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Oberverwaltungsgericht NRW Beschluss vom 22.12.2025 – 12 B 1302/25

12. Senat · ECLI:DE:OVGNRW:2025:1222.12B1302.25.00

G r ü n d e

Die zulässige Beschwerde ist begründet.

Die dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, geben Anlass, den angefochtenen Beschluss abzuändern.

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 18. September 2025 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 21. August 2025, mit dem die Erlaubnis der Antragstellerin vom 15. Dezember 2021 widerrufen worden ist, ist gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Halbs. 1 i. V. m. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO wiederherzustellen. Bei der im Rahmen von § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmenden Interessenabwägung überwiegt das Interesse der Antragstellerin an der Aussetzung der Vollziehung des Widerrufsbescheids das öffentliche Interesse an dessen sofortiger Vollziehung. Der angefochtene Widerruf der Erlaubnis zur Kindertagespflege der Antragstellerin erweist sich nach der im Eilverfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage als rechtswidrig.

1. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, nach derzeitigem Erkenntnisstand sprächen gewichtige Anhaltspunkte dafür, dass der Antragstellerin ein ihre Eignung im Sinne von § 43 Abs. 2 SGB VIII ausschließendes Fehlverhalten im Zusammenhang mit den bei der rechtsmedizinischen Untersuchung am 8. August 2025 festgestellten Verletzungen des von ihr betreuten Kindes V. N., geboren am 4. Dezember 2023, vorzuwerfen sei, wird durch das Beschwerdevorbringen der Antragstellerin durchgreifend in Frage gestellt.

