachverhalte, bei denen die nicht regelmäßige Teilnahme erst nach dem Maßnahmeende feststeht, dann nur über § 16 Abs. 2 AFBG abgewickelt werden könnten.

2. Auf der Rechtsfolgenseite sieht § 16 Abs. 3 Halbs. 1 AFBG a. F. vor, dass der Bewilligungsbescheid insgesamt aufzuheben ist und der Teilnehmer die erhaltenen Leistungen zu erstatten hat. Die Bezirksregierung hat eine (der Rückforderung vorausgehende) Aufhebungsentscheidung mit dem Bescheid vom 27. Februar 2020 getroffen. Dass in der Neufestsetzung der Förderung auf null Euro eine Aufhebung des ursprünglich erteilten Bewilligungsbescheides vom 14. Juni 2018 liegt, ergibt sich aus dem standardisierten Vorspann des Bescheides ("Frühere Bescheide werden insoweit aufgehoben, als in diesem Bescheid für gleiche Zeiträume abweichende Entscheidungen getroffen werden.").

Die Ausnahmeregelung des § 16 Abs. 3 Halbs. 2 AFBG a. F. ("es sei denn, er oder sie hat die Maßnahme aus wichtigem Grund abgebrochen und bis zum Abbruch regelmäßig an der Maßnahme teilgenommen") greift hier ersichtlich nicht; ein Abbruch der Maßnahme steht nicht in Rede.

Ermessenserwägungen hatte die Bezirksregierung nicht anzustellen. Die Aufhebung und Rückforderung nach § 16 AFBG ist eine gebundene Entscheidung. Daher kommt es nicht darauf an, ob die Bezirksregierung bei Erlass der Bescheide vom 18. und 27. Februar 2020 zu Recht davon ausgegangen ist, dass die erforderliche Teilnahmequote von 70 % der insgesamt zu absolvierenden Unterrichtsstunden bis zum planmäßigen Ende der Maßnahme nicht mehr erreichbar war. Ebenso unerheblich für die Rechtmäßigkeit der Aufhebungs- und Rückforderungsentscheidung ist insofern auch, dass diese bereits vor dem planmäßigen Maßnahmeende ergangen ist.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 10, § 711, § 709 Satz 2 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.