Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht NRW

Oberverwaltungsgericht NRW Beschluss vom 08.01.2026 – 12 A 3553/25

12. Senat · ECLI:DE:OVGNRW:2026:0108.12A3553.25.00

G r ü n d e :

Die Anträge des Klägers haben keinen Erfolg.

1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Beiordnung eines Notanwalts. Nach § 78b Abs. 1 ZPO hat das Prozessgericht, insoweit eine Vertretung durch Anwälte geboten ist, einer Partei auf ihren Antrag durch Beschluss für den Rechtszug einen Rechtsanwalt zur Wahrnehmung ihrer Rechte beizuordnen, wenn sie einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint. Diese Vorschrift ist gemäß § 173 Satz 1 VwGO auf das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht wegen des dort geltenden Vertretungszwangs anzuwenden. Prozessgericht ist dabei das Gericht, bei dem das Verfahren, für das der Vertretungszwang besteht, bereits anhängig ist oder anhängig gemacht werden soll.

Die Voraussetzungen für die Beiordnung eines Notanwalts sind danach bereits deswegen nicht gegeben, weil der Kläger innerhalb der Rechtsmittelfrist nicht substantiiert dargelegt und nachgewiesen hat, dass er zumutbare Anstrengungen zur Beauftragung eines Rechtsanwalts ergriffen hat, die aus von ihm nicht zu verantwortenden Gründen erfolglos geblieben sind.

Vgl. zu dieser Anforderung BVerwG, Beschlüsse vom 28. März 2017 - 2 B 4.17 -, juris Rn. 9, und vom 26. Februar 2013 - 4 AV 3.12 -, juris Rn. 5; BGH, Beschluss vom 20. Oktober 2020 - VIII ZA 6/20 -, juris Rn. 7; BSG, Beschluss vom 7. April 2022 - B 2 U 1/22 BH -, juris Rn. 4; OVG NRW, Beschlüsse vom 29. Juli 2021 - 1 A 1682/21 -, juris Rn. 3, vom 15. Mai 2017 - 13 A 773/17.A -, juris Rn. 5, und vom 18. Februar 2015 - 6 A 2174/14 -, juris Rn. 2.

Der Nachweis erfordert neben der namentlichen Benennung der ersuchten Anwälte auch die Beibringung schriftlicher Ablehnungen,

vgl. Weth, in: Musielak/Voit, ZPO, 22. Aufl. 2025, § 78b Rn. 4b, m. w. N.,

sofern solche dem Antragsteller vorliegen.

Ausgehend von diesen Maßgaben fehlt es hier an dem gebotenen Nachweis ausreichender Bemühungen zur Beauftragung eines Rechtsanwalts. Der Vortrag des Klägers dazu, dass er sich "unmittelbar nach Zustellung der Urteile […] intensiv um eine anwaltliche Vertretung bemüht" habe, diese Bemühungen "in den vergangenen Wochen jedoch erfolglos" geblieben seien, ist ersichtlich unzureichend, schon weil nicht dargelegt wird, welche konkreten Rechtsanwälte kontaktiert worden sind.

2. Auch eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe kommt nicht in Betracht. Der beabsichtigte Antrag auf Zulassung der Berufung hat nicht die von § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO vorausgesetzte hinreichende Erfolgsaussicht.

Die notwendige Erfolgsaussicht ist bereits deshalb zu verneinen, weil der Kläger keinen Anspruch auf Wiedereinsetzung in die versäumte Antragsfrist nach § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO hätte, wenn der beabsichtigte Zulassungsantrag durch einen nach § 147 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 67 Abs. 4 Satz 3 i. V. m. Abs. 2 Satz 1 VwGO Vertretungsberechtigten gestellt würde. Ein solcher Anspruch setzt voraus, dass ein Antragsteller innerhalb der Rechtsbehelfsfrist alles Zumutbare getan hat, um das in seiner Mittellosigkeit bestehende Hindernis für eine fristgerechte Einlegung des Rechtsmittels zu beheben.

