Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht NRW
Oberverwaltungsgericht NRW Beschluss vom 22.01.2026 – 34 A 2434/25.PVL
34. Senat (Fachsenat für Landespersonalvertretungssachen) · ECLI:DE:OVGNRW:2026:0122.34A2434.25PVL.00
Gründe
I.
Das Personalratsmitglied B. E. nahm in der Zeit von Juli 2016 bis Dezember 2016 (noch) als Ersatzmitglied des Antragstellers an mehreren Personalratssitzungen teil. Seit Juli 2020 ist er - nach der zwischenzeitlichen Neuwahl nunmehr in der zweiten Amtsperiode - ordentliches Mitglied des Antragstellers. In den Jahren 2020/2021 nahm er an den Schulungen des DGB Bildungswerks zum Personalvertretungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen („PR 1“ und „PR 2“) teil. Eine Schulung zum Thema „Arbeitsrecht“ hat er bislang nicht besucht.
In seiner Sitzung am 5. Mai 2022 beschloss der Antragsteller erstmals, das Personalratsmitglied E. zum Seminar „Arbeitsrecht 1“ des DGB Bildungswerk NRW zu entsenden. Die Schulung sollte - wie sich aus den Angaben im Beschwerdeverfahren ergibt - Kenntnisse zu folgenden Themen vermitteln:
Umfang und Systematik des Arbeitsrechts
Anbahnung des Arbeitsverhältnisses: Stellenausschreibung und Auswahlverfahren
Arbeitsvertrag - Grundlagen und Inhalt
Rechte und Pflichten beider Vertragsparteien aus dem Arbeitsverhältnis
besondere Arbeitsverhältnisse im Überblick: Teilzeit, Befristung, Leiharbeit, Werkverträge, Probearbeit
Beendigung des Arbeitsverhältnisses: Kündigungsschutzgesetz, Weiterbeschäftigungsansprüche, Beendigungsarten und Fristen
- Beteiligungsrechte und Handlungsoptionen der betrieblichen Interessenvertretung.
Für die Schulung sollten nach den Angaben des Antragstellers Kosten in Höhe von 990,00 EUR zzgl. ca. 604,00 EUR für Unterkunft und Verpflegung anfallen.
Der Beteiligte lehnte in der Folgezeit mehrfach eine Freistellung und Kostenübernahme für die Teilnahme an der Schulung mit der Begründung ab, das Personalratsmitglied habe seit der Wahl in den Personalrat Gelegenheit gehabt, sich die erforderlichen Grundkenntnisse anderweitig anzueignen.
Am 8. September 2022 hat der Antragsteller das personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren eingeleitet.
Während des laufenden Beschlussverfahrens hat der Beteiligte auch die Teilnahme des Personalratsmitglieds E. an einer im Zeitraum vom 28. bis zum 31. Juli 2025 durchgeführten Inhouse-Schulung zum Thema „Arbeitsrecht 1“ abgelehnt.
Zur Begründung seines Begehrens hat der Antragsteller vorgetragen: Die bisherige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, die von derjenigen des Bundesarbeitsgerichts abweiche, sei nicht haltbar und daher zu korrigieren. Sie hebele den gesetzlich normierten Schulungsanspruch aus. Ihr liege eine Fiktion zugrunde, bei der offenbleibe, wie genau die Personalratsmitglieder sich das Grundwissen aneignen sollten. Dies gelte umso mehr, als die Aneignung nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auf eine andere als die im Gesetz vorgesehene Weise erfolgen müsse. Das Personalratsmitglied sehe sich nach eigenem Bekunden „bei arbeitsrechtlichen Verfahren“ nicht in der Lage, sich auf arbeitsrechtlicher Ebene mit der Dienststelle auseinanderzusetzen. So könne er zwar über den zugrunde liegenden Sachverhalt diskutieren, mangels entsprechender Schulung aber nicht über dessen arbeitsrechtliche Bewertung. Die objektive Erforderlichkeit der Schulung sei nicht zu beanstanden. Es handele sich um eine Schulung eines anerkannten Bildungsträgers. Sämtliche Themen seien für die Personalratstätigkeit erforderlich.
