Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht NRW

Oberverwaltungsgericht NRW Beschluss vom 09.01.2026 – 12 B 1437/25

12. Senat · ECLI:DE:OVGNRW:2026:0109.12B1437.25.00

Gründe

Die Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet.

Die von der Antragstellerin angeführten Gründe, auf deren Überprüfung der beschließende Senat beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), geben keine Veranlassung, den angegriffenen Beschluss des Verwaltungsgerichts zu ändern.

Aus dem Beschwerdevorbringen ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht den (sinngemäßen) Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage 2 K 762/25 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 13. Februar 2025 in der Fassung der Änderungsverfügung vom 12. November 2025 anzuordnen, zu Unrecht abgelehnt hat. Die Richtigkeit der dem angegriffenen Beschluss zugrunde liegenden Annahme, die angefochtene Räumungsanordnung für die nunmehr unter der Adresse "Y.-straße 12, F.-I." betriebene anbieterverantwortete Wohngemeinschaft erweise sich voraussichtlich als rechtmäßig, wird von der Antragstellerin nicht erschüttert.

Das Verwaltungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung zunächst auf die Gründe seines eigenen Beschlusses vom 18. Juni 2025 - 2 L 204/25 - sowie des zugehörigen Eilbeschwerdebeschlusses des Senats vom 26. September 2025 - 12 B 631/25 - Bezug genommen, die (u. a.) die Anordnung der Räumung der seinerzeit noch unter der Adresse "R.-straße 146, C." betriebenen anbieterverantworteten Wohngemeinschaft zum Gegenstand hatten. Auch die Änderungsverfügung vom 12. November 2025, welche sich nunmehr auf die neue Anschrift der Wohngemeinschaft "Y.-straße 12, F.-I." beziehe, erweise sich bei summarischer Prüfung als rechtmäßig. Es gebe keine belastbaren Anhaltspunkte dafür, dass sich mit dem Umzug die tatsächlichen Umstände geändert hätten, welche zu der Einschätzung geführt hätten, dass die Antragstellerin - trotz des mit Ordnungsverfügung vom 13. Februar 2025 festgestellten Fehlens der erforderlichen Zuverlässigkeit und Eignung als Einrichtungsleitung, Pflegedienstleitung oder verantwortliche Fachkraft - eine anbieterverantwortete Wohngemeinschaft betreibe. Vielmehr müsse nach den im Verwaltungsvorgang des Antragsgegners vorhandenen Protokollen über Mitgliederversammlungen des bisher als (vermeintlicher) Betreiber der Einrichtung auftretenden Vereins "N. e. V." vom 13. Oktober 2025 und 1. November 2025 sowie dem Schriftverkehr zwischen dem ehemaligen Vorstandsvorsitzenden sowie einem aktuellen Vorstandsmitglied und der Antragstellerin sowie dem Antragsgegner davon ausgegangen werden, dass der Verein aktuell kaum handlungsfähig sei, jedenfalls durch die Antragstellerin am Zugang zu der Wohngemeinschaft gehindert werde. Gleiches gelte für den neuen Pflegedienst, auf den sich die Vereinsmitglieder in ihrer Versammlung am 1. November 2025 verständigt hätten. Die sowohl der Antragstellerin selbst als auch ihrem Bevollmächtigten zugestellte Änderungsverfügung vom 12. November 2025 enthalte eine auf den aktuellen Sitz der Wohngemeinschaft bezogene Räumungsanordnung mit Fristsetzung zum 24. November 2025 sowie eine Androhung der Ersatzvornahme und erweise sich damit als taugliche Grundlage der vorgesehenen Räumung. Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Anordnung bestünden insoweit nicht.

Gegen diese Ausführungen wendet die Antragstellerin nichts Durchgreifendes ein.

Soweit mit der Beschwerdebegründung unter I. 1. zunächst geltend gemacht wird, es könne aus den in Bezug genommenen Beschlüssen vom 18. Juni 2025 - 2 L 204/25 - und 26. September 2025 - 12 B 631/25 - "für den hiesigen Sachverhalt nichts abgeleitet werden, da sich das andere Verfahren auf eine Tätigkeit der Klägerin an einem anderen Ort und in anderen Räumen im R.-straße 146, C., bezieht", ist dieses gänzlich unsubstantiierte Vorbringen ersichtlich ungeeignet, die Würdigung des Verwaltungsgerichts in Zweifel zu ziehen.

Der weitere Beschwerdevortrag unter I. 4., wonach die "vorgelegten vertraglichen Unterlagen" den Verein "N. e. V." als Betreiber ausweisen sollen und "nicht dahingehend interpretiert werden" könnten, "dass die Antragstellerin und Beschwerdeführerin hier Betreiberin wäre", ist ebenso substanzlos wie die nachfolgend erhobene Behauptung, "eine die Betreiberstellung des Vereins ausschließende Zugangshinderung" liege "nicht vor". Die Antragstellerin setzt sich nicht ansatzweise mit den (näher begründeten) gegenteiligen Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinander, die durch die bezeichneten Unterlagen im Verwaltungsvorgang gestützt werden. Der Verweis der Antragstellerin darauf, dass sie "den der Pflege dienenden Teil der Immobilie R.-straße 146, C.-B., als Ganzes an den Verein 'N. e. V.' verpachtet" habe, geht an der Sache vorbei, da das vorliegende Verfahren die Räumung der nunmehr unter der Anschrift "Y.-straße 12, F.-I." betriebenen Wohngemeinschaft betrifft. Auch soweit ein (vermeintlicher) Eingriff in die Rechtsposition des Vereins geltend gemacht wird, lässt die Beschwerdebegründung eine substantielle Auseinandersetzung mit den schlüssigen Ausführungen des Verwaltungsgerichts dazu, dass die Wohngemeinschaft weiterhin alleinverantwortlich durch die Antragstellerin betrieben werde, gänzlich vermissen. Gleiches gilt für ihre bloße Bezugnahme auf beigefügte Unterlagen "betreffend die Frage ihrer Zuverlässigkeit und ihre Erfahrungen".

Für den dem Beschwerdevorbringen unter I. 2. und I. 3. zugrunde liegenden Einwand, die "angefochtene Verfügung" verletze "so auch das Bestimmtheitsgebot", fehlt es an einer nachvollziehbaren Begründung. Der Vortrag der Antragstellerin, es könne nicht "zugelassen werden, dass eine nicht bestandskräftige Ordnungsverfügung, die sich auf eine bestimmte in einem bestimmten Raum mit bestimmten Menschen und einer bestimmten Gruppe […] richtet, einfach so weit ausgelegt und interpretiert wird, dass die Verfügung auf für andere Räume und andere Menschen oder eine auch nur teilidentische Gruppe nach der freien Willkür der Verwaltungsbehörde verwendet werden kann", geht daran vorbei, dass der maßgebliche Verfügungssatz in dem Bescheid des Antragsgegners vom 12. November 2025 eindeutig auf die Räumung der unter der Adresse "Y.-straße 12, F.-I." betriebenen Wohngemeinschaft bezogen ist. Insofern besteht kein Raum und keine Veranlassung für eine Auslegung bzw. Interpretation.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).