Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht NRW

Oberverwaltungsgericht NRW Beschluss vom 21.01.2026 – 12 A 2718/25

12. Senat · ECLI:DE:OVGNRW:2026:0121.12A2718.25.00

Gründe

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für einen be­absichtigten Berufungszulassungsantrag gegen das klageabweisende Urteil des Verwaltungsge­richts hat keinen Erfolg.

Zwar kann ein Beteiligter, der aus finanziellen Gründen nicht in der Lage ist, fristge­mäß ein dem Vertretungserfordernis des § 67 Abs. 4 VwGO entsprechendes Rechtsmittel einzulegen, zunächst (nur) die Bewilligung von Prozesskostenhilfe be­antragen. Dieser Antrag ist vorliegend jedoch unbegründet. Denn ein noch anwalt­lich einzulegender Berufungszulassungsantrag böte nicht die von § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO vorausgesetzte hinreichende Aussicht auf Erfolg.

Die notwendige Erfolgsaussicht ist schon deshalb zu verneinen, weil der Kläger keinen Anspruch auf Wiedereinsetzung in die versäumte Frist des § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO hätte, wenn der beabsichtigte Berufungszulassungsantrag durch einen nach § 67 Abs. 4 Satz 3 i. V. m. Abs. 2 Satz 1 VwGO Vertretungsberechtigten gestellt würde.

Ein solcher Anspruch setzt zunächst voraus, dass ein Kläger innerhalb der Rechtsbehelfsfrist alles Zumutbare getan hat, um das in seiner Mittellosigkeit bestehende Hindernis für eine fristgerechte Einlegung des Rechtsmittels zu beheben. Dazu gehört, dass innerhalb der Frist ein vollständiges Prozesskostenhilfegesuch zusammen mit der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst den entsprechenden Belegen (§ 117 Abs. 2 bis 4 ZPO) eingereicht wird.

Vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 11. März 2010 - 1 BvR 290/10 -, juris; BVerwG, Beschluss vom 28. Januar 2004 - 6 PKH 15.03 -, juris Rn. 5 f.; OVG NRW, Beschluss vom 31. August 2016 - 15 E 222/16 -, juris Rn. 16 f., jeweils m. w. N.

Zudem ist der Kläger gehalten, zumindest in groben Zügen und nach Laienart diejenigen Angaben zu machen, die für eine summarische Überprüfung der Erfolgsaussichten des beabsichtigten Rechtsmittels notwendig sind. Dazu ist (mindestens) einer der in § 124 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe zu benennen und fallbezogen zu konkretisieren. Das kann grundsätzlich auch von einem noch nicht anwaltlich vertretenen Rechtssuchenden erwartet werden. Die - wie dargestellt jedenfalls in grober und dem Laienverständnis angepasster Weise erforderliche - Darlegung muss auch im Prozesskostenhilfeverfahren innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO, das heißt innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen

Urteils, erfolgen.

Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 29. Mai 2019 - 4 A 1422/19 -, juris Rn. 3, vom 22. Juni 2017 - 15 A 1401/16 -, vom 10. Mai 2016 - 15 A 938/16 -, vom 5. Mai 2015 - 15 A 602/15 -, vom 7. Oktober 2013 - 2 A 953/12 -, juris Rn. 6, und vom 25. Juli 2013 - 16 A 1333/13 -, juris Rn. 5 ff; entsprechend zur Darlegungspflicht im Revisionszulassungsrecht: BVerwG, Beschlüsse vom 10. Januar 2018 - 5 PKH 8.17 D -, juris Rn. 2, und vom 11. Februar 2015 - 5 PKH 12.15 D -, juris Rn. 2; zu einer beabsichtigten Verfassungsbeschwerde: BVerfG, Beschluss vom 24. August 2017 - 2 BvR 1879/17 -, juris.

Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt.

Der Kläger hat innerhalb der am 9. Oktober 2025 abgelaufenen einmonatigen Antragsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO bereits die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe nicht hinreichend dargetan und nachgewiesen.

