Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht NRW
Oberverwaltungsgericht NRW Beschluss vom 09.12.2025 – 12 A 1690/23
12. Senat · ECLI:DE:OVGNRW:2025:1209.12A1690.23.00
G r ü n d e :
Der zulässige Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.
Eine Zulassung der Berufung kommt nach § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO in Betracht, wenn ein Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 VwGO innerhalb der in § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genannten Frist dargelegt worden ist und vorliegt. Dies ist hier nicht der Fall. Der mit dem Vorbringen der Kläger sinngemäß allein geltend gemachte Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist nicht hinreichend dargelegt bzw. liegt nicht vor. Das Zulassungsvorbringen begründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils.
Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf diesen Zulassungsgrund, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art bezeichnen, die er mit seinem Antrag angreifen will, und mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellen. Diesen Anforderungen entspricht das Zulassungsvorbringen nicht.
Das Verwaltungsgericht hat einen Anspruch auf Gewährung von Pflegewohngeld für den Heimplatz der verstorbenen Mutter der Kläger verneint und zur Begründung ausgeführt: Es sei nicht plausibel nachweisbar gewesen, dass das Vermögen der Mutter im maßgeblichen Zeitpunkt der Antragstellung die für sie maßgebliche Schonvermögensgrenze von 10.000 Euro unterschritten hätte. Dabei wirke sich nach den Grundsätzen zur Berücksichtigung ungeklärter Vermögensbeträge zu Ungunsten der Kläger aus, dass der Verbleib des im Jahr 2018 mindestens vorhandenen (Konto-)Vermögens von 21.665,28 Euro unklar geblieben sei. Insofern werde zunächst auf die zutreffenden Ausführungen im angegriffenen Bescheid und Widerspruchsbescheid verwiesen. Zu welchem Zweck das Geld abgeflossen sei, ob und von wem dieser Betrag verwaltet, verwahrt oder verbraucht worden sei, sei weder von den Klägern nachgewiesen worden noch sonst ersichtlich. Sicher sei lediglich, dass die Pflegebedürftige am 17. Oktober 2018 selbst oder in Begleitung einer dritten Person ihr Sparkonto DE N01 bei der Q. aufgelöst habe. Der weitere Verbleib des Geldes sei ungeklärt und lasse sich auch nicht aus der Saldenübersicht vom 5. August 2020 rekonstruieren. Hingegen gingen aus den zum Verwaltungsvorgang genommenen Kontoauszügen eine Vielzahl von ebenfalls ungeklärten Abhebungen von Konten der Pflegebedürftigen hervor. Dass die Pflegebedürftige diese Bargeldabhebungen und Geldautomaten-Verfügungen, noch dazu u. a. in P. oder B. selbstständig vorgenommen habe, erscheine vor dem Hintergrund ihres sich aus den vorliegenden Unterlagen zur Pflegebedürftigkeit ergebenden Zustands ausgeschlossen, zumindest höchst ungewöhnlich und erklärungsbedürftig. Zwar möge die Klägerin Bankgeschäfte, insbesondere die Auflösung ihres Sparkontos am 17. Oktober 2018 noch selbstständig durchgeführt haben, begleitende Hilfen seien ausweislich des Folgegutachtens zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit vom 26. Juni 2018 aber erforderlich gewesen. Die Identität der Begleitpersonen hätten indes weder die Kläger noch der als Zeuge vernommene Bruder der Kläger, N. A., offengelegt. Spätestens ab der Begutachtung vom 6. August 2019 sei davon auszugehen, dass die Pflegebedürftige Bankangelegenheiten nicht mehr selbstständig habe ausführen können, sodass die Bargeld- und Geldautomatenabhebungen im Jahr 2020 von einer dritten Person vorgenommen worden sein müssten. Die weitergehende Begutachtung vom 15. Juni 2020 bestätige die vollständige Abhängigkeit der Pflegebedürftigen von dritten Personen, die eine selbstständige Wahrnehmung von Bankangelegenheiten ausschließe. Die Kläger und ihr Bruder hätten jedoch keine weiterführenden Angaben zur Aufklärung des Sachverhalts gemacht. Nach den Angaben der Klägerin zu 2., sie habe Zugang zur EC-Karte ihrer Mutter und auch Kenntnis von der auf der Karte eingetragenen PIN-Nummer gehabt, sei nicht ausgeschlossen, dass die Abhebungen ab Januar 2020 von der Klägerin zu 2. vorgenommen worden seien. Letztlich bestehe die Möglichkeit, dass eine andere Person die Geldabhebungen vorgenommen habe für den Fall, dass die Pflegebedürftige oder die Klägerin zu 2. die EC-Karte mit aufgebrachter PIN-Nummer weitergegeben haben sollten. Nach alledem sei die Frage unbeantwortet geblieben, ob, wie und unter welchen Umständen die vor Auflösung des Sparkontos der Pflegebedürftigen darauf noch vorhandenen Gelder nach vorgenommener Abhebung durch Dritte oder in Begleitung Dritter verbraucht worden seien. Ein Vermögen, dessen Verbleib ungeklärt sei, stehe - soweit und solange es noch nicht eingesetzt oder verwertet worden sei - der Bewilligung von Pflegewohngeld Monat für Monat entgegen, ohne dass es darauf ankäme, ob es ausgereicht hätte, den Bedarf im Antragszeitraum insgesamt zu decken und ungeachtet der Regelung, wonach Pflegewohngeld für einen Zeitraum von zwölf Monaten bewilligt werde.
