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Oberverwaltungsgericht NRW Beschluss vom 23.12.2025 – 12 A 527/23
12. Senat · ECLI:DE:OVGNRW:2025:1223.12A527.23.00
Gründe:
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Aus den im Zulassungsverfahren dargelegten, vom Senat allein zu prüfenden Gründen ergibt sich nicht, dass die Berufung gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO in Verbindung mit § 124 Abs. 2 VwGO zuzulassen ist.
1. Die vom Kläger geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen nicht vor bzw. sind nicht hinreichend dargelegt.
Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf diesen Zulassungsgrund, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art bezeichnen, die er mit seinem Antrag angreifen will, und mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellen. Diesen Anforderungen entspricht das Zulassungsvorbringen nicht.
Das Verwaltungsgericht hat angenommen, die Klage gegen die beiden Kostenbeitragsbescheide der Beklagten vom 8. Juli 2021 sei unbegründet. Der Kläger habe gemäß §§ 91 ff. SGB VIII zu Kostenbeiträgen in Bezug auf die für X. B. erbrachte Jugendhilfe herangezogen werden dürfen, weil seine Vaterschaft aufgrund des Urteils des Amtsgerichts Lübeck vom 13. Mai 2011 - 123 F 107/09 - rechtskräftig festgestellt worden sei. Die nach § 92 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII notwendige Information des heranzuziehenden Elternteils über die bestehende Kostenbeitragspflicht sei in Form des an den Kläger gerichteten Schreibens der Beklagten vom 7. Oktober 2020 ordnungsgemäß und rechtzeitig erfolgt, welches die nach § 92 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII notwendigen Informationen enthalten habe. Zwar setze die öffentlich-rechtliche Beteiligung der Eltern an den Kosten einer Jugendhilfemaßnahme grundsätzlich die Rechtmäßigkeit dieser Leistungserbringung voraus, jedoch habe sich die verwaltungsgerichtliche Überprüfung hinsichtlich der - in einem kooperativen pädagogischen Prozess getroffenen - Entscheidung über die Notwendigkeit und Geeignetheit der Hilfe darauf zu beschränken, ob allgemeingültige fachliche Maßstäbe beachtet worden sind, ob keine sachfremden Erwägungen eingeflossen sind und ob die Leistungsadressaten in umfassender Weise beteiligt worden sind. Diese Voraussetzungen seien hier erfüllt. Mit der konkreten Festsetzung der Kostenbeiträge habe die Beklagte den Kläger in Übereinstimmung mit § 94 Abs. 1 SGB VIII in einem angemessenen Umfang aus seinen monatlichen Einkünften herangezogen. Zutreffend habe sie das durchschnittliche Nettoeinkommen zugrunde gelegt, das der Kläger in dem Kalenderjahr erzielt habe, welches dem jeweiligen Kalenderjahr der Leistung vorausgehe. Der Kläger könne nicht verlangen, dass sein Nettoeinkommen von 3.276,69 Euro (2020) bzw. 3.449,83 Euro (2021) zur Berücksichtigung von Belastungen um weitere Beträge als die von der Beklagten im Einklang mit § 93 Abs. 3 SGB VIII angesetzten 1.198,74 Euro vermindert werde. Was die Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen betreffe, habe die Beklagte zugunsten des Klägers 107,05 Euro berücksichtigt, was die Beiträge für eine Haftpflicht- und Hausratversicherung (17,86 Euro), für eine Autoversicherung (58,50 Euro) und für eine Rechtsschutzversicherung (30,69 Euro) umfasse. Bei den Aufwendungen des Klägers für