Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht NRW

Oberverwaltungsgericht NRW Urteil vom 04.12.2025 – 13 A 3233/21

13. Senat · ECLI:DE:OVGNRW:2025:1204.13A3233.21.00

Tatbestand

Der Kläger betreibt unter dem Namen „Z.“ seit 2014 eine Massagepraxis, in der er unter anderem Seminare, Sexualberatung und Tantramassagen anbietet. Er schloss im Jahr 2011 die „AnandaWave® Tantramassage-Profi-Ausbildung“ ab, die ihn zur Führung der Bezeichnung „Tantramasseur Level 1“ berechtigt. Weiterhin nahm er zwischen 2013 und 2015 an einer Fortbildung in „Beziehungsdynamischer Sexualtherapie“ teil. Zudem schloss er 2018 eine Ausbildung der Bildungsakademie der Deutschen Gesellschaft für Alternative Medizin als „Gesundheitspraktiker BfG für Sexualkultur“ ab.

Der Beklagte forderte den Kläger zunächst mit Schreiben vom 4. Juni 2018 auf, einen Antrag auf Erlaubnis eines Prostitutionsgewerbes nach § 12 ProstSchG zu stellen. Nachdem der Kläger angab, als Einzelmasseur tätig zu sein, sah der Beklagte von dieser Aufforderung ab, forderte diesen jedoch mit Bescheid vom 9. Oktober 2018 unter Androhung eines Zwangsgeldes auf, seine Tätigkeit als Prostituierter anzumelden und eine gesundheitliche Beratung wahrzunehmen. Darüber hinaus ordnete er die sofortige Vollziehung an.

Der Kläger hat am 19. Oktober 2018 Klage erhoben, zu deren Begründung er im Wesentlichen vorgetragen hat, mit seiner Tätigkeit nicht in den Anwendungsbereich des Prostituiertenschutzgesetzes zu fallen. Er biete zertifizierte „Tantramassagen TMV“ an. Hierbei handele es sich um eine Form einer ganzheitlichen, sexualtherapeutischen Massage, die nicht die Absicht sexueller Stimulation verfolge, sondern einen Rahmen von Annahme und Geborgenheit kreiere, in dem der Klient oder die Klientin ungelöste Blockaden und sexuelle Traumata überwinden könne. Es handele sich nicht um sexuelle Dienstleistungen im Sinne dieses Gesetzes, sondern er unterbreite mit den von ihm durchgeführten „Tantramassagen TMV“ ein sexualtherapeutisches, alternativmedizinisches Angebot. Da er freiberuflich selbstbestimmt in seiner eigenen Praxis arbeite, sei der Schutzzweck des Prostituiertenschutzgesetzes nicht berührt.

Nach dem Abschluss des ebenfalls angestrengten Eilverfahrens mit Beschluss des erkennenden Senats vom 17. Januar 2020 (13 B 1282/19) hat der Kläger am 23. Oktober 2020 seine Tätigkeit bei dem Beklagten angemeldet und eine gesundheitliche Beratung wahrgenommen. Im Anschluss hat er seine ursprüngliche Anfechtungsklage auf eine Fortsetzungsfeststellungsklage umgestellt. Hierzu hat er ausgeführt, das besondere Feststellungsinteresse liege aufgrund einer zu befürchtenden Wiederholungsgefahr sowie wegen seines Rehabilitationsinteresses vor.

Der Kläger hat beantragt,

festzustellen, dass der Bescheid des Beklagten vom 9. Oktober 2018 rechtswidrig war.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Mit Urteil vom 17. November 2021 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die Klage sei zulässig, ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse sei aufgrund der Wiederholungsgefahr zu bejahen. Die Anmeldung sowie die gesundheitliche Beratung müssten regelmäßig wiederholt werden. Die Klage sei jedoch unbegründet. Der Kläger unterfalle den Regelungen des Prostituiertenschutzgesetzes, da er sexuelle Dienstleistungen erbringe und der Schutzzweck des Gesetzes auf ihn Anwendung finde. Seine Tätigkeit sei vom Wortlaut des § 2 Abs. 1 ProstSchG erfasst. Auch eine systematische und historische Auslegung stützten dieses Ergebnis. Dabei sei keine Schwerpunktbetrachtung anzustellen, die sich danach richte, ob der Sexualbezug bei den fraglichen Handlungen im Vordergrund stehe. Eine solche sei rechtlich nicht haltbar. Auch eine teleologische Reduktion komme nicht in Betracht. Wegen der möglichen Übertragung von Geschlechtskrankheiten werde seine Tätigkeit vom Schutzzweck des Gesetzes erfasst. Die Zwangsgeldandrohung sei ebenfalls nicht zu beanstanden.