Dem haben die Kläger mit der Zulassungsbegründung nichts im Ergebnis Durchgreifendes entgegengesetzt, was auf ernstliche Richtigkeitszweifel führt.
Das Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung zu Recht auf die Grundsätze zur Berücksichtigung ungeklärter Vermögensverluste gestützt. Nach den in der Rechtsprechung anerkannten Maßgaben zur Berücksichtigung ungeklärten Vermögens ist eine Vermögensposition, deren Verbleib ungeklärt ist, grundsätzlich als Vermögen der betroffenen Person anzusehen, sofern die konkrete Möglichkeit besteht, dass die Person weiterhin Inhaberin dieses Werts oder eines an seine Stelle getretenen Surrogats ist. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Unmöglichkeit, den Verbleib ursprünglich vorhandener Vermögenswerte aufzuklären, dem Anspruchsteller anzulasten ist. Denn ein unverschuldeter Beweisnotstand zwingt nicht zu dem Schluss, es existiere kein verwertbares Vermögen mehr, sondern eröffnet im Rahmen der nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO vorzunehmenden Würdigung der für die Entscheidung erheblichen Tatsachen nur die Möglichkeit, von der Wahrheit substantiierter schlüssiger und plausibler Darlegungen im Sinne wohlwollender Beurteilung auszugehen. Die Beweisnot eines Beteiligten führt nicht dazu, dass an seine Behauptung ein geringerer Wahrscheinlichkeitsmaßstab anzulegen oder von einer deren Würdigung vorangehenden Sachaufklärung abzusehen ist. Auch bewirkt die Beweisnot weder eine Beweislastumkehr noch eine Verringerung des Beweismaßes.
Vgl. (neben der vom Verwaltungsgericht herangezogenen Entscheidung) OVG NRW, Urteil vom 7. Juni 2016 - 12 A 1133/14 -, juris Rn. 25 ff., sowie Beschlüsse vom 26. September 2023 - 12 B 873/23 -, juris Rn. 15, vom 28. September 2022 - 12 A 703/21 -, juris Rn. 8 ff., und vom 3. März 2021 - 12 A 3135/17 -, juris Rn. 16 ff.
Dies zugrunde gelegt ist auch unter Berücksichtigung des Zulassungsvorbringens der Kläger nicht erkennbar, dass das Verwaltungsgericht bei einer wohlwollenden Beurteilung hinsichtlich des Verbleibs des auf dem Sparkonto der Mutter der Kläger Ende 2017 noch vorhandenen Betrags von 21.665,28 Euro davon hätte ausgehen müssen, dass dieses Geld zum Zeitpunkt der Antragstellung als "verwertbares Vermögen nicht vorhanden gewesen ist". Die Kläger legen nicht ansatzweise dar, warum ein ersatzloser Verbrauch dieses erheblichen Kontovermögens, das sich auch auf den verbliebenen Konten zum 31. Dezember 2018 nicht mehr wiederfand, derart plausibel wäre, dass im Rahmen der richterlichen Beweiswürdigung von einem feststehenden Vermögensverlust in solch ungewöhnlicher Höhe und solch kurzer Zeit auszugehen wäre. Dies gilt umso mehr vor dem Hintergrund, dass das Vermögen auf dem betreffenden Sparkonto ausweislich der Saldenübersicht der Q. vom 5. August 2020 in den Vorjahren bis zum 31. Dezember 2017 kontinuierlich angewachsen ist.
Soweit sich die Kläger darauf berufen, dass ihre Mutter in den Jahren 2018 und 2019 "noch von dem Sohn und Zeugen N. A. mit auf Urlaubsreisen nach England und an die Nordsee nach Holland mitgenommen worden" sei, ist dies nicht ansatzweise substantiiert und vermag Vermögensdispositionen in Höhe von rund 20.000 Euro nicht zu erklären. Mit Ausgaben im Jahr 2019 lässt sich im Übrigen der ausweislich der Saldenmitteilung bereits vor dem 31. Dezember 2018 eingetretene Vermögensverlust nur schwer erklären.
