Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht NRW

Oberverwaltungsgericht NRW Beschluss vom 19.12.2025 – 12 E 637/23

12. Senat · ECLI:DE:OVGNRW:2025:1219.12E637.23.00

G r ü n d e :

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag der Kläger, ihnen für das erstinstanzliche Klageverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwältin K. aus D. beizuordnen, zu Recht abgelehnt.

Der Rechtsverfolgung der Kläger fehlt bereits die gemäß § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg.

Hinreichende Aussicht auf Erfolg bedeutet bei einer an Art. 3 Abs. 1 und 19 Abs. 4 GG orientierten Auslegung des Begriffs einerseits, dass Prozesskostenhilfe nicht erst dann bewilligt werden darf, wenn der Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung gewiss ist, andererseits aber auch, dass Prozesskostenhilfe zu versagen ist, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance indes nur eine entfernte ist.

Ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. etwa: Beschlüsse vom 31. Januar 2019 - 12 E 1025/17 -, juris Rn. 4, vom 26. Januar 2012 - 12 E 21/12 -, vom 28. September 2010 - 12 E 546/10 - und vom 10. Au-gust 2009 - 12 E 858/09 -, jeweils n. v.

Letzteres ist hier der Fall. Unabhängig davon, ob der Kläger zu 2. mit Blick darauf, dass der zugrunde liegende Wohngeldantrag lediglich von der Klägerin zu 1. gestellt wurde, überhaupt klagebefugt ist, ist die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, dass der Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 21. März 2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheids der Bezirksregierung Köln vom 27. Mai 2022 einer rechtlichen Prüfung standhalten dürfte, nicht zu beanstanden. Die Beklagte dürfte den Antrag auf Bewilligung von Wohngeld für die Zeit ab dem 1. Januar 2022 zu Recht nach den Grundsätzen der materiellen Beweislast abgelehnt haben. Insoweit verweist der Senat zur Begründung zunächst auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts in dem angefochtenen Beschluss (vgl. § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO), die ihrerseits auf die Rechtsprechung des Senats zur Ablehnung von Wohngeldanträgen bei nicht plausiblen Angaben zur Lebensunterhaltsdeckung und zur verlässlichen Einkommensermittlung,

vgl. OVG NRW, Urteil vom 20. Februar 2019 - 12 A 1599/18 -, juris Rn. 25, m. w. N.,

und auf die Gründe des Widerspruchsbescheids der Bezirksregierung Bezug nehmen. Die darin geäußerten Zweifel an der Vollständigkeit der Angaben der Kläger teilt der Senat.

