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Oberverwaltungsgericht NRW Beschluss vom 23.06.2025 – 12 A 1918/22

12. Senat · ECLI:DE:OVGNRW:2025:0623.12A1918.22.00

Gründe

I.

Die Klägerin begehrt Erstattung von Kosten in Höhe von 31.939,17 Euro, die ihr in der Zeit vom 25. Juni 2015 bis 17. Juni 2016 für Aufwendungen nach dem SGB VIII für das Kind L. N. P. (im Folgenden: Hilfeempfänger) entstanden sind.

Der Hilfeempfänger wurde am 0. Oktober 0000 als nicht eheliches Kind der am 00. April 0000 geborenen H. P. geboren. Der Vater war zunächst unbekannt. Aufgrund der Minderjährigkeit der Mutter wurde das Jugendamt der Klägerin zum gesetzlichen Amtsvormund gemäß § 1791c BGB bestellt. Die Mutter des Hilfeempfängers war zum Zeitpunkt seiner Geburt (bereits während der Schwangerschaft seit Anfang April 2014) gemäß § 34 SGB VIII im Haus B. in J. untergebracht. Seit dem 7. Oktober 2014 lebte der Hilfeempfänger zusammen mit seiner Mutter in der Mutter-Kind-Gruppe der Einrichtung Haus B. in J. auf der Basis von § 34 SGB VIII. Der Hilfeempfänger wurde am 25. Juni 2015 gemäß § 42 SGB VIII durch das Jugendamt der Klägerin in Obhut genommen und in einer familiären Bereitschaftsbetreuung der kinder- und jugendpädagogischen Einrichtungen der Klägerin untergebracht. Grund hierfür war, dass seine Mutter seit Anfang Juni 2015 seine Versorgung und Betreuung weitgehend eingestellt und ihn der Betreuung durch die Mitarbeiter der Mutter-Kind-Einrichtung überlassen hatte. Seine Mutter stellte mit Datum vom 9. Juli 2015 einen Antrag auf Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege für den Hilfeempfänger. In der Folgezeit wurde zunächst keine als geeignet angesehene Pflegestelle für ihn gefunden.

Mit Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - J. vom 10. März 2016 (329 F 143/15) wurde festgestellt, dass E. G. U. der Vater des Hilfeempfängers ist. Der zu diesem Zeitpunkt minderjährige Vater des Hilfeempfängers stand zu dieser Zeit selbst im laufenden Jugendhilfebezug gemäß § 34 SGB VIII bei der Stadt R.. Am 17. Juni 2016 wurde die Unterbringung der Mutter des Hilfeempfängers in einer Jugendhilfeeinrichtung mangels Mitwirkung beendet.

Am 21. September 2016 beantragte der Amtsvormund der Mutter des Hilfeempfängers Leistungen nach § 33 SGB VIII. Die minderjährige Kindesmutter sei mit der Pflege und Erziehung des Hilfeempfängers überfordert, so dass auch ihr Wunsch sei, ihn in eine Pflegefamilie zu geben. Die Kindesmutter erklärte in einem Zusatzschreiben vom 26. September 2016, dass sie diesen Antrag auf Hilfe zur Erziehung ebenso unterstütze wie die Vermittlung ihres Sohnes in eine Pflegestelle. Sie sei bereit dabei mitzuhelfen, dass ihr Sohn möglichst schnell in einer Pflegefamilie aufgenommen werden könne. Seit dem 7. April 2017 ist der Hilfeempfänger im Rahmen der Vollzeitpflege gemäß § 33 SGB VIII bei Pflegeeltern untergebracht.

Der Lebensweg der im Zeitpunkt der Geburt des Hilfeempfängers vierzehnjährigen Mutter des Hilfeempfängers, H. P., stellt sich wie folgt dar:

Kurz nach ihrer Geburt zog sie mit ihrer allein sorgeberechtigten Mutter M. P. und ihrer Zwillingsschwester zu ihren Großeltern väterlicherseits, den Eheleuten S. (im Folgenden: Großeltern). M. P. war seit der Geburt der Mutter des Hilfeempfängers und deren Zwillingsschwester mit der Versorgung und Erziehung allein betraut, deren Vater war in der JVA X. inhaftiert. Die Großeltern lebten zu diesem Zeitpunkt seit etwa vier Jahren mit einer Vielzahl verschiedener Tiere in einer Wohnwagensiedlung im Zuständigkeitsbereich der Beklagten.

Anfang 2003 zog M. P. mit ihren Kindern (d. h. der Mutter des Hilfeempfängers, deren Zwillingsschwester und ihrem zwischenzeitlich geborenen Bruder) zunächst in eine eigene Wohnung in A. und am 16. April 2004 in das Haus I. in Y.. In dieser Zeit erhielt sie sozialpädagogische Familienhilfe. Zudem wandte sie sich weiterhin häufig an ihre Schwiegereltern und bat diese um Hilfe bei der Betreuung der Kinder. Anfang Juni 2005 wurde M. P. die Wohnung im Haus I. aufgrund von Regelverstößen gekündigt. Sie brachte ihre drei Kinder zu den Großeltern, um sich eine neue Wohnung zu suchen. Sie fand zwar eine Wohnung in Y., da ihr aber eine Rückkehr in das Haus I. angeboten wurde, zog sie erneut dort ein. Teilweise hielt sie sich in dieser Zeit bei ihrer Mutter auf. In der Wohnwagensiedlung der Großeltern in A. hatten die Mutter des Hilfeempfängers und ihre beiden Geschwister keine eigenen Betten, sondern schliefen im Schlafbereich eines Großelternteils. Einen Kindergarten besuchten sie während ihres Aufenthalts bei ihren Großeltern nicht.

