Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht NRW

Oberverwaltungsgericht NRW Beschluss vom 16.01.2026 – 12 A 2579/25

12. Senat · ECLI:DE:OVGNRW:2026:0116.12A2579.25.00

G r ü n d e :

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

Eine Zulassung der Berufung kommt nach § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO in Betracht, wenn ein Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 VwGO innerhalb der in § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genannten Frist dargelegt worden ist und vorliegt. Dies ist hier nicht der Fall. Dabei kann dahinstehen, ob das Vorbringen des Klägers überhaupt die schon für die Zulässigkeit des Rechtsmittels zu beachtenden Mindestanforderungen an die Darlegung eines Zulassungsgrundes erfüllt. Denn der Antrag ist jedenfalls unbegründet, weil der allein geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) nicht in einer den Anforderungen aus § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO entsprechenden Weise dargelegt ist.

Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf diesen Zulassungsgrund, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art bezeichnen, die er mit seinem Antrag angreifen will, und mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellen.

Vgl. Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 6. Auflage 2025, § 124a Rn. 206, m. w. N.

Diesen Anforderungen entspricht das Zulassungsvorbringen nicht im Ansatz. Denn es lässt jegliche Auseinandersetzung mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts zum Fehlen einer Teilhabebeeinträchtigung i. S. v. § 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII oder des Drohens seiner solchen vermissen. Die Ausführungen des Klägers erschöpfen sich insoweit lediglich in den folgenden pauschalen Behauptungen: "Nur aufgrund der Förderung des Klägers im Rahmen der Lese- und Rechtsschreibhilfe, die ein Mal wöchentlich als Einzelunterricht stattfindet, ist der Kläger in der Lage, in der Schule mitzukommen. Dies ist für sein Selbstbewusstsein außerordentlich wichtig, ohne dieses Selbstbewusstsein wäre der Kläger nicht in der Lage, sich sozial innerhalb des Klassenverbandes zu integrieren. Dies gilt vor allem, da beim Kläger eine soziale Ängstlichkeit vorliegt." Auf die vom Verwaltungsgericht angeführten Voraussetzungen für das Vorliegen einer Teilhabebeeinträchtigung und deren Beurteilung anhand der vorliegenden Schulauskunft, dem vom Jugendamt erstellten Diagnosebogen und dem Förderplan der Sprachförderschule geht das Zulassungsvorbringen indes nicht ansatzweise ein; gleiches gilt hinsichtlich der Erwägungen des Verwaltungsgerichts zu einer - mit dem Zulassungsvorbringen lediglich behaupteten - drohenden seelischen Behinderung i. S. v. § 35a Abs. 1 Satz 2 SGB VIII.

Eine weitergehende Begründung hat der Kläger innerhalb der zweimonatigen Begründungsfrist nicht vorgelegt.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO.

Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.