Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht NRW
Oberverwaltungsgericht NRW Beschluss vom 22.12.2025 – 12 E 879/23
12. Senat · ECLI:DE:OVGNRW:2025:1222.12E879.23.00
G r ü n d e
Der Senat wertet das als "Widerspruch gegen die PKH-Ablehnung, Beschluss mit Datum 21.08.2023" bezeichnete Schreiben der Klägerin vom 5. September 2023 zu ihren Gunsten als das allein statthafte Rechtsmittel der Beschwerde.
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die beantragte Prozesskostenhilfe zu Recht mangels hinreichender Erfolgsaussicht der Klage im Sinne von § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO versagt.
Hinreichende Aussicht auf Erfolg bedeutet bei einer an Art. 3 Abs. 1 und 19 Abs. 4 GG orientierten Auslegung des Begriffs einerseits, dass Prozesskostenhilfe nicht erst dann bewilligt werden darf, wenn der Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung gewiss ist, andererseits aber auch, dass Prozesskostenhilfe zu versagen ist, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance indes nur eine entfernte ist.
Ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. etwa: Beschlüsse vom 31. Januar 2019 - 12 E 1025/17 -, juris Rn. 4, vom 26. Januar 2012 - 12 E 21/12 -, vom 28. September 2010 - 12 E 546/10 - und vom 10. August 2009 - 12 E 858/09 -, jeweils n. v.
Letzteres ist hier der Fall. Dabei kann dahinstehen, dass sich die ausdrücklich gegen den Widerspruchsbescheid des P. vom 20. September 2021 und zur Wohngeldnummer der Klägerin erhobene Klage neben dem vom Verwaltungsgericht als Klagegegenstand angesehenen Aufhebungs-, Rückforderungs- und Aufrechnungsbescheids der Beklagten vom 30. März 2021 auch gegen den weiteren mit dem zugrunde liegenden Widerspruch angefochtenen und im Widerspruchsbescheid thematisierten Wohngeldbescheid vom 1. März 2021 richten dürfte, der offenbar erst zusammen mit dem Bescheid vom 30. März 2021 zugestellt und damit entgegen der Auffassung der Widerspruchsbehörde nicht bestandskräftig geworden sein dürfte. Mit dem Bescheid vom 1. März 2021 ist der Wohngeldbescheid vom 3. August 2020, mit dem der Klägerin für den Zeitraum vom 1. Juli bis zum 31. Dezember 2020 Wohngeld in Höhe von monatlich 291 Euro bewilligt worden ist, für die Zeit ab dem 1. Oktober 2020 aufgehoben und für die Zeit vom 1. Oktober bis zum 31. Dezember 2020 eine Neufestsetzung in Höhe von monatlich 265 Euro vorgenommen worden. Unter der Ziffer 1 des Bescheids vom 30. März 2021 ist die inhaltlich gleiche Regelung mit der Formulierung: "hebe ich mit Bescheid vom 01.03.2021 für den Zeitraum vom 01.10.2020 bis zum 31.12.2020 insoweit auf, als ich Ihnen ein Wohngeld von mehr als 265,00 € bewilligt habe", ausgesprochen worden. Ungeachtet der Frage, in welchem Verhältnis die beiden Bescheide vom 1. und 30. März 2021 insoweit zueinander stehen, ist die Reduzierung des bewilligten Wohngelds von monatlich 291 Euro auf 265 Euro für die Zeit vom 1. Oktober bis zum 31. Dezember 2020 rechtlich nicht zu beanstanden. Zur Begründung verweist der Senat auf die der Rechtslage entsprechenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts in dem angefochtenen Beschluss (vgl. § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO) zur voraussichtlichen Rechtmäßigkeit des Aufhebungs-, Rückforderungs- und Aufrechnungsbescheids der Beklagten vom 30. März 2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des P. vom 20. September 2021. Diesen ist die Klägerin im Beschwerdeverfahren nicht substantiiert entgegengetreten. Vielmehr hat sie im Wesentlichen ihr erstinstanzliches Vorbringen wiederholt.
Soweit die Klägerin erneut anführt, sie habe im Jahr 2020 aus den Tätigkeiten für die Firma F. und - seit dem 2. Mai 2020 - für die R. W. ein Bruttoeinkommen in Höhe von 3.901 Euro erzielt, verkennt sie, dass diese Angaben zu ihrem Jahreseinkommen die Zeit ab Januar 2020 und damit die Monate mit einem geringeren Monatseinkommen beinhalten, wohingegen die Beklagte im Rahmen der Änderung nach § 27 Abs. 2 WoGG eine Ermittlung ab Beginn des Zeitraums, für den das erhöhte Einkommens bezogen wird (vgl. Satz 2), vorzunehmen hat. Dementsprechend kann die Klägerin aus dem Fehlen von Einkünften aus der Tätigkeit für die R. W. in den Monaten Januar bis April 2020 kein geringeres maßgebliches Einkommen herleiten. Vielmehr durften die nachgewiesenen monatlichen Gehälter der Monate Oktober bis Dezember 2020 - unter Hinzurechnung des Urlaubsgelds - auf ein Jahr hochgerechnet werden.