Der Großvater beantragte am 29. April 2005, M. P. das Aufenthaltsbestimmungsrecht für die Mutter des Hilfeempfängers und die beiden Geschwister zu entziehen sowie sie als Großeltern zum Vormund zu bestellen. Am 7. Juli 2005 informierten die Großeltern das Jugendamt der Beklagten über ihren Verdacht des sexuellen Missbrauchs der drei Enkelkinder durch einen Erwachsenen, den sie im Umfeld von M. P. vermuteten. Die Großeltern weigerten sich seitdem, die Enkelkinder an M. P. herauszugeben, so dass sie mit Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Y. vom 11. Januar 2006 (7a F 192/05) - bestätigt durch das OLG J. mit Beschluss vom 22. Mai 2006 (14 UF 11/06) - hierzu verpflichtet wurden.

Bereits mit Schreiben vom 3. August 2005 hatte M. P. beim Jugendamt der Beklagten einen Antrag auf Unterbringung ihrer Kinder gestellt, da sie nicht in der Lage sei, die Kinder zu erziehen, und nicht wolle, dass die Großeltern dies übernähmen.

Das Jugendamt der Beklagten brachte die Mutter des Hilfeempfängers zusammen mit ihren beiden Geschwistern am 9. Februar 2006 gemäß § 34 SGB VIII im Kinderhaus D. in Z. (T.) unter. Bis zum 17. Juni 2016 war H. P. sodann ununterbrochen gemäß § 34 SGB VIII im Rahmen von Heimerziehung in verschiedenen Einrichtungen untergebracht: Vom 9. Februar 2006 bis zum 21. Dezember 2010 im Kinderhaus D., vom 21. Dezember 2010 bis Februar 2014 beim V. Erziehungsverein, von Februar bis Anfang April 2014 bei der Schutzstelle - KidS - der Klägerin, ab Anfang April 2014 bis Februar 2016 im Haus B. in J., im März und April 2016 in der Schutzstelle GF. in J. und seit Anfang April 2016 im GZ.-YR.-Haus in J.. Dort war sie des Öfteren abgängig und übernachtete nach eigenen Angaben bei ihrem Freund in J.-IP., so dass die zuletzt gewährte Hilfe zur Erziehung nach § 19 SGB VIII zum 17. Juni 2016 mangels Mitwirkung beendet wurde.

Am 5. Mai 2015 beanspruchte die Klägerin erstmalig die Kostenerstattung gemäß § 89e SGB VIII im Hinblick auf die dem Hilfeempfänger gewährte Hilfe zur Erziehung nach § 34 SGB VIII gegenüber der Beklagten und setzte letztere unter dem 30. Juni 2015 auch über die Inobhutnahme des Hilfeempfängers in Kenntnis. Mit Schreiben vom 22. Juli 2015 lehnte die Beklagte gegenüber der Klägerin die Kostenerstattung ab. Die Klägerin beantragte am 14. November 2018 erneut bei der Beklagten die Erstattung der Kosten gemäß § 89e SGB VIII und präzisierte dies im Hinblick auf den Zeitraum vom 25. Juni 2015 bis 17. Juni 2016. Unter dem 28. Januar 2019 lehnte die Beklagte dies erneut ab.

