Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht NRW
Oberverwaltungsgericht NRW Beschluss vom 03.02.2026 – 12 E 57/25
12. Senat · ECLI:DE:OVGNRW:2026:0203.12E57.25.00
G r ü n d e :
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Die Kläger haben bereits die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht dargetan.
Gemäß § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO erhält nur die Partei auf Antrag Prozesskostenhilfe, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann. Hierüber hat der Antragsteller auf dem dafür vorgesehenen Formblatt eine Erklärung abzugeben und die entsprechenden Belege beizufügen (§ 117 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 und 4 ZPO). Hat der Antragsteller innerhalb einer von dem Gericht gesetzten Frist Angaben über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht glaubhaft gemacht oder bestimmte Fragen nicht oder ungenügend beantwortet, so lehnt das Gericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe insoweit ab (§ 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO).
Mit Verfügung des Senats vom 7. Januar 2026, auf die Bezug genommen wird, sind die Kläger darauf hingewiesen worden, dass die erstinstanzlich vorgelegte Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht mehr hinreichend aktuell ist. Den Klägern ist aufgegeben worden, bis zum 24. Januar 2026 eine aktuelle Erklärung mit den erforderlichen Belegen einzureichen, verbunden mit dem weiteren Hinweis, dass sie bei nicht fristgerechter oder unvollständiger Vorlage mit einer Zurückweisung der Beschwerde rechnen müssten. Daraufhin sind innerhalb der gesetzten Frist weder aktuelle Prozesskostenhilfeunterlagen vorgelegt noch ist um Fristverlängerung nachgesucht werden.
Vor diesem Hintergrund kann dahinstehen, ob die Rechtsverfolgung der Kläger die gemäß § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Insoweit merkt der Senat lediglich an, dass der zugrunde liegende Wohngeldantrag lediglich vom Kläger zu 2. gestellt wurde, allein an diesen als wohngeldberechtigte Person (§ 3 Abs. 3 WoGG) - zuletzt vertreten durch die Prozessbevollmächtigen - die bisherigen Wohngeldbescheide gerichtet waren und auch weitere ändernde Entscheidungen zu erlassen wären. Hinsichtlich der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids vom 3. Februar 2023 wird im Übrigen darauf hingewiesen, dass Regelungsgegenstand der Zeitraum vom 1. August 2021 bis zum 31. Dezember 2021 ist und dass mit Bescheid vom 16. August 2021 wegen Verringerung der Zahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder gemäß § 27 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 WoGG in der bis zum 31. Dezember 2022 geltenden Fassung (a. F.) bereits eine Änderung des Wohngelds für den neuen Bewilligungszeitraum vom 1. August 2021 bis zum 31. Juli 2022 vorgenommen worden war. Hierbei waren gemäß § 27 Abs. 2 Satz 5 i. V. m. § 24 Abs. 2 Satz 2 WoGG a. F. die Verhältnisse im (neuen) Bewilligungszeitraum zugrunde zu legen, die im Zeitpunkt der Kenntniserlangung der Beklagten (durch E-Mail der Klägerin zu 1. vom 28. Juli 2021) zu erwarten waren. Soweit mit dem Bescheid vom 3. Februar 2022 - wie auch mit den zwischenzeitlichen weiteren Bescheiden vom 1. September 2021, vom 13. September 2021 und vom 15. August 2022 - nur eine Berichtigung der ursprünglichen Neubescheidung vom 16. August 2021 erfolgt ist, dürften weiterhin die Verhältnisse im Zeitpunkt der Kenntnis vom Auszug der Tochter maßgeblich sein. Ob diese zutreffend berücksichtigt worden sind oder sich im Nachhinein im laufenden Bewilligungszeitraum berücksichtigungsfähige Änderungen ergeben haben, die gemäß § 27 Abs. 1 WoGG a. F. (etwa Satz 1 Nr. 3 mit Blick auf die am 1. Februar 2022 erfolgte Entscheidung über den Grad der Behinderung des Sohnes der Kläger und eine sich dadurch wegen des Freibetrags nach § 17 Nr. 1 WoGG a. F. möglicherweise ergebende Verringerung des Gesamteinkommens von über 15 Prozent) berücksichtigungsfähig wären, wofür dann die im Zeitpunkt der Änderungsantragstellung (evtl. E-Mail vom 4. Februar 2022) zu erwartenden Verhältnisse maßgeblich sein dürften, bedarf hier mit Blick auf die Prozesskostenhilfeablehnung gemäß § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO letztlich keiner Beantwortung.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 188 Satz 2 Halbs. 1, § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO.
Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.