Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht NRW

Oberverwaltungsgericht NRW Beschluss vom 12.12.2025 – 21 A 2595/24.A

21. Senat · ECLI:DE:OVGNRW:2025:1212.21A2595.24A.00

G r ü n d e

I.

Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung, mit dem bei verständiger Würdigung das Urteil vom 22. Oktober 2024 nur insoweit angegriffen wird, als es die gegen die Nummern 1, 3 und 4 des Bescheids der Beklagten vom 5. August 2022 gerichtete Klage abgewiesen hat, ist unbegründet.

Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 78 Abs. 3 AsylG innerhalb der Antragsfrist dargelegt ist (§ 78 Abs. 4 Satz 1 und 4 AsylG) und vorliegt. „Darlegen“ bedeutet „erläutern“, „näher auf etwas eingehen“ oder „etwas substantiieren“. Es muss eine konkrete Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil erfolgen. Erforderlich ist eine fallbezogene Begründung, die dem Berufungsgericht eine Beurteilung der Zulassungsfrage i. d. R. ohne weitere aufwändige Ermittlungen ermöglicht.

Vgl. Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 6. Aufl. 2025, § 124a Rn. 194 m. w. N. auch der höchstrichterlichen Rechtsprechung.

Davon ausgehend ist die Berufung nicht wegen der einzig von den Klägern geltend gemachten Abweichung im Sinne von § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, auf der das Urteil beruht, zuzulassen.

Die Darlegung einer Abweichung nach dieser Vorschrift setzt voraus, dass der Zulassungsantrag einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechts- oder verallgemeinerungsfähigen Tatsachensatz benennt, mit dem das Verwaltungsgericht einem in der Rechtsprechung eines in § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG genannten Divergenzgerichts aufgestellten entscheidungstragenden Rechts- oder Tatsachensatz widersprochen hat.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. Juni 2016 - 13 A 1882/15.A -, juris, Rn. 11 m. w. N.

Diesen Anforderungen genügt die Antragsbegründung nicht. Dabei kann offenbleiben, ob deren Ausführungen zum Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Dezember 1960 - I C 235.58 - einen diese Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz aufzeigen. Jedenfalls fehlt es an der Darlegung eines das angegriffene Urteil tragenden anderslautenden Rechtssatzes. Soweit die Antragsbegründung geltend macht, das Verwaltungsgericht habe den vom Bundesverwaltungsgericht aufgestellten Rechtssatz „in zumindest konkludenter Weise negiert“ und befinde „sich dadurch zu diesem im Widerspruch“, zeigt das offensichtlich keinen anderslautenden Rechtssatz und dementsprechend keine Abweichung in dem zuvor dargestellten Sinne auf.

II.

Der Berufungszulassungsantrag der Beklagten, der sich bei verständiger Würdigung nur insoweit gegen das angegriffene Urteil richtet, als es die Nummern 5 und 6 des Bescheids der Beklagten vom 5. August 2022 aufgehoben hat, ist ebenfalls unbegründet.

Die Berufung ist nicht wegen der einzig von der Beklagten geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (Zulassungsgrund gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) zuzulassen.

Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache, wenn sie eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, die über den konkreten Einzelfall hinaus für eine unbestimmte Anzahl von Verfahren bedeutsam ist, für die erstinstanzliche Entscheidung von Bedeutung war, auch im angestrebten Berufungsverfahren erheblich wäre und klärungsbedürftig sowie klärungsfähig ist. Dass und warum diese Voraussetzungen gegeben sind, ist im Zulassungsantrag darzulegen, wozu die Ausformulierung der für klärungsbedürftig gehaltenen Rechts- oder Tatsachenfrage gehört.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. Oktober 2011 - 1 A 1925/09 -, juris, Rn. 31.

Diesen Anforderungen genügt die Antragsbegründung der Beklagten nicht.

Zwar macht sie geltend, es sei eine Rechtsfrage klärungsbedürftig, bezeichnet diese jedoch nicht in hinreichend konkreter Weise, wenn sie diese dahingehend formuliert,

„ob ein bei dem Erlass einer Abschiebungsandrohung zu berücksichtigendes inlandsbezogenes Abschiebungsverbot, auch bei einer während des Asylverfahrens bestehenden Aufenthaltsgestattung eines Mitglieds der Kernfamilie festzustellen ist,

bzw. ob eine Aufenthaltsgestattung gemäß § 55 AsylG einen (rechtmäßigen) Aufenthalt begründet, der vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (Urteil vom 15. Februar 2023 - C-484/22) im Rahmen des Art. 5 Buchstaben a und b der Rückführungsrichtlinie Berücksichtigung finden muss,

bzw. ob das Wohl eines Kindes und dessen familiäre Bindungen einer Rückkehrentscheidung i. S. d. Art. 3 Nr. 4, Art. 6 Abs. 1 Rückführungsrichtlinie (z. B. in Form einer Abschiebungsandrohung) gegenüber einem familienangehörenden Kläger auch dann entgegenstehen, wenn das Kind nur für die Zeit eines gegen die Entscheidung in seinem Verfahren noch anhängigen Rechtsbehelfs im Bundesgebiet verbleiben darf?“

Eine (eindeutige) Rechtsfrage vermag der Senat dem nicht zu entnehmen und ergibt sich auch aus der zugehörigen Antragsbegründung nicht, die zwar durchgängig von einer Rechtsfrage ausgeht, jedoch zu mehreren unterschiedlichen, in den drei zuvor zitierten Fragen angesprochenen oder anklingenden Aspekten vorträgt, ohne dass sich daraus ergäbe, welches nun genau die klärungsbedürftige Rechtsfrage sein soll.