Mit der vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung verfolgt der Kläger sein Feststellungsbegehren weiter. Er wiederholt und vertieft seine Ausführungen, dass seine Tätigkeit als Tantramasseur keine sexuelle Dienstleistung darstelle. Seine Tätigkeit werde üblicherweise nicht der Prostitution zugerechnet, was sich auch daran zeige, dass das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben als Hilfe für Opfer sexuellen Missbrauchs Kosten für Tantramassagen als Therapie übernehme. Eine Schwerpunktbetrachtung könne dahingehend erfolgen, ob das Entgelt (allein) für die sexuelle Dienstleistung oder für ein „Gesamtpaket“ entrichtet werde. Er unterfalle - wovon auch der 2025 im Auftrag des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) erstellte Abschlussbericht „Evaluation des Gesetzes zur Regulierung des Prostitutionsgewerbes sowie zum Schutz von in der Prostitution tätigen Personen (Prostituiertenschutzgesetz - ProstSchG)“ ausgehe - nicht dem Schutzbereich des Prostituiertenschutzgesetzes, weil seine sexuelle Selbstbestimmung nicht gefährdet sei und mangels infektionserheblicher Kontakte kein Übertragungsrisiko für Geschlechtskrankheiten bestehe. Ein minimales Ansteckungsrisiko rechtfertige im Übrigen keinen tiefgreifenden Eingriff in die Berufsfreiheit in Form einer jährlichen gesundheitlichen Beratung. Jedenfalls finde beim Beklagten keine gesundheitliche Beratung statt. Ihm würden seit fünf Jahren im Verlauf von 15 Minuten lediglich Fragen zu seiner Tätigkeit gestellt. Die Beratung sei nicht auf die Tätigkeit eines Tantramasseurs zugeschnitten. Bei den jeweiligen Anmeldungen habe er außerdem nie das vorgesehene Informations- und Beratungsgespräch erhalten. Unter diesen Umständen werde etwas Unmögliches von ihm verlangt, weshalb die gesamte Verfügung nichtig und die daran anknüpfende Zwangsgeldandrohung unverhältnismäßig gewesen sei.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 17. November 2021 aufzuheben und festzustellen, dass der Bescheid des Beklagten vom 9. Oktober 2018 rechtswidrig war.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Klage ist als Fortsetzungsfeststellungsklage zulässig (I.), aber unbegründet (II.).

I. Die Klage ist als Fortsetzungsfeststellungsklage im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO zulässig, nachdem sich der angefochtene Verwaltungsakt durch die Anmeldung des Klägers als Prostituierter und die Inanspruchnahme einer gesundheitlichen Beratung zwischenzeitlich erledigt hat. Der Kläger verfügt insbesondere über das erforderliche Feststellungsinteresse in Gestalt einer Wiederholungsgefahr. Es besteht die konkrete Gefahr, dass auf der Grundlage von § 11 Abs. 1 und 2 ProstSchG künftig vergleichbare Verwaltungsakte erlassen werden, da die gesundheitliche Beratung für ihn als Person über 21 Jahre nach § 10 Abs. 3 Satz 3 ProstSchG mindestens alle zwölf Monate wahrzunehmen ist. Auch die Anmeldebescheinigung ist nur für zwei Jahre gültig und bedarf danach einer Verlängerung (§ 5 Abs. 4 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 ProstSchG). Die für die Annahme einer Wiederholungsgefahr maßgeblichen rechtlichen und tatsächlichen Umstände sind im Wesentlichen unverändert geblieben.

Vgl. zu den Anforderungen an eine Wiederholungsgefahr: BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2013 - 8 C 14.12 -, juris, Rn. 21, m. w. N.

Ob sich aus der angegriffenen Maßnahme zudem eine Stigmatisierung des Klägers ergibt, die geeignet ist, sein Ansehen in der Öffentlichkeit oder im sozialen Umfeld herabzusetzen, und die deshalb ein berechtigtes ideelles Interesse an einer Rehabilitierung begründen kann, kann dahinstehen.

II. Die Klage ist jedoch unbegründet. Der angefochtene Bescheid des Beklagten war im maßgeblichen Zeitpunkt des Bescheiderlasses rechtmäßig und verletzte den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 und 4 VwGO.

1. Ermächtigungsgrundlage für Ziffer 1 des angefochtenen Bescheids war in Bezug auf die Verpflichtung zur Anmeldung § 11 Abs. 1 i. V. m. § 3 Abs. 1 ProstSchG und in Bezug auf die Verpflichtung zur Wahrnehmung einer gesundheitlichen Beratung § 11 Abs. 2 i. V. m. § 10 Abs. 3 Satz 1 ProstSchG.

Bedenken hinsichtlich der Verfassungskonformität dieser Regelungen, namentlich hinsichtlich ihrer Vereinbarkeit mit der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) und mit dem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG), sowie der Europarechtskonformität bestehen nicht. Zur weiteren Begründung wird auf den Beschluss gleichen Rubrums vom 17. Januar 2020 verwiesen.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. Januar 2020 - 13 B 1282/19 -, juris, Rn. 9 ff.