Der Antragsteller hat beantragt,
den Beteiligten zu verpflichten, das Personalratsmitglied B. E. für eine Schulungsmaßnahme „Arbeitsrecht 1“ des DGB Bildungswerk NRW für fünf Tage unter Übernahme der Kosten freizustellen,
hilfsweise
festzustellen, dass der Beteiligte verpflichtet ist, das Personalratsmitglied B. E. für eine Schulungsmaßnahme „Arbeitsrecht 1“ des DGB Bildungswerk NRW für fünf Tage unter Übernahme der Kosten freizustellen.
Der Beteiligte hat beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Er trägt vor: Die Tatbestandsvoraussetzungen des maßnahmebezogenen Hauptantrags seien schon mangels Vorliegens eines groben Verstoßes der Dienststelle gegen ihre personalvertretungsrechtlichen Pflichten nicht erfüllt. Im Übrigen stehe der Begründetheit der Anträge die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur subjektiven Erforderlichkeit von Schulungs- und Bildungsveranstaltungen entgegen, weil die Schulung nicht bis spätestens zum Ende des auf die Wahl folgenden Kalenderjahres durchgeführt worden sei. Aufgrund der Größe der Dienststelle mit ca. 900 Beschäftigten habe das Personalratsmitglied inzwischen eine Vielzahl arbeitsrechtlicher Verfahren begleitet und hierdurch umfangreiche Erfahrungswerte gewinnen können. Zudem könne auch die objektive Erforderlichkeit nicht hinreichend geprüft werden, da es an einem entsprechenden Programm mit Zeitangaben fehle. So seien einzelne Themen bereits Gegenstand der von Herrn E. besuchten Schulungen „PR 1“ und „PR 2“ gewesen.
Mit Beschluss vom 22. August 2025 hat die Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen des Verwaltungsgerichts den Antrag abgelehnt und zur Begründung ausgeführt, ausgehend von den Maßgaben der höchstrichterlichen Rechtsprechung fehle es am erforderlichen subjektiven Schulungsbedarf des Personalratsmitglieds.
Gegen diesen Beschluss hat der Antragsteller Beschwerde erhoben. Zur Begründung ergänzt und vertieft er sein erstinstanzliches Vorbringen.
Der Antragsteller beantragt,
den angefochtenen Beschluss zu ändern und dem erstinstanzlichen Antrag zu entsprechen.
Der Beteiligte beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Zur Begründung verweist er auf die Ausführungen in dem angegriffenen Beschluss und sein erstinstanzliches Vorbringen.
Die Verfahrensbeteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Anhörung verzichtet und sich mit einer Entscheidung durch die Einzelrichterin einverstanden erklärt.
II.
Über die Beschwerde des Antragstellers entscheidet der Fachsenat für Landespersonalvertretungssachen aufgrund des Einverständnisses der Verfahrensbeteiligten durch die Einzelrichterin und ohne mündliche Anhörung (§§ 79 Abs. 2, 80 Abs. 3 Satz 2 LPVG NRW i. V. m. §§ 90 Abs. 2, 83 Abs. 4 Satz 3 ArbGG).
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Die Beschwerde ist nicht begründet. Haupt- und Hilfsantrag sind unbegründet. Der Antragsteller hat keinen Anspruch aus § 42 Abs. 5 Satz 1 LPVG NRW darauf, dass der Beteiligte das Personalratsmitglied E. für die Teilnahme an der Schulungsmaßnahme zum Thema "Arbeitsrecht I“ freistellt.
Nach § 42 Abs. 5 Satz 1 LPVG NRW sind die Mitglieder des Personalrats unter Fortzahlung der Bezüge und Erstattung der angemessenen Kosten für die Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen vom Dienst freizustellen, soweit diese Kenntnisse vermitteln, die für die Tätigkeit im Personalrat erforderlich sind.
