Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht NRW

Oberverwaltungsgericht NRW Beschluss vom 29.12.2025 – 12 A 1067/24

12. Senat · ECLI:DE:OVGNRW:2025:1229.12A1067.24.00

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.

Aus den im Zulassungsverfahren mit der Antragsschrift vom 13. Mai 2024 fristgerecht dargelegten Gründen, die der Senat allein zu prüfen hat, ergibt sich nicht, dass die Berufung gemäß § 84 Abs. 1 Satz 3, § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 i. V. m. § 124 Abs. 2 VwGO zuzulassen ist.

1. Die von der Klägerin zunächst geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegen nicht vor bzw. sind nicht hinreichend dargelegt.

Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf diesen Zulassungsgrund, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art bezeichnen, die er mit seinem Antrag angreifen will, und mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellen. Diesen Anforderungen entspricht das Zulassungsvorbringen nicht.

Es richtet sich allein gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass ein der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Überleitungsanzeige entgegenstehender Fall der Negativevidenz, in welchem der übergeleitete Anspruch nach materiellem Recht offensichtlich ausgeschlossen ist, nicht feststellbar sei. Insoweit hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, sämtliche hier vorgetragenen Einwendungen bezüglich des Bestehens, Inhalts und Umfangs des von der Beklagten aufgezeigten und übergeleiteten zivilrechtlichen Schenkungsrückforderungsanspruchs (wegen Aufhebung eines den Eltern der Klägerin eingeräumten und im Grundbuch eingetragenen Nießbrauchrechts) oblägen der Klärung durch die Zivilgerichtsbarkeit. Soweit die Klägerin meine, ein Schenkungsrückforderungsanspruch nach § 528 BGB bestehe nicht, weil die Notlage bereits bestanden habe, als die Löschung des Nießbrauchrechts gegen die Zahlung von 7.800,00 Euro vereinbart worden sei, schließe dies einen möglichen Schenkungsrückforderungsanspruch nicht zwingend aus, denn die Bedürftigkeit müsse nicht nach dem Zeitpunkt der Schenkung eingetreten sein; sie könne auch vor Vollzug der Schenkung vorgelegen haben, wenn sie nur - wie hier - darüber hinaus andauere. Auch bedürfe es keines Kausalzusammenhangs zwischen der Schenkung und der Bedürftigkeit des Schenkers, so dass das Geschenk selbst dann zurückgefordert werden könne, wenn der Schenker sich auch ohne die Zuwendung schon in einer Notlage befunden habe.

Die Klägerin behauptet im Zulassungsverfahren zunächst schlicht das Vorliegen eines Falles der Negativevidenz. Soweit ihrerseits diesbezüglich "weiterhin die Auffassung vertreten [wird], dass ein Rückforderungsanspruch wegen Verarmung des Schenkers nach § 825 Abs. 1 BGB deshalb ausscheidet, weil die Eltern der Klägerin zum Zeitpunkt der Löschung des Nießbrauchsrechts bereits verarmt waren", die Verarmung "also nicht durch die Schenkung, hier die Ablösung des Nießbrauchsrechts, eingetreten [ist], sondern […] bereits zuvor [bestand]", genügt dies nicht den Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO. Es fehlt eine substantiierte Auseinandersetzung mit den näher begründeten gegenteiligen Erwägungen des Verwaltungsgerichts, wonach es unerheblich sei, wenn die Notlage bereits im Zeitpunkt der Zuwendung bestanden habe. Vielmehr geht auch die zivilgerichtliche Rechtsprechung davon aus, dass die Anwendbarkeit von § 528 Abs. 1 BGB nicht dadurch in Frage gestellt wird, dass eine - sich etwa durch den Bezug von Sozialhilfeleistungen ausdrückende - Bedürftigkeit der Schenker schon vor dem Vollzug der Schenkung vorgelegen hat.

Vgl. zu einer Bedürftigkeit vor dem Verzicht auf ein Wohnungsrecht etwa BGH, Urteil vom 20. Oktober 2020 - X ZR 7/20 -, juris Rn. 42 f., m. w. N.