Die Klägerin hat am 12. Juli 2019 Klage erhoben. Zur Begründung ihrer Klage hat sie im Wesentlichen geltend gemacht: Anspruchsgrundlage sei auch für die Kostenerstattung bei einer Inobhutnahme § 89b i. V. m. § 89e SGB VIII. Der Schutz des Einrichtungsortes erfordere nach Sinn und Zweck des § 89e SGB VIII auch dann eine Kostenerstattung, wenn die Zuständigkeit für die Kostenerstattung (und nicht für die Leistung selbst) durch einen gewöhnlichen Aufenthalt der maßgeblichen Person begründet werde, wie es bei § 89b SGB VIII der Fall sei. Sinn und Zweck des § 89b SGB VIII sei es, jene Träger kostenmäßig zu entlasten, deren Bezirke großstädtisch geprägt seien und in deren Bereich Inobhutnahmen verhältnismäßig oft vorkämen. Damit bestehe gegenüber dem Jugendamt der Beklagten für den Zeitraum vom 25. Juni 2015 bis 9. März 2016 ein Anspruch auf Kostenerstattung gemäß § 89b i. V. m. § 86 Abs. 1 Satz 2 und § 89e SGB VIII, da in dieser Zeit die Vaterschaft für den Hilfeempfänger noch nicht anerkannt gewesen sei, der gewöhnliche Aufenthalt der Kindesmutter sich in einer geschützten Einrichtung und vor der Aufnahme in A. befunden habe. Nachdem die Vaterschaft anerkannt worden sei und die Kindeseltern unterschiedliche gewöhnliche Aufenthalte gehabt hätten, folge dieser Anspruch für den Zeitraum vom 10. März 2016 bis 17. Juni 2016 aus § 89b i. V. m. § 86 Abs. 2 Satz 1 und § 89e SGB VIII. Die Kindesmutter habe ihren gewöhnlichen Aufenthalt bis zu ihrer Aufnahme im Kinderhaus D. bei ihren Großeltern in A. gehabt. Einen anderen Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen habe es für das damals fünfjährige Kind zu diesem Zeitpunkt nicht gegeben. Für den Zeitraum vom 25. Juni 2015 bis zum 17. Juni 2016 seien für die jugendhilferechtlichen Maßnahmen gegenüber dem Hilfeempfänger Kosten in Höhe von 34.162,44 Euro entstanden, so dass abzüglich des diesen Zeitraum betreffenden Kindergeldes in Höhe von 2.223,27 Euro Kosten von insgesamt 31.939,17 Euro erstattet werden müssten. Für den Fall, dass festgestellt würde, dass die Mutter von L. im maßgeblichen Zeitraum keinen gewöhnlichen Aufenthalt besessen hätte und somit kein kostenerstattungspflichtiger öffentlicher Jugendhilfeträger vorhanden sei, sei der Beigeladene gemäß § 89e Abs. 2 SGB VIII in Anspruch zu nehmen.

Sie hat wörtlich beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an sie die für die Zeit vom 25. Juni 2015 bis 17. Juni 2016 entstandenen ungedeckten Aufwendungen der für L. N. P. nach den Bestimmungen des SGB VIII gewährten Jugendhilfen in Höhe von 31.939,17 Euro zuzüglich Zinsen ab Rechtshängigkeit der Klage in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu erstatten bzw. zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung hat sie vorgetragen: Die Vorschrift des § 89e SGB VIII sei auf die Kostenerstattung für Inobhutnahmen nicht anwendbar. Ohnehin habe H. P. ihren gewöhnlichen Aufenthalt vor der Aufnahme in einer geschützten Einrichtung nicht bei ihren Großeltern begründet. Der Aufenthalt sei lediglich eine Notlösung gewesen. Ein Lebensmittelpunkt sei dort nicht begründet worden.

Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. Er hat sich den Vortrag der Klägerin hinsichtlich des gewöhnlichen Aufenthalts in A. zu eigen gemacht.

Das Verwaltungsgericht hat mit dem angefochtenen Urteil vom 19. August 2022 die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die Klägerin habe keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Kostenerstattung für die Aufwendungen, die im Zeitraum vom 25. Juni 2015 bis zum 17. Juni 2016 für die dem Hilfeempfänger gewährte Hilfe zur Erziehung entstanden seien. Es mangele an einer Rechtsgrundlage hierfür. Eine unmittelbare Anwendung des § 89e SGB VIII komme nicht in Betracht, weil für die Inobhutnahme eines Kindes oder Jugendlichen nach § 42 SGB VIII gemäß § 87 Satz 1 SGB VIII der tatsächliche und nicht der gewöhnliche Aufenthalt zuständigkeitsrelevant sei. Auch könne der Begriff der Zuständigkeit in § 89e Abs. 1 Satz 1 SGB VIII nicht derart weit ausgelegt werden, dass er neben der örtlichen und sachlichen Zuständigkeit für die Leistung auch die Zuständigkeit für die Kostenerstattung erfasse. Das lasse der Wortlaut der Norm nicht zu. Der Begriff der Zuständigkeit werde nicht verwendet, um die Pflicht zur Kostenerstattung einem Träger zuzuordnen. Ferner entspreche es nicht der Systematik des Gesetzes, erst mittels der Kostenerstattungsvorschrift des § 89b Abs. 1 SGB VIII Rückgriff auf die Vorschriften zur Zuständigkeit in den ersten beiden Abschnitten des Siebten Kapitels zu nehmen. Es seien zudem keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Gesetzgeber entgegen dem eindeutigen Wortlaut eine solche extensive Auslegung vorgesehen habe. Die Vorschrift des § 89e SGB VIII enthalte keinen allgemeinen Grundsatz, aus dem sich ein über dem Wortlaut der Vorschrift hinausgehender Schutz der Einrichtungsorte ergäbe. Schließlich lasse sich mangels planwidriger Regelungslücke auch eine analoge Anwendung des § 89e SGB VIII nicht in den Fällen begründen, in denen sich die Zuständigkeit des leistenden Jugendhilfeträgers aus dem tatsächlichen Aufenthalt des Kindes oder Jugendlichen ergebe. Wenngleich der Einwand der Klägerin, auch bei einer Inobhutnahme bedürfe es des von § 89e SGB VIII bezweckten "Schutzes der Einrichtungsorte", nachvollziehbar sei, greife eine Interpretation, die als richterliche Rechtsfortbildung den Wortlaut des Gesetzes hintanstelle und sich über den klar erkennbaren Willen des Gesetzgebers hinwegsetze, unzulässig in die Kompetenzen des demokratisch legitimierten Gesetzgebers ein. Ein Anspruch der Klägerin auf Kostenerstattung gegenüber der Beklagten folge auch nicht aus § 89b Abs. 1 SGB VIII. Der maßgebliche gewöhnliche Aufenthalt der Mutter des Hilfeempfängers sei von Februar 2014 an - d. h. auch im maßgeblichen Zeitpunkt des Beginns sämtlicher Leistung für den am 0. Oktober 0000 geborenen Hilfeempfänger - bis zum Ende des streitgegenständlichen Zeitraums am 17. Juni 2016 im Stadtgebiet der Klägerin selbst gewesen. Rein informatorisch werde darauf hingewiesen, dass auch kein Anspruch gegen den Beigeladenen als überörtlichen Träger auf Erstattung der im Zeitraum vom 25. Juni 2015 bis 17. Juni 2016 entstandenen ungedeckten Aufwendungen der für den Hilfeempfänger nach den Bestimmungen des SGB VIII gewährten Jugendhilfen in Höhe von 31.939,17 Euro bestehen dürfte.