Die Kläger haben Wohngeld beantragt als Zuschuss zur Miete für eine im ersten Obergeschoss des Objekts M.-straße 24 in D. links gelegene 2-Zimmer-Wohnung mit 60 m² Wohnfläche. Diese haben sie nach dem vorgelegten Untermietvertrag befristet bis zum 30. September 2021 von der als Hauptmieterin angegebenen Firma "Z." für eine monatliche Kaltmiete von 550 Euro zuzüglich Nebenkosten (bei Vertragsschluss 156 Euro Betriebskostenvorauszahlung, im Zeitpunkt der Antragstellung laut Vermieterbescheinigung 250 Euro Betriebskostenvorauszahlung und 80 Euro Heizkosten) als Untermieter angemietet. Sie waren in Bezug auf diese Räumlichkeiten aber nicht nur Untermieter, sondern sind auch direkt auf Seite des Hauptmieters aufgetreten. Denn sie selbst haben den am 19. September 2016 mit Herrn X. bezüglich der im ersten Obergeschoss der Immobilie links gelegenen Wohnung geschlossenen Wohnraummietvertrag für die auf dem Deckblatt mit "Q. GbR (C. und T. W.)" angegebene Hauptmieterin bzw. für sich als auf Seite 1 des Mietvertrags angegebene Mieter 1 und Mieter 2 unterschrieben. Im Übrigen ist die Wohnung in diesem Hauptmietvertrag - abweichend vom Untermietvertrag - als 3-Zimmer-Wohnung mit 131,85 Euro Wohnfläche angegeben und eine Kaltmiete von 1.100 Euro (Gesamtmiete: 1.409 Euro inklusive Tiefgaragenstellplatz, aber ohne Heizkosten) vereinbart. Vor diesem Hintergrund und mit Blick auf den - ausweislich der eingereichten Kontoauszüge bestehenden - Zugriff der Kläger auf das Konto der Q. GbR drängt sich die Vermutung auf, dass die Kläger Gesellschafter dieser Gesellschaft sind (bzw. waren), die der Bezeichnung nach offenbar gewerbsmäßig Dienstleistungen erbringt (bzw. erbracht hat). Dementsprechend wären zur Einkommensermittlung der Kläger auch plausible Angaben zu ihrer Einbindung in dieses Unternehmen sowie zu daraus resultierenden Einkünften sowie eine weitergehende Offenlegung der Ein- und Auszahlungen auf bzw. von den klägerischen Konten - etwa durch Einreichung weiterer Kontoauszüge - oder auch ein Nachweis über weitere Kontobewegungen der offenbar von den Klägern geführten Q. GbR erforderlich gewesen. Das Unterlassen des Einreichens weiterer Kontoauszüge (insbesondere der Klägerin zu 1.) und einer Beantwortung der konkret von der Beklagten aufgeworfenen Fragen gehen zu Lasten der mitwirkungspflichtigen Kläger. Dies gilt auch mit Blick darauf, dass nach den Angaben der Kläger zu ihren Einkünften und Belastungen - insbesondere auch der zwischenzeitlich bekannt gewordenen Kreditverpflichtungen - und mit Blick auf die gegenüber dem Hauptvermieter der gesamten Wohnung geschuldete deutlich höhere Warmmiete von über 1.400 Euro monatlich eine Sicherung des Lebensunterhalts ohne weitere Einkünfte fraglich erscheint. Die im Verwaltungsverfahren lediglich pauschal getätigte Äußerung der Kläger, dass sie "dem Grunde nach" von ihrer "Tochter finanziell unterstützt" würden, ist mangels jeglicher Substanz ersichtlich unzureichend. Auch zur Konkretisierung etwaiger Zahlungen der Tochter hätten Kontoauszüge Aufschluss geben können. Insoweit genügt die mit Widerspruchsschreiben vom 28. März 2022 in Bezug auf das Vorliegen von Kontoauszügen aufgestellte Behauptung der Klägerin zu 1., dass "sämtliche Unterlagen bereits seit dem ersten Antrag auf Wohngeld vom 15.12.2016 vorgelegt" und dass "die Unterlagen nochmals nachgereicht" worden seien, nicht ansatzweise zur weiteren Aufklärung. Gleiches gilt hinsichtlich des Einwands der Klägerin zu 1., es sei "ebenfalls zum wiederholten Male dargestellt" worden, dass sie "bis Ende 2021 kein privates Konto hatte und die Wohngeldzahlungen auf das Konto des Vermieters geflossen sind", wozu eine Umstellung erst später erfolgt sei. Vorgelegt wurde insoweit lediglich ein zeitlich auf vier Tage begrenzter Kontoauszug der Q. GbR über die dortigen Eingänge von Zahlungen aus dem - nach Aktenlage vertraglich am 30. September 2021 ausgelaufenen - Untermietverhältnis, die nach § 3 Abs. 1 des Untermietvertrags an sich direkt an den Hauptvermieter (Herr X.) gezahlt werden sollten.

Das Beschwerdevorbringen der Kläger ist ebenfalls nicht dazu geeignet, ihr maßgebliches Einkommen in verlässlicher Weise zu ermitteln. Auf die sowohl von der Beklagten als auch der Bezirksregierung Köln sowie dem Verwaltungsgericht zu Recht aufgeworfenen Fragen und Zweifel gehen die Kläger weiterhin nicht ansatzweise ein, sondern behaupten lediglich pauschal, sie erzielten neben der Rente der Klägerin zu 1. und den dem Kläger zu 2. seinerzeit bewilligten Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch keine weiteren Einkünfte. Dies genügt nicht, um die nach dem Vorstehenden berechtigten Zweifel auszuräumen. Gleiches gilt hinsichtlich der pauschalen Aussage der Kläger, es sei "lebensfremd genau zu beziffern", in welcher Höhe ihre Tochter sie unterstütze; damit wird nicht einmal im Ansatz eine Konkretisierung versucht. Soweit die Kläger abschließend darauf hinweisen, dass "wirtschaftlich keine Verbindung zur Q. GbR" bestehe, ist dies vor dem Hintergrund, dass sie den Mietvertrag der Gesellschaft vom 19. September 2016 unterzeichnet haben und offenbar auf das Girokonto der Gesellschaft zugreifen sowie diesbezügliche Kontoauszüge vorlegen können, nicht plausibel.

Soweit die Kläger im Beschwerdeverfahren einen Kontoauszug vom Vorteils-Konto der Klägerin zu 1. bei der U. AG für den Monat Februar 2023 vorgelegt haben, betrifft dieser nicht den maßgeblichen Zeitraum der begehrten Wohngeldbewilligung und gibt im Übrigen nichts zu Mietzahlungen oder zum Nichtbestehen anderer Einnahmen her. Auch die für eine Prozesskostenhilfebewilligung von den Klägern gemachten Angaben zu ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen sind nicht geeignet, die Umstände im hier für die begehrte Wohngeldbewilligung maßgeblichen Zeitraum näher aufzuklären. Ob die eingereichten Erklärungen und Unterlagen zur Glaubhaftmachung genügen, dass die Kläger die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen zu können (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO), kann vor dem Hintergrund der fehlenden Erfolgsaussichten dahinstehen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO sowie aus § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).