Nach § 11 Abs. 1 bzw. 2 ProstSchG fordert die zuständige Behörde, wenn ihr tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass eine Person der Prostitution nachgeht, ohne diese Tätigkeit zuvor angemeldet bzw. ohne die Pflicht zur gesundheitlichen Beratung wahrgenommen zu haben, die Person auf, ihre Tätigkeit als Prostituierte oder als Prostituierter innerhalb einer angemessenen Frist anzumelden bzw. die gesundheitliche Beratung wahrzunehmen und der zuständigen Behörde die Anmeldebescheinigung bzw. die Bescheinigung über die gesundheitliche Beratung vorzulegen. Die Anmeldepflicht folgt aus § 3 Abs. 1 ProstSchG, wonach gilt: Wer eine Tätigkeit als Prostituierte oder als Prostituierter ausüben will, hat dies vor Aufnahme der Tätigkeit persönlich bei der Behörde, in deren Zuständigkeitsbereich die Tätigkeit vorwiegend ausgeübt werden soll, anzumelden. § 10 Abs. 3 Satz 1 ProstSchG regelt, dass Personen, die eine Tätigkeit als Prostituierte oder als Prostituierter ausüben wollen, vor der erstmaligen Anmeldung der Tätigkeit eine gesundheitliche Beratung wahrnehmen müssen.

Die Voraussetzungen der Ermächtigungsgrundlagen lagen vor. Der Kläger übte eine Tätigkeit als Prostituierter aus, ohne diese zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses angemeldet oder eine gesundheitliche Beratung in Anspruch genommen zu haben.

Prostituierte sind gemäß § 2 Abs. 2 ProstSchG Personen, die sexuelle Dienstleistungen erbringen. Eine sexuelle Dienstleistung ist in § 2 Abs. 1 Satz 1 und 2 ProstSchG definiert als eine sexuelle Handlung mindestens einer Person an oder vor mindestens einer anderen unmittelbar anwesenden Person gegen Entgelt oder das Zulassen einer sexuellen Handlung an oder vor der eigenen Person gegen Entgelt. Keine sexuellen Dienstleistungen sind Vorführungen mit ausschließlich darstellerischem Charakter, bei denen keine weitere der anwesenden Personen sexuell aktiv einbezogen ist. Für die Zwecke des Prostituiertenschutzgesetzes werden die Ausdrücke „sexuelle Dienstleistung“ und „Prostitution“ dementsprechend gleichbedeutend verwendet.

Vgl. dazu auch Gesetzesbegründung, BT-Drs. 18/8556, S. 59.

Der Kläger erbringt als Tantramasseur eine sexuelle Dienstleistung im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 ProstSchG (a.). Die von ihm dagegen erhobenen Einwände führen zu keiner anderen Bewertung, insbesondere bedarf es keiner teleologischen Reduktion dieser Vorschrift (b.). Die Verfügungen waren auch auf Rechtsfolgenseite nicht zu beanstanden (c.).

a. Der Kläger erbringt sexuelle Dienstleistungen. Er nimmt während der Tantramassagen (auch) sexuelle Handlungen an einer anderen unmittelbar anwesenden Person (aa.) gegen Entgelt (bb.) vor.

aa. Der Begriff der sexuellen Handlung im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 ProstSchG wird im Prostituiertenschutzgesetz nicht definiert. Ausgehend vom Wortlaut handelt es sich um ein vom menschlichen Willen getragenes Verhalten mit einem geschlechtlichen Bezug.

Vgl. Duden Wörterbuch, Handlung als „[bewusst ausgeführte] Tat“, abrufbar unter https://www.duden.de/rechtschreibung/Handlung; Hilgendorf/Kudlich/Valerius in: dies., Handbuch des Strafrechts, 1. Aufl. 2020, I. Die kausale Handlungslehre, Rn. 4; Walter, in: Leipziger Kommentar zum StGB, 13. Auflage 2020, Vorbemerkungen zu den §§ 13 ff., Rn. 30.

Nach Auffassung des Gesetzgebers bedurfte es keiner gesonderten Definition, da der Begriff beispielsweise durch das Strafgesetzbuch eine eingeführte Begriffsbildung sei.

Vgl. Gesetzesbegründung, BT-Drs. 18/8556, S. 59.

Für den Begriff der sexuellen Handlung im Sinne des Dreizehnten Abschnitts des Strafgesetzbuches ist das äußere Erscheinungsbild maßgebend; das Merkmal ist erfüllt, wenn das Erscheinungsbild nach allgemeinem Verständnis die Sexualbezogenheit erkennen lässt.

Vgl. BGH, Beschluss vom 2. Februar 2021 - 4 StR 364/19 -, juris, Rn. 12, m. w. N.

Eine Sexualbezogenheit liegt bei dem Berühren primärer Geschlechtsorgane regelmäßig nahe.

Vgl. BGH, Beschluss vom 7. April 2020 - 3 StR 44/20 -, juris, Rn. 19, m. w. N.

Darüber hinaus können nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch ambivalente Berührungen, die für sich betrachtet nicht ohne weiteres einen sexuellen Charakter aufweisen, tatbestandsmäßig sein. Dabei ist auf das Urteil eines objektiven Betrachters abzustellen, der alle Umstände des Einzelfalls kennt, wobei auch zu berücksichtigen ist, ob der Täter von sexuellen Absichten geleitet war.

Vgl. BGH, Beschluss vom 2. Februar 2021 - 4 StR 364/19 -, juris, Rn. 12, m. w. N.

Bei objektiv, also allein gemessen an ihrem äußeren Erscheinungsbild, eindeutig sexualbezogenen Handlungen kommt es auf die Motivation des Täters nicht an. Auch eine sexuelle Absicht des Täters ist bei solchen Handlungen, im Unterschied zu äußerlich ambivalenten Handlungen, nicht erforderlich. Insoweit reicht es aus, wenn sich der Täter der Sexualbezogenheit seines Handelns bewusst ist.