Eine Freistellungs- und Kostenerstattungspflicht nach dieser Vorschrift setzt voraus, dass die Schulung ihrem Inhalt nach für die teilnehmenden Personalratsmitglieder erforderlich, d. h. objektiv für die Personalratstätigkeit und subjektiv im Hinblick auf das Schulungsbedürfnis der Mitglieder geboten ist. Einer Grundschulung bedarf ein Personalratsmitglied, um seine Tätigkeit im Personalrat überhaupt sachgemäß ausüben zu können. Der Beschäftigte, der erstmals in den Personalrat gewählt wird, verfügt normalerweise nicht über die notwendigen Grundkenntnisse. Weiter muss die Schulung subjektiv erforderlich sein, d. h. es muss ein Schulungsbedürfnis des einzelnen Personalratsmitglieds bestehen. Dies ist danach zu beurteilen, ob das Personalratsmitglied der Schulung zur Ausübung seiner allgemeinen Tätigkeit bedarf (aktueller Anlass von der Person her) oder aber danach, ob gegenwärtig Anlass besteht, ein Personalratsmitglied auf einem bestimmten Sachgebiet, mit dem es innerhalb der Personalvertretung befasst ist, zu schulen (aktueller Anlass von der Materie her).
Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 9. Juli 2007 - 6 P 9.06 -, juris, Rn. 21, vom 11. Juli 2006 - 6 PB 8.06 -, juris, Rn. 4, und vom 14. Juni 2006 - 6 P 13.05 -, juris, Rn. 12; OVG NRW, Beschlüsse vom 9. November 2018 - 20 A 2884/17.PVL -, juris, Rn. 38; und - 20 A 2349/17.PVL -, juris, Rn. 21.
Die Vermittlung von Grundkenntnissen zum individuellen und kollektiven Arbeitsrecht sowie zum einschlägigen Tarifvertragsrecht ist grundsätzlich für jedes Personalratsmitglied erforderlich.
Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 10. April 2019 - 5 PB 21.18 -, juris, Rn. 11, und vom 14. Juni 2006 - 6 P 13.05 -, juris, Rn. 13, 18; OVG NRW, Beschluss vom 9. November 2018 - 20 A 2884/17.PVL -, juris, Rn. 44.
Ein Anspruch auf die Teilnahme an einer Grundschulung besteht jedoch dann nicht, wenn das Personalratsmitglied die entsprechenden Kenntnisse bereits auf andere Weise erworben hat.
Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 9. Juli 2007 - 6 P 9.06 -, juris, Rn. 36, und vom 26. Februar 2003 - 6 P 9.02 -, juris, Rn. 33; Cecior/Vallendar/Lechtermann/ Klein, Personalvertretungsrecht NRW, § 42 Rn. 256.
Dies kann zum Beispiel dadurch geschehen, dass ein Personalratsmitglied über einen längeren Zeitraum im Personalrat mitarbeitet und durch diese praktische Tätigkeit Grundkenntnisse im für Personalräte relevanten Recht erwirbt. So geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass ein neu in den Personalrat gewähltes Mitglied spätestens bis zum Ende des auf die Personalratswahl folgenden Kalenderjahres eine Grundschulung besuchen muss, wenn diese ihren Zweck noch erfüllen soll. Für den Zeitraum danach ist im Regelfall anzunehmen, dass das Personalratsmitglied sich inzwischen das zur Bewältigung seiner Personalratstätigkeit erforderliche Grundwissen auf eine andere als die im Gesetz vorgesehene Weise angeeignet hat.
Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 28. September 2005 - 6 PB 8.05 - (abrufbar unter www.bverwg.de) und vom 26. Februar 2003 - 6 P 9.02 -, juris, Rn. 33; ebenso OVG NRW, Beschluss vom 9. November 2018 - 20 A 2349/17.PVL -, juris, Rn. 26 ff.; OVG Berlin-Bbg., Beschlüsse vom 14. August 2015 - OVG 62 PV 16.14 -, juris, Rn. 32, und vom 16. Januar 2014 - OVG 62 PV 14.12 -, juris, Rn. 20; zum Erwerb der erforderlichen Kenntnisse durch langjährige praktische Erfahrung siehe auch BVerwG, Beschlüsse vom 7. Dezember 1994 - 6 P 36.93 -, juris, Rn. 27, und vom 23. April 1991 - 6 P 19.89 -, juris, Rn. 20; BAG, Beschlüsse vom 19. März 2008 - 7 ABR 2/07 -, juris, Rn. 14, und vom 16. Oktober 1986 - 6 ABR 14/84 -, juris, Rn. 22.