Soweit die Klägerin meint, ihr stehe "eine dolo-agit-Einrede" zu, wenn ihre Eltern die Schenkung "im Bewusstsein der bereits bestehenden Notlage erbracht" hätten, und gleichwohl rechtsmissbräuchlich - nach Überleitung nunmehr von der Beklagten - der Rückforderungsanspruch nach § 528 BGB geltend gemacht werde, greift dies zu kurz. Auch insoweit handelt es sich um eine Einwendung, deren Klärung nach den von der Klägerin nicht in Zweifel gezogenen Erwägungen des Verwaltungsgerichts der Zivilgerichtsbarkeit obliege. Abgesehen davon, dass die Klägerin bereits nicht näher dargelegt hat, dass bei wissentlicher Schenkung im Falle einer bestehenden Notlage überhaupt eine Rechtsmissbräuchlichkeit der Rückforderung im Sinne von § 242 BGB in Betracht kommen kann, geht sie insbesondere nicht auf den Umstand ein, dass sie selbst als bevollmächtigte Vertreterin für ihre Eltern den Vertrag vom 15. Januar 2022 über die Aufhebung des Nießbrauchrechts mit sich geschlossen hat. Jedenfalls ergibt sich aus dem diesbezüglichen Zulassungsvorbringen der Klägerin nicht ansatzweise ein offensichtlicher Anspruchsausschluss im Sinne einer Negativevidenz.

Der weitere Einwand der Klägerin, der übergeleitete Anspruch sei erloschen, weil er vor dem Versterben der Eltern nicht wirksam übergeleitet worden sei, verkennt, dass bereits die schriftliche Anzeige der Überleitung - hier der angefochtene und zu Lebzeiten beider Eltern der Klägerin bekanntgegebene Bescheid vom 7. Juni 2023 - bewirkt, dass der betreffende Anspruch auf den anzeigenden Sozialhilfeträger übergeht (§ 93 Abs. 1 Satz 1 SGB XII). Ob die Überleitung rechtmäßig erfolgt ist oder nicht, ist für ihre Wirksamkeit unerheblich.

Vgl. Armbruster, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 4. Aufl., § 93 SGB XII (Stand: 1. Mai 2024) Rn. 163.

Dementsprechend ist es ohne Belang, ob "sämtliche in Betracht kommenden Erben das Erbe ausgeschlagen haben".

Soweit die Klägerin in anderem rechtlichen Zusammenhang sinngemäß geltend macht, die Überleitungsanzeige sei ermessensfehlerhaft, weil ihre Eltern nicht ordnungsgemäß angehört worden seien, legt sie ebenso wenig Richtigkeitszweifel dar. So setzt sie sich nicht mit dem Umstand auseinander, dass sie selbst seit Januar 2018 General- und Vorsorgebevollmächtigte ihrer gesundheitlich und altersbedingt eingeschränkten Eltern war und deren Belange im Rahmen der vom Verwaltungsgericht angenommenen Nachholung der Anhörung hätte geltend machen können. Auch verhält sich die Klägerin nicht ansatzweise dazu, ob und inwieweit ihre Eltern vor Erlass des angefochtenen Bescheids noch in der Lage gewesen sind, eventuelle eigene Standpunkte in Bezug auf die Überleitung von Ansprüchen, die aus dem Handeln der Klägerin als ihrer Vertreterin resultieren, im Rahmen einer Anhörung überhaupt geltend zu machen, und welches Vorbringen dann im Rahmen einer Ermessensbetätigung der Beklagten zu berücksichtigen gewesen wäre.

2. Die ferner geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) wird ebenfalls nicht hinreichend dargelegt.

Hinsichtlich der von ihr formulierten Frage:

"Ist eine Überleitung von Schenkungsrückforderungsansprüchen gemäß §§ 21 Abs. 1 APG NRW i. V. m. 93 Abs. 1 Satz 1 SGB XII ausgeschlossen, wenn zum Zeitpunkt der Schenkung der Notbedarf im Sinne des § 528 Abs. 1 BGB bereits bestand und zum Zeitpunkt der Überleitung fortbesteht?",

und der weiteren Frage:

"Scheidet die Überleitung eines Schenkungsrückforderungsanspruchs gemäß §§ 21 Abs. 1 APG NRW i. V. m. 93 Abs. 1 Satz 1 SGB XII wegen Rechtsmissbräuchlichkeit aus, wenn dem Schenker zum Zeitpunkt der Schenkung der Notbedarf im Sinne des § 528 Abs. 1 BGB bekannt war?",

behauptet die Klägerin lediglich, dass diese klärungsbedürftig seien, weil sie "von besonderer praktischer Bedeutung über den Einzelfall hinaus" seien. In Anbetracht der häufig vorkommenden Überleitung von Schenkungsrückforderungsansprüchen bei ähnlich gelagerten Sachverhalten, bedürfe es einer endgültigen Klärung. Damit verfehlt sie ersichtlich bereits die Darlegungsanforderungen nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO.

3. Schließlich ist die Berufung auch nicht wegen einer von der Klägerin geltend gemachten Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) zuzulassen. Soweit die Klägerin eine Abweichung vom Urteil des Bundessozialgerichts vom 23. Februar 2023 - B 8 SO 9/21 R - rügt, scheitert eine Berufungszulassung nach der vorgenannten Vorschrift bereits daran, dass keine Abweichung von einem Urteil des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts geltend gemacht wird.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO.

Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.