Vgl. BGH, Urteil vom 14. März 2012 - 2 StR 561/11 -, juris, Rn. 20

Nicht erforderlich ist im Anwendungsbereich des Prostitutionsschutzgesetzes hingegen, dass die sexuelle Handlung nach strafrechtlichen Maßstäben des § 184h Nr. 1 StGB von einiger Erheblichkeit ist, also nach Art, Intensität und Dauer eine sozial nicht mehr hinnehmbare Beeinträchtigung des im jeweiligen Tatbestand geschützten Rechtsguts besorgen lässt.

Vgl. BGH, Beschluss vom 7. April 2020 - 3 StR 44/20 -, juris, Rn. 20.

Dies folgt aus der ordnungsrechtlichen Zielrichtung des Prostituiertenschutzgesetzes, die auf den besonders sensiblen Bereich der Vornahme einer entgeltlichen sexuellen Handlung und nicht auf einen erheblichen Eingriff in das geschützte Rechtsgut abstellt.

Vgl. zu § 1 Satz 1 ProstG Fischinger, in: Staudinger BGB, (2024), ProstG, § 1 Rn. 7, m. w.  N.

Ausgehend von diesem Begriffsverständnis nimmt der Kläger objektiv sexuelle Handlungen an seinen vor allem weiblichen Kundinnen vor. Die von ihm durchgeführten Massagen weisen schon gemessen an ihrem äußeren Erscheinungsbild einen eindeutigen Sexualbezug auf. Hierzu erklärte der Kläger im Erörterungstermin in erster Instanz, dass er im Zuge der Yoni-Massage (Yoni = weibliche Genitalien) die inneren und äußeren Venuslippen massiere und auch eine innere Yoni-Massage durchführe, wobei er die Frau vorher frage, ob er mit dem Finger eindringen dürfe. Dort punktiere er oder mache kreisende Bewegungen. Er fühle verschiedene Stellen, wie zum Beispiel den Zwölf-Uhr-Punkt, ab. Dabei seien jegliche Emotionen der Frauen willkommen.

Da sich eine sexuelle Handlung demnach bereits hinreichend aus dem äußeren Erscheinungsbild ergibt, ist es unerheblich, ob die Massagen gerade auch darauf ausgerichtet sind, sexuelle Bedürfnisse zu befriedigen. Dass sich der Kläger der Sexualbezogenheit seines Handelns bewusst ist, hält der Senat nicht für zweifelhaft. Dem „Skript zur Tantramassage - Ausbildung TMV e.V.“ ist zu entnehmen, dass die Massage die Sexualität integrieren und ihre Energie als Lebenskraft wecken soll. Weiterhin heißt es dort (S. 4): „Jede Folge davon, sei es Atem, Stimme oder Bewegung, sei es Ejakulation oder aufsteigende Erschütterung, Tränen … bis hin zur lustvoll-mystischen Erfahrung oder einfach nur ein schlichter Orgasmus - alles ist willkommen und in Ordnung. […] Bei der Tantramassage wird die orgastische Energie des Klienten von Beginn an geweckt, erhalten und in den ganzen Körper gebracht.“ In der Beurteilung seines Abschlusszeugnisses über die Ausbildung des Tantramassageverbands heißt es zudem: „Er [der Kläger] begleitet seinen Gast einfühlsam und lädt ihn ein, sich dem eigenen sexuellen Erleben hinzugeben und es zu genießen.“

bb. Diese sexuellen Handlungen erbringt der Kläger gegen Entgelt. Die Vergütungsvereinbarung umfasst auch die vom Kläger erbrachten Massagen an den primären Geschlechtsorgangen. Ob diese den Schwerpunkt der angebotenen Dienstleistung ausmachen, ist unerheblich. Eine Schwerpunktbetrachtung, die im Übrigen kaum zu überwachen wäre und Umgehungsmöglichkeiten böte, nimmt der Gesetzgeber nicht vor.

b. Die Einwände des Klägers geben keinen Anlass, Tantramassagen wie er sie als zertifizierter Tantramasseur erbringt, vom Anwendungsbereich des Prostituiertenschutzgesetzes auszunehmen.

aa. Zunächst war es, anders als der Kläger meint, vom Gesetzgeber nicht beabsichtigt, nur solche sexuellen Dienstleistungen zu erfassen, die üblicherweise der Prostitution zuzurechnen sind, wozu, so der Kläger, die von ihm angebotenen Tantramassagen nicht gehörten.

Dem Gesetz liegt „grundsätzlich ein weiter Begriff von Prostitution zugrunde, der nahezu alle Formen bezahlter sexueller Kontakte erfasst“.

Vgl. BT-Drs. 18/8556, S. 33, 58 f.