seine Fahrten zur Arbeitsstelle habe die Beklagte - über den vom Kläger geltend gemachten Betrag hinaus entsprechend § 9 Abs. 1 Nr. 4 EStG - für jeden Entfernungskilometer 0,30 Euro zugrunde gelegt und ausgehend von 220 Arbeitstagen im Jahr einen Monatsbetrag i. H. v. 379,50 Euro errechnet. In Bezug auf die in § 93 Abs. 3 Nr. 3 SGB VIII angesprochenen Schuldverpflichtungen habe die Beklagte zunächst die vom Kläger mit 165,53 Euro angegebenen Kosten für die Tagesbetreuung seiner Tochter S. als Belastung anerkannt. Die Einbeziehung weiterer Betreuungskosten, etwa für die verlässliche Ganztagsschule der Tochter Z., erscheine nicht angezeigt, weil in den vom Kläger zum Nachweis der Betreuungskosten für beide Töchter vorgelegten Bescheiden ausschließlich die Ehefrau des Klägers als Kostenschuldnerin ausgewiesen sei. Mit der Berücksichtigung des für einen Kredit bei der P. monatlich zu zahlenden Betrags von 546,69 Euro habe die Beklagte die monatliche Belastung des Klägers durch Kreditkosten in einer angemessenen und im Einklang mit § 93 Abs. 3 SGB VIII stehenden Weise berücksichtigt. Soweit der Kläger geltend gemacht habe, dass er daneben einen weiteren zur Finanzierung eines beruflich benötigten Fahrzeugs aufgenommenen Privatkredit zurückführen müsse, habe er abweichende Angaben dazu gemacht, wie hoch seine monatliche Belastung hierdurch tatsächlich sei. Zu dem Kredit bei der P. fehle es zudem an jeglichen Angaben dazu, zu welchem Zweck dieser aufgenommen worden sei. Daher habe die Beklagte nicht prüfen können, ob das Eingehen der Verbindlichkeit nach Grund und Höhe angemessen gewesen sei und die Grundzüge einer wirtschaftlichen Lebensführung nicht verletzt habe. Nicht zu den ansatzfähigen Schuldverpflichtungen zählten ferner die Ausgaben des Kostenbeitragspflichtigen für seinen Lebensunterhalt einschließlich der Kosten der Unterkunft und den diesbezüglichen Nebenkosten z. B. für Wasser, Energie und Kommunikation, die bereits in die Kostenbeitragstabelle eingearbeitet seien. Aufgrund der hiernach nicht zu beanstandenden Festsetzung des maßgeblichen Nettoeinkommens auf 2.077,95 Euro für 2020 bzw. auf 2.251,09 Euro für 2021 und unter Berücksichtigung der Unterhaltsverpflichtung des Klägers gegenüber seinen beiden Töchtern Z. und S. habe die Beklagte ihn zutreffend der Einkommensgruppe 6 für 2020 und der Einkommensgruppe 7 für 2021 zugeordnet. Die Heranziehung des Klägers zu einem Kostenbeitrag i. H. v. 289 Euro für die Monate Oktober bis Dezember 2020 und i. H. v. 342 Euro monatlich für das Jahr 2021 bedeute auch keine besondere Härte im Sinne des § 92 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII. Insbesondere sei davon auszugehen, dass dem Kläger trotz dieser zusätzlichen Belastung der unterhaltsrechtliche Selbstbehalt, der sich im Jahr 2021 auf 1.160 Euro belaufen habe, verblieben sei. Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang auf seine hohen Unterkunftskosten und das insgesamt hohe Mietniveau in der Großstadt C. verweise, sei aufgrund der gemeinschaftlichen Anmietung zusammen mit seiner Ehefrau davon auszugehen, dass er selbst nur eine Miete i. H. v. 627,12 Euro schulde, wovon 430 Euro bereits im unterhaltsrechtlichen Selbstbehalt eingerechnet seien. Die verbleibenden Mietkosten i. H. v. 197,12 Euro, die anzuerkennenden Belastungen i. H. v. 1.198,74 Euro und die geforderten