Auch mit ihren Ausführungen dazu, dass sich ihr Bruder nicht nur am Rande um die finanziellen Gegebenheiten der Mutter gekümmert, sondern "während der gesamten Zeit Zugriff auf die EC-Karte" gehabt und "die Geldgeschäfte für sie abgewickelt" habe, dringen die Kläger nicht durch. Auf eine gegenteilige Annahme hat das Verwaltungsgericht nicht abgestellt, sondern erkennbar bereits für das Jahr 2018 in Betracht gezogen, dass die Mutter der Kläger bei Bankgeschäften von anderen Personen - also etwa auch dem Bruder der Kläger - begleitet worden ist. Ob das Verwaltungsgericht insoweit zu Unrecht davon ausgegangen ist, dass die Mutter die reine Durchführung der Bankgeschäfte trotz der erforderlichen Begleitung womöglich noch selbständig habe durchführen (und abgehobene Beträge u. U. selbst beiseiteschaffen) können, ist unerheblich. Denn auch wenn dies nicht der Fall wäre, würde ein ersatzloser Verlust der Vermögensposition entgegen der Auffassung der Kläger nicht feststehen. Es kommt angesichts der feststehenden Umstände weiterhin in Betracht, dass eine ermittelbare Person aus dem Umfeld der Mutter das Sparvermögen ganz oder zu erheblichen Teilen an sich abgeführt hat. Davon gehen im Übrigen auch die Kläger selbst aus, soweit sie ausführen, es habe "lediglich […] nicht aufgeklärt werden [können], wer letztendlich das Sparguthaben in früherer Zeit, nämlich lange vor Antragstellung tatsächlich, möglicherweise im Rahmen einer Straftat, an sich gebracht hat". Sowohl eine Übertragung im Einvernehmen mit der Mutter als auch ein Ansichnehmen ohne vertragliche Grundlage durch eines der Kinder oder durch sonstige Dritte würde indes Rückforderungsansprüche (z. B. nach § 528 oder den §§ 812 ff. BGB) auslösen, die grundsätzlich als Surrogat dem Vermögen der Mutter zuzurechnen wären. Vor diesem Hintergrund findet die bloße Behauptung der Kläger, es stünde fest, dass im Zeitpunkt der Antragstellung Vermögenswerte "auch nicht als Surrogat" vorhanden gewesen seien, in ihrem Vorbringen keine Stütze.
Dass definitiv der Bruder der Kläger das Geld für sich verwendet hat und der ersatzlose Verlust insoweit feststeht, ergibt sich aus dem Vorbringen der Kläger nicht. Sie behaupten zwar, dass "Anfragen bei dem Bruder N. A. […] keinerlei Ergebnis gebracht" hätten, "obwohl dieser bis zur Aufnahme in der Pflegeeinrichtung und während des Krankenhausaufenthalts der Mutter allein die Finanzgeschäfte für die Mutter erledigt hat", und dass nur dieser, nicht hingegen sie selbst vor der Bestellung der Klägerin zu 2. zur Betreuerin ihrer Mutter in der Lage gewesen seien, "Verfügungen betreffend das Konto bzw. die Konten der verstorbenen Mutter zu treffen". Daraus folgern sie letztlich, "dass der Bruder N. A. unter Ausnutzung seiner tatsächlichen Verfügungsgewalt über die Konten der Mutter entsprechende Abhebungen vorgenommen und das entsprechende Sparguthaben veruntreut hat". Eine feststehende Aneignung der Vermögenswerte durch ihren Bruder oder eine Übertragung an ihn im Einvernehmen mit der Mutter folgt daraus indes nicht. Denn dass eine Übertragung von Vermögenswerten an bzw. eine eigenmächtige Aneignung durch einen der Kläger oder sonstige Dritte oder womöglich sogar ein Abheben und Beiseitelegen des Geldes durch die Mutter selbst bis Ende 2018 hinreichend sicher ausgeschlossen wären, ergibt sich aus dem Zulassungsvorbringen der Kläger nicht. Ihre pauschale Behauptung, sie selbst hätten "weder tatsächlich noch rechtlich die Gelegenheit" gehabt, "auf das Sparguthaben der Mutter zuzugreifen", entbehrt jeglicher Substanz. Auch wenn die Kläger im Erörterungstermin vor dem Verwaltungsgericht behauptet haben, nichts von dem Sparkonto ihrer Mutter gewusst und davon keine Abhebungen vorgenommen zu haben, ist nicht erkennbar, warum das Verwaltungsgericht dies als wahr hätte zugrunde legen müssen. Ungeachtet dessen wären auch andere Abläufe, wie den Klägern (oder Dritten) das Guthaben des Sparkontos oder Teile davon zugeflossen sein könnten und bei denen realisierbare Rückforderungsansprüche denkbar wären, nicht hinreichend sicher ausgeschlossen. Für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts musste dementsprechend entgegen der Auffassung der Kläger nicht "allein maßgeblich sein, dass die Verstorbene selbst lange vor Antragstellung, nämlich am 17.10.2018, selbst oder in Begleitung einer dritten Person, nämlich dem Zeugen N. A. das Sparguthaben bei der Q. aufgelöst hat".
