Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht NRW

Oberverwaltungsgericht NRW Beschluss vom 23.12.2025 – 12 E 725/25

12. Senat · ECLI:DE:OVGNRW:2025:1223.12E725.25.00

G r ü n d e

Der Senat legt die am 24. November 2025 beim Verwaltungsgericht eingegangene und als "Widerspruch" bezeichnete Eingabe der Klägerin als Beschwerde aus, weil nur dieses Rechtsmittel gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 7. November 2025 nach § 146 Abs. 1 VwGO statthaft ist.

Die zulässige Beschwerde der Klägerin ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die beantragte Prozesskostenhilfe zu Recht mangels hinreichender Erfolgsaussicht der Klage im Sinne von § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO versagt.

Hinreichende Aussicht auf Erfolg bedeutet bei einer an Art. 3 Abs. 1 und 19 Abs. 4 GG orientierten Auslegung des Begriffs einerseits, dass Prozesskostenhilfe nicht erst dann bewilligt werden darf, wenn der Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung gewiss ist, andererseits aber auch, dass Prozesskostenhilfe zu versagen ist, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance indes nur eine entfernte ist.

Ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. etwa: Beschlüsse vom 31. Januar 2019 - 12 E 1025/17 -, juris Rn. 4, vom 26. Januar 2012 - 12 E 21/12 -, vom 28. September 2010 - 12 E 546/10 - und vom 10. August 2009 - 12 E 858/09 -, jeweils n. v.

Letzteres ist hier der Fall. Zur Begründung verweist der Senat auf die der Rechtslage entsprechenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts in dem angefochtenen Beschluss (vgl. § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Diesen ist die Klägerin im Beschwerdeverfahren nicht substantiiert entgegengetreten. Ihr Einwand, sie habe die Klagefrist "ohne eigenes Verschulden versäumt" und hierzu mit Schreiben vom 24. November 2025 beim Verwaltungsgericht einen gesonderten Wiedereinsetzungsantrag gestellt, führt auf keine andere rechtliche Bewertung. Nach derzeitigem Sach- und Streitstand dürfte die Klägerin keinen Anspruch auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 60 Abs. 1 VwGO haben. Mit ihrem Vorbringen, es sei aufgrund "mehrerer gleichzeitig eingegangenen behördlichen Schreiben […] zu einer sachlich nachvollziehbaren Verwechslung" gekommen, "so dass die betreffenden Unterlagen versehentlich an die Unterhaltsvorschusskasse statt an das Verwaltungsgericht übersandt" worden seien, macht die Klägerin nicht ansatzweise glaubhaft, dass sie ohne Verschulden gehindert war, die Klagefrist einzuhalten. Dass sie mit Schreiben vom 11. September 2025 beim "Amt für soziale Sicherung und Integration - Unterhaltsvorschusskasse" entgegen der zutreffenden Rechtsbehelfsbelehrung (erneut) Widerspruch gegen die Widerspruchsbescheide vom 22. August 2025 bzw. vom 18. August 2025 eingelegt hat, liegt im Verantwortungsbereich der Klägerin. Von einem Rechtssuchenden kann erwartet werden, dass er eine zutreffende und unmissverständliche Rechtsbehelfsbelehrung verfolgt und den darin beschriebenen Rechtsweg beschreitet.

Vgl. Kluckert/Vogt, in: Sodan/Ziekow, 6. Auflage 2025, VwGO § 60 Rn. 84.

Ungeachtet dessen hat die Beklagte die Klägerin mit Schreiben vom 24. September 2025 auf die Unzulässigkeit des Widerspruchs hingewiesen.

Vor diesem Hintergrund kommt es auf den weiteren Vortrag der Klägerin, sie habe zur "Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Rechtsverfolgung […] mehrere Kanzleien in Düsseldorf und Umgebung kontaktiert" und eine Mandatsübernahme sei "durchgehend abgelehnt" worden, "da der Sachverhalt nicht im jeweiligen Schwerpunkt der Kanzleien" gelegen habe, bereits nicht entscheidungserheblich an. Abgesehen davon, dass dieses Vorbringen nicht belegt ist, führt der Umstand, dass sich die Klägerin erfolglos um eine anwaltliche Vertretung für die Einlegung der Beschwerde bemüht hat, nicht zu einer unverschuldeten Fristversäumnis. Denn das Prozessrecht sieht für derartige Situationen die Möglichkeit vor, die Beiordnung eines Notanwalts zu beantragen (§ 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 78b ZPO). Ein solcher Antrag ist indes vor Ablauf der Rechtsmittelfrist zu stellen und zu begründen.

Vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 7. Dezember 2021 - 9 B 35.21 -, juris Rn. 7, m. w. N.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO sowie aus § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).