Obwohl bereits während des Gesetzgebungsverfahrens beanstandet wurde, dass der vom Prostituiertenschutzgesetz erfasste Personenkreis zu breit gewählt worden sei,

vgl. Deutscher Juristinnenbund e.V., Stellungnahme zum Referentenentwurf, 4. September 2015, S. 4, abrufbar unter: https://www.bmbfsfj.bund.de/resource/blob/119046/ddf19e3b3b0256fb01cc02f6e15c12f3/djb-data.pdf.,

hat der Gesetzgeber dies nicht zum Anlass genommen, den Anwendungsbereich des Gesetzes einzuschränken. Eine weitere Differenzierung zwischen den einzelnen Formen der Prostitution dürfte ihm wegen bestehender Abgrenzungsschwierigkeiten und wegen des Erfordernisses der Sachverhaltsermittlung zur Bewertung eines etwaigen Anmelde- und Beratungserfordernisses auch weder schonender noch ebenso effizient möglich gewesen sein.

So bereits OVG NRW, Beschluss vom 17. Januar 2020 - 13 B 1282/19 -, juris, Rn. 53.

Dem Gesetzgeber war zudem bewusst, dass nicht alle entgeltlichen sexuellen Handlungen, die unter das Gesetz fallen, im allgemeinen Sprachgebrauch als „Prostitution“ bezeichnet werden. Diesbezüglich heißt es in der Gesetzesbegründung:

„Erfasst sind alle sexuellen Handlungen, die gegen Entgelt vorgenommen werden. Umfasst sind damit alle üblicherweise der Prostitution zugerechneten Formen sexueller Handlungen gegen Entgelt einschließlich sexualbezogener sadistischer oder masochistischer Handlungen, unabhängig davon, ob es dabei zu körperlichen Berührungen oder zur Ausübung des Geschlechtsverkehrs zwischen den beteiligten Personen kommt. Nicht alle dieser unter den Begriff der sexuellen Dienstleistung fallenden Erscheinungsformen werden im allgemeinen oder milieutypischen Sprachgebrauch durchgängig als „Prostitution“ bewertet. Für die Zwecke dieses Gesetzes und dieser Begründung werden die Ausdrücke „sexuelle Dienstleistung“ und „Prostitution“ gleichbedeutend verwendet.“ [Hervorhebungen durch den Senat]

BT-Drs. 18/8556, S. 59.

Soweit der Kläger meint, aufgrund der Verwendung des Wortes „dieser“ im dritten Satz des vorstehenden Zitats habe der Gesetzgeber nur auf solche Erscheinungsformen abstellen wollen, die „üblicherweise der Prostitution zugerechnet“ würden, ist dies unzutreffend. Dem Gesetzgeber ging es vielmehr nur darum, klarzustellen, dass nicht jede sexuelle Dienstleistung im Sinne des Gesetzes auch im allgemeinen oder milieutypischen Sprachgebrauch als Prostitution bewertet wird, er die Ausdrücke aber gleichbedeutend verwenden will.

Liegt dem Prostituiertenschutzgesetz danach ein weiter Begriff der „sexuellen Dienstleistung“ zugrunde, so ist Prostitution im Sinne des Prostituiertenschutzgesetzes nicht nur die klassische (übliche), auf Geschlechtsverkehr zwischen zwei Personen gerichtete Prostitution. Erfasst werden vielmehr auch sonstige sexuelle Handlungen gegen Entgelt wie die angebotene Tantramassage und zwar unabhängig davon, ob sie von zertifizierten Tantramasseuren erbracht wird oder nicht.

Vgl. zur Einordung von Tantramassagen als sexuelle Dienstleistung VG Berlin, Beschluss vom 17. November 2022 - 4 L 460/22 -, juris, Rn. 8; im Ergebnis auch: VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 25. November 2020 - 18 L 967/20 -, juris, Rn. 36 ff.; Wersig, Gilt das Prostituiertenschutzgesetz für das Anbieten von Tantra-Massagen gegen Entgelt und das Betreiben von Tantra-Massage-Studios?, 28. September 2016, abrufbar unter: https://berufsverband-sexarbeit.de/wp-content/uploads/2017/09/Gutachten-Tantra-Massage-ProstSchG-Wersig.pdf; Hetzel/Hickel/Wiedmann, ProstSchG, 1. Aufl. 2018, Abschnitt C. I. Abschnitt 1, Allgemeine Bestimmungen, Rn. 4 (zu „erotischen Massagen“); Rixen, in: von Galen, ProstSchG, 2024, § 2 Rn. 5; Weidtmann-Neuer, ProstSchG, Stand: August 2023, § 2 Rn. 5b; a. A.: AG Stuttgart, Urteil vom 7. Juli 2020 - 4 OWi 25 Js 111521/19 - BeckRS 2020, 63137.

Auf in anderen Gesetzen verwandte Begriffsbestimmungen kommt es in diesem Zusammenhang nicht an.