Diesbezüglich hat das Verwaltungsgericht zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, nach den Ergebnissen der rechtsmedizinischen körperlichen Untersuchung und der Auswertung von durch das L.-Hospital H. am 6. August 2025 gefertigten Fotografien hätten sich bei V. Zeichen stumpfer Gewalteinwirkung an den Armen gezeigt: Am linken Oberarm habe sich ein Verletzungskomplex bestehend aus einem unspezifischen Hämatom und drei Oberhautdefekten gezeigt, welche morphologisch an Fingernägel erinnerten. Diese könnten durch ein kräftiges Zugreifen einer Hand am Arm entstanden sein. Durch die Größe und Abstände der Oberhautdefekte sei dabei eher von einer Erwachsenenhand als von einer Kinderhand auszugehen. Zusammenfassend hätten sich bei V. Zeichen mehrfacher und mehrzeitiger stumpfer Gewalteinwirkung an den Armen ergeben, weshalb der hochgradige Verdacht auf eine stattgehabte Kindesmisshandlung bestehe. Der hierauf bezogenen Beurteilung der Antragsgegnerin im angefochtenen Bescheid, es sei davon auszugehen, dass die Verletzungen des Kindes in der Obhut der Antragstellerin entstanden seien, könne die Antragstellerin nicht mit Erfolg entgegenhalten, sie habe den Vorfall vom 5. August 2025 weder wahrgenommen noch seien die Verletzungen ihrer Sphäre zuzuordnen, vielmehr sei es naheliegend, dass "V. in der Obhut der Eltern oder Dritter auf einem Wickeltisch verunfallt" sei, die Verletzungen also darauf zurückzuführen seien, dass "die für die Obhut von V. zuständigen Personen das strampelnde und sich sperrende Kind" zunächst nicht hätten festhalten können. Nach den Ergebnissen der rechtsmedizinischen Untersuchung komme es durchaus in Betracht, den Zeitpunkt der Verletzung der Zeitspanne zuzuordnen, in der sich das Kind in der Obhut der Antragstellerin befunden habe. So heiße es in der Beurteilung der rechtsmedizinischen körperlichen Untersuchung vom 8. August 2025 ausdrücklich, der Verletzungskomplex des linken Oberarmes der V. wirke frisch und sei vereinbar mit den zeitlichen Angaben der Kindesmutter, diesen erstmalig am Abend des 5. August 2025 bemerkt zu haben. Dabei möge es zutreffen, dass - wie die Antragstellerin einwende - diese Beurteilung auf Angaben der Kindesmutter abstelle und dem Bericht keine spezifische Zuordnung der Verletzungen zum Betreuungszeitraum von 8:00 Uhr bis 14:30 Uhr zu entnehmen sei, die Verantwortlichkeit für die festgestellten Verletzungen also nicht geklärt sei, insbesondere auch noch keine Entscheidung über die von der Kindesmutter erstattete Strafanzeige gegen die Antragstellerin wegen des Verdachts auf Misshandlung von Kindern gemäß § 225 Abs. 1 StGB vorliege. Nach dem zitierten Bericht lasse sich aber eine Verantwortlichkeit der Antragstellerin für die bei V. festgestellten Verletzungen keinesfalls ausschließen. Bereits der hinreichend begründete Verdacht, dass die Tagespflegeperson eine ihre Eignung ausschließende Straftat wie etwa die Ausübung von Gewalt gegen ein Pflegekind begangen habe, könne indes zum Entzug der Tagespflegeerlaubnis führen. Schon vor diesem Hintergrund sei die Entscheidung der Antragsgegnerin, durch den Widerruf der der Antragstellerin erteilten Tagespflegeerlaubnis einer möglichen weiteren Kindeswohlgefährdung entgegenzuwirken, nicht zu beanstanden. Hinzu komme, dass der Verdacht einer Kindeswohlgefährdung durch die in den vorgelegten Verwaltungsvorgängen dokumentierten Erkenntnisse über eine im Juni 2025 erlittene Verletzung V. eher bestätigt werde. Insoweit heiße es im Bericht über die rechtsmedizinische körperliche Untersuchung vom 26. August 2025 ausdrücklich: "Ein ähnliches Verletzungsmuster zeigte sich bereits am 19.06.2025 am rechten Unterarm und an der Beugeseite des linken Oberarmes der V., fotodokumentiert durch die Kindesmutter. In der späteren rechtsmedizinischen körperlichen Untersuchung waren diese in fortgeschrittener Abheilung befindlichen, kratzerartigen Hautdefekte noch nachvollziehbar. Die sich ähnelnde Verletzungsmorphologie spricht für einen ähnlichen Entstehungsvorgang, wenngleich auf eine eingeschränkte Beurteilbarkeit von Fotografien hingewiesen werden muss". Dabei könne dahingestellt bleiben, ob die Verantwortlichkeit für diese Verletzungen bei der Antragstellerin liege oder sie etwa durch während der Betreuungszeit in ihrem Haushalt anwesende andere Personen verursacht worden seien. Ebenso könne offenbleiben, ob die Behauptung der Antragstellerin glaubhaft sei, sie habe am 23. Juni 2025 bei V. einen roten Fleck am Oberarm bemerkt, der nach ihrer damaligen Einschätzung durch eine Schraube in dem Reisebett, in dem V. geschlafen habe, oder aber dadurch hervorgerufen worden sei, dass V. an ihrem Arm gesaugt habe. Schließlich komme es auch nicht darauf an, dass die Kindesmutter ursprünglich behauptet habe, sie habe die Verletzungen am 19. Juni 2025 festgestellt, diese Angabe aber später dahingehend korrigiert habe, es sei am 18. Juni 2025 gewesen. Jedenfalls belege der zitierte Untersuchungsbericht, dass V. außer den am 8. August 2025 festgestellten aktuellen Verletzungen vergleichbare, ebenfalls durch Gewalteinwirkung verursachte Verletzungen an den Armen aufgewiesen habe, die bereits längere Zeit vor dem Untersuchungstag entstanden gewesen seien. Diese Verletzungen hätte die Antragstellerin, hätte sie den oben genannten, an eine geeignete Tagespflegeperson gestellten Anforderungen entsprochen, bemerken und hierauf zumindest durch eine Information des Jugendamts reagieren müssen. Dies gelte besonders in Anbetracht dessen, dass die Antragstellerin ihrem Vorbringen im vorliegenden Verfahren zufolge offenbar davon ausgehe, die Verletzungen seien V. von ihren Eltern oder von Dritten zugefügt worden. Insofern sei die Beurteilung der Antragsgegnerin im angefochtenen Bescheid nicht zu beanstanden, die Antragstellerin habe ihre Pflichten aus § 8a SGB VIII außer Acht gelassen, indem sie die Verletzung hätte erkennen und ihr entsprechend der von ihr unterzeichneten Kinderschutzvereinbarung sofort aktiv hätte nachgehen müssen. Dass die Antragstellerin schon diese elementaren Pflichten nicht beachtet habe, zeige, dass sie nicht mehr über die erforderliche Zuverlässigkeit und ein ausreichendes Verantwortungsbewusstsein verfüge, um die Rechte der von ihr betreuten Kinder hinreichend zu gewährleisten.

