Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht NRW

Oberverwaltungsgericht NRW Beschluss vom 15.12.2025 – 2 A 3259/25

2. Senat · ECLI:DE:OVGNRW:2025:1215.2A3259.25.00

Gründe

Die Berufung ist unzulässig. Der Senat macht von der Möglichkeit Gebrauch, über die Verwerfung durch Beschluss zu entscheiden, wozu er die Beteiligten angehört hat (§ 125 Abs. 2 Sätze 2 und 3 VwGO).

Die vom Prozessbevollmächtigten des Klägers mit Schriftsatz vom 1. Dezember 2025 eingelegte Berufung ist unstatthaft. Das Verwaltungsgericht hat die Berufung in dem angegriffenen Urteil nicht gemäß § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO zugelassen. Statthaftes Rechtsmittel gegen das angegriffene Urteil ist entsprechend der Rechtsmittelbelehrung vielmehr der Antrag auf Zulassung der Berufung (§ 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO).

Eine Umdeutung der vom Prozessbevollmächtigten des Klägers mit Schriftsatz vom 1. Dezember 2025 (einem Montag) und damit am letzten Tag der Monatsfrist des § 124 a Abs. 4 Satz 1 VwGO eingelegten Berufung in einen Antrag auf Zulassung der Berufung kommt nicht in Betracht. Insoweit wird Bezug genommen auf die Ausführungen in der gerichtlichen Eingangsverfügung vom 4. Dezember 2025.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen der §§ 125 Abs. 2 Satz 4, 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.