Vgl. hierzu etwa OVG NRW, Beschluss vom 6. Februar 2015 - 14 B 72/15 -, juris, Rn. 11 und VGH Bad.-Württ., Urteil vom 3. Juli 2014 - 2 S 3/14 -, juris, Rn. 41 (jeweils zu „sexuellen Vergnügungen“ in Bezug auf die Vergnügungssteuer); VG Gelsenkirchen, Urteil vom 29. August 2019 - 5 K 4649/18 -, juris, Rn. 29 (zum Baurecht).

bb. Aus der gemäß § 38 ProstSchG erfolgten Evaluation des Prostituiertenschutzgesetzes,

vgl. Abschlussbericht der Evaluation des Gesetzes zur Regulierung des Prostitutionsgewerbes sowie zum Schutz von in der Prostitution tätigen Personen, BT-Drs. 21/700, S. 93, 147, 166,

kann der Kläger zu seinen Gunsten nichts anderes herleiten. Soweit in dem Bericht Zweifel geäußert werden, ob es in Anbetracht der mit dem Prostituiertenschutzgesetz verfolgten Ziele „richtig“ war, Tantramassagen in den Anwendungsbereich einzubeziehen, und die Möglichkeit und Gestaltung einer (zukünftigen) Ausnahme von Tantramassagen zur Diskussion gestellt wird,

vgl. Abschlussbericht der Evaluation des Gesetzes zur Regulierung des Prostitutionsgewerbes sowie zum Schutz von in der Prostitution tätigen Personen, BT-Drs. 21/700, S. 248, 328 f.,

bestätigt dies vielmehr, dass Tantramassagen nach der bislang nicht revidierten Entscheidung des Gesetzgebers vom Prostituiertenschutzgesetz erfasst werden.

cc. Der Annahme, die vom Kläger angebotenen Tantramassagen seien vom Anwendungsbereich des Prostitutionsschutzgesetzes erfasst, steht auch nicht entgegen, dass vom Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben offenbar Kosten für Tantramassagen für Opfer sexuellen Missbrauchs übernommen werden. Für die dem Prostituiertenschutzgesetz zugrunde liegende Begriffsbestimmung ist dies nicht relevant. Die Prostitution im Sinne des Prostituiertenschutzgesetzes ist aufgrund der vom Gesetzgeber erkannten vielfältigen Erscheinungsformen nicht negativ konnotiert in dem Sinne, dass sie gesellschaftlich anrüchig oder gar moralisch verwerflich sein muss oder gegen die sexuelle Selbstbestimmung verstößt, wie es der Kläger nahelegt. Das Gesetz differenziert auch nicht zwischen vermeintlich ‚vorzugswürdiger‘ und vermeintlich ‚inakzeptabler‘ Prostitution.

Vgl. Abschlussbericht der Evaluation des Gesetzes zur Regulierung des Prostitutionsgewerbes sowie zum Schutz von in der Prostitution tätigen Personen, BT-Drs. 21/700, S. 248, zur Einbeziehung der Sexualbegleitung in den Anwendungsbereich des Prostitutionsschutzgesetzes; vgl. ferner Der Runde Tisch Prostitution Nordrhein-Westfalen, Abschlussbericht, 8. Oktober 2014, S. 75, abrufbar unter: https://www.stiftung-gssg.org/wp-content/uploads/2020/12/runder_tisch_prostitution_abschlussbericht_vom_08.10.2014.pdf;

dd. § 2 Abs. 1 Satz 1 ProstSchG ist auch nicht im Wege einer teleologischen Reduktion dahin einzuschränken, dass gegen Entgelt angebotene Tantramassagen keine sexuellen Dienstleistungen sind.

Die (eingeschränkte) Befugnis zur Korrektur des Wortlauts einer Vorschrift steht den Gerichten unter anderem dann zu, wenn diese nach ihrem Normtext Sachverhalte erfasst, die sie nach dem erkennbaren Willen des Gesetzgebers nicht erfassen soll. In einem solchen Fall ist eine zu weit gefasste Regelung im Wege der sog. teleologischen Reduktion auf den ihr nach Sinn und Zweck zugedachten Anwendungsbereich zurückzuführen. Ob eine planwidrige Gesetzeslücke vorliegt, ist nach dem Plan des Gesetzgebers zu beurteilen, der dem Gesetz zugrunde liegt. Liegt eine solche Lücke vor, ist sie durch Hinzufügung einer dem gesetzgeberischen Plan entsprechenden Einschränkung zu schließen.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Mai 2014 - 5 C 27.13 -, juris, Rn. 22, m. w. N.

Für die Frage, ob eine teleologische Reduktion des Gesetzes geboten ist, kommt es nicht auf die persönliche Situation des Klägers an. Maßgeblich ist vielmehr, ob das Gesetz in Bezug auf Tantramassagen generell oder jedenfalls soweit solche von zertifizierten Tantramasseuren erbracht werden, planwidrig zu weit gefasst ist.

Hiervon ist nicht auszugehen. Es ist den Gesetzesmaterialien und der Entstehungsgeschichte - wie gezeigt - schon nicht zu entnehmen, dass Tantramassagen keine sexuellen Dienstleistungen darstellen sollten und deshalb Tantramasseure, wie der Kläger, unbeabsichtigt in den Anwendungsbereich des Prostituiertenschutzgesetzes fallen. Bereits dieses Fehlen eines erkennbar der Gesetzesfassung entgegenstehenden Willens des Gesetzgebers steht der teleologischen Reduktion entgegen.

Aber auch mit Blick auf den vom Gesetzgeber verfolgten Schutzzweck des Prostituiertenschutzgesetzes ist eine teleologische Reduktion nicht geboten.

Vgl. zur a. A.: AG Stuttgart, Urteil vom 7. Juli 2020 - 4 OWi 25 Js 111521/19 - BeckRS 2020, 63137.