Zur Begründung ihrer vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung vertieft die Klägerin ihren erstinstanzlichen Vortrag.

Die Klägerin beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts J. vom 19. August 2022 (Az. 25 K 4304/19) die Beklagte zu verurteilen, an sie die für die Zeit vom 25. Juni 2015 bis 17. Juni 2016 entstandenen ungedeckten Aufwendungen der für den Hilfeempfänger nach den Bestimmungen des SGB VIII gewährten Jugendhilfen in Höhe von 31.939,17 Euro zuzüglich Zinsen ab Rechtshängigkeit der Klage in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu erstatten.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie schließt sich der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts im erstinstanzlichen Urteil an.

Die Beigeladene stellt keinen Antrag.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen.

II.

Über die Berufung der Klägerin kann gemäß § 130a Satz 1 VwGO durch Beschluss entschieden werden, weil der Senat die Berufung einstimmig für unbegründet hält und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht für erforderlich erachtet. Die Beteiligten sind hierzu nach § 130a Satz 2 i. V. m. § 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO mit gerichtlicher Verfügung vom 13. März 2025 angehört worden.

Die zulässige Berufung der Klägerin bleibt in der Sache ohne Erfolg.

Die als Leistungsklage statthafte und auch sonst zulässige Klage ist unbegründet.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Erstattung von Kosten in Höhe von 31.939,17 Euro, die ihr in der Zeit vom 25. Juni 2015 bis zum 17. Juni 2016 im Rahmen der Inobhutnahme des Hilfeempfängers entstanden sind. Ein solcher Anspruch ergibt sich weder aus § § 89b Abs. 1 SGB VIII (dazu 1.) noch aus § 89b i. V. m. § 89e Abs.1 Satz 1 SGB VIII (dazu 2.).

1. Ein Anspruch der Klägerin auf Kostenerstattung gegenüber der Beklagten folgt zunächst nicht aus § 89b Abs. 1 SGB VIII.

Nach dieser Vorschrift sind Kosten, die ein örtlicher Träger im Rahmen der Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen (§ 42 SGB VIII) aufgewendet hat, von dem örtlichen Träger zu erstatten, dessen Zuständigkeit durch den gewöhnlichen Aufenthalt nach § 86 SGB VIII begründet wird.

Die Beteiligten gehen zu Recht davon aus, dass die Klägerin der nach § 89b Abs. 1 SGB VIII anspruchsberechtigte Träger ist, weil sie als örtlicher Träger der Jugendhilfe im Rahmen der Inobhutnahme des Hilfeempfängers Kosten aufgewendet hat. Zwischen ihnen steht weder die Höhe der angefallenen Kosten noch die Rechtmäßigkeit der Inobhutnahme nach § 42 SGB VIII im Streit, für welche die Klägerin nach § 87 SGB VIII als der Jugendhilfeträger, in dessen Bereich sich der Hilfeempfänger vor Beginn der Maßnahme am 25. Juni 2015 tatsächlich aufgehalten hat, zuständig gewesen ist.

Die Beklagte ist indes nicht der zur Kostenerstattung nach § 89b Abs. 1 SGB VIII verpflichtete Jugendhilfeträger. Denn sie ist im Sinne dieser Vorschrift nicht der örtliche Träger, dessen Zuständigkeit durch den gewöhnlichen Aufenthalt nach § 86 SGB VIII zu Beginn der Leistung begründet wird.

Es kann dahinstehen, ob die der Inobhutnahme am 25. Juni 2015 vorangegangenen Hilfeleistungen nach der Geburt des Hilfeempfängers am 0. Oktober 0000 mit der Inobhutnahme eine einheitliche Leistung darstellten.

Vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 2016 - 5 C 35.15 -, juris Rn. 19.

Denn jedenfalls hatte die Mutter des Hilfeempfängers als - wie nachfolgend ausgeführt - für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit für die Hilfeleistung maßgebliche Person seit April 2014 und damit durchgängig ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Haus B., mithin im Stadtgebiet der Klägerin.