Kostenbeiträge führten nicht dazu, dass dem Kläger weniger als der unterhaltsrechtliche Selbstbehalt verblieben wäre. Eine Unterhaltsverpflichtung des Klägers gegenüber seiner Ehefrau sei an dieser Stelle schon deswegen nicht zu berücksichtigen, weil davon auszugehen sei, dass diese selbst ein Erwerbseinkommen erziele und daher nicht bedürftig sei. Die Heranziehung des Klägers zu einem Kostenbeitrag für die Jahre 2020 und 2021 scheitere schließlich nicht an einer Verjährung oder Verwirkung. Die nach den allgemeinen Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs maßgebliche Verjährungsfrist des § 195 BGB sei vorliegend noch nicht verstrichen. Auch die Voraussetzungen einer Verwirkung seien nicht gegeben. Nach ihrem Schreiben vom 7. Oktober 2020, mit dem sie gegenüber dem Kläger die Heranziehung zu Kostenbeiträgen für die Zeit ab Oktober 2020 angekündigt habe, habe sie in der Folgezeit bis zu der endgültigen Festsetzung des Kostenbeitrags gegenüber dem Kläger zu keinem Zeitpunkt den Eindruck erweckt, dass sie von der Erhebung der Kostenbeiträge absehen und das eingeleitete Heranziehungsverfahren nicht mehr weiterbetreiben wolle. Somit fehle es in Bezug auf die geltend gemachte Verwirkung bereits an dem erforderlichen Umstandsmoment. Von einer Verwirkung der mit der Klage angegriffenen Kostenbeitragsforderungen könne auch nicht deswegen ausgegangen werden, weil die Beklagte einerseits bereits ab dem Jahr 2010 für X. B. Jugendhilfe in stationärer Form erbracht, sich andererseits aber bis zum 7. Oktober 2020 Zeit gelassen habe, ehe sie sich wegen der Erhebung von Kostenbeiträgen an den Kläger gewandt habe. Mit Blick auf die in § 92 Abs. 3 SGB VIII erfolgte gesetzliche Festlegung des Zeitpunkts, ab dem ein Elternteil zu Kostenbeiträgen herangezogen werden dürfe und ab dem dieser Elternteil sich folglich auf das Entstehen zusätzlicher finanzieller Belastungen einstellen müsse, könne der Kläger aus der langjährigen schlichten Untätigkeit der Beklagten keinen schutzwürdigen Vertrauenstatbestand dahingehend ableiten, dass er auch zukünftig dauerhaft von Kostenbeitragsforderungen verschont bleiben würde.
Diese weiter begründeten Annahmen werden durch das Zulassungsvorbringen nicht durchgreifend in Frage gestellt. Soweit der Kläger ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bereits mit der Erwägung annimmt, dass eine Berufung nicht offensichtlich aussichtlos sei, verkennt er den Prüfungsmaßstab des Zulassungsgrundes nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Auch seine konkreten Einwendungen gegen einzelne Annahmen des Verwaltungsgerichts verfangen nicht.
a) Mit seinem Verweis, er gehe davon aus, "dass er nicht der leibliche Vater von X. B." sei, zieht der Kläger die Richtigkeit der Annahme des Verwaltungsgerichts, dass er bereits aufgrund der Rechtskraft der familiengerichtlichen Entscheidung des Amtsgerichts Lübeck vom 13. Mai 2011 - 123 F 107/09 - rechtlich als Vater anzusehen sei, nicht in Zweifel. Sein Vorbringen, seine Rechte seien "in diesem Feststellungsverfahren […] nicht gewahrt" worden, lässt nicht erkennen, warum dadurch die materielle Rechtskraft der Abstammungsfeststellung des Amtsgerichts, die für und gegen alle wirkt (vgl. § 184 Abs. 2 FamFG), rechtlich durchbrochen werden könnte. Auch sein diesbezügliches weiteres Zulassungsvorbringen geht an der Sache vorbei.
