Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht NRW
Oberverwaltungsgericht NRW Beschluss vom 21.01.2026 – 12 B 1455/25
12. Senat · ECLI:DE:OVGNRW:2026:0121.12B1455.25.00
G r ü n d e
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.
Aus den von der Antragsgegnerin angeführten Gründen, auf deren Überprüfung der beschließende Senat beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht der Antragsgegnerin zu Unrecht im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben hat, vorläufig bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache ihre Bereitschaft zur Mitwirkung als Umgangsbegleiterin an begleiteten Umgangskontakten mit dem Kind N. L. nach Maßgabe einer im familiengerichtlichen Verfahren vor dem Oberlandesgericht Hamm noch zu treffenden Umgangsregelung zu erklären.
Zur Begründung seiner stattgebenden Entscheidung hat das Verwaltungsgericht im Wesentlichen ausgeführt: Der Antragsteller habe einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen summarischen Prüfung spreche alles dafür, dass er aus § 18 Abs. 3 Sätze 3 und 4 SGB VIII einen entsprechenden Anspruch gegen die Antragsgegnerin habe. Insbesondere sei nicht zweifelhaft, dass es sich um einen geeigneten Fall im Sinne der Vorschrift handele. Bei der Auslegung dieses in § 18 Abs. 3 Satz 4 SGB VIII genannten unbestimmten Rechtsbegriffs sei zu berücksichtigen, dass das Recht der Eltern auf Umgang mit ihrem Kind nicht nur in § 1684 BGB einfachgesetzlich geregelt, sondern auch durch Art. 6 Abs. 2 GG und Art. 8 Abs. 1 EMRK gewährleistet sei. Angesichts dieser besonderen Bedeutung des Umgangsrechts seien strenge Anforderungen an eine auf Belange des Kindeswohls gestützte Ablehnung der Begleitung von Umgangskontakten durch das Jugendamt zu stellen, zumal im vorliegenden Verfahren vor dem Verwaltungsgericht keine Umgangsregelung erfolge. Diese werde vielmehr im dafür vorgesehenen Verfahren vor den Familiengerichten getroffen, dessen Ausgestaltung der gebotenen Beachtung der Belange des Kindeswohl in besonderem Maße Rechnung trage. Unabhängig von der Frage, ob die Antragsgegnerin aufgrund der förmlichen Beteiligung ihres Jugendamts am familiengerichtlichen Verfahren durch eine dort getroffene Umgangsregelung formal gebunden wäre, spreche diese Zuständigkeitsverteilung mit Gewicht dagegen, der Antragsgegnerin - vielleicht abgesehen von offenkundigen Fällen - bereits im Vorfeld einer familiengerichtlichen Umgangsregelung die Befugnis zuzubilligen, die Unterstützung einer solchen Regelung unter Berufung auf entgegenstehende Gründe des Kindeswohls abzulehnen und so - wenn wie hier kein anderer mitwirkungsbereiteter Dritter vorhanden sei - eine vom Familiengericht für geboten erachtete Umgangsregelung zu verhindern. Es deute nichts auf eine Beeinträchtigung des Kindeswohls durch möglicherweise im familiengerichtlichen Verfahren künftig eingeräumte Umgangskontakte hin, die eine Weigerung des Jugendamts rechtfertigen könne, die Umgangskontakte nach § 18 Abs. 3 Sätze 3 und 4 SGB VIII zu begleiten. Es sei nicht zweifelhaft, dass der zuständige Familiensenat des Oberlandesgerichts Hamm bei seiner Entscheidung über die Gewährung von Umgangskontakten die dafür und dagegen sprechenden Aspekte sorgfältig abwägen und sicherstellen werde, dass eventuelle Umgangskontakte mit dem Wohl der Tochter des Antragstellers vereinbar seien. Auch ein Anordnungsgrund sei glaubhaft gemacht. Es sei dem Antragsteller mit Blick auf die zu befürchtende zunehmende Entfremdung des Kindes nicht zuzumuten, bis zum Abschluss eines Hauptsacheverfahrens abzuwarten, bevor Umgangskontakte aufgenommen werden könnten.