Der von der Klägerin wiederholt angesprochene, ihr gewährte steuerrechtliche Jahresfreibetrag gemäß § 33b Abs. 3 EstG in Höhe von 860 Euro für das Jahr 2021 ist für die Bestimmung des wohngeldrechtlich maßgeblichen Einkommens ohne Belang. Bei Schwerbehinderung eines Haushaltsmitglieds kommt wohngeldrechtlich ein diesbezüglicher Freibetrag nur gemäß § 17 Nr. 1 WoGG in Betracht. Das Vorliegen der hierfür erforderlichen Voraussetzungen hat das Verwaltungsgericht zutreffend verneint. Daran geht auch die kaum nachvollziehbare Erwägung der Klägerin vorbei, ihr stehe "nach der DS-GVO 16 + 15 (Auskunftpflicht + Verbesserung, der persönlichen Daten) G 6144/1966 (SEITE: 12 + 13)" eine Anerkennung ihrer "Schwerbehinderung von GdB 50 %, seit 12.08.2010 (SEITE: 14+15) zu".
Soweit die Klägerin erneut darauf verweist, dass die vom Jobcenter A. gewährten Leistungen ein Darlehen und kein Einkommen seien, verkennt sie weiterhin, dass von der Beklagten (und auch vom Verwaltungsgericht) Zahlungen des Jobcenters im Rahmen der Wohngeldberechnung gar nicht in die wohngeldrechtliche Einkommensprognose eingeflossen sind. Gleiches gilt, soweit die Klägerin mit weiterem Schriftsatz vom 9. Oktober 2023 darauf verweist, dass ihre Krankenkassenbeiträge keine Einkünfte seien.
Dass der Klägerin nach eigenen Angaben ein Unterhaltsanspruch gegen ihren (früheren) Ehemann zustehe, sie insoweit aber keine Zahlungen erhalte und nicht in ihrem Haus wohnen dürfe, ist für die Wohngeldberechnung ebenfalls ohne Belang. Insoweit ist kein weiteres Einkommen angesetzt worden und dieser Umstand kann wohngeldrechtlich auch anderweitig keine Berücksichtigung finden. Keine wohngeldrechtliche Relevanz haben ferner die schwer nachvollziehbaren Aussagen der Klägerin zu einer Weigerung des - hier nicht verfahrensbeteiligten - Finanzamts, bestimmte Daten und Unterlagen anzuerkennen und Einträge zu korrigieren. Auch soweit die Klägerin ein Unterlassen von Korrekturen seitens der Beklagten moniert, welches dazu geführt habe, dass sie ihr "Wohnrecht nicht erhalte" (gemeint ist offenbar das in ihrem Miteigentum stehende, früher von ihr bewohnte Haus), ist ein wohngeldrechtlicher Bezug nicht erkennbar.
Auch die weiteren - abwegigen - Ausführungen der Klägerin zur angeblichen Verwirklichung von Straftatbeständen seitens der Beklagten, zu handelsrechtlichen Bestimmungen über die Auswahl von Abschlussprüfern sowie zu § 319 ZPO und hierauf verweisenden weiteren Vorschriften weisen keinerlei Bezug zu wohngeldrechtlich relevanten Aspekten auf.
Soweit die Klage gegen die mit Aufhebungs-, Rückforderungs- und Aufrechnungsbescheids der Beklagten vom 30. März 2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20. September 2021 erfolgte Rückforderung des überzahlten Wohngeldes in Höhe von 78 Euro (Ziffer 2) und gegen die Verrechnung dieser Überzahlung mit laufenden Wohngeldansprüchen (Ziffer 3) gerichtet ist, fehlt es ebenso an der erforderlichen hinreichenden Erfolgsaussicht. Zur Begründung verweist der Senat auch insoweit auf die der Rechtslage entsprechenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts in dem angefochtenen Beschluss (vgl. § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO).
Im Übrigen hat die Klägerin auch nicht hinreichend dargelegt und nachgewiesen, dass sie nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht, nur zum Teil oder nur in Raten in der Lage ist, die Kosten der Rechtsverfolgung zu tragen. Abgesehen davon, dass es insoweit der Vorlage aktueller Angaben und Nachweise bedurft hätte, waren die mit der Beschwerde eingereichten, damals noch aktuellen Prozesskostenhilfeunterlagen unvollständig. So hat die Klägerin keine Nachweise zum Kontostand und zu ihren Einnahmen aus nichtselbständiger Tätigkeit eingereicht. Von einem Hinweis auf das Fehlen aktueller und vollständiger Unterlagen konnte mit Blick auf die nicht gegebenen hinreichenden Erfolgsaussichten abgesehen werden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO sowie aus § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).