b) Soweit der Kläger sich auf eine Verjährung der mit den angefochtenen Bescheiden vom 8. Juli 2021 festgesetzten Beitragsforderungen beruft, verkennt er, dass mit diesen Bescheiden Ansprüche erst für die Zeit ab Oktober 2020 geltend gemacht werden, für die im Zeitpunkt der - gemäß § 52 Abs. 1 SGB X verjährungshemmenden - Festsetzung der Forderung die dreijährige Verjährungsfrist offensichtlich noch nicht abgelaufen war. Auf das weitere Vorbringen des Klägers - etwa zur fehlenden Bearbeitung durch einen früheren Sachbearbeiter - kommt es vor diesem Hintergrund nicht an. Auch in Bezug auf den darüber hinaus erhobenen Einwand der Verwirkung verkennt der Kläger, dass er durch die angefochtenen Bescheide nur mit Forderungen aus dem aktuellen und dem vorangegangenen Jahr, nicht hingegen für die weiter zurück liegende Zeit, in der er angeblich in Unkenntnis über die rechtskräftige Feststellung seiner Vaterschaft war, konfrontiert worden ist; insoweit fehlt es demnach bereits an dem für eine Verwirkung erforderlichen Zeitmoment. Mit den entsprechenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts, warum es auf eine Untätigkeit der Beklagten zwischen der Vaterschaftsfeststellung und der erstmaligen Prüfung einer Kostenbeitragspflicht nicht ankomme, setzt sich der Kläger nicht näher auseinander.
c) Ebenfalls nicht auf ernstliche Richtigkeitszweifel führt der weitere Einwand des Klägers, es liege "ein Verstoß gegen den Informationsanspruch des Berufungsklägers als nichtsorgeberechtigtes Elternteil [vor], da er am jugendhilferechtlichen Bewilligungsverfahren nicht beteiligt wurde" und sich "gegen die Bewilligung der Maßnahme" nicht habe wehren können. Dies verkennt den zutreffenden Ansatz des Verwaltungsgerichts, dass es nach § 92 Abs. 3 SGB VIII nur darauf ankommt, ob der betroffene Elternteil vor dem Zeitpunkt der Inanspruchnahme hinreichend nach dieser Vorschrift informiert worden ist. Dass dies entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts nicht der Fall gewesen wäre, legt der Kläger nicht näher dar. Soweit er darauf verweist, dass die Information fehle, "wann der Leistungsantrag durch den Vormund gestellt worden ist", zeigt er nicht auf, dass es sich um einen Aspekt handelt, über den er nach § 92 Abs. 3 SGB VIII zu unterrichten gewesen wäre. Die von ihm angeführten Angaben des Verwaltungsgerichts zur früheren Antragstellung durch den Vormund beziehen sich auf die Rechtmäßigkeit der Hilfegewährung. Soweit der Kläger unter Ziffer 6 seiner Zulassungsbegründung schlicht behauptet, dass er nicht ordnungsgemäß über Beginn, Dauer und Art der Leistung sowie die mögliche Kostenbeteiligung informiert worden ist, fehlt jegliche Auseinandersetzung mit dem vom Verwaltungsgericht insoweit herangezogenen Schreiben der Beklagten vom 7. Oktober 2020, in welchem auf die Art der maßgeblichen und weiterhin laufend gewährten Hilfe der Vollzeitpflege und deren Beginn im Jahr 2013, auf die Kostentragungspflicht des Klägers als Elternteil sowie auf die Folgen der Beitragspflicht für die bürgerlich-rechtliche Unterhaltspflicht hingewiesen worden ist. Inwieweit die Tochter des Klägers zuvor "am 5. April 2010 im Rahmen einer Bereitschaft untergebracht worden seien [soll]" und "eine Überprüfung jemals stattgefunden hat, ob X. doch nicht wieder zu ihrer Pflegemutter/Mutter zurückkehren konnte und somit die Kosten für die Unterbringung in einer Einrichtung entfallen wären", ist für die Frage der hinreichenden Unterrichtung i. S. v. § 92 Abs. 3 SGB VIII ohne Belang.