Das Prostituiertenschutzgesetz verfolgt unter anderem die Zielsetzung, das (sexuelle) Selbstbestimmungsrecht von Menschen in der Prostitution zu stärken, fachgesetzliche Grundlagen zur Gewährleistung verträglicher Arbeitsbedingungen und zum Schutz der Gesundheit für die in der Prostitution Tätigen zu schaffen, die ordnungsrechtlichen Instrumente zur Überwachung der gewerblich ausgeübten Prostitution zu verbessern, gefährliche Erscheinungsformen der Prostitution und sozial unverträgliche oder jugendgefährdende Auswirkungen der Prostitutionsausübung auszuschließen bzw. zu verdrängen und Kriminalität in der Prostitution wie Menschenhandel, Gewalt gegen und Ausbeutung von Prostituierten und Zuhälterei zu bekämpfen.

Vgl. BT-Drs. 18/8556, S. 33.

Dieser Schutzzweck kommt auch zum Tragen, wenn sexuelle Dienstleistungen wie (zertifizierte) Tantramassagen von ausgebildeten Personen wie dem Kläger sowie unter besonderen Voraussetzungen bzw. geschützten Bedingungen angeboten werden. Der Gesetzgeber hatte - anders als der Kläger meint - nicht nur das „Bild der vulnerablen Menschen in der Prostitution“ vor Augen. Hierzu heißt es in der Gesetzesbegründung (Vgl. BT-Drs. 18/8556, S. 32 f.) vielmehr:

„Nicht alle Prostituierten sind von Ausbeutung, Gewalt und unzumutbaren gesundheitlichen Bedingungen tatsächlich betroffen. Die für sie bestehenden Risiken und Gefahren hängen jedoch in starkem Maße von den Bedingungen ab, unter denen Prostitution ausgeübt wird und sind damit einer Regulierung zugänglich. Ohne behördlich durchsetzbare fachgesetzliche Vorgaben und deren überprüfbare Implementierung in der Praxis ist eine Verbesserung der Situation der in der Prostitution Tätigen nicht zu erwarten. Es gilt, die problematischen Aspekte des Tätigkeitsfeldes dadurch zu begrenzen, dass die Bedingungen, unter denen Prostitution praktiziert wird, in rechtsstaatlicher Weise geregelt und kontrolliert werden.

Auch zum Schutz der Allgemeinheit bedarf es verbesserter Instrumente, um besonders unzuträgliche Auswüchse oder mit besonderen Gefahren für das Wohl der Allgemeinheit verbundene Geschäftsmodelle unterbinden zu können.

Deshalb müssen weitere gesetzliche Maßnahmen ergriffen werden, um die in der Prostitution Tätigen besser zu schützen, ihr Selbstbestimmungsrecht zu stärken und um Kriminalität in der Prostitution wie Menschenhandel, Gewalt gegen und Ausbeutung von Prostituierten und Zuhälterei zu bekämpfen. Dies soll das Prostituiertenschutzgesetz leisten.

… Zugleich ist daran festzuhalten, dass Prostitution kein „Beruf wie jeder andere“ ist. … Es ist darüber hinaus eine soziale Realität, dass viele Prostituierte sich in einer sozialen und psychischen Situation befinden, in der es fraglich ist, ob sie sich wirklich frei und autonom für oder gegen diese Tätigkeit entscheiden können. Vor diesem Hintergrund ist ein differenzierter rechtlicher Umgang mit Prostitution geboten, der die Spannbreite der verschiedenen Erscheinungsformen der Prostitution berücksichtigt. Auch den Abstufungen von autonomer, aufgeklärter Entscheidung für diese Tätigkeit über Fälle eines unreflektierten Abgleitens in die Prostitution aufgrund mangelnder Lebenserfahrung, aufgrund bestehender Abhängigkeiten oder fehlender Erwerbsalternativen bis hin zur Zwangsprostitution, bei der sich die betroffene Person aus einer durch Gewalt, Drohung oder Ausbeutung geprägten Situation heraus in einer subjektiv alternativlosen Lage befindet, gilt es gerecht zu werden.

Für die Verbesserung der Situation von Menschen in der Prostitution ist es von besonderer Bedeutung, dass an ihre jeweiligen individuellen Bedarfe und ihre Lebenssituation anknüpfende Beratungs- und Unterstützungsangebote vorhanden sind und dass Personen dann, wenn sie solche Angebote brauchen, auch über diese informiert sind, denn nur so können sie Zugang zum Hilfesystem finden. … Der Gesetzentwurf macht es sich jedoch zur Aufgabe, die Betroffenen zu informieren und ihre Erreichbarkeit für die diversifizierten Unterstützungsangebote zu verbessern, indem er unter anderem Anlässe zur Kontaktaufnahme und Kontaktvermittlung in Hilfsangeboten schafft, und in dem er ein verbindliches Mindestmaß an Beratungskontakten für den Bereich Gesundheit normiert. Dem Schutzzweck entsprechend wird für dieses Gesetz ein weiter Begriff der Prostitution zugrunde gelegt, der nahezu alle Formen bezahlter sexueller Kontakte umfasst.“