Die mit der Beschwerde gegen diese Ausführungen des Verwaltungsgerichts erhobenen Einwendungen greifen durch.

Die Antragstellerin macht im Wesentlichen geltend, nach gegenwärtiger Erkenntnislage gebe es keine hinreichend konkrete Tatsachengrundlage für einen gegen sie oder ein anderes Mitglied ihres Haushalts gerichteten Tatverdacht. Es werde nicht infrage gestellt, dass bezogen auf das Kind V. die seitens der Rechtsmedizin festgestellten Verletzungen vorhanden gewesen seien. Indes scheine das Verwaltungsgericht - wie auch die Antragsgegnerin - systematisch zu übersehen, dass in dem rechtsmedizinischen Bericht an keiner einzigen Stelle eine verantwortliche, auf den Obhutszeitraum der Antragstellerin ausgerichtete, tatsächliche Feststellung zu finden sei. Die als "hochgradig suspekt" eingestuften Verletzungen des Kindes würden nicht eindeutig zeitlich zugeordnet. In dem Bericht der Rechtsmedizin werde sogar davon gesprochen, die Verletzungen könnten mehrere Tage alt sein. Während dieses Zeitraums habe sich das Kind nur sehr untergeordnet in der Obhut der Antragstellerin und im Übrigen durchgängig und für den weitaus überwiegenden Zeitraum in der Obhut der Eltern und deren Angehörigen befunden. Soweit in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts ausgeführt werde, es komme nach den Ergebnissen der rechtsmedizinischen Untersuchung "durchaus in Betracht, den Zeitpunkt der Verletzung der Zeitspanne zuzuordnen, in der sich das Kind in der Obhut der Antragstellerin" befunden habe, entspreche dies nicht den Nachweisanforderungen, die das Verwaltungsgericht selbst zuvor zutreffend benannt habe. Auch die weiteren Spekulationen bzw. Mutmaßungen des Verwaltungsgerichts seien ungeeignet, eine Nichteignung der Antragstellerin positiv festzustellen, geschweige denn als konkret nachweisbare Tatsache bewertet zu werden. Die Antragsgegnerin habe den Anforderungen zum Amtsermittlungsgrundsatz nicht entsprochen. Eine mögliche Gefährdung ausgehend von den Eltern des Kindes bzw. deren Angehörigen werde entgegen den tatsächlichen Gegebenheiten pflichtwidrig und damit fahrlässig seitens der Antragsgegnerin nicht weiter abgeklärt. Damit liege ein Aufklärungsdefizit vor. Am 5. August 2025 habe die Antragstellerin einen Großteil des Zeitraums, in dem sie V. betreut habe, gemeinsam mit der Zeugin A. verbracht. Diese - zumal als Erzieherin fachkundige - Zeugin habe in ihrer eidesstattlichen Versicherung bestätigt, dass in dem Zeitraum V. keine Verletzung erlitten oder eine Beeinträchtigung hinsichtlich des körperlichen Wohlbefindens aufgezeigt habe. Ebenso sei bestätigt, dass der Oberkörper von V. - entsprechend den Angaben der Antragstellerin in der Anhörung - mit einem langärmeligen Body bedeckt gewesen sei. Damit seien hinreichende Belege dafür vorhanden, dass das Kind den Eltern bei der Übergabe am 5. August 2025 in einem ordnungsgemäßen Zustand ohne verletzungsbedingte Auffälligkeiten übergeben worden sei. Dies folge ebenso aus der eidesstattlichen Versicherung des Ehemannes der Antragstellerin. Ebenso fernliegend sei es, als Beleg für eine "Gefährdung des Kindes" die Ereignisse aus Juni 2025 anzuführen. Abgesehen davon, dass sich die Mutter von V. hierzu in Widersprüche verstrickt habe, insbesondere was den Zeitpunkt der Verletzungen anbelange, seien diese für die Antragstellerin nicht erkennbar gewesen. Insofern könne der Antragstellerin schlechterdings nicht vorgeworfen werden, sie habe Pflichten u. a. aus § 8a SGB VIII verletzt.