Für den Zeitraum bis zur Vaterschaftsfeststellung mit Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - J. am 10. März 2016 (329 F 143/15) ergibt sich dies aus § 86 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII. Nach dieser Vorschrift ist für die Gewährung von Leistungen nach dem SGB VIII der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Mutter ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, wenn und solange die Vaterschaft nicht anerkannt oder gerichtlich festgestellt ist.

Für den Zeitraum ab der Vaterschaftsfeststellung am 10. März 2016 bis zum 17. Juni 2016 richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach § 86 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII. Danach ist bei verschiedenen gewöhnlichen Aufenthalten der Eltern der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt auch dann, wenn ihm einzelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen sind. Die Eltern des Hilfeempfängers hatten im Leistungszeitraum verschiedene gewöhnliche Aufenthalte (Kindesmutter in J., Kindesvater in R.). Der Kindesvater war nicht personensorgeberechtigt, die elterliche Sorge der Kindesmutter ruhte nach § 1673 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. Abs. 1 BGB aufgrund ihrer beschränkten Geschäftsfähigkeit bedingt durch ihre Minderjährigkeit (§ 106 BGB). Nach § 1673 Abs. 2 Satz 2 BGB stand ihr jedoch neben dem gesetzlichen Vertreter des Kindes die Personensorge für das Kind zu. Gesetzlicher Vertreter des Hilfeempfängers war der Amtsvormund nach § 1791c BGB. Das nach § 1673 Abs. 2 Satz 2 BGB sachlich beschränkte Sorgerecht beinhaltet die tatsächliche Personensorge (oder "Personennebensorge"), wozu insbesondere das Recht zur persönlichen Pflege und Erziehung des Kindes, das Aufenthaltsbestimmungsrecht sowie der Herausgabeanspruch gemäß § 1632 Abs. 1 BGB gehören.

Vgl. Eschelbach, in: Münder/Meysen/Trenczek, Frankfurter Kommentar SGB VIII, 9. Auflage 2022, § 86 Rn. 7; Thormeyer, in: Herberger/Martinek/Rüß­mann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 10. Auflage, § 1673 (Stand: 15. November 2022) Rn. 11; Coester, in: Staudinger, BGB, Werksstand 2020, § 1673 Rn. 24.

Stand ihr mithin nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs gemeinsam mit dem Amtsvormund die Personensorge zu, war sie Personensorgeberechtigte im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 5 SGB VIII.

Vgl. Luthe, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, 3. Auflage, § 7 (Stand: 1. August 2022) Rn. 10.

Auf den konkreten Umfang der Personensorge kommt es im Rahmen des § 86 Abs. 2 SGB VIII nicht an. Insoweit ist es ausreichend, dass dem betreffenden Elternteil zumindest ein Teil der Personensorge verbleibt.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. Januar 2009 - 12 A 2357/07 -, juris Rn. 4 f., m. w. N.; Loos, in: Wiesner/Wapler, SGB VIII, 6. Auflage 2022, § 86 Rn. 15.

Der Sachverhalt, dass beide Elternteile personensorgeberechtigt sind, so dass kein Fall des § 86 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII anzunehmen wäre,

vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Mai 2018 - 5 C 2.17 -, juris Rn. 12,

liegt hier nicht vor. Bei der hier lediglich gegebenen gemeinschaftlichen Ausübung der Personensorge zusammen mit dem Amtsvormund war die Kindesmutter "der" personensorgeberechtigte Elternteil im Sinne des § 86 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII, mit der Folge, dass auch für die Zeit nach der Vaterschaftsanerkennung auf ihren gewöhnlichen Aufenthalt abzustellen war.

2. Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Kostenerstattung gegenüber der Beklagten aus § 89b i. V. m. § 89e Abs. 1 Satz 1 SGB VIII.

Nach § 89e Abs. 1 Satz 1 SGB VIII ist, wenn sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt der Eltern, eines Elternteils, des Kindes oder des Jugendlichen richtet und dieser in einer Einrichtung, einer anderen Familie oder sonstigen Wohnform begründet worden ist, die der Erziehung, Pflege, Betreuung, Behandlung oder dem Strafvollzug dient, der örtliche Träger zur Erstattung der Kosten verpflichtet, in dessen Bereich die Person vor der Aufnahme in eine Einrichtung, eine andere Familie oder sonstige Wohnform den gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Ist ein kostenerstattungspflichtiger örtlicher Träger nach Absatz 1 nicht vorhanden, so sind die Kosten gemäß § 89e Abs. 2 SGB VIII von dem überörtlichen Träger zu erstatten, zu dessen Bereich der erstattungsberechtigte örtliche Träger gehört.

Die Vorschrift ist ihrem Wortlaut nach nicht unmittelbar auf den Fall einer Kostenerstattung für die - wie hier - im Rahmen einer Inobhutnahme nach § 42 SGB VIII entstandenen Aufwendungen anwendbar. Die Tatbestandsvoraussetzung des § 89e Abs. 1 Satz 1 SGB VIII, dass sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt richtet, ist im Falle der Inobhutnahme nicht gegeben. Für die Inobhutnahme eines Kindes oder Jugendlichen nach § 42 SGB VIII ist gemäß § 87 Satz 1 SGB VIII der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Maßnahme tatsächlich - und nicht gewöhnlich - aufhält.