Bei der erforderlichen, vom konkreten Fall des Klägers losgelösten Betrachtung ist nicht davon auszugehen, dass Gefahren oder Risiken, denen der Gesetzgeber durch die Anmeldung und die regelmäßige präventive gesundheitliche Beratung begegnen wollte, bei der Erbringung sexueller Dienstleistungen in Gestalt von Tantramassagen ausgeschlossen sind. Es ist weder vom Kläger vorgetragen worden, noch ansonsten ersichtlich, dass Tantramasseure, insbesondere wenn sie als Angestellte tätig werden, stets die Möglichkeit haben, zu ihrem eigenen Schutz auf die Rahmenbedingungen ihrer beruflichen Tätigkeit gestaltend Einfluss zu nehmen. Ebenso wenig ist sichergestellt, dass sämtliche Tantramasseure, ausreichend informiert und in der Lage sind, die vielerorts bestehenden kostenlosen und freiwilligen Untersuchungs- und Beratungsangebote insbesondere der Gesundheitsämter zu nutzen.

Die Gefahren, denen der Gesetzgeber begegnen will, lassen sich auch durch die Zertifizierung nicht ausschließen. Diese bietet keine Gewähr, dass notwendige Maßnahmen zum Gesundheitsschutz stets ergriffen und fachgerecht ausgeführt werden (Verwendung von Handschuhen, regelmäßige Reinigung und Desinfektion, Fernhalten der möglicherweise kontaminierten (behandschuhten) Hände von - anderen - Schleimhäuten etc.). Sie schützt zudem weder vor prekären Arbeits- und Lebensbedingungen, noch bewirkt sie die vom Gesetzgeber als notwendig erachtete Aktualisierung des Wissens zu Fragen der Krankheitsverhütung.

Vgl. BT-Drs. 18/8556, S. 73 f.

Die Zertifizierung und die Mitgliedschaft im N. e. V. - einem Berufsverband für zertifizierte tantrische Körperarbeit und sexuelle Gesundheit - ersetzen schließlich auch nicht das dem Gesetzgeber im besonders sensiblen Bereich der Vornahme „sexueller Handlungen“ wichtig erscheinende staatliche Kontrollinstrumentarium.

Vgl. BT-Drs. 18/8556, S. 1.

c. Der angefochtene Bescheid war auch auf Rechtsfolgenseite rechtmäßig. § 11 Abs. 1 bzw. 2 ProstSchG eröffnet der Behörde kein Ermessen.

Soweit der Kläger vorträgt, er erhalte von den Mitarbeitern des Beklagten bei seinen Anmeldungen kein Informations- und Beratungsgespräch sowie keine (sinnvolle) gesundheitliche Beratung, führt dies, anders als er meint, nicht zur Nichtigkeit des angefochtenen Bescheids (§ 44 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG NRW). Der Kläger wurde mit dem Bescheid insbesondere nicht zur Vornahme objektiv unmöglicher Handlungen verpflichtet.

Sein Einwand lässt zudem unberücksichtigt, dass die gesundheitliche Beratung gemäß § 10 Abs. 2 Satz 1 ProstSchG im Einzelfall angepasst an die persönliche Lebenssituation der beratenen Person erfolgt. Sie verlangt im Übrigen auch keinen „Beratungserfolg“ im Sinne einer erfolgreichen Wissensvermittlung oder eines Erkenntnisgewinns bei den Prostituierten.

Die Vorsprache beim Gesundheitsamt ist auch nicht entbehrlich, weil im Einzelfall bereits entsprechendes Wissen vorliegt oder aufgrund der maßgeblichen Einzelfallumstände der persönlichen Lebenssituation feststeht, dass es sich um eine nicht vulnerable Person handelt, denn die Anmeldung und Beratung dient auch dazu, die Erreichbarkeit sämtlicher in der Prostitution tätigen Personen für die diversifizierten Unterstützungsangebote zu verbessern. Hierfür ist ein verbindliches Mindestmaß an Beratungskontakt unerlässlich.

Die vom Kläger schließlich bemängelte fehlende Durchführung eines Informations- und Beratungsgesprächs nach § 7 ProstSchG war nicht Gegenstand des angegriffenen Bescheids.

2. Da die Aufforderung zur Anmeldung sowie zur Inanspruchnahme einer Beratung nach den obigen Ausführungen rechtmäßig waren, ist auch die auf §§ 55, 57, 60, 63 VwVG NRW gestützte Zwangsgeldandrohung nicht zu beanstanden. Da das Prostituiertenschutzgesetz bereits am 1. Juli 2017 in Kraft getreten ist und der Kläger es bis zum Erlass des angefochtenen Bescheids versäumt hat, den für ihn kraft Gesetzes geltenden Pflichten nachzukommen, erweist sie sich, anders als der Kläger wohl meint, auch nicht als unverhältnismäßig. Das vom Kläger gerügte Fehlen eines „Beratungserfolgs“ begründet ebenfalls nicht die Unverhältnismäßigkeit der Zwangsgeldandrohung. Dieser ist, wie dargestellt, für die Rechtmäßigkeit der Grundverfügung nicht relevant und stand auch der rechtsfehlerfreien Androhung eines Zwangsgeldes nicht entgegen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10, 709 Satz 2, 711 Satz 1 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.