Die Antragstellerin dringt mit diesem Vorbringen durch. Entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts kann nach der im vorliegenden Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen und nur möglichen summarischen Prüfung ein die Eignung der Antragstellerin im Sinne von § 43 Abs. 2 SGB VIII ausschließendes Fehlverhalten im Zusammenhang mit den am 8. August 2025 festgestellten Verletzungen des von ihr betreuten Kindes V. N., geboren am 4. Dezember 2023, nicht hinreichend sicher angenommen werden.

Zutreffend ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass für einen Entzug einer einmal erteilten Erlaubnis zur Kindertagespflege in jedem Fall die Nichteignung durch konkret nachweisbare Tatsachen begründet werden muss. Bloße Zweifel genügen nicht.

Vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 16. Januar 2015 - 12 C 14.2846 -, juris Rn. 19 ff., m. w. N.

Ebenso wenig genügt ein bloßer Verdacht, sofern nicht gewichtige Anhaltspunkte gegeben sind.

Vgl. zum Erfordernis eines konkreten Verdachts: OVG NRW, Beschluss vom 18. März 2021 - 12 B 62/21-, juris Rn. 11; VG München, Beschluss vom 7. Februar 2024 - M 18 S 24.356 -, juris Rn. 59; VG Ansbach, Urteil vom 17. Juli 2014 - AN 6 K 13.01950 -, juris Rn. 30.

Jedoch kann auch bereits der hinreichend begründete Verdacht, dass die Tagespflegeperson eine ihre Eignung ausschließende Straftat wie etwa die Ausübung von Gewalt gegen ein Pflegekind begangen hat, zum Entzug der Tagespflegeerlaubnis führen.

Vgl. VG München, Beschluss vom 7. Februar 2024 - M 18 S 24.356 -, juris Rn. 60.

Allerdings lassen sich den Ausführungen des Verwaltungsgerichts hinreichend gewichtige Anhaltspunkte für einen solchen Tatverdacht bezüglich der Antragstellerin bereits nicht ansatzweise entnehmen.

Soweit das Verwaltungsgericht angenommen hat, es lasse sich nach dem Bericht des Instituts für Rechtsmedizin des Universitätsklinikums H. vom 26. August 2025 "eine Verantwortlichkeit der Antragstellerin für die bei V. festgestellten Verletzungen keinesfalls ausschließen", mag das zutreffen; ein auf einen hinreichenden Tatverdacht führender Umkehrschluss ist daraus indes offensichtlich nicht zu ziehen. Die Angabe in dem Bericht, "Der Verletzungskomplex des linken Oberarmes der V. wirkt frisch und ist vereinbar mit den zeitlichen Angaben der Kindsmutter, diesen erstmalig am Abend des 05.08.2025 bemerkt zu haben", gibt nichts Konkretes dafür her, dass die Verletzungen mit überwiegender - geschweige denn hoher - Wahrscheinlichkeit während der Tagespflege entstanden sind. Entsprechend formuliert auch das Verwaltungsgericht lediglich, dass es nach den Ergebnissen der rechtsmedizinischen Untersuchung "durchaus in Betracht" komme, den Zeitpunkt der Verletzung der Zeitspanne zuzuordnen, in der sich das Kind in der Obhut der Antragstellerin befunden habe. Die bloße Möglichkeit einer Verletzung des Kindes während der Betreuung durch die Antragstellerin reicht für sich genommen - ohne Hinzukommen weiterer gewichtiger Anhaltspunkte für einen Tatbeitrag der Antragstellerin - indes ersichtlich nicht aus.

