Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht NRW
Oberverwaltungsgericht NRW Beschluss vom 09.12.2025 – 12 A 1514/25
12. Senat · ECLI:DE:OVGNRW:2025:1209.12A1514.25.00
Gründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
Aus den im Zulassungsverfahren dargelegten Gründen, die der Senat allein zu prüfen hat, ergibt sich nicht, dass die Berufung gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO i. V. m. mit § 124 Abs. 2 VwGO zuzulassen ist.
1. Die vom Kläger geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind nicht dargelegt.
Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf diesen Zulassungsgrund, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art bezeichnen, die er mit seinem Antrag angreifen will, und mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellen. Diesen Anforderungen entspricht das Zulassungsvorbringen nicht.
Nachdem die Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 25. Februar 2025 eine Eingliederungshilfe in Form der Vollzeitpflege gemäß §§ 41, 35a, 33 SGB VIII für den Zeitraum 1. August 2024 bis 28. Februar 2025 bewilligt hatte, haben die Beteiligten den Rechtsstreit teilweise für erledigt erklärt. Die weitergehende Klage für den Zeitraum vom 1. März 2025 bis zur Vollendung seines 21. Lebensjahres (29. Dezember 2026) bzw. auf Übernahme der Kosten für die selbstbeschaffte Hilfe im Hinblick auf den Zeitraum vom 1. März 2025 bis zur gerichtlichen Entscheidung hat das Verwaltungsgericht abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen - soweit für das Zulassungsvorbringen relevant - ausgeführt, dem Kläger stehe der geltend gemachte Anspruch nicht zu. Mit der Einordnung der Vollzeitpflege durch seine Pflegemutter, Frau F., als ungeeignet, habe die Beklagte den ihr als Jugendhilfeträger bei der Entscheidung über die Art und Weise der Gewährung einer Hilfeleistung zustehenden Beurteilungsspielraum nicht überschritten. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 41 SGB VIII lägen zwar ebenso vor wie die Voraussetzungen für die Gewährung von Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII. Die Entscheidung der Beklagten, dass der Erziehungsbeistand für den Kläger eine besser geeignete Hilfe sei als eine Vollzeitpflege im Haushalt der Pflegemutter, sei unter Berücksichtigung des beschränkten Prüfungsumfangs des Gerichtes derzeit jedoch nicht zu beanstanden. Dass allein die Unterbringung im Haushalt F. die einzige geeignete und notwendige Maßnahme im Sinne eines auf diese Hilfe verengten Beurteilungsspielraums darstelle, sei nicht ersichtlich. Das Jugendamt habe seine Entscheidung ab April 2024 im Rahmen verschiedener kollegialer Beratungen durch mehrere Fachkräfte getroffen und sei dabei im Wesentlichen von einem zutreffenden Sachverhalt ausgegangen. Es sei auch nichts dafür erkennbar, dass die Beklagte sich von sachfremden Erwägungen habe leiten lassen. Sie erkenne den Hilfebedarf des Klägers an und sei der Ansicht, dass die weitere Verselbständigung durch Impulse von außen (ambulantes Wohnen, Erziehungsbeistand oder gar stationäres Wohnen) besser gedeckt werden könne. Dies sei nicht zu beanstanden. Der Bedarf des Klägers sei wiederholt vom Jugendamt eruiert und zuletzt im Diagnostikgespräch am 13. März 2025, an dem sowohl der Kläger als auch die Pflegemutter teilgenommen hätten, ergründet worden. Im Rahmen dieses Gespräches habe der Kläger eindeutig seinen Wunsch formuliert, bei der Pflegemutter wohnen bleiben zu wollen und sich eine externe Hilfeleistung gewünscht. Dem sei die Beklagte nachgekommen. Sie habe sein Selbstbestimmungsrecht, nicht "in eine stationäre BeWo" zu gehen, beachtet. Sie habe seinen Bedarf festgestellt und sei von einer leichten bis mäßigen Teilhabebeeinträchtigung ausgegangen. Dies decke sich im Wesentlichen mit den bisherigen Feststellungen. Den Hilfeplanprotokollen und auch den Angaben des Landschaftsverbands Rheinland lasse sich ferner entnehmen, dass die Pflegemutter zweifellos unter hohem persönlichem Einsatz ein umsorgtes Zuhause für den Kläger geschaffen habe und erheblich für seine positive Entwicklung verantwortlich sei. Trotz dieses positiven Tätigwerdens der Pflegemutter sei den Unterlagen auch zu entnehmen, dass sie "um ihn herum" viel organisiere und wisse, dass der Kläger bequem sei. Ferner wolle sie ihn in einigen Situationen nicht überfordern. Dieses Verhalten der Pflegemutter