Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht NRW

Oberverwaltungsgericht NRW Beschluss vom 07.01.2026 – 12 A 1543/24

12. Senat · ECLI:DE:OVGNRW:2026:0107.12A1543.24.00

Gründe

1. Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt Z. aus C. für das zweitinstanzliche Verfahren ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung, wie sich aus den nachfolgenden Ausführungen zu 2. ergibt, keine hinreichenden Erfolgsaussichten bietet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

2. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Aus den im Zulassungsverfahren dargelegten Gründen, die der Senat allein zu prüfen hat, ergibt sich nicht, dass die Berufung gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 i. V. m. § 124 Abs. 2 VwGO zuzulassen ist.

Die von der Klägerin lediglich erhobene Rüge einer das rechtliche Gehör verletzenden "Überraschungsentscheidung" des Verwaltungsgerichts verfängt nicht.

Das Recht auf rechtliches Gehör begründet keine Pflicht des Gerichts, die Beteiligten vorab auf seine Rechtsauffassung oder die mögliche Würdigung des Sachverhalts hinzuweisen, weil sich die tatsächliche und rechtliche Einschätzung regelmäßig erst aufgrund der abschließenden Entscheidungsfindung nach Schluss der mündlichen Verhandlung ergibt. Der Schutz vor einer Überraschungsentscheidung verbietet es aber, dass das Gericht - ohne vorherigen Hinweis - auf einen Gesichtspunkt abstellt, mit dem auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens und unter Berücksichtigung der Vielfalt der vertretenen Rechtsauffassungen nicht zu rechnen brauchte.

Vgl. BVerfG, Beschluss vom 29. Mai 1991 - 1 BvR 1383/90 -, juris Rn. 7; BVerwG, Beschlüsse vom 16. Januar 2018 - 7 B 3.17 -, juris Rn. 6, vom 2. Mai 2017 - 5 B 75.15 D -, juris Rn. 11, und vom 28. Mai 2015 - 1 B 22.15 u. a. -, juris Rn. 3; OVG NRW, Beschluss vom 12. November 2019 - 4 A 2526/19.A -, juris Rn. 7.

Die Garantie des rechtlichen Gehörs kann deshalb auch dann verletzt sein, wenn das Gericht im Laufe des Verfahrens seine Rechtsauffassung oder die beabsichtigte Würdigung des Prozessstoffs in hinreichend eindeutiger Weise zu erkennen gegeben hat und dann - ohne vorherigen Hinweis - von dieser wieder abrückt, so dass den Prozessbeteiligten ein Vortrag zur geänderten Auffassung nicht mehr möglich ist.

Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 16. Januar 2018 - 7 B 3.17 -, juris Rn. 6, und vom 26. Juli 2016 - 7 B 26.15 -, juris Rn. 11, m. w. N.

Eine Gehörsrüge erfordert zudem regelmäßig die substantiierte Darlegung dessen, was die Prozesspartei bei ausreichender Gehörsgewährung noch vorgetragen hätte und inwiefern dieser weitere Vortrag zur Klärung des geltend gemachten Anspruchs geeignet gewesen wäre.

Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 13. Juli 2017 - 8 B 63.16 -, juris Rn. 9, vom 14. April 2005 - 1 B 161.04 -, juris Rn. 3, vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 -, juris Rn. 4, und vom 19. März 1991 - 9 B 56.91 -, juris Rn. 7.

Dies zugrunde gelegt ist eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch eine Überraschungsentscheidung nicht dargetan. Die Klägerin wendet ein, das Verwaltungsgericht habe "sein Urteil auf Tatsachen, Beweisergebnisse und insbesondere eine Rechtsauffassung gestützt, zu denen sich die Klägerin nicht äußern konnte, § 108 Abs. 2 VwGO, und dadurch den Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Unterfall des Verbots einer Überraschungsentscheidung) verletzt, Art. 103 Abs. 1 GG". Das Gericht habe in seinem Vergleichsvorschlagsbeschluss vom 8. März 2024 "die Übernahme der Fahrtkosten zu 10 Therapiesitzungen mit der Option der Übernahme weiterer Fahrtkosten" vorgesehen und sei in den Gründen des Beschlusses - unter näherer Ausführung dieser Rechtsauffassung - von § 26b BVG als Anspruchsgrundlage ausgegangen. Schließlich habe es aber - ohne vorherigen Hinweis auf die Änderung seines Rechtsstandpunkts - die Klage mit dem angefochtenen Urteil "überraschend abgewiesen, weil § 26b BVG als Anspruchsgrundlage ausscheide, und dabei plötzlich für maßgeblich gehalten, dass die Theatertherapie von einer Therapeutin erbracht wurde, die gleichzeitig Heilpraktikerin ist".

Damit dringt die Klägerin nicht durch. Dabei kann dahinstehen, ob das Verwaltungsgericht mit dem Vergleichsvorschlagsbeschluss vom 8. März 2024 - im Sinne der vorzitierten Rechtsprechung - in hinreichend eindeutiger Weise zu erkennen gegeben hat, dass es nur die - gegebenenfalls gutachterlich zu klärende - Frage der grundsätzlichen Sinnhaftigkeit der Therapieform der Drama-/The­atertherapie für die Klägerin als offen angesehen hat und im Übrigen von einer Erstattungsfähigkeit der Fahrtkosten für die konkret wahrgenommene Dramatherapie nach § 26b BVG - als auch im angefochtenen Urteil für maßgeblich gehaltenen Anspruchsgrundlage - ausgegangen und von dieser Rechtsauffassung mit dem angefochtenen Urteil ohne vorherigen Hinweis abgerückt ist. Denn jedenfalls legt die Klägerin nicht dar, was sie bei - aus ihrer Sicht - ausreichender Gehörsgewährung noch vorgetragen hätte und inwiefern dieser weitere Vortrag zur Klärung des geltend gemachten Anspruchs geeignet gewesen wäre. Vielmehr beschränkt sich ihr diesbezügliches Vorbringen im Wesentlichen auf die Auffassung, dass die Gewährung einer Gelegenheit zur Stellungnahme, die das Verwaltungsgericht ihr gegenüber unterlassen habe, "im Berufungsverfahren nachzuholen" sei. Fehlt es danach an der hinreichenden Darlegung einer Gehörsverletzung, greift letztlich auch nicht die Erwägung der Klägern durch, bei Vorliegen einer Gehörsverletzung werde "unwiderleglich vermutet, dass die Entscheidung darauf beruhen kann (argumentum e § 138 Nr. 3 VwGO)".

Soweit die Klägerin einwendet, die Auffassung des Verwaltungsgerichts, wonach "die Erbringung einer Psychotherapie durch eine Therapeutin, die gleichzeitig auch Heilpraktikerin" sei, den Anspruch auch bei ärztlicher Anordnung oder Befürwortung allein deshalb aus[schließe]", sei im Ergebnis unzutreffend und seine Argumentation erscheine "nach allen gängigen methodischen Auslegungskriterien fragwürdig", werden damit auch keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO aufgezeigt. Denn das Vorbringen erschöpft sich in einer bloßen Behauptung und lässt eine - den Darlegungsanforderungen nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügende - Auseinandersetzung mit den diesbezüglichen Ausführungen des Verwaltungsgerichts gänzlich vermissen.

Die Kostenentscheidung für das gemäß § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO gerichtskostenfreie Zulassungsverfahren folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.