Nichts anderes ergibt sich mit Blick auf den Inhalt der E-Mail des kommunalen Sozialdiensts der Antragsgegnerin (Frau Z.) vom 11. August 2025 betreffend eine "telefonische Rückmeldung der Rechtsmedizin". Darin heißt es, es sei "zeitlich […] plausibel und vorstellbar, dass die Verletzungen im Laufe des Dienstags(vormittags) eingetreten sind und abends durch die Eltern in der abgebildeten Form wahrgenommen wurden (dokumentiert durch Video der Eltern und mittwochs durch die Kinderschutzambulanz im L. fotografiert). Unwahrscheinlicher sei, dass die Verletzung mehrere Tage alt ist. Frühestens entstanden sei es montags, eher dienstags." Diesen Ausführungen ist nichts wesentlich Konkretes zum Tatzeitpunkt zu entnehmen, da sich das Kind am Montag (4. August 2025) und Dienstag (5. August 2025) lediglich im Zeitraum zwischen 8.00 Uhr und ca. 14.30 Uhr in der Tagespflege aufgehalten und den weitaus größeren Zeitraum in der Sphäre der Eltern verbracht hat. Weitere Erkenntnisgrundlagen, die die Annahme rechtfertigen, dass die Verletzungen des Kindes "eindeutig der Zeitspanne zuzuordnen [sind], in der sich das Kind in der Obhut der Kindertagespflegeperson befand" (vgl. Seite 2 der Antragserwiderung vom 22. Oktober 2025), sind weder dem Verwaltungsvorgang noch den Ausführungen des Verwaltungsgerichts zu entnehmen.

Vielmehr dürfte sich aus der eidesstattlichen Versicherung der Zeugin J. B. voraussichtlich ergeben, dass jedenfalls in der Zeit zwischen 9 und 11 Uhr am 5. August 2025 keine Verletzung oder Beeinträchtigung von V. stattgefunden hat.

Auf welcher Faktengrundlage die Antragsgegnerin zu der Annahme gelangt, eine "mögliche Verletzung des Kindes in der Sphäre der Familie" habe "nach Rückkopplung mit der Rechtsmedizin ausgeschlossen werden" können (vgl. die Antragserwiderung vom 22. Oktober 2025, S. 2), ist nicht nachvollziehbar. Weder der Bericht des rechtsmedizinischen Instituts vom 26. August 2025 noch die ebenfalls bereits angesprochene E-Mail des kommunalen Sozialdiensts vom 11. August 2025 geben für eine solche Ausschließbarkeit etwas her. Ebenso wenig kann anhand der Aktenlage nachvollzogen werden, worauf die weitere, korrespondierende Annahme der Antragsgegnerin beruht, es stehe "fest […], dass die Verletzung des Kindes während der Zeit entstanden sein muss, in der sich das Kind in der Obhut der Antragstellerin befand" (Antragserwiderung, a. a. O.). Eine belastbare Grundlage für eine derartige Gewissheit - die noch einmal über die im Widerrufsbescheid (vgl. dort S. 4) geltend gemachte "große Wahrscheinlichkeit" hinausgeht - ist nicht ansatzweise zu erkennen.

Dass die Kindesmutter Strafanzeige wegen "Misshandlung von Kindern (Abs. 1) (§ 125 Abs. 1 StGB)" im "Wohngebäude, sonstige Wohnung, Wohnraum M.-straße 22 in H." und damit unter der Anschrift der Antragstellerin erstattet hat, vermag allein einen begründeten Tatverdacht einer Kindesmisshandlung durch die Antragstellerin ersichtlich nicht zu begründen. Diese Anzeige hat, obwohl die Kindeseltern nach dem Inhalt eines Vermerks über das Abschlussgespräch mit dem KSD gar "keine Anzeige stellen" wollten, die Kindesmutter ausweislich einer Dokumentation über ein Telefongespräch mit ihr am 20. August 2025 allein auf (auch offenbar zeitlich begründeten) Druck der Antragsgegnerin noch am selben Tag erstattet ("Und der richtige Weg ist es, dass Sie diese stellen. Wenn Sie das nicht machen, dann müssen wir eine stellen. Gegen Unbekannt stellen. Wir werden natürlich erklären, was alles war, mit Gerichtsmedizin, etc. Wenn wir die aber stellen, muss die Polizei auch mit lhnen Kontakt aufnehmen. Es wäre für Sie viel besser, wenn Sie als Betroffene den Schritt gehen. (…) Wir müssen heute noch reagieren."). Dass die polizeilichen Ermittlungen zu einem die Antragstellerin belastenden Ergebnis geführt hätten, trägt die Antragsgegnerin im Übrigen nicht vor.

