Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht NRW

Oberverwaltungsgericht NRW Beschluss vom 23.06.2025 – 12 A 262/25

12. Senat · ECLI:DE:OVGNRW:2025:0623.12A262.25.00

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

Aus den im Zulassungsverfahren dargelegten Gründen, die der Senat allein zu prüfen hat, ergibt sich nicht, dass die Berufung gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 i. V. m. § 124 Abs. 2 VwGO zuzulassen ist.

1. Die von der Klägerin geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind nicht dargelegt.

Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf diesen Zulassungsgrund, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art bezeichnen, die er mit seinem Antrag angreifen will, und mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellen. Fehler in der Sachverhalts- und Beweiswürdigung - wie sie die Klägerin hier in Bezug auf die Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass die Klage nicht am Abend vor Ablauf der Klagefrist in den Gerichtsbriefkasten eingeworfen worden sei, geltend macht - sind im Hinblick auf § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO im Berufungszulassungsverfahren nur einer eingeschränkten Prüfung zugänglich. Dabei weckt nicht bereits der Vortrag ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung, das Ergebnis einer Beweisaufnahme sei anders zu bewerten, als das Verwaltungsgericht es getan habe. Nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Das Gericht ist im Grundsatz nicht an bestimmte Beweisregeln gebunden. Es würdigt den Prozessstoff auf seinen Aussage- und Beweiswert für die Feststellung der entscheidungserheblichen Tatsachen nur nach der ihm innewohnenden Überzeugungskraft. Trotz des besonderen Charakters der Beweiswürdigung, der dem Gericht einen Wertungsrahmen eröffnet, ist das Gericht allerdings nicht gänzlich frei. Die richterliche Überzeugung muss auf rational nachvollziehbaren Gründen beruhen, d. h. sie muss insbesondere die Denkgesetze, die Naturgesetze sowie zwingende Erfahrungssätze beachten. Ein Verstoß gegen § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO liegt vor, wenn das Gericht von einem unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalt ausgeht, namentlich Umstände übergeht, deren Entscheidungserheblichkeit sich ihm hätte aufdrängen müssen, oder wenn die Beweiswürdigung objektiv willkürlich ist, gegen die Denkgesetze verstößt oder einen allgemeinen Erfahrungssatz missachtet. Wegen einer fehlerhaften Beweiswürdigung ist der Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO folglich nur dann gegeben, wenn die tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts augenscheinlich nicht zutreffen oder beispielsweise wegen gedanklicher Lücken oder Ungereimtheiten ernstlich zweifelhaft sind. Allein die Möglichkeit einer anderen Bewertung des Ergebnisses der Beweisaufnahme rechtfertigt die Zulassung der Berufung nicht.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. März 2022 - 6 A 1776/20 -, juris Rn. 8 f., m. w. N.

Ausgehend von diesen Maßgaben legt die Klägerin ernstliche Richtigkeitszweifel nicht dar.

Ihr Einwand, der vom Verwaltungsgericht gezogene Schluss, wonach der Zeuge X. "insgesamt den Eindruck [machte], dass er sich an den Abend des Einwurfs der Klageschrift nicht mehr wirklich erinnern könne, da ihm schon entfallen war, dass er zu dieser Zeit nicht mehr mit der Klägerin zusammengewohnt hat" (S. 5 des Urteils), sei "nicht nur nicht plausibel, sondern nachweislich falsch", greift nicht durch. Das diesbezügliche Vorbringen der Klägerin geht daran vorbei, dass das Verwaltungsgericht zuvor einleitend festgestellt hatte, das Vorbringen der Klägerin und des Zeugen sei zwar im Kerngeschehen kongruent, jedoch fänden sich im Randgeschehen Abweichungen (S. 4 des Urteils). Bereits daraus erschließt sich, dass die von der Klägerin angegriffene Annahme im Wesentlichen gerade nicht auf jenes "Kerngeschehen" bezogen war. Soweit die Klägerin geltend macht, der Zeuge habe den "auch emotional nicht einfachen Umstand", dass er seinerzeit nicht mehr bei der Klägerin gewohnt habe, "aufgrund der kurz zuvor […] vollzogenen Trennung schlichtweg verdrängt", was seine Angaben "nicht weniger glaubhaft mache", hält sie lediglich der Argumentation des Verwaltungsgerichts ihre eigene, abweichende Würdigung entgegen. Das genügt zur Darlegung des Zulassungsgrundes nicht. Entsprechendes gilt auch für ihren weiteren Vortrag dazu, dass - aus ihrer Sicht - das Randgeschehen "ein schlüssiges Bild" ergebe, "was in der ersten Instanz verkannt" worden sei.