Ob § 89e Abs. 1 Satz 1 SGB VIII im vorliegenden Fall erweiternd auszulegen oder analog anwendbar ist, muss hier nicht entschieden werden. Denn jedenfalls ist die weitere Tatbestandsvoraussetzung der Norm, dass die Person, nach der sich die Zuständigkeit richtet und die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einer Einrichtung begründet hat, vor der Aufnahme in eine Einrichtung einen gewöhnlichen Aufenthalt im Bereich des örtlichen Trägers, von dem die Erstattung begehrt wird, hatte, nicht erfüllt.

Mit dem Erfordernis des gewöhnlichen Aufenthalts "vor der Aufnahme" bringt § 89e Abs. 1 S. 1 SGB VIII zum Ausdruck, dass dieser gewöhnliche Aufenthalt der Person vor der Aufnahme noch nicht aufgegeben worden sein darf, sondern bis zur Aufnahme in die Einrichtung (fort-)bestanden haben muss. Es kommt daher auf die Gegebenheiten unmittelbar vor der Aufnahme in eine Einrichtung an.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. September 2010 - 5 C 21/09 -, juris Rn.18 ff.; OVG NRW, Urteil vom 17. April 2023 - 12 A 1586/21 -, juris Rn. 81; Schweigler, in: BeckOGK, SGB VIII, Stand 1. August 2024, § 89e Rn. 19; Bohnert, in: Hauck/Noftz, SGB VIII, 2. Ergänzungslieferung 2024, § 89e, juris Rn. 6.

Die Mutter des Hilfeempfängers hatte jedenfalls unmittelbar vor ihrer am 9. Februar 2006 erfolgten ersten Aufnahme in eine Einrichtung - mit anschließend ununterbrochenen Einrichtungsaufenthalten bis zum 17. Juni 2016 - keinen gewöhnlichen Aufenthalt im Zuständigkeitsbereich der Beklagten.

Nach der Legaldefinition des § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I, zu dem sich für den hier zu beurteilenden Fall aus dem Sozialgesetzbuch Achtes Buch Abweichendes nicht ergibt (§ 37 Satz 1 SGB I), hat eine Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt an dem Ort, an dem sie sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass sie an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. Maßgeblich ist, dass sich die Person an einem Ort oder in einem bestimmten Gebiet bis auf Weiteres im Sinne eines zukunftsoffenen Verbleibs aufhält und dort den Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen hat. Kennzeichnend für den gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne des § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I ist demnach eine gewisse Verfestigung der Lebensverhältnisse an einem bestimmten Ort. Der Annahme einer derartigen Verfestigung steht grundsätzlich nicht entgegen, dass der Ort nicht zum dauernden Verbleib bestimmt ist und dem Aufenthalt die Merkmale einer selbstbestimmten, auf Dauer eingerichteten Häuslichkeit fehlen. Ob die Lebensverhältnisse im Einzelfall die erforderliche Verfestigung aufweisen, ist unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse im Wege einer in die Zukunft gerichteten Prognose zu bestimmen. Für die Prognose der Zukunftsoffenheit sind neben den subjektiven Vorstellungen der betroffenen Person, die allerdings nur eine untergeordnete Rolle spielen, vor allem die tatsächlichen Verhältnisse maßgebend.

Vgl. BVerwG, Urteile vom 30. September 2009 - 5 C 18.08 -, juris Rn. 20, und vom 4. Juni 1997 - 1 C 25.96 -, juris 16; Lange, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, 3. Auflage, § 86 (Stand: 19. August 2024) Rn. 37 ff.

Hier ist bei der Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthalts der Mutter des Hilfeempfängers zu berücksichtigen, dass diese am 25. April 2000 geboren ist und folglich im Zeitpunkt der erstmaligen (und seitdem bis zum Jahr 2016 fortdauernden) Aufnahme in einer Einrichtung im Jahr 2006 selbst noch minderjährig war.

Bei der Ermittlung des gewöhnlichen Aufenthalts von Minderjährigen kommt der Festlegung des Aufenthaltsorts durch den zur Bestimmung des Aufenthalts Berechtigten maßgebliche Bedeutung zu, hinter der der Wille des Minderjährigen, sich tatsächlich an einem anderen Ort aufzuhalten, zurücktritt. Das Aufenthaltsbestimmungsrecht für Minderjährige steht nicht diesen selbst zu, sondern den Personensorgeberechtigten (z. B. Eltern, Vormund). Da die das Aufenthaltsbestimmungsrecht ausübenden Personen in der Regel nicht nur die rechtliche, sondern auch die tatsächliche Möglichkeit haben, ihre diesbezüglichen Entscheidungen durchzusetzen, ist grundsätzlich auch der Wille dieser Personen, nicht aber der des Minderjährigen ausschlaggebend. Allerdings kann der bloße Wille der Eltern, an einem Ort den gewöhnlichen Aufenthalt ihres Kindes zu begründen, das Erfordernis eines zu Beginn auch tatsächlichen Aufenthaltes des Kindes dort nicht ersetzen. Wenn sich der Minderjährige hartnäckig und dauerhaft einer solchen Bestimmung tatsächlich entzieht und die Personensorgeberechtigten auch keine weiteren Schritte zur Durchsetzung der von ihnen getroffenen Bestimmung unternehmen, sondern die davon abweichende Entscheidung des Minderjährigen faktisch hinnehmen, kann gegebenenfalls ein eigenständiger gewöhnlicher Aufenthalt von einem Minderjährigen auch gegen eine anders getroffene Bestimmung der Personensorgeberechtigten begründet werden. Im Übrigen hat ein Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Regel dort, wo es seine Erziehung erhält.