Die Richtigkeit dieser Annahmen des Verwaltungsgerichts wird durch das Beschwerdevorbringen der Antragsgegnerin nicht durchgreifend in Frage gestellt.
Die Antragsgegnerin macht geltend, das Verwaltungsgericht habe die Bindung des § 18 Abs. 3 SGB VIII an den Kinderschutzauftrag nicht ausreichend berücksichtigt. Das Verwaltungsgericht gehe davon aus, dass eine auf Kindeswohlgründe gestützte Ablehnung der Begleitung von Umgangskontakten dem Jugendamt - abgesehen von "offenkundigen Fällen" - verwehrt sei, solange eine familiengerichtliche Umgangsregelung noch nicht getroffen sei. Damit hebe es die Versagungsschwelle faktisch auf das Niveau eines bereits nach § 1666 BGB zu begründenden Umgangsausschlusses an und reduziere die Rolle des Jugendamtes auf die eines bloßen Vollzugsorgans familiengerichtlicher Entscheidungen. Das werde der eigenständigen Funktion des Jugendamts als Trägerin der öffentlichen Jugendhilfe und Fachbehörde im Kinderschutz nicht gerecht.
Dieses Vorbringen verkennt, dass die Erklärung der Mitwirkungsbereitschaft durch das Jugendamt der Antragsgegnerin in Fällen, in denen - wie hier - hier kein anderer mitwirkungsbereiteter Dritter vorhanden ist, erst die Voraussetzungen dafür schafft, dass eine Umgangsregelung durch das Familiengericht überhaupt beschlossen werden kann.
Vgl. u. a. OVG NRW, Beschlüsse vom 20. Dezember 2016 -, juris Rn. 9, und vom 15. Dezember 2021 - 12 B 1551/21 -, juris Rn. 25.
Zutreffend weist das Verwaltungsgericht darauf hin, dass die Umgangsregelung in dem dafür vorgesehenen Verfahren vor den Familiengerichten getroffen wird, dessen Ausgestaltung der gebotenen Beachtung der Belange des Kindeswohl in besonderem Maße Rechnung trägt. Dass der Antragsgegnerin insofern die Befugnis zugebilligt werden sollte, bereits im Vorfeld einer familiengerichtlichen Umgangsregelung die Unterstützung einer solchen Regelung unter Berufung auf entgegenstehende Gründe des Kindeswohls abzulehnen und so eine vom Familiengericht im vorgesehenen Verfahren möglicherweise für geboten erachtete Umgangsregelung zu verhindern, lässt sich der Beschwerde nicht hinreichend konkret entnehmen. Eine Fehlerhaftigkeit der Annahme des Verwaltungsgerichts, es sei nicht zweifelhaft, dass der zuständige Familiensenat des Oberlandesgerichts Hamm bei seiner Entscheidung über die Gewährung von Umgangskontakten die dafür und dagegen sprechenden Aspekte sorgfältig abwägen und sicherstellen werde, dass eventuelle Umgangskontakte mit dem Wohl der Tochter des Antragstellers vereinbar seien, legt die Beschwerde nicht dar.
Die Rüge der Antragsgegnerin, die vom Verwaltungsgericht verwendete Formel "vielleicht abgesehen von offenkundigen Fällen" könne nicht dahin verstanden werden, dass das Jugendamt sich nur bei bereits gerichtsbekannter, zweifelsfreier Gefährdungslage weigern dürfe, ist vor diesem Hintergrund unsubstantiiert. Gleiches gilt hinsichtlich des Einwands, der Schutzauftrag nach § 8a SGB VIII verlange vielmehr, "auf gewichtige Verdachtsmomente zu reagieren, die eine erhebliche Schädigung des Kindeswohls ernsthaft möglich erscheinen" ließen, "ohne dass diese bereits in einem familiengerichtlichen Gutachten bestätigt sein" müssten, und "gerade im Bereich sexualisierter Gewalt wäre ein Verständnis, das den Jugendhilfeträger bis zur Offenkundigkeit zum Abwarten" verpflichte, "mit der präventiven Funktion des Kinderschutzes unvereinbar". Dass Jugendämtern die Befugnis zukommen soll, gegenüber dem Familiengericht vorgreiflich über den Ausschluss eines (begleiteten) Umgangsrechts entscheiden zu können, legt die Antragsgegnerin auch insofern nicht dar.