Es mangelt an der nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 117 Abs. 2 ZPO erforderlichen Vorlage einer (vollständig) ausgefüllten formularmäßigen Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse. Die Vorlage dieser Erklärung ist auch nicht deshalb verzichtbar, weil der Kläger Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch bezogen hat und eventuell weiter bezieht oder weil er seine Bedürftigkeit bei Antragstellung versichert hat. Der Bezug von Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch befreit den Kläger gemäß § 2 Abs. 2 der Verordnung zur Verwendung eines Formulars für die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei Prozess- und Verfahrenskostenhilfe (Prozesskostenhilfeformularverordnung - PKHFV) lediglich davon, die Abschnitte E bis J des Formulars auszufüllen. Soweit der Kläger erstinstanzlich eine entsprechend vereinfachte Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom 9. Juni 2025 eingereicht hat, kann hierauf hinsichtlich der maßgeblichen aktuellen Verhältnisse nicht zurückgegriffen werden. Denn der Kläger hat nur für die Zeit bis zum 31. August 2025 den Bezug von (vorläufigen) Leistungen der Grundsicherung im Alter und nach Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des Sozialgesetzbuchs Zwölftes Buch nachgewiesen. Der diesbezügliche - sowohl für die erstinstanzliche als auch die zweitinstanzliche Beantragung von Prozesskostenhilfe bloß per E-Mail eingereichte - Bescheid der Stadt L. vom 19. Februar 2025 ist dementsprechend nicht der zum Zeitpunkt der Beantragung von Prozesskostenhilfe für das zweitinstanzliche Verfahren aktuelle Bewilligungsbescheid i. S. v. § 2 Abs. 2 PKHFV. Ob der Bescheid wegen der lediglich per E-Mail und somit auf einem nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Übermittlungsweg erfolgten Übersendung an das Verwaltungsgericht überhaupt berücksichtigt werden kann, kann demnach dahinstehen. Auch durch die bloße Versicherung des Klägers, dass "Bedürftigkeit weiter besteht" und dass "ein neuer Bescheid […] nachgereicht" werde, entfällt nicht die Verpflichtung nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 117 Abs. 2 ZPO zur Vorlage einer hinreichend ausgefüllten formularmäßigen Erklärung. Auf das Fehlen einer aktuellen und vollständigen Erklärung ist der Kläger mit Verfügung des Berichterstatters vom 2. Oktober 2025 hingewiesen worden. Gleichwohl ist auch daraufhin eine Vorlage aktueller Unterlagen nicht erfolgt, weder bis zum Ablauf der Antragsfrist nach § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO noch danach. Damit hat der Kläger innerhalb der Frist zur Stellung des Berufungszulassungsantrags letztlich nicht die nötigen Anstrengungen unternommen, um für den Fall einer späteren Beantragung der Berufungszulassung durch einen zugelassenen Bevollmächtigten die Versäumung der Antragsfrist als unverschuldet erscheinen zu lassen.

Darüber hinaus fehlt es an einer den vorbezeichneten Anforderungen genügenden Darlegung eines Zulassungsgrundes. Der Kläger trägt insoweit vor, dass die Möglichkeit einer höheren als der seinerseits nachgewiesenen Belastung die Beklagte nicht davon entbinde, "mit der bekannten Belastung zu arbeiten". Die "Gegenseite" wisse "aus der Grundsicherung […], dass die Angaben korrekt und aktuell sind"; sie verstehe "die Systematik der Mitwirkungspflicht auch nach Jahren noch nicht, will es auch nicht, um so die Sozialleistungen vorenthalten zu können". Auch wenn man zugunsten des Klägers unterstellt, dass er den Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) geltend machen will, genügt sein Vorbringen ersichtlich nicht. Es geht völlig daran vorbei, dass das Verwaltungsgericht - unter Bezugnahme auf die Begründung des angefochtenen Widerspruchsbescheides - auf die Erforderlichkeit der Vorlage angeforderter Nachweise wie insbesondere einer aktuellen Vermieterbescheinigung und Nebenkostenabrechnung abgestellt hat, um eventuelle Änderungen - nicht nur eine höhere Belastung - erkennen und den geltend gemachten Wohngeldanspruch prüfen zu können.

Soweit der Kläger schließlich "die Kommunikationspauschale" mangels Beauftragung eines Rechtsanwalts durch die Gegenseite zurückweist, bezieht sich dies nicht auf das angefochtene Urteil, sondern auf die von der Beklagten zur erstinstanzlichen Kostenfestsetzung angemeldeten Aufwendungen.

Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.