Soweit die Antragsgegnerin und auch das Verwaltungsgericht auf eine im Juni 2025 erlittene Verletzung des Kindes rekurrieren, die nach dem Bericht des Instituts für Rechtsmedizin vom 26. August 2025 aufgrund der Fotodokumentation der Kindesmutter vom 19. Juni 2025 (Fronleichnam) ein "ähnliches Verletzungsmuster" zeigen, wobei die "sich ähnelnde Verletzungsmorphologie […] für einen ähnlichen Entstehungsvorgang" spreche, sind auch insoweit keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte dafür gegeben, dass diese durch die Antragstellerin verursacht worden sein könnten. Dies gilt umso mehr, als sich die Kindesmutter hinsichtlich des angeblichen Verletzungszeitpunkts (zunächst 19. Juni 2025 [Fronleichnam], dann 18. Juni 2025) widersprüchlich geäußert hat und es schwer nachvollziehbar erscheint, dass sie ihre Tochter im Falle zuvor festgestellter und aus eigener Sicht erheblicher Verletzungen nach dem (wegen des Brückentags am 20. Juni 2025 langen) Wochenende am Montag, den 23. Juni 2025 erneut durch die Antragstellerin betreuen ließ.

Vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen ergibt sich ebenso wenig ein begründeter Verdacht gegen sonstige, im Haushalt der Antragstellerin lebende Familienmitglieder. Zwar verlangt die persönliche Eignung i. S. d. § 43 Abs. 2 SGB VIII neben Weiterem, dass die betreuten Kinder in der Kindertagespflege keinen vermeidbaren, für ihre Entwicklung schädlichen Risiken oder Gefährdungen ausgesetzt sind. Dazu zählt auch, dass die Kindertagespflegeperson - soweit es in ihrem Einflussbereich liegt - die Kinder vor möglichen Gefährdungen oder gar Schädigungen durch Dritte schützt.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. Juni 2021 - 12 B 910/21 -, juris Rn. 5.

Entsprechende Anhaltspunkte für von Dritten ausgehenden Gefährdungen, die im Einflussbereich der Antragstellerin gegeben sein könnten, hat die Antragsgegnerin nach Aktenlage nicht ermittelt.

Schließlich geht auch das Verwaltungsgericht offenbar davon aus, dass die "Verantwortlichkeit für Verletzungen also nicht geklärt" sei.

Soweit das Verwaltungsgericht ein die Eignung ausschließendes Fehlverhalten der Antragstellerin darin begründet sieht, dass die Antragstellerin die durch den zitierten Untersuchungsbericht belegten älteren Verletzungen an den Armen hätte bemerken und hierauf zumindest durch eine Information des Jugendamts reagieren müssen, um den an eine geeignete Tagespflegeperson gestellten Anforderungen zu entsprechen, mangelt es - worauf die Antragstellerin mit ihrer Beschwerdebegründung zu Recht hinweist - ebenfalls an einer entsprechenden Tatsachengrundlage.

Das Verwaltungsgericht bezieht sich mit diesen Ausführungen offensichtlich auf die im Juni 2025 festgestellten Verletzungen. Hierzu hat die Antragstellerin entsprechend ihren Angaben im Verwaltungsverfahren im erstinstanzlichen Verfahren vorgetragen, diese seien "nach damaliger Einschätzung […] allenfalls durch eine Schraube in dem Reisebett, in dem V. schlief, hervorgerufen worden", ebenso habe es sein können, "dass sich V. Verfärbungen durch Saugen an ihrem Arm bzw. der Armbeuge selbst im Schlaf zugefügt hat". Auch die Kindesmutter selbst signalisierte jedenfalls gegenüber der Antragstellerin, dass sie die Erklärung zu dem angenommenen Verletzungshergang (Verletzung durch eine Schraube) als plausibel betrachtete. Stichhaltige Anhaltspunkte dafür, dass die Antragstellerin vor diesem Hintergrund das Jugendamt über die Verletzung am Arm des Kindes hätte informieren müssen, sind nicht erkennbar. Insofern entbehrt der Vorhalt, die Antragstellerin habe ihre Pflichten u. a. aus § 8a SGB VIII verletzt, ebenfalls einer hinreichenden sachlichen Grundlage.