Soweit die Antragsgegnerin meint, die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Auslegung lasse sich auch nicht mit der von ihm herangezogenen Rechtsprechung des 12. Senats vereinbaren, greift diese Rüge - auch unter Berücksichtigung des diesbezüglichen weiteren Beschwerdevortrags - nicht durch. Die Antragsgegnerin trägt vor, der Senat habe in seinem Beschluss vom 15. Dezember 2021 - 12 B 1551/21 - herausgearbeitet, dass ein "geeigneter Fall" im Sinne des § 18 Abs. 3 Satz 4 SGB VIII nur dann gegeben sei, wenn die begehrte Begleitung das Risiko einer Kindeswohlgefährdung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausschließe und damit als Schutzfaktor wirke. Hieraus folge, dass die Rechtsprechung des 12. Senats die Versagungsmöglichkeit nicht auf "offenkundige Fälle" beschränke, sondern zwischen "bloßen Unannehmlichkeiten" und "ernsthaften Gefährdungsrisiken" unterscheide. Strenge Anforderungen gälten nur insoweit, als das Umgangsrecht nicht wegen abstrakter oder geringfügiger Belastungen zurückgedrängt werden dürfe, nicht jedoch dahingehend, dass das Jugendamt trotz erheblich verdichteter Gefahrenhinweise untätig bleiben müsse. Dass hier solchermaßen qualifizierte "Gefahrenhinweise" durch möglicherweise im familiengerichtlichen Verfahren künftig eingeräumte begleitete Umgangskontakte gegeben sind, legt die Beschwerde schon nicht substantiiert dar.
Der weitere Einwand der Antragsgegnerin, das Oberlandesgericht habe "- anders als im vom Verwaltungsgericht herangezogenen Fall - keine Umgangsregelung getroffen, die lediglich an das Vorhandensein eines geeigneten Dritten" anknüpfe, "sondern lediglich darauf hingewiesen, dass nach derzeitiger Lage allenfalls ein begleiteter Umgang in Betracht kommen" könne, verhilft der Beschwerde ebenfalls nicht zum Erfolg. Gleiches gilt für die Annahme der Antragsgegnerin, es lasse sich "mangels fachgerichtlicher Aufklärung und angesichts der ungewöhnlichen Verdichtung der Risikomomente nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit prognostizieren, dass eine Begleitung durch das Jugendamt eine Kindeswohlgefährdung aus Anlass der Umgangskontakte ausschließen" würde. Dieses Vorbringen übergeht erneut, dass die Entscheidung im vorliegenden Verfahren gerade dazu dient, die Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass das Oberlandesgericht Hamm überhaupt eine Umgangsregelung treffen kann. Ob und in welchem Umfang noch Gutachten über Kindeswohlgefährdungen bzw. familienrechtliche Gutachten eingeholt werden, wird in dem dortigen Verfahren zu entscheiden sein.
Mit ihrem Beschwerdeeinwand, das Oberlandesgericht Hamm habe keineswegs "bereits eine positive Weichenstellung zugunsten eines begleiteten Umgangs getroffen", vernachlässigt die Antragsgegnerin im Übrigen, dass der unter dem Aktenzeichen II-12 UF 100/25 ergangene und auf § 21 Abs. 1 Satz 1 FamFG gestützte jüngste Aussetzungsbeschluss des Oberlandesgerichts offenbar auf einer angenommenen Vorgreiflichkeit des hier zugrunde liegenden verwaltungsgerichtlichen Eilverfahrens beruht (vgl. dazu auch S. 2 des Beschlusses: "Die verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen sind für das vorliegende Umgangsverfahren von wesentlicher Bedeutung."). Diese Vorgreiflichkeit setzt voraus, dass das Oberlandesgericht von einem grundsätzlich bestehenden Umgangsrecht des Antragstellers ausgegangen ist, dessen Wahrnehmung allerdings nur unter Begleitung möglich erscheint. Dafür spricht auch der ausdrückliche Hinweis des Oberlandesgerichts auf seinen Beschluss vom 30. Oktober 2024 im Verfahren II-12 UF 139/24. Dort hatte es seinerzeit ausgeführt, es könne die Möglichkeit bestehen, das familiengerichtliche Verfahren gemäß § 21 FamFG auszusetzen, um dem Kindesvater die Gelegenheit zu geben, im Wege des Verwaltungsrechtsweges - notfalls einstweilen - selbst eine Umgangsbegleitung zu erwirken, wenn das Familiengericht einen begleiteten Umgang für richtig halten und tatsächlich trotz aller Bemühungen kein Begleiter zu ermitteln sein sollte (vgl. S. 9 des Beschlusses). Eine solche Aussetzungsentscheidung hat es nun selbst getroffen.