d) Auch die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass die Hilfegewährung, für die mit den angefochtenen Bescheiden Kostenbeiträge erhoben werden, einer im Rahmen der Kostenbeitragserhebung beschränkt vorzunehmenden Rechtmäßigkeitsüberprüfung standhält, zieht der Kläger nicht in Zweifel. Soweit er geltend macht, dass er als "'scheinbarer' Vater des Kindes X. B. nicht angehört" worden sei und dass "ein Verstoß gegen das Grundrecht auf rechtliches Gehör" vorliege, legt er nicht näher unter Auseinandersetzung mit den konkreten Umständen des vorliegenden Falls dar, dass er seinerzeit zu den gemäß § 36 Abs. 1 und 2 SGB VIII zu beratenden und bei der Hilfeplanerstellung einzubeziehenden Personensorgeberechtigten gehört hätte oder warum er sonst - seit dem Inkrafttreten des Kinder- und Jugendstärkungsgesetzes (KJSG) am 10. Juni 2021 etwa gemäß § 36 Abs. 5 SGB VIII n. F. - zu beteiligen gewesen wäre.
Seinen Einwand, die Zweckmäßigkeit und die Notwendigkeit der Unterbringung liege ebenfalls nicht vor, stützt der Kläger lediglich darauf, die Annahme des Verwaltungsgerichts, "dass die Notwendigkeit und Geeignetheit der gewährten Art und Form der Hilfe zur Erziehung durch das Jugendamt zumindest seit Juni 2018 regelmäßig in Hilfeplangesprächen überprüft wurde", zu bestreiten. Dies reicht zur erforderlichen Substantiierung ersichtlich nicht aus. Anhaltspunkte, die gegen eine regelmäßige Durchführung von Hilfeplangesprächen zur Überprüfung des Hilfebedarfs sprechen, benennt der Kläger nicht. Soweit er die Ausführungen für "nicht nachvollziehbar" hält, "dass inzwischen die Pflegemutter sorgeberechtigt sein soll, jedoch das Kind sich in einer Einrichtung befindet", verkennt er, dass der Kostenbeitrag nicht für eine Heimunterbringung (§ 34 SGB VIII), sondern gerade für eine Gewährung von Vollzeitpflege (§ 33 SGB VIII) für das im Haushalt der Pflegemutter lebende Kind erhoben wird. Dementsprechend geht auch die Erwägung des Klägers, die (gemeint offenbar: anderweitige) Unterbringung seiner Tochter sei "weder notwendig noch geeignet und zweckmäßig", weil Pflegeeltern "die alltägliche Versorgung des Kindes altersgemäß und entwicklungsgemäß sicher[stellen]" am Sachverhalt vorbei.