Selbst wenn die Antragstellerin Veranlassung gehabt haben sollte, sich deswegen seinerzeit an das Jugendamt der Antragsgegnerin zu wenden, wäre eine diesbezügliche Unterlassung - wie nachfolgend noch ausgeführt wird - nicht gewichtig genug, um darauf den Widerruf der Tagespflegeerlaubnis zu stützen.

2. Zu seiner weiter selbständig tragenden Erwägung ("Darüber hinaus"), die Antragstellerin erweise sich aller Voraussicht nach auch deshalb als für die Kindertagespflege nicht (mehr) geeignet, weil sie die von ihr selbst registrierte psychische Belastungssituation des von ihr betreuten Kindes V. N. über mehrere Monate hinweg weitgehend ignoriert und dadurch in eklatanter Weise fachliche Standards verletzt und das Kindeswohl missachtet habe, hat das Verwaltungsgericht im Wesentlichen ausgeführt, die Antragstellerin habe im Rahmen ihrer mündlichen Anhörung vor dem Jugendamt der Antragsgegnerin selbst geschildert, V. sei ein sehr spezielles Kind, sei schwierig gewesen, habe viel geweint, sich an sie, die Antragstellerin, "geklemmt und eingekuschelt", sich immer wieder an sie geklammert, sei ganz oft bei ihr auf dem Arm eingeschlafen, sei nur ganz selten aufgestanden, habe nicht so gespielt, wie Kinder spielen, wobei sich ihr Spielverhalten in neun Monaten nur minimal verändert habe, es sei nicht möglich gewesen, mit V. länger auf einem Spielplatz zu bleiben, weil sie so viel geweint habe. Trotz dieser Beobachtungen und obwohl die Antragstellerin selbst zu der Einschätzung gelangt sei, dass es V. „wahrscheinlich nicht gut“ gegangen sei, habe sie sich ihren Angaben zufolge darauf beschränkt, die Situation anlässlich der jeweiligen Abholung des Kindes gegenüber der Kindesmutter anzusprechen und die Betreuung trotz der offensichtlichen gravierenden Probleme des Kindes unverändert fortzuführen. Mit diesem Verhalten habe die Antragstellerin gezeigt, dass sie den Anforderungen an eine in jeder Beziehung kindgerechte Pflege der zu betreuenden Kinder nicht mehr gewachsen sei. Die Antragsgegnerin weise zu Recht darauf hin, dass die Antragstellerin die von ihr selbst geschilderten Anzeichen eines Unwohlseins des Kindes über einen längeren Zeitraum, darunter ein ausgeprägtes Rückzugsverhalten, hätte zum Anlass nehmen müssen, fachlich reflektiert durch vertiefende Gespräche mit der Kindesmutter sowie durch Inanspruchnahme fachlicher Beratung und Unterstützung durch die zuständige Beratungsstelle zu reagieren. Demgegenüber zeige besonders die Beurteilung der Antragstellerin, V. sei "so ein bisschen … in dem Alter schon dickköpfig" gewesen, dass sie die Bedürfnisse des am 4. Dezember 2023 geborenen und damit noch nicht einmal zweijährigen Kindes verkannt habe. Die Missachtung kindlicher Signale und Bedürfnisse sei ein deutlicher Hinweis dafür, dass das Wohl der von der Antragstellerin betreuten Kinder gefährdet sei.

Ob diese Gründe die Annahme tragen, die Antragstellerin habe fachliche Standards "in eklatanter Weise" verletzt, erscheint bereits erheblich zweifelhaft. Gleichermaßen bestehen massive Zweifel daran, dass die Antragsgegnerin den Widerruf nach pflichtgemäßem Ermessen auch allein auf die geltend gemachte Verletzung fachlicher Standards gestützt hätte; entsprechende Erwägungen sind weder der der Begründung des Widerrufsbescheides und noch dem weiteren Vortrag der Antragsgegnerin zu entnehmen.

Letztlich können beide vorgenannten Aspekte dahinstehen. Denn es spricht jedenfalls alles dafür, dass ein allein auf die Verletzung fachlicher Standards gestützter Widerruf unverhältnismäßig (gewesen) wäre.