Dabei mögen die in praktischer Tätigkeit gewonnenen Erkenntnisse nicht identisch sein mit denen aus einer systematischen Wissensvermittlung. Dies ist aber für den Erwerb von Grundkenntnissen auch nicht zwingend notwendig. Vielmehr ist im Regelfall davon auszugehen, dass der Personalrat zumindest in großen Dienststellen an so vielen Verfahren beteiligt wird, dass seine Mitglieder jedenfalls nach vielen Jahren die für ihre tägliche Personalratsarbeit ausreichenden Kenntnisse im Wesentlichen erworben haben.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. November 2018 - 20 A 2349/17.PVL -, juris, Rn. 26 ff.
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Frage, ob die Dienststelle verpflichtet ist, ein Personalratsmitglied für die Teilnahme an der in Rede stehenden Schulungsveranstaltung unter Übernahme der Kosten vom Dienst freizustellen, ist derjenige der gerichtlichen Entscheidung im Beschwerdeverfahren. Dies ergibt sich daraus, dass der auch im Beschwerdeverfahren verfolgte Feststellungsantrag ein Verhalten der Dienststelle bezogen auf eine zukünftig stattfindende Schulungsmaßnahme betrifft.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. April 2021 - 20 A 781/19.PVL -, juris, Rn. 61; OVG Berlin-Bbg., Beschluss vom 19. November 2015 - OVG 60 PV 2.15 -, juris, Rn. 51.
Nach diesen Maßgaben hat der Antragsteller keinen Anspruch gegen den Beteiligten darauf, dass dieser das Personalratsmitglied E. für die Teilnahme an der in Rede stehenden Schulung freistellt und die dafür anfallenden Kosten übernimmt.
Die Teilnahme an der zutreffend als arbeitsrechtliche Grundschulung eingestufte Schulungsveranstaltung ist für das Personalratsmitglied nicht erforderlich i. S. d. § 42 Abs. 5 Satz 1 LPVG NRW. Da der Beschäftigte E. dem Antragsteller seit Juli 2020 schon seit vielen Jahren als ordentliches Mitglied angehört, ist anzunehmen, dass er diejenigen Grundkenntnisse im Arbeitsrecht, die für die Personalratsarbeit erforderlich sind, jedenfalls im Laufe seiner praktischen Tätigkeit erworben hat. Gerade in Betracht der Größe der Dienststelle ist davon auszugehen, dass er im Laufe seiner langjährigen Personalratszugehörigkeit an zahlreichen personalvertretungsrechtlichen Verfahren mit arbeitsrechtlichen Bezügen beteiligt war.
Dies stellt der Antragsteller nicht substantiiert in Frage. Es sind auch im Beschwerdeverfahren keine anderen Umstände vorgetragen worden oder sonst ersichtlich, die einen Schulungsbedarf gleichwohl rechtfertigen könnten.
Entgegen dem Vorbringen des Antragstellers zur Beschwerdebegründung bedarf es auch keiner Korrektur der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts.
Die Argumentation, die Annahme des Bundesverwaltungsgerichts nach Ablauf von eineinhalb Jahren hätten sich die Personalratsmitglieder das zur Bewältigung ihrer Personalratstätigkeit erforderliche Grundwissen auf eine andere als im Gesetz vorgesehene Weise angeeignet, ist schon nicht - wie der Antragsteller vorträgt - eine bloße Fiktion, sondern eine Subsumtion unter das Tatbestandsmerkmal der Erforderlichkeit unter Berücksichtigung des nach allgemeiner Lebenserfahrung zu erwartenden Erfahrungswissens, das ein Personalratsmitglieder durch eine längere Tätigkeit im Personalrat erworben hat. Dabei ist auch das für Personalvertretungen geltende Gebot der sparsamen Verwendung öffentlicher Mittel zu beachten, wonach die für die Schulung aufzuwendenden Mittel in einem vernünftigen, angemessenen Verhältnis zu dem damit verfolgten Zweck stehen müssen.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. April 1991 - 6 P 19.89 -, juris, Rn. 20.
Die Rechtsprechung stellt sich auch nicht, wie der Antragsteller meint, deshalb als problematisch dar, weil das Bundesverwaltungsgericht selbst ausführe, die Aneignung des Grundwissens sei damit auf eine andere als die im Gesetz vorgesehen Weise erfolgt. Der Antragsteller lässt insoweit die wesentliche Aussage des von ihm zitierten Satzes außer Acht, dass nämlich eine Grundschulung nach dem in Rede stehenden Zeitpunkt ihren Zweck nicht mehr erfüllen könne.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. Februar 2003 - 6 P 9.02 -, juris, Rn. 33.