e) Soweit sich der Kläger gegen die Annahmen des Verwaltungsgerichts zur Höhe der Beitragsfestsetzung wendet, führt sein Vorbringen ebenfalls nicht zur Zulassung der Berufung. Hinsichtlich der gemäß § 93 Abs. 3 SGB VIII abzuziehenden Belastungen führt er an, die Beklagte - und ihr folgend auch das Verwaltungsgericht - habe zwar mehr als den pauschalen 25 %-igen Kürzungsbetrag in Abzug gebracht, "jedoch nicht die tatsächlich bestehenden Belastungen des Berufungsklägers berücksichtigt, da diese in Unkenntnis der möglichen Heranziehung erfolgt ist". Seine in diesem Zusammenhang erhobene Rüge, auch die "Beiträge für die Rechtsschutzversicherung i. H. v. 30,69 € hätten ebenfalls berücksichtigt werden müssen", geht daran vorbei, dass das Verwaltungsgericht diesen - von der Beklagten im Rahmen eines Gesamtbetrags von 107,05 Euro abgezogenen - Betrag ebenfalls in Abzug gebracht hat. Auch das Vorbringen zu einem im Jahr 2016 für den Kauf eines neuen Kraftfahrzeugs aufgenommenen Privatdarlehen greift zu kurz. Der Kläger verhält sich mit seinem Zulassungsvorbringen insoweit nur zur Erforderlichkeit des Kredits aus beruflichen Gründen, geht aber nicht ansatzweise auf die Erwägungen des Verwaltungsgerichts ein, dass der Beklagten die Prüfung der Angemessenheit der Kreditkosten aufgrund der divergierenden Angaben des Klägers und des Fehlens von Angaben zum Zweck des bei der P. aufgenommenen Kredits nicht möglich gewesen sei. Zudem ist das Vorbringen, der Privatkredit sei 2016 für den Kauf eines Kraftfahrzeugs aufgenommen worden, unplausibel. Das Fahrzeug, zu dessen Erwerb der Kredit angeblich aufgenommen worden sein soll, hat der Kläger ausweislich des eingereichten Kaufvertrags am 28. Dezember 2020 für 5.800 Euro erworben. Der vorgelegte private Kreditvertrag ist demgegenüber bereits im Jahr 2016 (wie auch der Kredit bei der P.) über einen Betrag von 25.000 Euro abgeschlossen worden.
Die weiteren Behauptungen des Klägers, "insgesamt hätten sämtliche angebrachte Belastungen […] berücksichtigt werden müssen" und er habe "nachgewiesen, dass er höhere Aufwendungen hat, welche nicht berücksichtigt worden sind", genügen ersichtlich nicht den sich aus § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO ergebenden Darlegungsanforderungen. Der Kläger setzt sich hinsichtlich der von ihm im Verwaltungsverfahren geltend gemachten Kosten, die das Verwaltungsgericht nicht für abzugsfähig gehalten hat, nicht ansatzweise mit den Erwägungen im angefochtenen Urteil auseinander. Mit seinem Zulassungsvorbringen werden auch keinerlei Belastungen substantiiert aufgezeigt, zu denen sich das Verwaltungsgericht nicht geäußert hat, die es aber womöglich hätte berücksichtigen müssen. Soweit er - im Zusammenhang mit dem Vorliegen einer besonderen Härte - meint, es stelle "einen reinen Formalismus dar", soweit das Verwaltungsgericht hinsichtlich der "Betreuungskosten für die verlässliche Ganztagsschule von Z." auf die Ehefrau des Klägers als Adressatin abgestellt habe, zeigt er mit diesem pauschalen Vorwurf nicht auf, dass es sich bei den Beiträgen um Belastungen des Klägers selbst gehandelt hätte.
f) Auch die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Heranziehung des Klägers zu Kostenbeiträgen stelle keine besondere Härte im Sinne des § 92 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII dar, wird durch das Zulassungsvorbringen nicht in Zweifel gezogen. Soweit der Kläger auf atypische Belastungssituationen einer Familie abstellt und darauf verweist, dass er "aus seiner Ehe zwei Kinder" habe und dass die "hohen Unterkunftskosten in der Großstadt C. i.H.v. 1.254,24 € […] nicht vollständig berücksichtigt" worden seien, lässt dies die gebotene Auseinandersetzung mit den Erwägungen des Verwaltungsgerichts vermissen. Das Verwaltungsgericht hat einen auf den Kläger anfallenden hälftigen Anteil dieser Kosten in Höhe von 627,12 Euro zugrunde gelegt und einen Teil von 197,12 Euro, der die im unterhaltsrechtlichen Selbstbehalt von 1.160 Euro eingerechneten Mietkosten i. H. v. 430 Euro übersteigt, bei seinen Erwägungen zum Vorliegen einer besonderen Härte berücksichtigt. Darauf geht der Kläger nicht näher ein. Sein Einwand, seine zum Kostenbeitrag nicht verpflichtete Ehefrau dürfe nicht herangezogen werden, verkennt, dass das Verwaltungsgericht nicht das Einkommen der Ehefrau berücksichtigt hat, sondern schlichtweg Belastungen der Ehefrau - in Gestalt ihres Anteils an den Wohnkosten und an den Betreuungskosten der Kinder - nicht als Belastungen des Klägers berücksichtigt hat. Sofern der Kläger womöglich stattdessen die Belastung der gesamten Familie als ausschlaggebend ansieht, wäre es hingegen auch auf die Einkünfte der weiteren Familienmitglieder angekommen. Auch sonst legt er "atypische Belastungssituation[en]", die "nicht berücksichtigt" worden seien, nicht näher dar.