Aus dem Vorbringen der Klägerin betreffend die Anlage H2 zu ihrer Zulassungsbegründung ergeben sich ebenfalls keine ernstlichen Richtigkeitszweifel hinsichtlich der Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts. Sie verweist darauf, dass sie ausweislich des vorgelegten Screenshots am Abend des 2. Mai 2024 um 21:53 Uhr die Nachricht "Danke dir!" (offenbar per WhatsApp) an den Zeugen X. versandt habe. Dem sei ein Telefonat vorausgegangen, in dem ihr der Zeuge mitgeteilt, die Klage in den Briefkasten eingeworfen zu haben. Dafür habe sie sich bedankt. Es sei denkbar, dass die Vorlage dieses Nachrichtenverlaufes in der mündlichen Verhandlung ihre Position unterstützt hätte. Sie habe während der Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht auf ihrem Mobiltelefon nachsehen wollen, ob es noch Nachweise dazu gebe. Davon habe der Richter sie jedoch abgehalten, indem er mitgeteilt habe, sie brauche gar nicht weiter zu suchen.

Diese Schilderung gibt nichts Hinreichendes dafür her, dass sich eine Entscheidungserheblichkeit des Screenshots hätte aufdrängen müssen. Ohne weiteren Kontext in dem Chatverlauf bleibt es letztlich nur eine Behauptung der Klägerin, dass sich jenes "Danke dir!" auf das angebliche vorherige Einwerfen der Klageschrift in den Briefkasten des Verwaltungsgerichts durch den Zeugen bezogen habe. Nachweise zu einem vorausgegangenen Telefonat mit dem Zeugen - wie etwa einen Screenshot der Anrufliste für den fraglichen Abend - hat die Klägerin nicht vorgelegt und auch nicht vorgetragen, dass (und aus welchen Gründen) eine solche Vorlage gegebenenfalls nicht mehr möglich ist. Im Übrigen hätte es nahegelegen, dass sich die Klägerin bereits in diesem Telefongespräch bei dem Zeugen bedankt. Warum sie dies nicht getan hat oder was ihr gegebenenfalls Veranlassung gab, sich nachträglich nochmals (dann über WhatsApp) zu bedanken, erschließt sich aus der Zulassungsbegründung nicht. Dass eine Vorlage des Screenshots (mit der Nachricht "Danke dir!") in der mündlichen Verhandlung möglicherweise zu einer anderen Würdigung geführt hätte, genügt - wie ausgeführt - für die Darlegung ernstlicher Richtigkeitszweifel nicht.

2. Die Berufung ist auch nicht wegen der geltend gemachten Verfahrensmängel (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) zuzulassen.

a) Die Klägerin rügt einleitend, das Verwaltungsgericht sei "seiner gerichtlichen Aufklärungspflicht nicht nachgekommen", und macht dazu geltend, es seien "weitere tatsächlich entscheidungserhebliche Feststellungen zur Frage der Zulässigkeit der Klage nicht getroffen worden, obwohl sie hätten getroffen werden können und müssen". Sie legt allerdings mit ihrer Zulassungsbegründung schon nicht näher dar, auf welches Unterlassen dieser Vorwurf konkret abzielt. Selbst wenn zugunsten der Kläger angenommen wird, Gegenstand der Aufklärungsrüge solle sein, dass sie in der mündlichen Verhandlung - ihrem weiteren Vortrag zufolge - durch den Einzelrichter davon abgehalten worden sei, auf ihrem Mobiltelefon nach Belegen zu der Kommunikation mit dem Zeugen X. am Abend des 2. Mai 2024 zu suchen, dringt sie damit nicht durch.

Zur Darlegung eines Verstoßes gegen den Amtsermittlungsgrundsatz des § 86 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 VwGO muss der Rechtsmittelführer substantiiert ausführen, hinsichtlich welcher tatsächlichen Umstände Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen wären und welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären; weiterhin muss entweder dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen.

Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 14. Oktober 2019 - 4 B 27.19 -, juris Rn. 19, und vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 -, juris Rn. 4.