Geht man - bei der Beklagten wohlwollender Auslegung ihres Zulassungsvorbringens - mit Blick auf die vom Verwaltungsgericht für die Aufhebung der Nummern 5 und 6 des angefochtenen Bescheids der Beklagten angeführten Gründe sowie die von der Beklagten in der Antragsbegründung vor allem in Bezug genommenen Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 14. April 2023 und 19. August 2024 davon aus, dass es der Beklagten im Kern um die (fallübergreifende) Frage geht, ob der Rechtmäßigkeit einer gegenüber einem oder mehreren Mitgliedern einer in Deutschland zusammenlebenden Kernfamilie (mit minderjährigen) Kindern verfügten Abschiebungsandrohung das Kindeswohl und/oder familiäre Bindungen im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG entgegenstehen, wenn der Vollzug der Abschiebungsandrohung zu einer Trennung der Familienmitglieder führte, weil ein (oder mehrere) nicht von der verfügten Abschiebungsandrohung betroffene(s) Familienmitglied(er) aufgrund einer Aufenthaltsgestattung gemäß § 55 Abs. 1 Satz 1 AsylG ein Bleiberecht in Deutschland haben, legt die Beklagte eine Klärungsbedürftigkeit dieser Frage nicht hinreichend dar. Die Frage ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung

- Bay. VGH, Beschlüsse vom 1. August 2023 - 6 ZB 22.31073 -, juris, Rn. 28 ff., und, wie von der Beklagten selbst zitiert, vom 7. August 2023 - 6 ZB 23.30299 -; Nds. OVG, Beschluss vom 27. Juni 2024 - 4 LA 21/24 -, juris, Rn. 15 f.; Sächs. OVG, Beschluss vom 14. Oktober 2024 - 4 A 303/23.A -, juris, Rn. 9 ff.; OVG Berlin-Bbg., Beschluss vom 23. Januar 2025 - OVG 12 N 23/24 -, juris, Rn. 7 ff. -

im Sinne der das angegriffene Urteil tragenden Rechtsauffassung der 26. Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf geklärt. Ein fortbestehender konkreter Klärungsbedarf kann sich aus dem von der Beklagten angeführten Urteil des hier beschließenden Gerichts vom 23. April 2021 - 19 A 810/16.A - schon deshalb nicht ergeben, weil es - wie sie selbst einräumt - vor dem die hier in Rede stehenden Problematik „auslösenden“ Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 15. Februar 2023 - C-484/22 - und der in Reaktion auf dieses erfolgten Normierung von § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG ergangen ist. Ein fortbestehender Klärungsbedarf ergibt sich ferner nicht aus dem Umstand, dass laut Mitteilung der Beklagten im beim Senat ebenfalls anhängigen Berufungszulassungsverfahren 21 A 938/25.A das Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern mit Beschluss vom 19. Mai 2025 - 4 LZ 470/24 - mit Blick auf eine ähnlich unklar wie im vorliegenden Verfahren formulierte Rechtsfrage die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen hat. Soweit in dem zuvor genannten Berufungszulassungsverfahren weitere Berufungszulassungen in anderen Verfahren im weiteren Kontext der hier behandelten Problematik erwähnt werden, kann dem ebenfalls nichts entnommen werden, was einen fortbestehenden Klärungsbedarf im Hinblick auf die hier als grundsätzlich bedeutsam angesehene Frage aufzeigt. Im Hinblick auf den von der Beklagten erwähnten Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 12. August 2024 - A 9 S 1055/24 - wird abgesehen davon, dass die Berufungszulassung auf Antrag der dortigen Klägerseite erfolgte, noch nicht einmal die Frage genannt, der dort grundsätzliche Bedeutung beigemessen worden sein soll. Was die ferner erwähnte Berufungszulassung im Verfahren 6 A 484/24.A des 6. Senats des hier beschließenden Gerichts anbelangt, die ebenfalls auf einen klägerseitigen Berufungszulassungsantrag erfolgt ist, wird noch nicht einmal mitgeteilt, ob die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen wurde.

