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Oberverwaltungsgericht NRW Beschluss vom 08.12.2025 – 12 A 393/25

12. Senat · ECLI:DE:OVGNRW:2025:1208.12A393.25.00

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

Aus den im Zulassungsverfahren dargelegten Gründen, die der Senat allein zu prüfen hat, ergibt sich nicht, dass die Berufung gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 i. V. m. § 124 Abs. 2 VwGO zuzulassen ist.

I. Die von der Klägerin geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen nicht vor bzw. sind nicht dargelegt.

Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf diesen Zulassungsgrund, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art bezeichnen, die er mit seinem Antrag angreifen will, und mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellen. Diesen Anforderungen entspricht das Zulassungsvorbringen nicht. Es zieht die Richtigkeit der Klageabweisung nicht durchgreifend in Zweifel.

1. Soweit die Klägerin vorträgt, dass sich eine "Befugnis für den Erlass des Bescheides in Gestalt des Widerspruchsbescheides […] vorliegend weder ausdrücklich aus § 66a Abs. 7 Satz 1 BAföG" ergebe noch sich "dieser Vorschrift oder dem Bundesausbildungsförderungsgesetz insgesamt eine entsprechende Befugnis durch Auslegung entnehmen" lasse, ist eine rechtliche Relevanz dieses Vorbringens nicht ansatzweise erkennbar. Rechtsgrundlage des hier streitgegenständlichen Bescheides vom 27. September 2019, mit dem das Bundesverwaltungsamt die monatlichen Rückzahlungsraten ab April 2020 von 105 Euro auf 130 Euro erhöht hat, ist § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X i. V. m. § 18 Abs. 3 Satz 1 BAföG in der Fassung des Sechsundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes vom 8. Juli 2019 (BGBl. I S. 1048) Die aus einem früheren Urteil des Verwaltungsgerichts vom 24. November 2021 - 26 K 475/21 -, juris, übernommenen Ausführungen beziehen sich auf eine gänzlich andere rechtliche Konstellation.

2. Der Vortrag der Klägerin, § 48 SGB X betreffe "nicht Gesetzesänderungen" und eine "Änderung eines Verwaltungsaktes zu Ungunsten des Betreffenden" sei "nicht zulässig", hat keine Grundlage. Das daran anknüpfende Vorbringen, es ergebe sich aus § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB X, "dass eine Erhöhung der monatlichen Rate nicht zulässig ist, da sie nicht zugunsten der Klägerin erfolgt, sondern zu Lasten", geht daran vorbei, dass die genannte Vorschrift besondere Voraussetzungen für eine rückwirkende Aufhebung bzw. Änderung aufstellt. Hier steht indes eine Änderung mit Wirkung für die Zukunft i. S. v. § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X im Streit.

Woraus die Klägerin meint entnehmen zu können, dass die "Gesetzesbegründung in der Bt-Drs. 19/8749 zur Erhöhung der Mindestrückzahlungsrate […] sich nur auf künftige Antragsteller [bezieht]", erschließt sich nicht. Ihr Vorbringen beschränkt sich darauf, dies ohne nachvollziehbare Begründung zu behaupten.

Der Vortrag zu einem (vermeintlichen) Vertrauensschutz ist zur Darlegung ernstlicher Richtigkeitszweifel schon deshalb ungeeignet, weil die Klägerin nicht auf den - auch vom Verwaltungsgericht hervorgehobenen Aspekt - eingeht, dass § 18 Abs. 3 Satz 1 BAföG die gesetzliche Mindesthöhe der monatlichen Rückzahlungsrate bereits seit dem Inkrafttreten des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsgesetzes vom 31. Juli 1974 (BGBl. S. 1649) explizit "vorbehaltlich des Gleichbleibens der Rechtslage" festsetzt.

Vgl. auch zum darauf gestützten Ausschluss eines Vertrauensschutzes der Darlehensschuldner im Zusammenhang mit einer früheren Anhebung der Ratenhöhe: BVerwG, Beschluss vom 8. November 1993 - 11 B 145.93 -, juris Rn. 3.

Ebenso wenig befasst sich die Klägerin mit dem zutreffenden Argument des Verwaltungsgerichts, dass die Rückzahlungsrate vor der hier streitigen Anhebung über nahezu 30 Jahre nicht angepasst worden war.

