Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht NRW

Oberverwaltungsgericht NRW Beschluss vom 18.06.2025 – 12 E 323/25

12. Senat · ECLI:DE:OVGNRW:2025:0618.12E323.25.00

Gründe

Die Beschwerde, über die gemäß § 33 Abs. 8 Satz 1 Halbs. 2 RVG die Berichterstatterin als Einzelrichterin entscheidet, hat keinen Erfolg.

Sie ist jedenfalls unbegründet.

Die Festsetzung des Gegenstandswerts der anwaltlichen Tätigkeit im erstinstanzlichen Verfahren richtet sich nach § 33 Abs. 1 Alt. 2, § 23 Abs. 1 RVG i. V. m. den hier einschlägigen Regelungen des § 52 Abs. 1 und 3 GKG. In Anwendung dieser Vorschriften ist der Gegenstandswert nach der sich aus dem Antrag des Klägers aus dem Klageverfahren ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen, wobei die Höhe einer Geldleistung maßgeblich ist, wenn der Antrag eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft.

Das Verwaltungsgericht hat den Gegenstandswert danach zutreffend auf 250,00 Euro festgesetzt. Streitgegenständlich war ausweislich der Klageschrift vom 1. Dezember 2021 allein der "Heranziehungsbescheid vom 20.10.2021 mit Beschlussbescheid vom 15.11.2021" (mit letzterem offensichtlich gemeint: Widerspruchsbescheid vom 23. November 2021, Anm. des Senats), mit denen ein Kostenbeitrag für die Monate August bis Dezember 2021 in Höhe von jeweils 50,00 Euro (x 5 = 250,00 Euro) festgesetzt worden war. Dass lediglich der benannte Zeitraum von fünf Monaten Verfahrensgegenstand war, stellen auch die Prozessbevollmächtigten der Klägerin nicht in Frage. Mit ihrem Vorbringen, gegen den weiteren Heranziehungsbescheid "vom 30.03.2022" (gemeint: vom 8. April 2025, Anm. des Senats) "wurde Widerspruch eingelegt, das Widerspruchsverfahren ruhend gestellt, bis zur Entscheidung des vorliegenden Klageverfahrens" und im "Rahmen der Erledigungserklärung" sei "dieser weitere Heranziehungsbescheid aufgehoben" worden, legen sie nicht ansatzweise dar, dass dieser Kostenbescheid, der sich allein außergerichtlich erledigt hat, im vorliegenden Verfahren - entgegen den zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts - streitwerterhöhend zu berücksichtigen ist. Dies ist auch sonst nicht ersichtlich.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO, § 33 Abs. 9 RVG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 33 Abs. 4 Satz 3 RVG).