Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht NRW
Oberverwaltungsgericht NRW Beschluss vom 08.12.2025 – 12 E 112/25
12. Senat · ECLI:DE:OVGNRW:2025:1208.12E112.25.00
Gründe
Der Berichterstatter entscheidet in entsprechender Anwendung von § 87a Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 3 VwGO anstelle des Senats.
Das Verfahren ist in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen, nachdem die Beteiligten es übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben. Die Erledigungserklärung des Vollstreckungsgläubigers ist nicht unwirksam. Zwar ist sie erst nach Beendigung des erstinstanzlichen Verfahrens durch den angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts erfolgt. Jedoch war das gerichtliche Vollstreckungsverfahren wegen der zu diesem Zeitpunkt noch laufenden Beschwerdefrist nicht rechtskräftig abgeschlossen. Dementsprechend ist auch nicht die Wirksamkeit der erstinstanzlich mit Schriftsatz vom 5. Dezember 2024 abgegebenen Erledigungserklärung der Vollstreckungsschuldnerin entfallen.
Ob eine allein zum Zwecke der Abgabe einer Erledigungserklärung eingelegte Beschwerde im gerichtlichen Vollstreckungsverfahren grundsätzlich zulässig ist oder nicht,
vgl. zu einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes etwa OVG NRW, Beschluss vom 20. März 2025 - 12 B 951/24 -, juris Rn. 3 ff., m. w. N.,
kann insoweit dahinstehen. Denn wird eine Erledigungserklärung erst im Rechtsmittelverfahren abgegeben, ist sie auch bei Unzulässigkeit des Rechtsmittels nicht generell ohne prozessuale Wirkung.
Vgl. Schaks, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 6. Aufl. 2025, § 161 Rn. 54.
Anderes mag in Fällen der Unstatthaftigkeit des Rechtsmittels oder dessen Einlegung nach Ablauf der Rechtsmittelfrist gelten.
Vgl. Schaks, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 6. Aufl. 2025, § 161 Rn. 54; für den Fall der Fristversäumung auch OVG NRW, Beschluss vom 30. Oktober 1979 - I A 205/78 -, juris Rn. 3.
Ein solcher Fall, in dem die erstinstanzliche Entscheidung durch Erhebung eines unstatthaften Rechtsmittels oder Versäumen der Rechtsmittelfrist rechtskräftig geworden ist, liegt hier indes nicht vor. Der Vollstreckungsgläubiger hat fristgerecht das statthafte Rechtsmittel der Beschwerde eingelegt. Die Beschwerde ist entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts auch nicht mangels Erreichens des Beschwerdewertes unzulässig. Unabhängig davon, ob die vorliegende Streitigkeit betreffend die Vollstreckung von gemäß § 164 VwGO festgesetzten, zu erstattenden Kosten eine Streitigkeit über Kosten, Gebühren und Auslagen i. S. v. § 146 Abs. 3 VwGO darstellt, ist der in dieser Vorschrift genannte Wert des Beschwerdegegenstands von 200 Euro, bis zu dem eine Beschwerde nicht gegeben ist, überschritten. Vorliegend entspricht der Wert des Beschwerdegegenstands der nach dem Antrag des Vollstreckungsgläubigers zu vollstreckenden Forderung von 540,50 Euro, da das Verwaltungsgericht den darauf gerichteten Antrag vollständig abgelehnt hat.
Mit Blick auf die eingetretene Erledigung des gerichtlichen Vollstreckungsverfahrens ist der angefochtene Beschluss des Verwaltungsgerichts zur Klarstellung für wirkungslos zu erklären (§ 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO).
Die Kostenentscheidung für das gemäß § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO gerichtskostenfreie Verfahren beruht auf § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO, wonach das Gericht bei Erledigung der Hauptsache nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden hat.
Die erstinstanzlichen Kosten werden der Vollstreckungsschuldnerin entsprechend ihrer Kostenübernahmeerklärung vom 5. Dezember 2024 auferlegt.
Hinsichtlich der Kosten des Beschwerdeverfahrens entspricht es indes billigem Ermessen, diese in Anwendung des Rechtsgedankens des § 155 Abs. 4 VwGO dem Vollstreckungsgläubiger aufzuerlegen. Diese Kosten sind durch sein Verschulden entstanden. Er hätte - auch ohne Hinweis des Verwaltungsgerichts - schon im erstinstanzlichen Verfahren auf die Erfüllung der zu vollstreckenden Forderung und die Erledigungserklärung der Vollstreckungsschuldnerin vom 5. Dezember 2024 mit einer eigenen Erledigungserklärung reagieren und dadurch eine für ihn günstigere Kostenentscheidung herbeiführen können. Einer nur zu diesem Zwecke eingelegten Beschwerde hätte es dann nicht bedurft.
Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.