Soweit mit der Zulassungsbegründung beanstandet wird, der vom Verwaltungsgericht zitierte Senatsbeschluss vom 20. Februar 2024 - 12 E 121/24 -, juris, sei "mit dem vorliegenden Fall überhaupt nicht vergleichbar" und dort sei die "Erhöhung der Rückzahlungsrate […] nicht Beschwerdegegenstand" gewesen, trifft dieser Einwand nicht zu. Er geht zudem daran vorbei, dass der Senat in jener Entscheidung auf die Gründe seines (nicht veröffentlichten) Beschlusses vom 22. Dezember 2023 - 12 E 640/23 - Bezug genommen hat (juris Rn. 7), der sich bereits dazu verhielt, dass keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Anhebung der Rückzahlungsraten bestehen.

3. Die Klägerin geht auch offensichtlich fehl mit ihrem (bereits erstinstanzlich angebrachten) Vortrag, es ergebe sich aus § 66a Abs. 4 Satz 1 BAföG (a. F.) i. V. m. § 18c Abs. 6 BAföG, dass die Erhöhung der monatlichen Darlehensraten nicht für sie gelte. Der Senat verweist hierzu auf die zutreffenden Ausführungen in den Entscheidungsgründen des angegriffenen Urteils (S. 8, erster Absatz), mit denen sich das Zulassungsvorbringen wiederum nicht auseinandersetzt.

4. Soweit die Klägerin meint, der angefochtene Bescheid sei "nicht nur hinsichtlich der Ratenhöhe sondern auch hinsichtlich der Gesamtforderung rechtswidrig", und dazu geltend macht, die "in dem Abänderungsbescheid neu festgesetzte Darlehenssumme" sei "unrichtig", greift auch dieser Einwand nicht durch. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht angenommen, dass der angefochtene Änderungsbescheid vom 27. September 2019 allein die Anhebung der von der Klägerin zu entrichtenden monatlichen Rückzahlungsrate regele und dass mit dem im Bescheid enthaltenen Tilgungsplan lediglich - ohne eigenständigen Regelungsgehalt - auf die gesetzlich entstandenen Fälligkeiten hingewiesen werde. Auch dem hält die Klägerin nichts Substantielles entgegen.

II. Eine Berufungszulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) kommt ebenfalls nicht in Betracht.

Die aufgeworfene Frage, "ob die Erhöhung der Mindestratenhöhe nach der Neufassung des § 18 Abs.3 BAföG auch für Darlehensnehmer […] gilt, denen vor der Neufassung vom 01.09.2029 Darlehen gewährt wurde sowie bei denen die Ratenhöhe bereits in einem früheren Rückforderungsbescheid […] festgesetzt wurde", ist - ungeachtet der offenkundig falschen Jahreszahl - nicht klärungsbedürftig. Aus den vom Verwaltungsgericht angeführten Gründen liegt auf der Hand, dass die streitige Erhöhung der Rückzahlungsrate auch für Fälle wie den der Klägerin gilt. Die Zulassungsbegründung legt nicht ansatzweise eine abweichende Würdigung nahe. Auf die Ausführungen unter I. wird Bezug genommen.

III. Die Berufung ist auch nicht wegen der geltend gemachten Verfahrensmängel (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) zuzulassen.

Soweit die Klägerin rügt, das Verwaltungsgericht habe ihren "Vortrag hinsichtlich der Rechtswidrigkeit des Bescheides aufgrund der fehlenden Befugnis der Beklagten zum Erlass des entsprechenden Verwaltungsaktes (Schriftsatz vom 13.01.2025) außer Acht gelassen", bestand kein Anlass, auf die offensichtlich neben der Sache liegenden Ausführungen in jenem Schriftsatz einzugehen (vgl. dazu auch I. 1.). Dass das Verwaltungsgericht entscheidungserhebliches Vorbringen der Klägerin außer Acht gelassen hat, erschließt sich auch aus der weiteren Zulassungsbegründung nicht.

Die weitere Rüge, das Verwaltungsgericht habe "auch gegen die Aufklärungspflicht des Gerichts aus § 86 VwGO verstoßen", ist unsubstantiiert und greift im Übrigen schon deshalb nicht durch, weil es der Klägerin freistand, in der mündlichen Verhandlung auf eine weitere Sachaufklärung hinzuwirken.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).