Ausgehend davon fehlt es hier mangels Stellung eines förmlichen Beweisantrags an einem entsprechenden "Hinwirken", und es ist auch weder dargelegt noch feststellbar, dass eine weitere Sachverhaltsaufklärung sich dem Verwaltungsgericht seinerzeit hätte aufdrängen müssen.

b) Auch die weiter geltend gemachte Versagung rechtlichen Gehörs wird mit der Zulassungsbegründung nicht aufgezeigt. Die Klägerin trägt vor, der Einzelrichter des Verwaltungsgerichts habe nach der Vernehmung des Zeugen zu der Frage des fristgerechten Klageeingangs noch etwa 20 Minuten lang weiterverhandelt, indem er inhaltliche, d. h. die Begründetheit betreffende Aspekte der Klage erörtert habe. Damit sei bei ihr der "Eindruck" erweckt worden, "dass die Aspekte betreffend die Zulässigkeit der Klage geklärt und erledigt seien". Aufgrund der "Angaben des Richters" - etwa dazu, dass sie gar nicht nach Nachweisen auf ihrem Mobiltelefon suchen brauche - sei sie davon ausgegangen, "das Thema der Zulässigkeit habe sich zu ihren Gunsten erledigt". Das Verwaltungsgericht habe suggeriert, "dass die Frage der Zulässigkeit nach der Anhörung des Zeugen X. und den weiteren Angaben der Klägerin nicht mehr zu problematisieren sei". Die damit der Sache nach gerügte unzulässige Überraschungsentscheidung ist weder hinreichend dargelegt noch liegt sie vor.

Das Recht auf rechtliches Gehör begründet keine Pflicht des Gerichts, die Beteiligten vorab auf seine Rechtsauffassung oder die mögliche Würdigung des Sachverhalts hinzuweisen, weil sich die tatsächliche und rechtliche Einschätzung regelmäßig erst aufgrund der abschließenden Entscheidungsfindung nach Schluss der mündlichen Verhandlung ergibt. Eine gerichtliche Hinweispflicht - zur Vermeidung einer Überraschungsentscheidung - besteht nur dann, wenn auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht mit einer bestimmten Bewertung seines Sachvortrags durch das Verwaltungsgericht zu rechnen braucht, was von dem betreffenden Beteiligten im Einzelnen darzulegen ist. Dagegen kann von einer Überraschungsentscheidung nicht gesprochen werden, wenn das Gericht Tatsachen, zu denen sich die Beteiligten äußern konnten, in einer Weise würdigt, die nicht den subjektiven Erwartungen eines Prozessbeteiligten entsprechen oder von ihm für unrichtig gehalten werden.

Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 25. September 2024 - 9 B 24.24 -, juris Rn. 21, vom 2. Mai 2017 - 5 B 75.15 D -, juris Rn. 11, und vom 1. März 2010 - 8 C 48.09 -, juris Rn. 4, jeweils m. w. N.

Dass die angebliche Erwartung der Klägerin, "das Thema der Zulässigkeit habe sich zu ihren Gunsten erledigt", auch der Perspektive eines gewissenhaften und kundigen Prozessbeteiligten entsprach, erschließt sich aus der Zulassungsbegründung schon nicht. In der Sache erscheint auch fernliegend, dass aus dieser Perspektive nicht mehr mit einer Würdigung der Klage als unzulässig gerechnet werden musste. Allein der Umstand, dass nach der Vernehmung des Zeugen noch zu Fragen der Begründetheit der Klage verhandelt wurde, gab dafür ersichtlich nichts her. Weitere Anhaltspunkte, die mit hinreichender Sicherheit dafür sprachen, dass das Verwaltungsgericht von der Zulässigkeit der Klage ausgehen würde, trägt die Klägerin, insbesondere auch mit Blick auf die angebliche - und jedenfalls mehrdeutige - Äußerung des Einzelrichters zur Unnötigkeit einer Suche auf ihrem Mobiltelefon, mit ihrem Zulassungsvorbringen nicht substantiiert vor.

Soweit die Klägerin einwendet, das Verwaltungsgericht habe sie davon abgehalten, "weiter zu den Umständen der Einreichung der Klageschrift am 02.05.24 vorzutragen", erschließt sich aus der Zulassungsbegründung nicht, dass über den Verweis auf den besagten Screenshot hinaus noch weiteres Vorbringen gemeint ist.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).