Vgl. BVerwG, Urteile vom 26. September 2002 - 5 C 46.01 -, juris Rn. 19, und vom 15. Mai 1986 - 5 C 68.84 -, juris Rn. 16; OVG NRW, Urteil vom 13. Juni 2002 - 12 A 3177/00 -, juris Rn. 46; OVG M.-V., Urteil vom 28. August 2007 - 1 L 300/05 -, juris Rn. 65; Lange, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, 3. Auflage, § 86 (Stand: 19. August 2024) Rn. 53.

Hiervon ausgehend hatte die Mutter des Hilfeempfängers unmittelbar vor der am 9. Februar 2006 erfolgten Aufnahme im Kinderhaus D. bei ihren Großeltern in A. (also im Zuständigkeitsbereich der Beklagten) nicht (mehr) einen gewöhnlichen, sondern lediglich einen tatsächlichen Aufenthalt.

Zwar hatte M. P. ihre Kinder (mithin auch die damals fünf Jahre alte Mutter des Hilfeempfängers) im Juni 2005 zu deren Großeltern nach A. (und damit in den Zuständigkeitsbereich der Beklagten) verbracht, nachdem ihr Mietvertrag für eine Wohnung in der Mutter-Kind-Einrichtung Haus I. in Y. gekündigt worden war. Insofern kann aber dahinstehen, ob die drei Kinder (also auch die Mutter des Hilfeempfängers) zu diesem Zeitpunkt überhaupt einen gewöhnlichen Aufenthalt bei den Großeltern begründet haben. Denn jedenfalls hatte ihre alleinsorgeberechtigte Mutter M. P. bereits mit Schreiben vom 3. August 2005 beim Jugendamt der Beklagten einen Antrag auf Unterbringung ihrer Kinder (also auch der Mutter des Hilfeempfängers) gestellt, da sie nicht in der Lage sei, die Kinder zu erziehen und nicht wollte, dass die Großeltern dies übernähmen. Die Großeltern ihrerseits verweigerten die Herausgabe der Kinder an deren Mutter M. P.. Das Amtsgericht - Familiengericht - Y. verpflichtete sie hierzu mit Beschluss vom 11. Januar 2006 (7a F 192/05), bestätigt durch das OLG J. mit Beschluss vom 22. Mai 2006 (14 UF 11/06). Sie hätten der Kindesmutter gegen deren Willen die Kinder vorenthalten, weil ihrer Ansicht nach die Kindesmutter erziehungsungeeignet sei und die Betreuung durch die Großeltern einer Heimunterbringung vorzuziehen wäre (vgl. Ausführungen im Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - J. vom 12. August 2008 - 302 F 354/07 -).

Danach hat der Aufenthalt der Mutter des Hilfeempfängers bei ihren Großeltern im Zuständigkeitsbereich der Beklagten spätestens seit August 2005 dem nach außen erkennbaren Willen ihrer alleinsorgeberechtigten Mutter, M. P., widersprochen. Zugleich sind mit den gerichtlichen Verfahren auf Herausgabe der Kinder Maßnahmen ergriffen worden, um den Willen der sorgeberechtigten Mutter durchzusetzen, die in der gerichtlichen Verpflichtung der Großeltern auf Herausgabe der Kinder mit Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Y. vom 11. Januar 2006 (7a F 192/05) mündeten. Lagen jedenfalls spätestens seitdem die Voraussetzungen für die Annahme eines gewöhnlichen Aufenthalts der damals minderjährigen Mutter des Hilfeempfängers bei ihren Großeltern im Zuständigkeitsbereich der Beklagten nicht vor, hatte sie dort unmittelbar vor Aufnahme in das Kinderhaus D. in Z. im Februar 2006 nur noch einen tatsächlichen Aufenthalt.

Der Beendigung des gewöhnlichen Aufenthaltes steht - anders als die Klägerin meint - nicht entgegen, dass die damals minderjährige Mutter des Hilfeempfängers ihren tatsächlichen Aufenthaltsort bei den Großeltern zunächst beibehalten hatte. Daraus, dass entsprechend der oben zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts notwendige (Mindest-) Bedingung für die Begründung des gewöhnlichen Aufenthalts eines Minderjährigen jedenfalls eine kurzfristige tatsächliche Aufenthaltnahme an diesem Ort ist,