sei zwar grundsätzlich mehr als nachvollziehbar, weil sie ihn seit Jahrzehnten liebevoll umsorge. Aus Sicht des Jugendamtes bedürfe es aber "mehr Ansprachen", um den Kläger im Prozess der Verselbstständigung voranzubringen. Diese Argumentation sei nachvollziehbar, sodass auch die Schlussfolgerung, eine andere Hilfe zu gewähren (Erziehungsbeistandschaft bzw. ambulante Hilfe), nicht zu beanstanden sei. Ob der Kläger daneben einen weiteren nicht gedeckten Bedarf haben werde, sei derzeit nicht ausreichend erkennbar. Den Unterlagen sei vielmehr zu entnehmen, dass der Kläger im Hinblick auf die Alltagsbewältigung und den schulischen Bereich bzw. den Bereich der Arbeit eine mäßige Beeinträchtigung habe. Diese Bedarfe seien aber auch teilweise über die Pflegeversicherung, das Arbeitsamt und Sozialamt zu decken und stellten nicht nur einen Bedarf dar, der von der Beklagten zu decken sei. Dass der Kläger weiterhin im Haushalt der Pflegemutter lebe und sie zudem auch seine gesetzliche Betreuerin sei, stehe der Ablehnung der Vollzeitpflege nicht entgegen. Der Aufwand, der bei der Pflegemutter durch das Wohnen entstehe, könne durch einen Mietzins abgedeckt werden. Hierfür könne sie mit dem Kläger einen Mietvertrag schließen, sofern der Kläger diese Kosten nicht selbst decken könne, sei dies im Rahmen des Bürgergeldes geltend zu machen. Für die Tätigkeit als Betreuerin erhalte sie eine Aufwandsentschädigung. Beurteilungsfehler seien insoweit nicht ersichtlich. Vielmehr sei es gerade im Hinblick auf die Entwicklung im Sinne einer beruflichen Orientierung und Verselbständigung sachgerecht, auf konkret auf diesen Teilbereich zugeschnittene ambulante Unterstützungsmaßnahmen zurückzugreifen. Dass es nach dem Vortrag des Klägers zu Anlaufschwierigkeiten bei der gewährten ambulanten Hilfe komme, führe zu keiner anderen Wertung.
Diese Würdigung wird mit dem Zulassungsvorbringen nicht durchgreifend in Zweifel gezogen.
Der Kläger macht geltend, es habe zu einer externen Hilfeleistung kommen sollen, die "geschuldete Hilfeleistung" sei jedoch ausgeblieben. Er habe im Alltag geschult werden sollen, sich "in einem Haushalt zu managen, für sich selber einzukaufen und zu kochen, sein Zimmer und die Küche in Ordnung zu halten, waschen zu lernen, den Umgang mit Geld und vor allen Dingen den Umgang mit Menschen". Er erleide "heftige Panikattacken, sobald zu viele Menschen um ihn herum" seien und "der Lärmpegel" anschwelle. Mit diesen vorformulierten Zielen habe der Dienst "Ausweg - Betreutes Wohnen" seine Arbeit beginnen können sollen. Vereinbart sei gewesen, dass "eine männliche und eine weibliche Person die Betreuung" übernähmen. Eine solche Person gebe es jedoch nicht. Der "einzige männliche Vertreter vom 'Ausweg'" sei langfristig erkrankt. Weitere Personen hätten sich nicht vorgestellt. Drei Monate nach Beginn der Gespräche habe sich nunmehr herausgestellt, dass der „Ausweg“ grundsätzlich Menschen begleite, die drogenabhängig seien, und insoweit keine Autismusschulung vorliege. Die Pflegemutter, bei der er wohne, führe insoweit sämtliche externe Hilfeleistungen durch. Wie sich erneut gezeigt habe, seien "die externen Hilfen gescheitert".
Mit diesem Vorbringen dringt der Kläger nicht durch. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, mit der Einordnung der Vollzeitpflege bei seiner Pflegemutter als ungeeignet habe die Beklagte den ihr als Jugendhilfeträgerin bei der Entscheidung über die Art und Weise der Gewährung einer Hilfeleistung zustehenden Beurteilungsspielraum nicht überschritten, wird mit der Zulassungsbegründung nicht in Zweifel gezogen. Gleiches gilt für die weitere Erwägung des Verwaltungsgerichts, die fachliche Einschätzung der Beklagten, die weitere Verselbständigung des Klägers könne besser durch Impulse von außen (ambulantes Wohnen, Erziehungsbeistand oder stationäres Wohnen) gedeckt werden, sei nicht zu beanstanden. Dass es möglicherweise (Anlauf-)Schwierigkeiten mit dem Träger "Ausweg" gegeben hat, stellt die grundsätzliche Geeignetheit einer solchen Hilfe für den Bedarf des Klägers nicht per se in Frage. Ungeachtet dessen ist das behauptete Scheitern der "externen Hilfen" nicht belegt und insofern unsubstantiiert. Stichhaltige Anhaltspunkte dafür, dass eine Deckung seines Hilfebedarfs nicht durch andere Träger in Betracht kommt, legt der Kläger mit seiner Zulassungsbegründung zudem nicht dar.