Zutreffend weist die Antragstellerin in ihrer weiteren Beschwerdebegründung vom 5. Dezember 2025 auf die Unverhältnismäßigkeit des Widerrufs ihrer Erlaubnis zur Kindertagespflege hin. Sie meint, nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz sei zumindest zunächst zu prüfen gewesen, ob nicht andere (etwa Beratungs- und Unterstützungs-)Maßnahmen oder die Erteilung nachträglicher Auflagen analog § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII ausgereicht hätten, um der befürchteten Gefahrenlage - falls hier eine solche überhaupt habe angenommen werden können - wirksam zu begegnen. Der Entzug der Erlaubnis zur Kindertagespflege müsse im Lichte des damit verbundenen erheblichen Eingriffs in die grundrechtlich geschützte Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) stets das letzte Mittel bleiben.

Dieser Ansatz entspricht der obergerichtlichen Rechtsprechung zu den Anforderungen an die Verhältnismäßigkeit einer im Ermessen der Behörde stehenden Entziehung einer Tagespflegeerlaubnis.

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 7. Juni 2016 - 12 A 2086/14 -, juris Rn. 44; OVG Saarl., Beschluss vom 1. Februar 2021 - 2 B 379/20 -, juris Rn. 8; Bay. VGH, Beschluss vom 18. Oktober 2012 - 12 B 12.1048 -, juris Rn. 32;

Hiernach wäre die Antragsgegnerin voraussichtlich zunächst gehalten gewesen, als milderes Mittel die angemahnte Beachtung der fachlichen Standards seitens der Antragstellerin durch entsprechende Kontrollmaßnahmen zu überwachen; das gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Antragstellerin bereits seit 14 Jahren in der Kindertagespflege tätig ist, ohne dass zuvor konkrete Beanstandungen bekannt geworden sind. Dass entsprechende Maßnahmen zur Beseitigung der von der Antragsgegnerin angenommenen fachlichen Defizite der Antragstellerin nicht geeignet wären, ist nicht erkennbar und auch nicht anzunehmen.

Es spricht auch Überwiegendes dafür, dass die von der Antragsgegnerin geltend gemachte Missachtung fachlicher Standards die Entziehung der Tagespflegeerlaubnis der Antragstellerin nicht auf der Grundlage von § 22 Abs. 8 Satz 2 KiBiz NRW i. V. m. § 18 AG KJHG NRW rechtfertigen könnte. Zwar ist bei der Anwendung dieser (bislang weder von den Beteiligten noch vom Verwaltungsgericht thematisierten) Vorschriften, die der Behörde - im Gegensatz etwa zu § 47 SGB X - kein Ermessen einräumen, kein Raum für eine Verhältnismäßigkeitsprüfung auf der Rechtsfolgenseite. Gleichwohl deutet viel darauf hin, dass die oben angesprochenen Umstände, die auf die Unverhältnismäßigkeit des im Ermessen stehenden Widerrufs hinweisen, jedenfalls auch bei der Heranziehung der in § 17 AG KJHG NRW geregelten Versagungsgründe adäquat zu berücksichtigen wären, insbesondere im Rahmen der fallbezogenen Anwendung der dort geregelten unbestimmten Rechtsbegriffe.

Vgl. zur Berücksichtigung von Verhältnismäßigkeitsaspekten auf Tatbestandsebene bei gebundenen Eingriffsverwaltungsakten: BVerwG, Urteil vom 16. März 1982 - 1 C 124.80 -, juris Rn. 24 [Gewerbe-untersagung nach § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO; Tatbestandsmerkmal "erforderlich"]; BVerwG, Urteil vom 19. Juni 2019 - 6 C 9.18 -, juris Rn. 21 [Widerruf einer Waffenbesitzkarte nach § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG; Tatbestandsmerkmal "in der Regel" in § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG a. F.]; siehe auch Barczak, VerwArch 2014, 142, 170 ff.; Mehde, DÖV 2014, 541, 545; Naumann, DÖV 2011, 96, 98.

3. Vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen kommt es auf die von der Antragstellerin weiterhin aufgeworfenen Fragen nach einer hinreichenden Begründung der Vollziehungsanordnung sowie dem Vorliegen eines Anhörungsmangels nicht entscheidungserheblich an.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).