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Oberverwaltungsgericht NRW Beschluss vom 20.06.2025 – 12 E 212/25
12. Senat · ECLI:DE:OVGNRW:2025:0620.12E212.25.00
G r ü n d e
Die zulässige Beschwerde der Klägerin ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die beantragte Prozesskostenhilfe zu Recht mangels hinreichender Erfolgsaussicht der Klage im Sinne von § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO versagt.
Hinreichende Aussicht auf Erfolg bedeutet bei einer an Art. 3 Abs. 1 und 19 Abs. 4 GG orientierten Auslegung des Begriffs einerseits, dass Prozesskostenhilfe nicht erst dann bewilligt werden darf, wenn der Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung gewiss ist, andererseits aber auch, dass Prozesskostenhilfe zu versagen ist, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance indes nur eine entfernte ist.
Ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. etwa: Beschlüsse vom 31. Januar 2019 - 12 E 1025/17 -, juris Rn. 4, vom 26. Januar 2012 - 12 E 21/12 -, vom 28. September 2010 - 12 E 546/10 - und vom 10. August 2009 - 12 E 858/09 -, jeweils n. v.
Letzteres ist hier der Fall. Dabei kann dahinstehen, ob das Verwaltungsgericht zu Recht angenommen hat, dass die Beklagte mit ihrem Schreiben vom 18. Oktober 2024 bereits über den Antrag der Klägerin vom 17. August 2024 sachlich entschieden habe. Darauf kommt es nicht an, weil sich die hinreichende Erfolgsaussicht bei einer Untätigkeitsklage danach beurteilt, ob die Klage - über eine bloße nachträgliche Bescheidung des Widerspruchs bzw. Antrags hinaus - voraussichtlich Erfolg haben wird; es reicht dagegen nicht, dass die Voraussetzungen des § 75 VwGO für eine zulässige Untätigkeitsklage vorliegen und § 161 Abs. 3 VwGO der beklagten Behörde das Kostenrisiko auferlegt.
Vgl. Neumann/Schaks, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Auflage 2018, § 166 Rn. 75; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. Dezember 2008 - OVG 2 M 71.08 -, juris Rn. 2; a. A. offenbar: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 2. April 2015 - OVG 5 M 11.15 -, juris Rn. 4 ff.
Das Verwaltungsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass die Klage mit dem Begehren, der Klägerin Pflegegeld zu gewähren, keine Aussicht auf Erfolg hat, weil sie unzulässig ist. Diesen Beschlussgründen, auf die der Senat Bezug nimmt (vgl. § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO), ist die Klägerin im Beschwerdeverfahren nicht substantiiert entgegengetreten.
Soweit die Klägerin meint, der nunmehrige Vormund, Herr D. M., habe "die Unterbringung der Kinder genehmigt und damit auch den Antrag" und dieser habe "von seinem Wunsch- und Wahlrecht als Vormund der Kinder Gebrauch gemacht", verhilft dies der Beschwerde nicht zum Erfolg. Die Klägerin hat den Antrag vom 17. Oktober 2024 als "Pflegemutter der Kinder" im eigenen Namen gestellt, ohne selbst personensorgeberechtigt zu sein. Mögliche Inhaber des Anspruchs von Leistungen der Hilfe zur Erziehung (§§ 27 ff. SGB VIII) sind indes - wie vom Verwaltungsgericht ausgeführt - allein jeweils die Inhaber der Personensorge über das Kind. Die jeweilige Pflegeperson hat hingegen, soweit sie nicht selbst personensorgeberechtigt ist, aus eigenem Recht keinen klagbaren Anspruch auf Leistungen der Hilfe zur Erziehung und auf Zahlung des als Annexleistung daran anknüpfenden Pflegegelds.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. Januar 2020 - 12 E 656/19 -, juris Rn. 8, m. w. N.
Nachdem mit Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Düren vom 26. November 2024 (Az.: 24 F 252/24) Vormundschaft angeordnet und als Vormund D. M. bestellt worden ist, hat dieser im Januar 2025 (zunächst formlos) einen Antrag auf Gewährung von Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege für die beiden in einer Pflegefamilie lebenden Kinder G. und B. gestellt, der von der Beklagten eigenen Angaben zufolge derzeit geprüft wird.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO sowie aus § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).