Dazu gehört, dass innerhalb der Frist ein vollständiges Prozesskostenhilfegesuch zusammen mit der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst den entsprechenden Belegen (§ 117 Abs. 2 bis 4 ZPO) eingereicht wird. Denn auch bei einem rechtzeitig gestellten Prozesskostenhilfeantrag kommt eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Rechtsmittelfrist nur in Betracht, wenn die Partei vernünftigerweise nicht damit rechnen musste, ihr Antrag könne zurückgewiesen werden. Mit einer Bewilligung der Prozesskostenhilfe kann die Partei aber nur rechnen, wenn sie innerhalb der Rechtsmittelfrist die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Gewährung der Prozesskostenhilfe in ausreichender Weise dargetan hat. Dazu ist es auch in der Rechtsmittelinstanz grundsätzlich erforderlich, dass die Partei - innerhalb der Frist - den dafür vorgesehenen Vordruck ausgefüllt vorlegt. Nur wenn ein Antragsteller diesem formellen Erfordernis entsprochen hat, hat er alles zur Wahrung der Beschwerdefrist Erforderliche getan und ist es gerechtfertigt, das Fristversäumnis als unverschuldet anzusehen.

Vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 11. März 2010 - 1 BvR 290/10 -, juris Rn. 17; BVerwG, Beschlüsse vom 23. Januar 2014 - 1 PKH 12.13 -, juris Rn. 3, und vom 28. Januar 2004 - 6 PKH 15.03 -, juris Rn. 5 f.; OVG NRW, Beschlüsse vom 31. August 2016 - 15 E 222/16 -, juris Rn. 16 f., und vom 30. Januar 2023 - 9 B 1056/22 -, juris Rn. 3 f.

Daran fehlt es hier. Der Kläger hat die erforderliche Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse unter Verwendung des dafür vorgeschriebenen Formulars sowie entsprechende Belege bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist nicht vorgelegt. Seine bloße Versicherung, dass er "Leistungen nach dem SGB II beziehe und aktuell nicht in der Lage" sei, "die Kosten der Prozessführung aus eigenen Mitteln aufzubringen", genügt zur Darlegung und Glaubhaftmachung der wirtschaftlichen Prozesskostenhilfevoraussetzungen ebenso wenig wie seine Ankündigung der Vorlage eines "aktuellen Bürgergeld-Bescheides". Soweit der Kläger um "postalische Zusendung der entsprechenden Vordrucke" für die Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bittet, ist ein Hindernis für die fristgerechte Abgabe einer solchen Erklärung nicht ansatzweise zu erkennen, weil das einschlägige Formular ohne Weiteres im Internet abzurufen (https://www.justiz.nrw.de/BS/formulare/prozesskostenhilfe) bzw. bei den örtlichen Gerichten zu erhalten ist.

3. Ein rechtzeitiger gerichtlicher Hinweis auf die vorstehend angeführten Anforderungen, die bei einem Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts und auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu beachten sind, kam hier nicht in Betracht. Ausgehend davon, dass das angegriffene Urteil des Verwaltungsgerichts dem Kläger am 27. November 2025 zugestellt wurde, lief die einmonatige Rechtsmittelfrist mit dem 29. Dezember 2025 (Montag) ab. Der Kläger hat die zugrunde liegenden Anträge mit einem erst an diesem Tag um 22:35 Uhr beim Verwaltungsgericht eingegangenen Faxschreiben gestellt.

4. Soweit der Kläger hilfsweise Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der versäumten Frist für die noch beabsichtigte Stellung eines Antrags auf Zulassung der Berufung beantragt ("da meine Säumnis allein auf meiner Mittellosigkeit und der Unmöglichkeit beruht, rechtzeitig einen vertretungsbereiten Anwalt zu finden"), kommt eine solche Entscheidung nicht in Betracht. Wie für einen Antrag auf Zulassung der Berufung gilt auch für einen diesbezüglichen Antrag auf Wiedereinsetzung in die Frist des § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO das Vertretungserfordernis nach § 67 Abs. 4 Satz 1 bis 3 VwGO. Im Übrigen scheidet eine Wiedereinsetzung - selbst wenn sie noch in zulässiger Weise von einem zugelassenen Prozessbevollmächtigten beantragt werden sollte - bereits deshalb aus, weil der Kläger innerhalb der Rechtsmittelfrist weder die Voraussetzungen für die Bestellung eines Notanwalts noch die für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe notwendige wirtschaftliche Bedürftigkeit dargelegt hat und damit nicht im Sinne von § 60 Abs. 1 VwGO "ohne Verschulden verhindert war", die Frist zur Beantragung der Zulassung der Berufung einzuhalten.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).