Soweit die Kläger anführen, mit den ihnen "zur Verfügung stehenden Mitteln" könne "nicht sicher bewiesen werden, dass der Bruder N. sich möglicherweise durch eine Straftat zu Lasten der verstorbenen Mutter in den Besitz des ehedem in 2018, also ca. zwei Jahre vorher vorhandenen Sparguthabens, versetzt hat", greift dies zu kurz. Gleiches gilt hinsichtlich ihrer Behauptung, sie seien "nicht in der Lage" gewesen, "die durch Verwendung der eigenen EC-Karte vorgenommenen Abhebungen zu Lasten des Kontos der Mutter dem Bruder, welcher die tatsächliche Verfügungsgewalt über die EC-Karte hatte, zuzuordnen". Der Klägerin zu 2. als gesetzlicher Betreuerin dürfte es - angesichts der banküblichen 10-jährigen Speicherfrist - ohne weiteres möglich gewesen sein, bei der Q. Kontoauszüge aus dem Jahr 2018 anzufordern, und Abgänge vom Sparkonto oder nach dessen Auflösung vom Girokonto - sei es in Form von Bargeldabhebungen, Überweisungen an andere Personen oder Lastschriften im Zusammenhang mit größeren Anschaffungen - zu ermitteln. Dass sie ähnliches unternommen hätte, ist weder vorgetragen noch sonst erkennbar. Die pauschalen Behauptungen, dass "Anfragen bei dem kontoführenden Institut" für eine Veruntreuung von Guthaben durch ihren Bruder "keine belastbaren Beweise erbracht" hätten und "auch nach Auskünften der Sparkasse nicht sicher zu klären war, wer konkret die Abhebungen vorgenommen hat", genügen ersichtlich nicht. Die im Widerspruchsverfahren mit Schreiben vom 15. Dezember 2022 angeführte bloße Nachfrage beim Kreditinstitut "nach dem Finanzstatus und konkret nach der Auflösung des […] Sparkontos", war von vornherein nicht geeignet, Aufschluss über den Verbleib des Vermögens zu vermitteln, wie es durch das Anfordern von Kontoauszügen des Spar- und des Girokontos aus jener Zeit möglich gewesen wäre. Entsprechend dieser Fragestellung hat die Q. mit Schreiben vom 9. Dezember 2022 auch lediglich dazu Stellung genommen, wer die Auflösung des Kontos vorgenommen habe und was mit dem Schließungssaldo geschehen sei.
Im Übrigen legen die Kläger für den Fall, dass ihr Bruder tatsächlich die betreffenden Vermögenswerte vom Sparkonto ihrer Mutter erlangt haben sollte, nicht dar, dass ein in diesem Fall als Surrogat dem Vermögen der Mutter zuzurechnender Rückforderungsanspruch gegen ihn von vornherein nicht realisierbar wäre. Da entgegen der Auffassung der Kläger über die Sparkasse Möglichkeiten zur weiteren Klärung der Transaktionen bestanden hätten, ist die pauschale Behauptung, dass "ein Rückforderungsanspruch gegenüber dem Bruder N. A. […] nicht mit Erfolg ihm gegenüber geltend zu machen" und damit "wertlos und nicht als Surrogat im Vermögen der Mutter zu ihren Lasten zu bewerten" sei, ersichtlich unzureichend.
Steht demnach nach den nicht ernstlich in Zweifel gezogenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts der Verlust von Vermögen im Wert von über 20.000 Euro nicht fest und ist dieses nach den Maßgaben der Rechtsprechung als ungeklärtes Vermögen zu berücksichtigen, kommt es auf die vom Verwaltungsgericht weiter thematisierte Frage, inwieweit auch weitere Abgänge vom Girokonto der Mutter der Klägerin im Jahr 2020 womöglich ungeklärt sind (S. 9 f. des Urteils), nicht an.
Unerheblich ist nach alledem auch, inwieweit bei Übernahme der Betreuung und Einzug der Mutter der Kläger ins Pflegeheim ein ausreichendes Bankvermögen auf den Konten der Mutter vorhanden gewesen ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2, § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO.
Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.