vgl. BVerwG, Urteil vom 26. September 2002 - 5 C 46.01 -, juris Rn. 19,

kann die von der Klägerin genannte Schlussfolgerung, dass zur Beendigung des gewöhnlichen Aufenthalts dann ebenfalls ein Ortswechsel erforderlich sei, nicht gezogen werden. Denn bei einer notwendigen, aber nicht hinreichenden Bedingung muss zwingend mindestens noch eine weitere Bedingung für den Eintritt eines bestimmten Erfolges vorliegen. Liegt eine solche weitere Bedingung nicht mehr vor, so kann damit der Erfolg entfallen, selbst wenn die zuerst angesprochene notwendige Bedingung weiterhin gegeben ist. Ebenso wie zur Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts neben dem physischen Aufenthalt an dem gewünschten Ort - wie ausgeführt - weitere Indizien hinzukommen müssen, können auch bei Wegfall entsprechender Indizien die Voraussetzungen für einen gewöhnlichen Aufenthalt nicht mehr vorliegen. So liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Annahme eines gewöhnlichen Aufenthalts von Minderjährigen nach § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I auch dann nicht mehr vor, wenn der nach außen ersichtliche Wille des (allein) Personensorgeberechtigten nicht mehr erkennen lässt, dass sich der Minderjährige an seinem bisherigen (tatsächlichen) Aufenthaltsort im Sinne eines zukunftsoffenen Verbleibs aufhalten und dort den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen haben soll. Von einem entsprechenden nach außen erkennbaren Willen ist jedenfalls dann auszugehen, wenn - wie hier - Maßnahmen ergriffen werden, um den tatsächlichen Aufenthalt des Minderjährigen an dem Ort zu beenden und damit den Willen des Personensorgeberechtigten durchzusetzen.

Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes, wonach jemand seinen gewöhnlichen Aufenthalt aufgibt bzw. verliert, wenn er seinen Aufenthaltsort tatsächlich wechselt und die konkreten Umstände erkennen lassen, dass er am bisherigen Aufenthaltsort nicht mehr bis auf Weiteres verbleiben und nicht mehr den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen haben wird,

vgl. BVerwG, Urteil vom 29. September 2010 - 5 C 21.09 -, juris Rn. 22,

steht der vorliegenden Entscheidung nicht entgegen. In dem dort zu entscheidenden Fall lag jedenfalls ein Ortswechsel vor und es ging um die Frage, welche weiteren Voraussetzungen hinzukommen müssen. Eine Ausschließlichkeit in dem Sinne, dass keine weiteren Fallvarianten zur Beendigung eines gewöhnlichen Aufenthaltes führen könnten, ergibt sich daraus nicht. Dass eine solche Beendigung zwingend die Begründung eines neuen tatsächlichen Aufenthalts voraussetzt, ist der herangezogenen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts nicht zu entnehmen. Eine solche Sichtweise würde in der hier in Rede stehenden besonderen Konstellation der Ermittlung des gewöhnlichen Aufenthalts eines Minderjährigen die maßgebliche Bedeutung entwerten, die der Festlegung des Aufenthaltsorts durch den Bestimmungsberechtigten zukommt.

Gleiches gilt für die von der Klägerin zitierte Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichthofes,

vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 30. Januar 2017 - 12 ZB 14.1839 -, juris Rn. 18,

die auf die vorgenannte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts verweist. Auch in diesem Fall lag ein Ortswechsel vor.

Aus der weiteren von der Klägerin zitierten Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichthofes,

vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 26. November 2021 - 12 ZB 20.900 -, juris Rn. 14 ff.,

folgt ebenfalls nichts anderes. Unabhängig von der dortigen Formulierung des Maßstabes ("erst dann"), die sich nicht der dort zitierten Rechtsprechung entnehmen lässt ("regelmäßig"), wird in der Entscheidung selbst eine fehlende Beendigung des gewöhnlichen Aufenthaltes nicht mit einem fehlenden Ortswechsel, sondern mit fehlenden objektiven Tatsachen, die den inneren Willen einer Beendigung belegen könnten, begründet.

Diese Entscheidungen betreffen ersichtlich den Fall, dass ein gewöhnlicher Aufenthalt beendet und ein neuer gewöhnlicher Aufenthalt - an einem anderen Ort - begründet wird. In diesen Fällen bedarf es dazu eines tatsächlichen Ortswechsels, weil ein neuer gewöhnlicher Aufenthalt notwendigerweise jedenfalls zu Beginn den physischen Aufenthalt an dem neuen Ort voraussetzt. Es ist jedoch auch möglich, dass - wie hier - kein neuer gewöhnlicher Aufenthalt begründet wird, sondern an den letzten gewöhnlichen Aufenthalt (nur) ein tatsächlicher Aufenthalt folgt.

Hatte die (damals noch minderjährige) Mutter des Hilfeempfängers mithin vor Aufnahme in die Einrichtung Kinderhaus D. in Z. im Februar 2006 nur noch einen tatsächlichen Aufenthalt im Stadtgebiet der Beklagten, aber keinen gewöhnlichen Aufenthalt mehr, sind die Voraussetzungen für eine Kostenerstattungspflicht der Beklagten unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt gegeben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 188 Satz 2 Halbs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 und Abs. 1 VwGO und § 708 Nr. 10 ZPO i. V. m. § 711 Satz 1 und 2 ZPO.

Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.