Klarzustellen ist im Hinblick auf den weiteren Vortrag des Antragstellers zudem, dass die Rechtsprechung zur Berücksichtigung von Erfahrungswissen nicht die Forderung beinhaltet, das Personalratsmitglied müsse sich erforderliches Wissen autodidaktisch aneignen.
Der Antragsteller verweist insoweit ohne Erfolg darauf, dass das Bundesarbeitsgericht herausstelle, dass es Betriebsratsmitgliedern nicht zumutbar sei, sich Kenntnisse durch Eigenstudium zu erarbeiten. Mit diesem Vorbringen trägt er dem Inhalt der in Bezug genommenen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ebenfalls nur unvollständig Rechnung. Das Bundesarbeitsgericht hat zwar einerseits ausgeführt, der Betriebsrat könne nicht auf Dauer darauf verwiesen werden, dass ein Betriebsratsmitglied sich die erforderlichen Kenntnisse auf andere Weise, zum Beispiel durch Selbststudium oder durch Befragung der übrigen, besser informierten Betriebsratsmitglieder verschaffen könne. Andererseits hat es aber auch betont, dass es an der Erforderlichkeit einer (weiteren) Information über die Grundbegriffe des Arbeitsrechts wegen persönlicher Vorkenntnisse fehlen könne. Dazu gehöre auch das durch langjährige Tätigkeit im Betriebsrat erworbene Erfahrungswissen.
Vgl. BAG, Beschluss vom 19. März 2008 - 7 ABR 2/07 -, juris, Rn. 14.
Dass sich so - wie der Antragsteller geltend macht - in der Personalratstätigkeit Fehler in der Rechtsanwendung einschleichen oder perpetuieren, ist letztlich ebenso eine Spekulation wie die Annahme, nach einer Grundschulung seien entsprechende Fehler ausgeschlossen.
Soweit der Antragsteller darauf verweist, dass das Bundesarbeitsgericht eine Grundschulung selbst dann „zulasse“, wenn diese erst kurz vor dem Ende der Amtszeit des Betriebsratsrats stattfände, ist dies unerheblich, weil es hier um eine andere Fragestellung geht.
Nach alledem kann nicht davon die Rede sein, die Rechtsprechung hebele den gesetzlich normierten Schulungsanspruch aus beziehungsweise entwerte ihn. Das Bundesverwaltungsgericht hebt vielmehr ausdrücklich hervor, dass die Grundschulung die notwendige Kenntnisvermittlung für solche Personalratsmitglieder ist, die noch keine ausreichenden Kenntnisse des geltenden Personalvertretungsrechts besitzen. Die Personalvertretungen sind darauf angewiesen, dass ihre Mitglieder die für die Personalratstätigkeit benötigten Grundkenntnisse haben. Nur dann, wenn die Personalratsmitglieder über einen Grundbestand an derartigem rechtlich relevantem Wissen verfügen, können die Personalvertretungen als gleichberechtigte und sachkundige Partner mit der Dienststelle verhandeln.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. Februar 2003 - 6 P 9.02 -, juris, Rn. 32.
Dass die an Gesetz und Recht gebundenen Dienststellen diese Rechtsprechung zum Anspruch auf eine Grundschulung bis zu dem oben genannten Zeitpunkt in der Praxis nicht beachten, ist nicht ersichtlich und wird auch selbst vom Antragsteller so nicht behauptet.
Soweit der Antragsteller die lange Verfahrensdauer in personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren beklagt, ändert dies nichts an der dargestellten Rechtslage. Im Übrigen besteht bei einer entsprechenden Dringlichkeit die Möglichkeit der Inanspruchnahme einstweiligen Rechtsschutzes, wovon - wie sich in den beim Fachsenat anhängig gemachten Verfahren zeigt - in der Praxis auch durchaus Gebrauch gemacht wird.
Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen dafür nicht vorliegen. Insbesondere zeigt der Antragsteller - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - wegen der gefestigten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und Bundesarbeitsgerichts keinen Klärungsbedarf auf.