Was die von der Beklagten im Wesentlichen in Bezug genommene anderslautende Rechtsauffassung der 23. Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf in dessen Urteil vom 19. August 2024 - 23 K 3947/24.A - anbelangt, hat diese Kammer ihre Rechtsauffassung inzwischen ausdrücklich aufgegeben und sich der zuvor zitierten obergerichtlichen Rechtsprechung angeschlossen,

vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 21. März 2025 - 23 L 676/25.A -, n. v. (Seite 4 mittig des Abdrucks),

wie der Beklagten als Beteiligte des vorgenannten Verfahrens bekannt ist. Die zuvor zitierte obergerichtliche Rechtsprechung zeigt zudem auf, dass die von der Beklagten mit der Antragsbegründung (erneut) vorgebrachte sinngemäße Auffassung, dass der Rechtmäßigkeit einer Abschiebungsandrohung das Kindeswohl und familiäre Belange nur dann entgegenstünden, wenn das (die) nicht von der Abschiebungsandrohung betroffene(n) Familienmitglied(er) über ein dauerhaftes Bleiberecht in Deutschland verfügte(n), was bei Vorliegen einer Aufenthaltsgestattung nicht der Fall sei, nicht zutreffend ist.

Vgl. insbesondere Sächs. OVG, Beschluss vom 14. Oktober 2024 - 4 A 303/23.A -, juris, Rn. 11 a. E.; OVG Berlin-Bbg., Beschluss vom 23. Januar 2025 - OVG 12 N 23/24 -, juris, Rn. 9 f.

Aus den dort angeführten Gründen ist auch der von der Beklagten zitierten (anderslautenden) Auffassung der 19. Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf in deren Urteil vom 14. April 2023 - 19 K 5933/20.A - (die Beibehaltung dieser Auffassung durch die 19. Kammer unterstellt) sowie der ebenfalls in diese Richtung zu verstehenden Auffassung des Verwaltungsgerichts Karlsruhe in seiner von der Beklagten im Verfahren 21 A 938/25.A zitierten Entscheidung vom 11. Januar 2024 - A 4 K 2872/23 - nicht zu folgen. Soweit die Beklagte mit dem Beschleunigungsgebot des Art. 31 Abs. 2 RL 2013/32/EU argumentiert, greift auch dies nicht durch.

Siehe Nds. OVG, Beschluss vom 27. Juni 2024 - 4 LA 21/24 -, juris, Rn. 16 a. E.

Die umfangreichen Ausführungen der Beklagten zur Rechtsnatur und den Rechtswirkungen einer Aufenthaltsgestattung sind irrelevant, weil die Beklagte letztlich nicht in Abrede stellt, dass eine Aufenthaltsgestattung zu einem rechtmäßigen Aufenthalt in Deutschland während der Dauer des Asylverfahrens führt. Diesbezüglich sei ergänzend darauf hingewiesen, dass die Ausführungen der Beklagten in der Antragsbegründung teilweise den Eindruck vermitteln, als sei es die Aufenthaltsgestattung, die ein inlandsbezogenes Abschiebungshindernis begründe, was verkennt, dass sich ein solches - wie zuvor ausgeführt - aus der Beeinträchtigung des Kindeswohls und familiärer Bindungen im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG (inhaltsgleich Art. 5 Buchst. a und b RL 2008/115/EG) im Fall der Trennung der Familienmitglieder bei Vollzug der Abschiebungsandrohung ergibt. Das solchermaßen bestehende inlandsbezogene Abschiebungshindernis kann nicht mit der Erwägung negiert werden, die Trennung sei nur eine vorübergehende, weil eine Aufenthaltsgestattung nur ein vor­übergehendes Bleiberecht vermittele. Denn es ist nicht grundsätzlich sichergestellt, dass das die Aufenthaltsgestattung vermittelnde Asylverfahren in einem so kurzen Zeitraum mit negativem Ergebnis für das (die) schutzsuchende(n) Familienmitglied(er) abgeschlossen sein wird, dass die trennungsbedingten Beeinträchtigungen der in § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG genannten Rechtsgüter als noch hinnehmbar qualifiziert werden könnten.

Schließlich zeigt die Beklagte keinen fortbestehenden Klärungsbedarf im Hinblick auf die hier als grundsätzlich bedeutsam angesehene Frage dadurch auf, dass sie im Berufungszulassungsverfahren 21 A 938/25.A ohne weitere Erläuterung aus zwei Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Osnabrück (Eil- und Hauptsacheentscheidung zum selben Fall) zitiert, die eine Abschiebungsandrohung auch in Ansehung von § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG als rechtmäßig angesehen haben, zumal in dem entschiedenen Fall - anders als bei der hier als grundsätzlich angesehenen Rechtsfrage zugrunde gelegt - das Verwaltungsgericht davon ausgegangen ist, es sei Familienangehörigen zumutbar, in das Heimatland zurückzukehren, ohne den Ausgang des Asylverfahrens abzuwarten.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 155 Abs. 1 Satz 1, § 159 Satz 1 VwGO, § 100 Abs. 1 ZPO, § 83b AsylG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).