Das Vorbringen des Klägers, die vormalige Vollzeitpflege sei über den Februar 2025 hinaus zu bewilligen, da "die Unterbringung im Haushalt der Pflegemutter die einzige geeignete und notwendige Maßnahme" darstelle, erschöpft sich in einer bloßen Behauptung. Damit wird die gegenteilige (im Rahmen verschiedener kollegialer Beratungen durch mehrere Fachkräfte getroffene) Einschätzung der Beklagten sowie die diesbezüglichen Ausführungen des Verwaltungsgerichts auch unter Berücksichtigung des weiteren Zulassungsvorbringens nicht durchgreifend in Frage gestellt.
Der Kläger trägt insofern vor, die Annahme der Beklagten, er müsse „im ambulant betreuten Wohnen“ untergebracht werden, möge für die Zukunft möglicherweise zutreffen; im jetzigen Moment sei dies weder von ihm gewünscht noch sei er dazu fähig. Ungeachtet dessen, dass "die ambulanten Hilfen auch in dem betreuten Wohnen zeitlich nicht möglich" seien, entspreche "der Kläger aufgrund seiner Diagnosen nach wie vor einem minderjährigen Kind, welches auch bedingt durch den Autismus nicht in der Lage" sei, "seinen Tag, seine Hygiene und alles weitere zu organisieren". Es bedürfe hier einer Person, die ihn kleinschrittig anleite und betreue. Als Erziehungspflegerin sei seine Pflegemutter die geeignete Person und Stelle, die ihn als Autisten auch am besten einschätzen könne. Als Autist sei er "am glücklichsten, wenn er den ganzen Tag in seinem Zimmer verbringen" könne und "keinerlei Veränderungen unterlegen" sei. Dies gäben "sämtliche vorgelegten Einschätzungen und Gutachten wieder" und könne durch "die im Vorverfahren bereits benannten Zeugen bestätigt werden".
Dieses Zulassungsvorbringen führt schon mangels weiterer Substantiierung auf keine Richtigkeitszweifel. Im Übrigen legt der Kläger auch insofern eine Fehlerhaftigkeit der Einschätzung des Verwaltungsgerichts nicht dar, aus nachvollziehbarer Sicht des Jugendamtes bedürfe es “mehr Ansprachen“, um den Kläger im Prozess der Verselbstständigung voranzubringen, sodass auch die Schlussfolgerung der Beklagten, eine andere Hilfe zu gewähren (Erziehungsbeistandschaft bzw. ambulante Hilfe), nicht zu beanstanden sei. Im Gegenteil bestätigt der Kläger mit seinem Vortrag letztlich die Richtigkeit der - vom Verwaltungsgericht geteilten - Einschätzung der Beklagten, dass eine weitere Vollzeitpflege im Haushalt der Pflegemutter dem Prozess seiner Verselbständigung nicht dienlich ist. Soweit der Kläger meint, dass "die ambulanten Hilfen auch in dem betreuten Wohnen zeitlich nicht möglich" seien, ist der Vortrag ersichtlich spekulativ. Dass seine Bedarfssituation (im Hinblick auf die Alltagsbewältigung und den schulischen Bereich bzw. den Bereich der Arbeit) von der Beklagten bzw. dem Verwaltungsgericht fehlerhaft eingeschätzt worden ist, legt der Kläger auch mit seinem übrigen Vorbringen nicht in einer den Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Weise dar. Der bloße Hinweis, sein Bedarf könne nicht "über die Pflegeversicherung, das Arbeitsamt bzw. Sozialamt gedeckt werden, da die Tätigkeit der Pflegemutter als Betreuerin über den normalen Aufwand einer gesetzlichen Betreuung stark" hinausgehe, genügt hierzu ersichtlich nicht.
Dass die von ihm begehrte (weitere) Vollzeitpflege durch seine Pflegemutter - entgegen der Einschätzung der Beklagten und des Verwaltungsgerichts - eine geeignete Hilfeleistung darstellt, legt der Kläger auch mit seiner weiteren Zulassungsbegründung nicht substantiiert dar.
2. Der Kläger legt ferner nicht dar, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) hat.
Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem angestrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Für die Darlegung dieser Voraussetzungen ist neben der Formulierung einer Rechts- oder Tatsachenfrage erforderlich, dass der Zulassungsantrag konkret auf die Klärungsbedürftigkeit und -fähigkeit der Rechts- bzw. Tatsachenfrage sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 1. April 2020 - 10 A 2667/19 -, juris Rn. 14, und vom 29. Januar 2016 - 4 A 2103/15.A -, juris Rn. 2 f., m. w. N.
Diesen Anforderungen genügt das Zulassungsvorbringen schon deshalb nicht, weil der Kläger eine konkrete klärungsbedürftige Rechts- oder Tatsachenfrage weder ausdrücklich noch mit hinreichender Eindeutigkeit sinngemäß formuliert.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).