Dass das Oberlandesgericht nicht die für und gegen Umgangskontakte sprechenden Aspekte sorgfältig abwägen und nicht sicherstellen wird, dass eventuelle Umgangskontakte mit dem Wohl der Tochter des Antragstellers vereinbar sind, legt die Beschwerde auch im Übrigen weder dar noch ist dies sonst erkennbar. Ebenso ist ohne Weiteres davon auszugehen, dass das Oberlandesgericht diesem Zusammenhang die von der Antragsgegnerin angeführten "bekannten Umstände für eine konkrete, tiefgreifende Gefährdungslage" (insbesondere die Verurteilung des Antragstellers "wegen Besitzes und Verbreitung kinderpornografischer Inhalte", seine nach den Ergebnissen der Ermittlungen gezielte Suche "im Internet […] nach Inhalten mit inzestuösem Bezug" und seine Angaben gegenüber den Strafverfolgungsbehörden, "in seiner Jugend seine Schwester sexuell missbraucht zu haben") berücksichtigen wird.
Mit Blick auf die vorstehenden Ausführungen ist auch der weitere Einwand der Antragsgegnerin spekulativ, in einer "solchen Ausgangslage" könne "nicht angenommen werden, dass ein von der Stadt O. organisiertes Umgangssetting mit Anwesenheit einer Fachkraft die Gefahr einer erheblichen Schädigung des körperlichen oder seelischen Wohls der Tochter mit der vom 12. Senat geforderten hohen Wahrscheinlichkeit" ausschließe. Gleiches gilt für das Vorbringen, es sei "vielmehr zu besorgen, dass schon die Anbahnung von Kontakten, das Wiederaufleben der Beziehung und die unweigerliche emotionale Nähe im Umgangssetting - selbst bei formaler Präsenz einer Fachkraft - zu Überforderungen, Retraumatisierungen oder Viktimisierung des Kindes führen" könnten, "die sich durch nachträgliche Maßnahmen nicht mehr korrigieren" ließen.
Vor diesem Hintergrund verfängt auch das Vorbringen der Antragsgegnerin nicht, es fehle an einem Anordnungsgrund, weil die vom Verwaltungsgericht angenommene Dringlichkeit der konkreten Gefährdungslage sowie dem Vorrang des Kindeswohls nicht hinreichend Rechnung trage.
Der weitere Beschwerdevortrag zu einer gebotenen Folgenabwägung führt ebenfalls nicht zu einer Änderung des angegriffenen Beschlusses. Es ist schon weder dargelegt noch sonst erkennbar, dass es hier auf eine solche Abwägung ankommt, nachdem die Einwendungen der Antragsgegnerin sowohl hinsichtlich des Anordnungsanspruchs als auch mit Blick auf den Anordnungsgrund nicht durchgreifen, wie ausgeführt.
Vgl. dazu, dass für eine Folgenabwägung im Verfahren nach § 123 VwGO nur dann Raum ist, wenn das Gericht seine Entscheidung nicht an den Erfolgsaussichten in der Hauptsache ausrichten kann, weil sich etwa eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage aus Zeitmangel nur im Hauptsacheverfahren abschließend beantworten lässt: OVG NRW, Beschluss vom 27. Oktober 2025 - 19 B 1134/25 -, juris Rn. 9 f., m. w. N.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).