g) Inwieweit "die Kindesmutter zum Kostenbeitrag aufgefordert worden ist", kann vorliegend dahinstehen.
2. Die mit der Zulassungsbegründung weiter angeführten besonderen rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) sind ebenfalls nicht dargetan. Von einem Vorliegen dieses Zulassungsgrundes wäre nur dann auszugehen, wenn die Angriffe des Klägers gegen die rechtlichen Würdigungen, auf denen das angefochtene Urteil beruht, begründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung gäben, die sich nicht ohne Weiteres im Zulassungsverfahren klären ließen, sondern die Durchführung eines Berufungsverfahrens erforderten. Dass der Ausgang des Rechtsstreits in diesem Sinne offen ist, lässt sich auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens nicht feststellen. Das ergibt sich aus den vorstehenden Ausführungen zu 1. Soweit der Kläger erneut von einer Unterbringung seiner Tochter in einer Einrichtung ausgeht, geht dies an der Sachlage - der Gewährung von Hilfe zur Erziehung in Gestalt von Vollzeitpflege im Haushalt der Pflegemutter - vorbei.
3. Die zudem geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) legt der Kläger mit seinem Zulassungsvorbringen nicht ansatzweise dar. Er formuliert bereits keine konkrete aus seiner Sicht klärungsbedürftige und klärungsfähige Fragestellung, sondern behauptet lediglich pauschal, dass "elementare Grundrechte des Berufungsklägers nicht beachtet" worden seien. Auch aus den Erwägungen des Klägers dazu, dass seit 2023 "der Gesetzgeber eine einkommensabhängige Kostenheranziehung von jungen Menschen und Leistungsberechtigten nach § 19 SGB VIII im Rahmen der stationären und teilstationären Kinder- und Jugendhilfe" nicht mehr vornehme und den Tatbestand der Kostenheranziehung von Ehegatten und Lebenspartnern aufgehoben habe, folgt keine für den vorliegenden Fall und die maßgebliche Beitragserhebung für die Jahre 2020 und 2021 erhebliche Grundsatzfrage. Gleiches gilt hinsichtlich der pauschalen - und nach den nicht durchgreifend in Zweifel gezogenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts zum Belassen des unterhaltsrechtlichen Selbstbehalts unzutreffenden - Behauptung, die "Kostenheranziehung ist vorliegend auch nicht ein geeignetes Instrument, da dem Berufungskläger das Recht aus Art. 6 GG genommen wird, seine Ehefrau und seine Familie wirtschaftlich zu unterhalten".
4. Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang auch auf den "Zulassungsgrund des Verfahrensmangels nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO" abstellt, legt er dessen Vorliegen ebenfalls nicht annähernd dar. Sein Vorbringen erschöpft sich in den pauschalen Behauptungen, sein "Recht auf rechtliches Gehör" sowie "die Grundrechte des Berufungsklägers aus Art. 19 Abs. 2 GG, Art. 20 Abs. 3 GG i. V. m. Art. 3 GG" seien verletzt worden und "bei Beachtung der Grundrechte des Berufungsbeklagten" wäre es "zu einem Verfahrensmangel nicht gekommen".
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3, 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO.
Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.